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Autor Thema: Die Verfolgung von Nichtinteressenten durch ö.r. Sender, Politiker, Gerichte  (Gelesen 27941 mal)

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Die Verfolgung von Nichtinteressenten durch die ö.-r. Sender, Politiker und Gerichte


Die ungerechtfertigte Gleichbehandlung, finanzielle und psychologische Belästigung bis hin zu Verfolgung von Nichtinteressenten durch die ö.-r. Sender/ Beitragsservice, Politiker und Gerichte nimmt in Deutschland immer mehr drastischere Dimensionen an. Von denjenigen, die das Grundgesetz schützten sollen, wird das Grundgesetz verraten und die eigene Rechtsprechung bis zur Unkenntlichkeit ins Gegenteil verbogen. Das ist Willkür, direkt vor unseren Augen.

Sowohl die ö.-r. Sender/ Beitragsservice, Politiker und die Gerichte verleugnen in Ihrem Sprachgebrauch und in den Urteilen das Vorhandensein der Nichtinteressenten-gruppe.

Wenn man die öffentlich zugänglichen Umfragen betrachtet

- SWR Umfrage vom 04.02.2013
- Handelsblatt, WELT, Focus, Stern, Bild, …
- YouGov

so wird es für jeden schnell ersichtlich:

Die Gruppe der Nichtinteressenten des ö.-r. Rundfunks umfasst zig Mio. Bürger.

Diese Gruppe muss aufgrund der Belastungsgleichheit lt. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und nach der Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts entsprechend berücksichtigt werden. Sie darf mit einem Beitrag nicht belastet werden.

Die Belastungsgleichheit ist auch deswegen verletzt, weil bei der Erhebung von Beiträgen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt, "dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll" (1 BvR 668/10, 25.06.2014, Rn. 51). Dies erfüllt der "Rundfunkbeitrag" jedoch gerade nicht. Die Entscheidung des BVerfG bedeutet somit auch einen nicht nachvollziehbaren Bruch mit diesen sowie weiteren selbstaufgestellten Maßstäben und ist als Willkür einzustufen.

Der "Rundfunkbeitrag" differenziert nicht, er belastet die Allgemeinheit. Nichtinteressenten werden genauso belastet wie Interessenten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, obwohl die Sachverhalte unterschiedlich sind. Damit wird die Schutzfunktion der Finanzverfassung ausgehebelt, womit der Bürger Gefahr läuft, in Zukunft mit weiteren der Finanzverfassung widersprechenden nichtsteuerlichen Abgaben belastet zu werden.

BVerfG vermischt im Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157) den allg. abstrakten Vorteil mit dem individuellen Sondervorteil. Ohne die Differenzierung nach einer Gruppe mit und ohne den individuellen Sondervorteil (Interessenten/ Nichtinteressenten des ö.-r. Rundfunks) existiert kein Beitrag im abgaberechtlichen Sinne.

Prof. Dr. Christian Waldhoff (Humboldt-Universität, Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen) erklärte dazu während der Verhandlung vor dem BVerfG am 16.05.2018 sinngemäß (Protokoll zur mündlichen Verhandlung am BVerfG vom 16. Mai 2018):

Zitat
Ein Sondervorteil erfordert per Definition eine Abgrenzbarkeit. Kann die Zahl der Beitragspflichtigen nicht mehr von der Allgemeinheit abgrenzbar sein, kann es sich bei der Abgabe auch nicht mehr um einen Beitrag handeln, da der Vorteil damit jedem unterstellt wird und kein speziell abzugeltender Sondervorteil mehr ist.

Mit dem "Rundfunkbeitrag" bestünde darum laut Aussage von Prof. Dr. Waldhoff "eindeutig eine Fehlfinanzierung".

Prof. Dr. Thiess Büttner, Lehrstuhlinhaber der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, erklärte dazu während der Verhandlung vor dem BVerfG am 16.05.2018 sinngemäß (Protokoll zur mündlichen Verhandlung am BVerfG vom 16. Mai 2018):

Zitat
Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag, obwohl es an einem konkreten Gegenleistungsverhältnis fehle, würde das Verhältnis zwischen Bürger und Staat verändert. Die wohnungsabhängige und damit nutzungsunabhängige Beitragspflicht nehme dem Bürger die Abmeldeoption. Zudem bestünde durch die Meldedatenabgleiche eine Vollerfassung der Bürger. Für einen Beitrag sei es maßgeblich, dass man durch sein Verhalten (z.B. Verzicht auf einen Vorteil) auch der Beitragspflicht entgehen könne. Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsinteresse erhoben würde, sei jedoch diese Grenze überschritten.


Vorlage der E-Mail an Abgeordnete im nächsten Beitrag:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29340.msg184907.html#msg184907


Edit "Bürger": Thread-Betreff wurde entsprechend gekürzt unter Berücksichtigung der zusätzlichen vier Zeichen bei den Antworten "Re:_". Der Betreff des Einstiegsbeitrags hatte bereits die maximale Zeichenanzahl erreicht - siehe u.a. auch unter
Problem: Betreffzeile/ Titel zu lang beim Antworten - nur 80 Zeichen möglich...?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18292.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Es ist höchste Zeit, den politischen Druck zu erhöhen und viele Landespolitiker mit dem Unrecht der ungerechtfertigten Gleichbehandlung von Nichtinteressenten des ö.-r. Rundfunks zu konfrontieren und die Beseitigung des Unrechts zu fordern.

Die Politiker wird die ungerechtfertigte Gleichbehandlung der Nichtinteressenten mehr interessieren, wenn wir Ihnen die Hölle heiß machen und uns mit den Abwimmel- und ausweichenden Antworten nicht zufriedengeben und weiter entschieden zum Anliegen nachbohren.

Der Druck muss von uns allen kommen, auf die angeblich unabhängigen Richter und die Gerichte ist kein Verlass.

Greift zu Tastatur und lass den Bürgerwillen spüren!


Nutzt dafür die Seiten der Landtage (Beispiel Landtag NRW), abgeordnetenwatch.de, die Basis der Parteien vor Ort und andere Möglichkeiten die sich nur bieten. Fast jede Partei vor Ort hat entsprechenden Internetauftritt, der die Kommunikation ermöglicht.


Vorlage zur freien Verwendung:

Zitat
Sehr geehrter Abgeordnete Mustermann,

ich wende mich heute an Sie, um die ungerechtfertigte Gleichbehandlung, finanzielle und psychologische Belästigung bis hin zu Verfolgung von Nichtinteressenten des ö.-r. Rundfunks anzusprechen und Sie, um die Unterstützung bei der Beseitigung des Unrechts zu bitten. Von denjenigen, die das Grundgesetz schützten sollen, wird das Grundgesetz verraten und die eigene Rechtsprechung bis zur Unkenntlichkeit ins Gegenteil verbogen. Das ist Willkür, direkt vor unseren Augen.

Die Übertreibungen bezüglich der Bedeutung des völlig austauschbaren ö.-r. Rundfunks entbehren jeder Grundlage. Dazu reicht der Blick auf die folgenden öffentlich zugänglichen Umfragen (kleine Auswahl), bei denen die ö.-r. Sender nicht manipulativ eingegriffen haben:

- SWR Umfrage vom 04.02.2013
- Handelsblatt, WELT, Focus, Stern, Bild, …
- YouGov

Es wird für jeden schnell ersichtlich:

Die Gruppe der Nichtinteressenten des ö.-r. Rundfunks umfasst zig Mio. Bürger.

Diese Gruppe muss aufgrund der Belastungsgleichheit lt. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und nach der Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts entsprechend berücksichtigt werden. Sie darf mit einem Beitrag nicht belastet werden.

Die Belastungsgleichheit ist deswegen verletzt, weil bei der Erhebung von Beiträgen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt, "dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll" (1 BvR 668/10, 25.06.2014, Rn. 51). Dies erfüllt der "Rundfunkbeitrag" jedoch gerade nicht. Die Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157) bedeutet somit auch einen nicht nachvollziehbaren Bruch mit diesen sowie weiteren selbstaufgestellten Maßstäben und ist als Willkür einzustufen.

Der "Rundfunkbeitrag" differenziert nicht, er belastet die Allgemeinheit. Nichtinteressenten werden genauso belastet wie Interessenten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, obwohl die Sachverhalte unterschiedlich sind. Damit wird die Schutzfunktion der Finanzverfassung ausgehebelt, womit der Bürger Gefahr läuft, in Zukunft mit weiteren der Finanzverfassung widersprechenden nichtsteuerlichen Abgaben belastet zu werden.

Das BVerfG vermischt im Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157) den allg. abstrakten Vorteil mit dem individuellen Sondervorteil. Ohne die Differenzierung nach einer Gruppe mit und ohne den individuellen Sondervorteil (Interessenten/ Nichtinteressenten des ö.-r. Rundfunks) existiert kein Beitrag im abgaberechtlichen Sinne.

Prof. Dr. Christian Waldhoff (Humboldt-Universität, Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen) erklärte dazu während der Verhandlung vor dem BVerfG am 16.05.2018 sinngemäß (Protokoll zur mündlichen Verhandlung am BVerfG vom 16. Mai 2018):

"Ein Sondervorteil erfordert per Definition eine Abgrenzbarkeit. Kann die Zahl der Beitragspflichtigen nicht mehr von der Allgemeinheit abgrenzbar sein, kann es sich bei der Abgabe auch nicht mehr um einen Beitrag handeln, da der Vorteil damit jedem unterstellt wird und kein speziell abzugeltender Sondervorteil mehr ist.
Mit dem "Rundfunkbeitrag" bestünde darum laut Aussage von Prof. Dr. Waldhoff "eindeutig eine Fehlfinanzierung".


Prof. Dr. Thiess Büttner, Lehrstuhlinhaber der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, erklärte dazu während der Verhandlung vor dem BVerfG am 16.05.2018 sinngemäß (Protokoll zur mündlichen Verhandlung am BVerfG vom 16. Mai 2018):

"Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag, obwohl es an einem konkreten Gegenleistungsverhältnis fehle, würde das Verhältnis zwischen Bürger und Staat verändert. Die wohnungsabhängige und damit nutzungsunabhängige Beitragspflicht nehme dem Bürger die Abmeldeoption. Zudem bestünde durch die Meldedatenabgleiche eine Vollerfassung der Bürger. Für einen Beitrag sei es maßgeblich, dass man durch sein Verhalten (z.B. Verzicht auf einen Vorteil) auch der Beitragspflicht entgehen könne. Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsinteresse erhoben würde, sei jedoch diese Grenze überschritten."

Die Willkürlichkeit und offensichtliche Unvernünftigkeit des BVerfG-Urteils vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157) wird beispielhaft deutlich an den Kriterien und Voraussetzungen für "Gegenleistung" und "Entgelt":

In seiner 2. Rundfunk-Entscheidung vom 27.07.1971, 2 BvF 1/68, Rz. 39 und 41, hat das BVerfG erklärt, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Abgabe (damals "Rundfunk-Gebühr", seit 2013 „Rundfunk-Beitrag“) "nicht Gegenleistung für eine Leistung" ist und auch "nicht als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches" betrachtet werden kann.

Was früher (vor dem 18. Juli 2018) keine Gegenleistung und kein Entgelt war, kann nicht plötzlich zur Gegenleistung mutieren, denn an den Kriterien hat sich nichts geändert. Ein "Beitrag" erfordert unbedingt eine "Gegenleistung", damit überhaupt ein "Beitrag" im abgabenrechtlichen Sinne vorliegt. Da das BVerfG einerseits eine "Gegenleistung" verneint, andererseits jedoch eine "Gegenleistung" bejaht, ist das Urteil willkürlich.

Das Bundesverfassungsgericht setzt sich anscheinend auch über den EuGH hinweg, wenn es nun plötzlich eine "Gegenleistung" bejaht, denn der EuGH erklärt im Urteil in der Rechtssache C-337/06 (Rz. 44 und 45) zur damaligen deutschen Rundfunkgebühr ganz eindeutig, dass keine "Gegenleistung" i.S.d. Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, da "weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern" sind. Dies trifft auch auf den "Rundfunkbeitrag" zu.

Würde sich an der entscheidenden Eigenschaft der Gegenleistung und des Entgelts beim ö.-r. Rundfunk tatsächlich was ändern, müsste spätestens das BVerfG eine Vorlage an den EUGH machen. Das BVerfG selbst will jedoch "kein Vorlagegericht" sein. Mehr Willkür in der Rechtsprechung ist kaum vorstellbar.

Ich bitte Sie eindringlich, die Willkür, ungerechtfertigte Gleichbehandlung, finanzielle und psychologische Belästigung bis hin zu Verfolgung von Nichtinteressenten des ö.-r. Rundfunks nicht zu tolerieren und mit Ihrer ganzen Kraft dagegen vorzugehen.

Bitte um ein Feedback, was Sie gegen die Missstände im Sinne der Mio. Nichtinteressenten unternehmen wollen?

Mit freundlichen Grüßen



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Die Mitglieder der Landtage (Beispiel Landtag NRW) können E-Mails in voller Länge der Vorlage erhalten.  :)


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Moin,

dazu habe ich noch mal eine Petition beim Landtag NRW eingereicht.

Wer die Adressen der entsprechenden Institutionen benötigt - bitte hier schauen:
Landtage Petitionsausschüsse Abgeordnete Medienpolitiker Datenschützer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18128.0.html

Weitergabe an Dritte gewünscht!   >:D

Nur wer sich wehrt kann Erfolg haben - andernfalls hat man bereits verloren!



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2018, 04:48 von Bürger«

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http://www.landtag-bw.de/

Die Idee finde ich super. Und nach meiner Überzeugung kann es auch nur über die politische Schiene zu einer grundlegenden Änderung des Rundfunkbeitragssystems kommen.

Vorlage von Viktor 7 wurde an Grüne, CDU, AFD, SPD, und FDP/DVP gesendet.

Auf der Landtag-Seite geht unten rechts ein Fenster auf. Da können die Parteien direkt angeschrieben werden.

Möglichst tausendfach  ;)


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Zitat
Von Michael Hanfeld
faz.de,  24.11.2018
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/die-medienpolitik-steuert-die-erhoehung-des-rundfunkbeitrags-an-15905881.html

Niemand hat die Absicht, den Rundfunkbeitrag zu erhöhen!
Die Bundesländer arbeiten an einer Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
...
Da fällt am Ende dann nicht einmal auf, dass die Medienpolitik nicht nur vor und zurück, sondern im Kreis rudert.

Ein Beispiel dafür gibt die vor zwei Jahren gestartete Länderarbeitsgruppe zu „Auftrag und Strukturoptimierung“ der öffentlich-rechtlichen Sender. Sie kam erst in Schwung, als sich zunächst sechs, dann acht Länder im Sommer dieses Jahres das Zaudern der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, die in der die Medienpolitik bearbeitenden Rundfunkkommission der Länder federführend ist, nicht länger mitansahen.

Wenn die Reform gut ausfallen soll, kann sich die Medienpolitik mit der ungerechtfertigten Gleichbehandlung von Nichtinteressenten des ö.-r. Rundfunks befassen und als erstes diesen Verstoß gegen den Art. 3, Abs. 1 Grundgesetz beseitigen.

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Um der unhaltbaren Behauptung der Richtigkeit des BVerfG Urteils von vorne den Wind aus den Segeln zu nehmen, wurde die Vorlage um die Falschbehauptung des BVerfG vom 18. Juli 2018 bezüglich der Gegenleistung und des Entgelts erweitert:

Die Willkürlichkeit und offensichtliche Unvernünftigkeit des BVerfG-Urteils vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157) wird beispielhaft deutlich an den Kriterien und Voraussetzungen für "Gegenleistung" und "Entgelt":

In seiner 2. Rundfunk-Entscheidung vom 27.07.1971, 2 BvF 1/68, Rz. 39 und 41, hat das BVerfG erklärt, dass die an die jeweilige Landesrundfunkanstalt zu zahlende Abgabe (damals "Rundfunk-Gebühr", seit 2013 „Rundfunk-Beitrag“) "nicht Gegenleistung für eine Leistung" ist und auch "nicht als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches" betrachtet werden kann.

Was früher (vor dem 18. Juli 2018) keine Gegenleistung und kein Entgelt war, kann nicht plötzlich zur Gegenleistung mutieren, denn an den Kriterien hat sich nichts geändert. Ein "Beitrag" erfordert unbedingt eine "Gegenleistung", damit überhaupt ein "Beitrag" im abgabenrechtlichen Sinne vorliegt. Da das BVerfG einerseits eine "Gegenleistung" verneint, andererseits jedoch eine "Gegenleistung" bejaht, ist das Urteil willkürlich.

Das Bundesverfassungsgericht setzt sich anscheinend auch über den EuGH hinweg, wenn es nun plötzlich eine "Gegenleistung" bejaht, denn der EuGH erklärt im Urteil in der Rechtssache C-337/06 (Rz. 44 und 45) zur damaligen deutschen Rundfunkgebühr ganz eindeutig, dass keine "Gegenleistung" i.S.d. Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, da "weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern" sind. Dies trifft auch auf den "Rundfunkbeitrag" zu.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Länder betonen ja auch, unterstützt durch die Gerichte, dass eine Vorlage bei der EU deshalb nicht erforderlich sei, weil sich an der Rundfunkfinanzierung nichts geändert habe. Da darf man dann wohl Konsistenz mit bisherigen Entscheidungen des BVerfG erwarten und eigentlich verlangen. Das BVerfG bestätigt stattdessen das BVerwG, das sich nicht veranlasst sieht, eine Vorlage an den EUGH zu machen. Das BVerfG selbst will "kein Vorlagegericht" sein. Mehr Willkür in der Rechtsprechung ist kaum vorstellbar. Faire Verfahren? Nicht die Spur! Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss zum Erhalt des Systems wirklich wahnsinnig notwendig sein, wenn man Gesetz und Rechtsprechung stets dem Erfordernis unterordnet, dass diese dem ÖR-Rundfunk nützlich sein müssen.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2018, 18:35 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Sehr gute Idee drboe, daher noch eine kleine Ergänzung:

Zitat
Würde sich an der entscheidenden Eigenschaft der Gegenleistung und des Entgelts beim ö.-r. Rundfunk tatsächlich was ändern, müsste spätestens das BVerfG eine Vorlage an den EUGH machen. Das BVerfG selbst will jedoch "kein Vorlagegericht" sein. Mehr Willkür in der Rechtsprechung ist kaum vorstellbar.

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. April 2019, 19:04 von Viktor7«

  • Beiträge: 7.386
Das Kuriose ist ja eigentlich auch, daß sich alle nationalen Gerichte incl. BVerfG über den EGMR hinwegsetzen, welcher in der Rechtssache "Östereichischer Rundfunk vs. Austria" ja eindeutig bekundet hat, daß eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Struktur eine nichtstaatliche Organisation ist.

Der EGMR entscheidet primär zur EMRK, zu einem Vertrag des Europarates, der kraft Ratifikation Teil des Bundesrechts der Bundesrepublik Deutschland wurde.

Das BVerfG setzt sich hier also faktisch über eine das Bundesrecht betreffende Entscheidung des dafür einzig zuständigen höchsten europäischen Gerichtes hinweg?

Es geht gar nicht, daß die Länder die ihrer Landeshoheit unterworfenen Bürger verpflichten, einer nichtstaatlichen Organisation finanzielle Mittel zuleiten zu müssen, ohne daß diese Bürger selbst auf Grund ihrer individuellen Entscheidung die Leistungen der vom Staat begünstigten nichtstaatlichen Organisation nutzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2018, 21:57 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.011
Es geht gar nicht, daß die Länder die ihrer Landeshoheit unterworfenen Bürger verpflichten, einer nichtstaatlichen Organisation finanzielle Mittel zuleiten zu müssen, ohne daß diese Bürger selbst auf Grund ihrer individuellen Entscheidung die Leistungen der vom Staat begünstigten nichtstaatlichen Organisation nutzen.

Pst, pst, eh das kannst Du hier nicht so laut sagen, sonst bekommen das zu viele einfache Bürger mit und stellen deshalb noch die Zahlung ein. Das ist doch aber geheim, dass das so geht und sonst würden die Gerichte nicht so einen Zirkus machen, damit es nicht weiter bekannt wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2018, 18:41 von Bürger«

G
  • Beiträge: 103
Pst, pst, eh das kannst Du hier nicht so laut sagen, sonst bekommen das zu viele einfache Bürger mit und stellen deshalb noch die Zahlung ein. Das ist doch aber geheim, dass das so geht und sonst würden die Gerichte nicht so einen Zirkus machen, damit es nicht weiter bekannt wird.
Warum die Gerichte machen doch gar keinen Zirkus mehr, die haben doch jetzt das Bruderurteil.  >:D
Damit wird alles abgelehnt/abgeschossen was ihnen vor die Justiz-Flinte kommt.  :police:

Das BVerfG setzt sich hier also faktisch über eine das Bundesrecht betreffende Entscheidung des dafür einzig zuständigen höchsten europäischen Gerichtes hinweg?
Stellt doch dies mal als Anfrage an das BVerfG  ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2018, 21:56 von Bürger«

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht fast in jedem zweiten Satz das Wort "Vorteil".
Die Frage, die sich daraus zwangsläufig ergibt: Einen Vorteil gegenüber wem?
Mit dem Rundfunkbeitrag gibt es diesen "Vorteil" nicht mehr.

Zu Zeiten der alten Rundfunkgebühr (vor 1984) konnte man noch von einem Vorteil reden, aber ganz bestimmt nicht mehr seit 2013.

Anmerkung: Der Threadtitel ist anscheinend zu lang, ich mußte die letzten Buchstaben entfernen.
Edit "Bürger": Danke für den Hinweis. Thread-Betreff wurde entsprechend gekürzt unter Berücksichtigung der zusätzlichen vier Zeichen bei den Antworten "Re:_". Der Betreff des Einstiegsbeitrags hatte bereits die maximale Zeichenanzahl erreicht - siehe u.a. auch unter
Problem: Betreffzeile/ Titel zu lang beim Antworten - nur 80 Zeichen möglich...?
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Btte hier - auch bzgl. "Vorteil" - im weiteren immer in konkretem Bezug zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Die Verfolgung von Nichtinteressenten durch ö.r. Sender, Politiker, Gerichte
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2018, 03:37 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 710
Zitat
Der "Rundfunkbeitrag" differenziert nicht, er belastet die Allgemeinheit. Nichtinteressenten werden genauso belastet wie Interessenten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, obwohl die Sachverhalte unterschiedlich sind. Damit wird die Schutzfunktion der Finanzverfassung ausgehebelt, womit der Bürger Gefahr läuft, in Zukunft mit weiteren der Finanzverfassung widersprechenden nichtsteuerlichen Abgaben belastet zu werden.

Er differenziert nicht weil er es nicht "soll","muss","darf".
Die Gründ eund Argumente sind genannt worden, sie stehen im Raum, bleiben widersprochen aber erlangen trotzdem keine Einsicht und Änderung.

Wurde das Interesse nicht auch beim Bundesverfassungsgericht vorgetragen?
Beim überfliegen der Protokolle kam mir nur noch "Knüpfung an Wohnung sei gerecht und würde beibehalten".

Er belastet die Allgemeinheit durch den Umweg der ubiquitären Verfügbarkeit (das konkrete Senden von Programm), und ist fälschlicherweise an die Wohnung gekoppelt.
Da die Verfügbarbarkeit erst mittels Rundfunkgerät/ technischem Gerät möglich wird, welches jede einzelne Person zur Möglichkeit der Nutzung verhilft, ist die tatsächliche Kopfsteuer die eigentlich korrekte Form, wenn überhaupt. Verwaltungsvereinfachung, Grundversorgung, das sind Begriffe die in der Hinsicht immer wieder falsch gelegt werden und man will es nicht anders sehen.
Und die Juristen sprechen keine deutliche Sprache.

Das Interesse des Bürgers wahren nur die Privatsender und alle anderen Medien auf dem Markt (Angebot, Nachfrage, Wettbewerb), die keine zwanghafte Abgabe fordern, sondern nach Interesse und konkreter Leistung/ Nutzung von Angebot, eine Geldleistung fordern. Nur die öffentlich-rechtlichen haben die unglaubliche Möglichkeit per rechtlicher/juristischer Rückendeckung, sich über das Marktverhältnis hinwegzusetzen, in finanzieller und sonstiger Hinsicht, durch den Einfluss von Politik/ Politikern/ Ministern/ Juristen und einer Schar von Staatspersonen.

Dabei ist die Zwangsmitgliedschaft nicht einmal der Kernpunkt der Kritik, denn eigentlich gibt es auch keine Mitgliedschaft in dem Sinne, nur weil man Beiträge zahlen muss.
Denn ein Mitglied wäre auch eine mit der Sache/ dem Thema im tieferen Sinne betraute Person, welche außer Geldleistung auch anderes leistet, wie aktives Handeln. Vergleichbar dazu die freiwillige Mitgliedschaft in einem Club oder Verein, der Nutzungsmöglichkeiten bietet, für einen "Beitrag". Definiert ist er sowieso als
Zitat
"für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung oder Einrichtung...dass im Rahmen der Kostenbeteiligung, stets das öffentliche Interesse berücksichtigt werden muss. Es kommt also zusätzlich darauf an, dass dieses Interesse an dem gebotenen Vorteil einer ganzen Gruppe zukommt, nicht lediglich einem Individuum."
https://www.juraforum.de

Alleine der Begriff "potentiell" ist so diffus wie "Möglichkeit".

Ob Beiträge von staatlicher Seite nicht grundsätzlich verworfen gehören?
Der frühere Staatsfunk ist dem jetzigen ja nicht unähnlich.
Es ist zu viel Staat im Rundfunk wie auch in der Kirche.
Inwiefern das Volk der Staat ist, ist hier gefragt.

Die Abgabenkritik oder Zwangsabgaben, auch ähnlich
Zitat
- der Zwangsmitgliedschaft der IHK,
- Lohnsteuer,
- Mehrwertsteuer,
- Grundsteuer,
- Pflichtversicherungen,
- Hundesteuer
- Katzensteuer https://www.derwesten.de/incoming/katzensteuer-ist-thema-im-nrw-landtag-id5193360.html
- Pferdesteuer (gibts seit 2013 vereinzelt und diskriminiert angeblich Frauen)
oder anderen Bereichen der Finanzierung, auch für Teilbereich mit Ausschluss ähnlicher Dinge (Ausschluss von anderen Haustieren), ist ein weitgreifendes aber scheinbar notwendiges Grundsystem in unserer Gesellschaft. Bitte nicht lachen aber offensichtlich macht sich Engstirnigkeit bei solchen Entscheidungen breit. Scheinbar kann es keine Demokratie dieser jetzigen Form geben ohne diese gewissen Abschöpfungen gegen unseren Willen oder unser Interesse.
Aber der Bürger Deutschlands ist auch nicht der Aufständigste oder der schlauste um in Betracht zu ziehen doch eine Hamster oder Katzensteuer zu fordern...Wieso auch? Wozu brauch man das?
Unrat geht in den Müll und dafür wird ja Müllgebühr bezahlt...was denn noch?

Für den Bürger sieht das Bild dennoch anders aus, er ist der Unwissende in dem Spiel und sollte unwissend bleiben.
Man kann vielleicht auch davon ausgehen dass der Fall einer sollcher Problematik eine Kaskade auslöst die das System signifikant stört.

Es gibt kaum eine andere Möglichkeit als sich der Verwaltung zur Beitragspflicht, so weit wie möglich zu widersetzen.
Zumindest muss man wenigstens mal an einer Sache festhalten um die Demokratie zu formen, und wenn die Einsicht nicht kommt, wird das auch mal richtig schlimm um nicht zu sagen radikal.

Für den Rundfunk werden Störungen größere Auswirkungen haben als für den Bürger, der immer noch auf die privaten Sender ausweichen kann, nachdem der öffentlich-rechtliche Sendequatsch gestürzt wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2018, 12:57 von Bürger«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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Mich erinnert diese Verfolgung der Nichtinteressenten an einen Sciencefictionroman, den ich vor Jahren gelesen habe. Die Bevölkerung hatte  irgendwelche besonderen Birnen zu essen, die das Denken beeinträchtigen. Wer sich der Droge verweigerte, wurde verfolgt.

Aktuell: Menschen verfolgen Menschen. Was unterscheidet die Verfolger von den Verfolgten? Mir scheint, die Verfolger wagen es nicht mehr selbst zu denken, aus welchen Gründen auch immer. Die Verfolgten sind immer noch Selbstdenker.

Ich möchte jeden Menschen an sein Menschsein erinnern. Wer sich seines Menschseins bewusst ist,  wird nichts Menschenverachtendes oder Lebensverachtendes unterstützen.
Ein hoffnungsloses Unterfangen? Wer bringt schon den Mut auf, in erster Linie Mensch zu sein? Was bringt das ein? Konnte schon jemand auf Grund seines Menschseins Karriere machen?

Um an das Menschsein zu erinnern, habe ich dem Ministerpräsidenten von NRW einen persönlichen Brief geschrieben. Damit wussten seine Mitarbeiter offensichtlich gar nichts anzufangen. Für das Thema Menschsein gibt es in der Staatskanzlei  keine Zuständigkeit.

Zitat
Da in Ihrem Schreiben durch den Begriff `Rundfunkzwangsabgabe` Kritik am Rundfunkbeitrag vermutet wird, hat man erneut mich gebeten, Ihnen zu antworten. Ich bin Mitarbeiter der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen im Referat für Medien- und Presserecht.
In Ihrem aktuellen Schreiben finde ich keine neuen Argumente gegen den Rundfunkbeitrag. Ich verweise zu diesem Thema daher auf mein Schreiben an Sie  vom 23. November 2017.

Mein persönliches Schreiben an den Ministerpräsidenten wurde also zu einer unerwünschten Belästigung für einen Mitarbeiter, die ihn zu keinerlei geistigen Tätigkeit animierte, sein Gehirn unbeteiligt ließ.
Auweia, hoffentlich kommt das nicht zu häufig vor!
Demnächst hat er wieder jede Menge e-mails wegzuklicken. Schade um die schöne Lebenszeit! So ist Karriere?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2018, 12:59 von Bürger«
Ein Herzenswunsch: Mögen alle erkennen, was wirklich wichtig für das Leben in unserer Welt und damit auch für das eigene Leben ist! Mögen sich alle den beglückenden Erfahrungen des Miteinander zuwenden, statt das destruktive Gegeneinander fortzuführen!

Eine Überzeugung: Jeder Mensch hat das Potenzial in sich, sich jederzeit für eine neue Richtung in seinem Leben zu entscheiden.

 
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