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Autor Thema: Externe Rechtsanwälte - Gebühr für Androhung der Zwangsvollstreckung  (Gelesen 5976 mal)

L
  • Beiträge: 4
Hallo zusammen,

fiktive Person A hat hat Widerspruch gegen die Kostenfestsetzung (externe Rechtsanwälte) eingelegt, hat aber den Prozess verloren und musste die Rechnung von der externen Kanzlei zahlen. Die "Rechnung", die eigentlich keine Rechnung ist,  war eingetroffen, allerdings fordert die Kanzlei mehr, als vom Gericht festgesetzt wurde. Die zusätzliche Gebühr wird für die Androhung der Zwangsvollstreckug verlangt. Da Person A keine Androhung der Zwangsvollstreckung erhalten hat, wurde die geforderte Gebühr nicht bezahlt. Die Kanzlei hat diese Gebühr auch nicht gefordert. Bitte lasst Euch von der Rechnung nicht irritieren, zahlt nur was von dem Gericht festgesetzt wurde. In dem Fall nur 83,54. Die zusätzliche Gebühr in Höhe von 21,42 ist eine fiktive Gebühr, die die Kanzlei selbst festgesetzt hat. 

VG


Edit "Bürger": Gesammelte Links zu diesem Themen-Komplex
Fakten: Wo / seit wann wurde durch ARD-Anstalt Rechtsanwalt beauftragt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36915.0
Dürfen ARD-Anstalten uns Kosten für externe Rechtsanwälte aufzwingen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35339.0
Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22911.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg187341.html#msg187341
Externe Rechtsanwälte - Gebühr für Androhung der Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29380.0
Kostenfestsetzungsbeschluss f. Kanzlei d. Rundfunkanstalt > Was dagegen tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24388.0


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S
  • Beiträge: 35
Zur Nachfrage:

Ist hier der Kostenfestsetzungsbeschluss der LRA gemeint?

Bei z.B. 105 Euro Gerichtskosten an das Verwaltungsgericht werden durch die Justitiariate der LRA weitere 20 Euro Kosten festgesetzt, die vom "Schuldner" nach dem Niederlagenurteil abgefordert werden.

Wie kommen im obigem Thread die 83,54 Euro nebst den 21,42 Euro Gebühren zustande? Wurde hier noch zusätzlich eine private Kanzlei für die Rechtsstreitigkeit beauftragt?


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Lev

  • Beiträge: 331
Um Missverständnissen entgegen zutreten möchte L etwas nachreichen.

Person A hat bisher keinen Prozess verloren, dass eigentliche Verfahren läuft im Moment weiter. Die hier eingeleitete Beschwerde, (gegen die externen Kosten der Anwaltskanzlei) wurde von dem Gericht zurückgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass externe Anwälte die LRA in NRW durchaus vertreten darf. 

_______________________Der Faden...___________________________________________________
Der Faden hier wurde initiiert, um sich in Zukunft besser gegen dieses Problem aufzustellen. D.h. hier und auch in zahlreichen anderen Fällen, greifen die LRA immer mal wieder, zu einer externen Rechtsvertretung, obwohl dafür kein nachvollziehbarer Grund besteht.

Die Frage, die sich hieraus ergibt ist:
-Warum ist das so ?
-Und was kann man dagegen tun (Argumente) ?

Lev

P.S. Mit der Kostenfestsetzung der Gerichtsgebühren von z.B. 105.- € hat das nichts zu tun. Mit den Kosten von 20.- € für den Justiziar der LRA aber schon.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 16:33 von Lev«

  • Beiträge: 3.239
Die hier eingeleitete Beschwerde, (gegen die externen Kosten der Anwaltskanzlei) wurde von dem Gericht zurückgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass externe Anwälte die LRA in NRW durchaus vertreten darf. 

Welche Argumente wurden in der Beschwerde aufgeführt?

Mit welchen Argumenten wurde die Beschwerde vom Gericht abgewiesen?


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Lev

  • Beiträge: 331
@ Roggi

Welche Argumente wurden in der Beschwerde aufgeführt?
Im Schwerpunkt wurde sich hieran orientiert...   :angel:
http://km.ra-online.de/tipp_anzeigen.asp?sCID=qvX1vf9Us5uud4EF18wo&lTippID=1258&sURL=ra-feick.de
https://openjur.de/u/313838.html
https://openjur.de/u/396100.html
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ags-32017-kostenpauschale-fuer-behoerden_idesk_PI17574_HI10587718.html

Mit welchen Argumenten wurde die Beschwerde vom Gericht abgewiesen?
Die Stellungnahme der Kanzlei...  >:D
Zitat
Nach dem Grundsatz der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten  nach (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO), der nur unter der strengen Ausnahmevoraussetzung des Verstoßes gegen das Gebot sparsamer Prozessführung oder der Rechtmissbräuchlichkeit durchbrochen wird, sind Anhaltspunkte für die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags des Antragsgegners nicht festzustellen.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/162.html

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 22:18 von Lev«

L
  • Beiträge: 4
@St. Paulus: Hier ist der durch die LRA beauftragte externe Rechstanwaltskanzlei Kostenfestsetzungsantrag  gemeint. Dem wurde widersprochen, das Gericht hat trotzdem festgesetzt. Danke an Lev, für die Erläuterung. Mit dem "Prozess verloren" wollte Person A sagen, dass sie das Kostenfestsetzungsverfahren verloren hat.

Nach Ansicht der Klägerin, war die Beauftragung der Anwältin durch die Gegenseite offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, beim Gegner Kosten bzw. finanzielle Schädigung zu verursachen.

Nach Ansicht des Gerichts liegt bei der Kostenfestsetzung kein Rechtsmissbrauch vor.

VG


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2019, 11:49 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Vielleicht noch mal zur Übersicht:

  • Person A legt gegen den Festsetzungsbescheid von xx.xx.201x in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom yy.yy.201y Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht (VG) ein.
    In der Klage wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO1 gestellt.   
     
  • Gegen diesen Antrag ergeht die Gerichtsentscheidung des VG mit Zurückweisung.
    Z. B.: VG München, Beschluss vom 14.10.2014 - M 6b S 14.2855
    https://openjur.de/u/752502.html
    Kostennote: ca. 50 €
     
  • Spätestens wenn dieser Beschluss rechtskräftig geworden ist, aber in der Regel schon vorher, stellen die Rechtsanwälte des BR einen Kostenfestsetzungsantrag. Die Anwälte beantragen für sich eine Festsetzung von 83,54 € und für die Behörde eine Pauschale von 20,00 €.
    Gegen diesen Kostenfestsetzungsantrag kann der Kläger Stellungnahme einreichen.
    Vgl.: Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
    https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg172115.html#msg172115
     
  • Nachdem die Einwendungen des Klägers (natürlich) abgewiesen wurden, flattert ein sogenannter Kostenfestsetzungsbeschluss ins Haus. In diesem werden die Kosten des Antragsgegners (BR + Rechtsanwälte) auf 103,54 € festgesetzt.
    Gegen diesen Beschluss kann der sogenannte Antragssteller (bezieht sich auf den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO) Erinnerung nach § 151 VwGO2 einlegen.
     
  • Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 151 VwGO bezieht sich nur auf formalrechtliche, nicht aber auf materiell-rechtliche Einwendungen.
    Zitat
    § 162 VwGO [Erstattungsfähigkeit der Kosten]
    (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

    (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

    (3) [...]

    Schauen wir uns mal die Notwendigkeit näher an:
    Der BR hat bisher so gut wie alle Klagen gewonnen. Die VG haben bisher so gut wie alle Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen.
    Bis 2017 brauchte der BR dazu keine Anwälte. Seit März 2016 liegt infolge der Rechtsprechung des BVerwG eine gefestigte Rechtsprechung vor. Der BR kann also davon ausgehen, daß er nach 2016 erst recht sämtliche Klagen etc. gewinnt.
    Darum die Frage: War/ist die Hinzuziehung der externen RA aus Traunstein für die Rechtsverfolgung nach März 2016 notwendig?
    Zitat
    C Löser: Verwaltungsprozessrecht (2016), S. 8:
    Bevollmächtigungskosten
    Stets erstattungsfähig sind nach § 162 II 1 VwGO Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 II 2 Nr. 3 VwGO genannten Personen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer usw.). Dasselbe gilt, wenn sich der Beteiligte durch einen Rechtslehrer (aktiver oder emeritierter ordentlicher oder außerplanmäßiger Professor, Juniorprofessor, Privatdozent oder Honorarprofessor, nicht aber Wissenschaftlicher Assistent, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Lehrbeauftragter oder Professor ehrenhalber)
     i.S.v. § 67 II 1 VwGO vertreten lässt, da diese den Rechtsanwälten insoweit gleichgestellt sind. Ausnahmsweise nicht erstattungsfähig sind Bevollmächtigungskosten, wenn die Zuziehung des Bevollmächtigten gegen Treu und Glauben verstößt, was anzunehmen ist, wenn die Vertretung für den Beteiligten offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen.25

    25OVG Bln-Bbg, NVwZ 2006, 713 (714), Beschl. v. 1.2.2006, Az. 1 K 72/05.

    Quelle: http://www.cloeser.org/pub/Verwaltungsrecht_+_Verwaltungsprozessrecht_2/Verwaltungsprozessuales%20Kostenrecht.pdf
    Da der BR bisher alle Verfahren gewonnen hat und die VG bisher alle Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen haben, ist eine anwaltliche Vertretung offensichtlich nicht notwendig, um nicht zu sagen "offensichtlich nutzlos", und dient nur dazu, den Klägern (Antragsstellern, Erinnerungsführern) zusätzliche Kosten aufzubürden. -> Vertretung des BR ist (wenn auch nicht aus Sicht der Gerichte) rechtsmissbräuchlich.

    Nun zur Pauschale des BR von 20 €: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt ein eigenes (Neben-)Verfahren dar (hat auch eine eigene Verfahrensnummer). Es ist also davon auszugehen, daß der BR, indem er die Traunsteiner RA beauftragt und ihnen die Unterlagen übermittelt, dies für das gesamte Verfahren tut und nicht speziell nur wegen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Damit fällt dann aber in diesem speziellen Punkt auch keine Pauschale an.
    Noch ein weiterer Aspekt sind die sogenannten Telekommunikationskosten, die logischerweise dann anfallen, wenn RA beauftragt werden. Auch diese fallen höchstens für das gesamte Verfahren an, nicht aber für das Nebenverfahren. Außerdem dürfen wir davon ausgehen, daß angesichts der vielen Verfahren der BR nicht wegen jedes einzelnen mit Traunstein kommuniziert, sondern eher eine allgemeine Vollmacht ausgestellt hat und die RA selbständig handeln (was auch nicht so schwer ist bei einem Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO). D.h. auch die 20 € Pauschale läßt sich nicht gut begründen.
    Insgesamt fällt dieser Aufwand aber auch wieder unter die Frage der grundsätzlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in offensichtlich aussichtslosen Fällen.

    Zitat
    BVerfG · Beschluss vom 12. Februar 1992 · Az. 1 BvL 1/89
    Leitsätze:
    1. Mit der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht ist es nicht vereinbar, den Rechtsuchenden durch Vorschriften über die Gerichts- und Anwaltsgebühren oder deren Handhabung mit einem Kostenrisiko zu belasten, das außer Verhältnis zu seinem Interesse an dem Verfahren steht und die Anrufung des Gerichts bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen läßt.
    Openjur: https://openjur.de/u/255993.html

     
  • Und so können die VG-Beschlüsse zur Abweisung der Erinnerung dann aussehen:
    VG München, Beschluss vom 12.03.2018, M 6 M 17.4367
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-31566?hl=true

    VG München, Beschluss vom 14.08.2018, M 6 M 17.4369
    http://gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20436?hl=true



1
Zitat
§ 80 Abs. 5 VwGO
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html
Achtung: Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn im Widerspruch schon der Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Behörde gestellt wurde.

Die ganze Angelegenheit mit der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist besonders lächerlich, wenn man bedenkt, daß den sogenannten Festsetzungsbescheiden das Leistungsgebot fehlt.
Vgl.: Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.msg149422.html#msg149422

2
Zitat
§ 151 VwGO [Erinnerung gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder Urkundsbeamten]
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/151.html



Achtung: Alle Angaben ohne Gewähr! Dies ist keine Rechtsberatung, sondern dient nur der konstruktiven Überlegung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2019, 15:31 von Philosoph«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

A
  • Beiträge: 10
Hallo zusammen,

in einem fiktiven Fall einer Person A vor dem Amtsgericht AG in Bayern wurde einer Beschwerde nicht abgeholfen. Erstmals nach Verfahrensende werden in einem Kostenfestsetzungsantrag Gebühren einer anwaltlichen Vertretung geltend gemacht, die weder im Bschluss zur Beschwerde noch an anderer Stelle im Verfahren in Erscheinung trat. Nehmen wir an, die Kanzlei hat einen Kostenfestsetzunganstrag gestellt, Person A hat darauf hingewiesen, dass bislang keine Vertetung erkennbar war und einige Zeit später trudele ein Kostenfestsetzungsbeschluss des AG ein, die dessen ungeachtet den Beschluss dem Antrag des Anwaltes seine Gebühren plus 20 EUR für die Anstalt plus Porto-Auslagen für die Übermittlung beinhalten würde.

Person A würde nun gerne wissen, da er zwar Besipiele wie
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22911.75
hier fand, aber keine weiteren Beispielfälle dazu, ob eine solche offenbar nachträglich erteilter Auftrag rechtmässig sein kann und welche Argumente treffsicher sein könnten, falls auch bei der Erinnerung ein Hinweis auf die offensichtliche Nichtbeauftragung nicht reichen würde. Oder kann die Beauftragung aus einem anderen parallel laufenden Verfahren dazu reichen, dass der Anwalt auch hier (ohne in Erscheinung zu treten) abrechnen darf?

Danke für Eure Einschätzung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2019, 20:16 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss hat normalerweise eine Rechtsbehelfsbelehrung. Person A könnte also gegen den KfB Beschwerde einreichen mit der Begründung, daß die RA keinerlei Tätigwerden in dieser Sache gezeigt haben. RA dürfen zwar Kosten abrechnen, wenn sie nur zwei Zeilen geschrieben haben, aber bei 0 Zeilen dürfte das selbst für das Gericht klar sein.

Das einzige, was ich auf die Schnelle zu diesem Thema gefunden habe, war eine Gehörsrüge vor dem Bay. VerfGH:
Bay. VerfGH, Entscheidung vom 16.10.2017, Vf. 1-VI-17
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-135665
Das Gericht muß zeigen, daß es sich mit den Argumenten auseinander gesetzt hat. Es darf wesentliche und nicht völlig absurde Argumente nicht einfach übergehen.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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