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  • EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018: 13. Dezember 2018

Autor Thema: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018  (Gelesen 33966 mal)

K
  • Beiträge: 2.239
Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#30: 15. Dezember 2018, 16:36
Hallo zusammen,

bezugnehmend auf:
[..]
Zitat
65      Zum anderen hat, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.
Das Gericht hat einen Vollschuss! Mit der Einführung des sogn. Rundfunkbeitrags stiegen die jährlichen Einnahmen für die ÖR-Anstalten um fast 500 Mio. Euro. Zugleich wurden an der Finanzierung unzählige Bürger beteiligt, die nicht Teilnehmer des ÖR-Rundfunks waren bzw. sind. Schon durch den geänderten Kreis der Zahler hat sich die Rundfunkfinanzierung massiv verändert. Wer das nicht sehen will, muss die Augen so fest zudrücken, dass es schmerzt.
[..]

ist dem Urteil (RZ 55) folgendes zu entnehmen:
Zitat
Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 stellt insoweit klar, dass eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird.

Quelle: URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2018
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2030930

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2018, 18:50 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#31: 15. Dezember 2018, 16:59
Die 20% haben mich auch gewundert. Mir scheint, bei den Institutionen der EU hat man die Bodenhaftung, den nötigen Realitätssinn und das Maß verloren.

Gast:    Zahlen bitte.
Kellner: Gern der Herr. Sie hatten das Schnitzel; das macht dann neunzehn Euro achzig.
Gast:    auf der Karte stehen nur sechzehnfuffzig. Das zahle ich nicht.
Kellner: lieber Herr. Eine Erhöhung um 20 Prozent ist bekanntlich keine Preisänderung.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

b
  • Beiträge: 764
Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#32: 15. Dezember 2018, 18:44
Zitat
65      Zum anderen hat, wie die deutsche Regierung und die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausgeführt haben und der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.

Diese Logik ist extrem fehlerhaft. Schauen muss man nicht, wie viel der öffentlich-rechtlicher Rundfunk bekommt, sondern wie viel von der Gesellschaft zwangsabgepresst wird.

Beispiel:
Fall 1: Der Gesellschaft werden 7 Milliarden zwangsabgepresst. Der ÖRR bekommt 7 Milliarden.
Fall 2: Der Gesellschaft werden 70 Milliarden zwangsabgepresst. Der ÖRR bekommt 7 Milliarden. Der Rest 63 Milliarden wandert auf Sperr-Konto.

Nach der Logik oben hätte man auch argumentiert, dass sich im Fall 2 nichts geändert hat, da ÖRR die 7 Milliarden (wie im Fall 1) bekommt.

PS. Zur angeblichen 20%igen Erhöhung der Ausgangsmittel. Die Länder führen keine Landesstatistik über den Rundfunkbeitrag. Somit existieren keine offiziellen Zahlen. Das was man unter dem Rundfunkbeitrag annimmt, sind Betriebszahlen / Wirtschaftsdaten der LRAs.


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S
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Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#33: 15. Dezember 2018, 18:46
Zitat
Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 stellt insoweit klar, dass eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird.

Die 20% haben mich auch gewundert. [...]

Was die Rechtfertigungsversuche in Bezug der Zwangsabgabe auf das Wohnen und die damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der Bürger betrifft, muss man sich über nichts mehr wundern.

Was die Aussage bzgl. der 20%igen Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe betrifft, ist diese ausnahmweise mal nicht willkürlich erfolgt.

Siehe:
Art. 4 32004R0794 – Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren
https://www.jurion.de/gesetze/eu/32004r0794/4/

Zitat
(1) Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2018, 18:57 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 7.255
Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#34: 16. Dezember 2018, 10:22
@Shuzi

Von dieser Verordnung hat es eine konsolidierte Fassung, die alle Änderungen enthält, die es seither gegeben hat:

VERORDNUNG (EG) Nr 794/2004 DER KOMMISSIONvom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1544951834549&uri=CELEX:02004R0794-20161222

Bei diesen erwähnten 20% ist's aber geblieben.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
  • Beiträge: 1.525
Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#35: 18. Dezember 2018, 09:07
Die 20%-Klausel-Mist, wir hätten uns nicht von Anfang an gegen den Rundfunkbeitrag wehren dürfen, sondern fleißig einzahlen müssen, dann wären es mehr als 20% geworden und hätte dann einen Angriffspunkt...


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#36: 18. Dezember 2018, 10:49
Was die Aussage bzgl. der 20%igen Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe betrifft, ist diese ausnahmweise mal nicht willkürlich erfolgt.

Siehe:
Art. 4 32004R0794 – Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren
https://www.jurion.de/gesetze/eu/32004r0794/4/

Sorry, aber das ist gerade die Willkür, die ich meine. Bei Tarifverhandlungen muss verbissen um Zehntelprozente gestritten werden. Wenn es aber um die von der Bevölkerung erarbeitete Kohle geht, - alle 'staatlichen Beihilfen' werden nicht vom Staat, sondern von den Bürgern des Staates bezahlt und erarbeitet, - dann rafft man locker 20% mehr zusammen und nennt das unbeachtlich.

Stell dir einmal vor, du bekommt 20% mehr Geld und könntest dem Finanzamt mitteilen, dass die Mehreinnahmen bezüglich der zu zahlenden Steuer unbeachtet bleiben müssen, da sich an deinem Lohn im Prinzip nichts geändert hätte. Vielmehr handele es sich weiterhin um die Gegenleistung für deine Arbeit zur Deckung deines Lebensunterhaltes.

Noch fragen Kienzle? - Nein Hauser! Lassen Sie mich bitte in Ruhe zu Ende kotzen!

M. Boettcher


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  • This is the way!
Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#37: 18. Dezember 2018, 14:10
Guten TagX,

was für Backpfeifen!
Huhu! BVerfG Richter K., Ade, Ade, Ade, "Gesetzeskraft"! ZweitwohnungsbeiträXe sind illegale Beihilfen (weil ja auch verfassungswidrig)!

Ick hab da mal ne Frage, sagt mal ihr Rundfunkrichter vom 6. Senat des BVerwG, zu eurem Urteil "deutsches autonomes RundfunkbeitraXrecht"; BVerwG 6 C 14.16; Link:

https://www.bverwg.de/de/250117U6C14.16.0

heißt ditt jetzt, da der EuGH ja nun entschieden hat (... keine Änderung einer bestehenden Beihilfe ...), dass die BeiträXe zu Zweitwohnungen ausnahmslos zurückgezahlt werden müssen?

Von eurem Urteil BVerwG 6 C 14.16 ist ja nur ein Haufen Asche übrig geblieben, muss Mensch jetzt z.B. für die "Landesrundfunkanstalt rbb" anhand der "alten" Gebühren- / BeitraXabrechnung (GEZ-Geschäftsberichte 2008 - 2012; Geschäftsbericht BeitraXservus 2014; Rasterfahndung abgeschlossen) die 20 % berechnen oder müssen wir warten bis die zurückgezahlten BeiträXe / Beihilfen (Zweitwohnung) rausgerechnet wurden?

2018 das Jahr in dem ARD ZDF und Co. sich richtige Klatschen einfingen und dennoch "Siege feiern".

Uiiii! Schwere Erdbeben! Risse im Gebäude! Scheiben raus! Egal! Wo iss der Champus?

Ick find ditt geil! Jut das ick in der laaaangjährigen Hauptstadt des GEZ-Boykott´s wohne!

Maßnahmenpaket des RBB zur Steigerung der Gebührenerträge; Link:

http://merlin.obs.coe.int/iris/2013/1/article15.de.html

Zitat
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) hat seinen Gremien im Spätsommer 2012 einen abschließenden Bericht über das “Maßnahmenpaket zur Erschließung des Teilnehmerpotentials in Berlin” vorgelegt. Dabei sollen diejenigen Rundfunkkonsumenten zur Entrichtung der Rundfunkgebühr veranlasst werden, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereit halten, bislang jedoch keine Rundfunkgebühr zahlen.

VIVA GEZ-Boykott-Forum!!!

Also ick würde mir ja mal die Zahlen des rbb ("Gebühren-/BeitraXabrechnung"), sagen wir mal so ab 2007 (Entscheidung Kommission April 2007), genauer ansehen.

Tja, was ist jetzt sinnvoller gewesen?
Vor dem 01.01.2013 GEZahlen und ab dem 01.01.2013 boykottieren oder umgekehrt?

Schei... ohhh ... piep ... piep ... piep ... zensiert ... drauf!

Es gilt weiter:

VolX-GEZ-Boykott!!!
Mach mit beim Wettbewerb GEZ-Boykott-Hauptstadt!

:)



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Re: EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
#38: 18. Dezember 2018, 21:32
Sorry, aber das ist gerade die Willkür, die ich meine. [...]

Die Willkür die ich meine bezieht sich auf die Rechtsprechung insbesondere auf Nationale. Wer sich mit dem Bruderurteil näher auseinandergesetzt hat, weis was ich meine.

Die Willkür die Du meinst, bezieht sich auf eine Verordnung der EG bzw. der EU auf die sich der EuGH in seiner Rechtsprechung berufen hat und eben diese 20% nicht anhand von willkürlichen Möglichkeiten, Wahrscheinlichkeits- oder gar Ersatzmaßstäben mal eben herbeikonstruiert hat.

Natürlich kann man auch diese Verordnung bzgl. einer gewissen Willkür hinterfragen, aber das würde m. E. n. im Hinblick auf das eigentliche Thema (Rechtsprechung des EuGH) zu weit führen.


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