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Autor Thema: Fast jeder Zweite setzt auf Fernsehen aus dem Internet  (Gelesen 2262 mal)

  • Beiträge: 890


FAZ, 20.11.2018
Streaming-Dienste
Fast jeder Zweite setzt auf Fernsehen aus dem Internet
Der Ära der klassischen Fernsehsender scheint dem Ende geneigt zu sein. Denn fast die Hälfte der Menschen schaltet auf das Internet um.
Quelle: dpa

Zitat
Rund 30 Prozent nutzten kommerzielle Streaming-Anbieter wie beispielsweise Netflix.
Und diese 30% bezahlen auch gerne ohne zu murren noch Zwangsrundfunkbeitrag ::) Diese Frage wird nicht beantwortet, und wäre in dem ganzen Artikel die allerwichtigste :police:


Weiterlesen unter:
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/fast-jeder-zweite-setzt-auf-fernsehen-aus-dem-internet-15900326.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2018, 19:29 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.575
Der Artikel ist übrigens recht kurz (in meinem Brauser: 14 Zeilen in zwei Absätzen), und kommentieren kann man ihn auch nicht. Häppchenjournalismus.

Aber gut zu wissen. 30% ist extrem viel. Meine Deutung: Jeder von uns kennt drei Leute (eventuell man selbst mitgezählt), die kommerzielle Streaminganbieter nutzen.

In zehn Jahren wird der klassische örR über Antenne und Kabel ein Nischenprodukt wie CB-Funk sein. So Transistorradio und Röhrenfernsehen.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es ist eine dpa-Meldung - von wem auch immer "lanciert".

Diese wird nun vmtl. so oder so ähnlich durch diverse Medien geistern - und es wäre auch nicht verwunderlich, wenn dies auch der "Tagesschau" eine Meldung (in eigener Sache) wert wäre... ::)
...natürlich fürs treu(doofe?) Publikum.

Immerhin verwäscht die Meldung "wunderbar" Begriffe wie "Fernsehen" und "Internet" - setzt sie geradezu "synonym" und versucht dadurch dazu "beizutragen", dass sich doch endlich in allen Hirnen fest verankern möge, dass rundfunkbeitragsverweigernde Internetnutzer schmarotzende Schwarzseher sind.

Mir bleibt nach wie vor unklar, wie man mit dem Alltags-, Kommunikations- und Abruf-Netzwerk "Internet" "Fernsehen empfangen" können soll - siehe u.a. auch unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28744.0.html

sowie im Weiteren auch, warum sich aus Internet-Nutzung (bzw. nunmehr schlicht aus dem "Wohnen" heraus) eine Rundfunk-Abgabepflicht ableiten soll - siehe u.a. unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21558.0.html
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21559.0.html


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Mir bleibt nach wie vor unklar, wie man mit dem Alltags-, Kommunikations- und Abruf-Netzwerk "Internet" "Fernsehen empfangen" können soll - siehe u.a. auch unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28744.0.html
Anbei sei dann auch folgendes Thema hier benannt:

Urheberrecht -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26737.0.html

Weil

Rn. 46
Zitat
Im vorliegenden Fall zeichnet der Erbringer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen die ausgestrahlten Sendungen auf und stellt sie seinen Kunden über das Internet zur Verfügung.


Rn. 48
Zitat
Zweitens werden die ursprüngliche Übertragung durch den Fernsehsender einerseits und die Übertragung durch den Erbringer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistung andererseits unter spezifischen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der Werke durchgeführt, wobei jede von ihnen für die jeweilige Öffentlichkeit bestimmt ist
Heißt also, daß es zwischen der Übertragung via Fernsehen und der via Internet spezifische technische Bedingungen zu unterschiedlichen Verfahren hat, was eben in die Kernaussage mündet, daß Internet kein Rundfunk ist.

Auch wenn es nicht zu diesem Thema speziell gehört:

Rn. 43
Zitat
Ferner muss jede Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, grundsätzlich vom Urheber des betreffenden Werks einzeln erlaubt werden

Rechtssache C-265/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197264&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=45580

Stellt der Rundfunk also Produkte ins Internet, auf die er kein Copyright hat und auch keine separate Genehmigung des Urhebers für diesen anderen Verbreitungsweg, macht er sich strafbar.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
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In Zukunft wird es nicht nur bei der angemeldeten Wohnung bleiben, sondern auch der Internetanschluss, der einen befähigt zu zahlen. Die werden alles und jeden miteinander verknüpfen.


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