Hallo Maxkraft24,
Auch wenn es naiv erscheint, darauf hinzuweisen, baut diese Klage bitte sorgfältig, behutsam wie strukturiert auf und integriert Art. 10 EMRK, immerhin geht es ja um Medien; es hat seitens des EGMR noch keine Grundsatzentscheidung zu Art. 10 EMRK in Punkto der Relation natürliche Person zu Staat, wie auch keine der Relation natürliche Person zu Unternehmen. Es hat bislang nur Entscheidungen der relation Unternehmen zu Staat.
Es könnte also eine Grundsatzentscheidung erwirkt werden, die in Folge auch maßgeblich für die EU ist, weil es ja mit C-260/89 bereits eine Entscheidung zu Art. 10 EMRK und Rundfunk hat, wonach halt alles Unrecht ist, was sich über die EMRK hinwegsetzt.
Setzt der EGMR hier also den konkreten Stop zugunsten aller natürlichen Personen, hat das auch Bindungswirkung für die ganze EU, also letztlich nicht nur für Deutschland.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;