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Autor Thema: Die Unterhaltung ist verfassungsrechtlicher Bestandteil des Auftrages  (Gelesen 5090 mal)

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medienpolitik.net         29.10.2018

„Keine Marginalisierung der Unterhaltung“
Die Unterhaltung ist verfassungsrechtlicher Bestandteil des Auftrages

Interview mit Prof. Dr. Bernd Holznagel, Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), öffentlich-rechtliche Abteilung, Universität Münster
Zitat
Nach Ansicht einiger Bundesländer soll, unter dem Stichwort Fokussierung des Auftrags, Unterhaltung im Programmauftrag der Öffentlich-Rechtlichen eine kleinere Rolle spielen. Sie fordern, dass sich ARD und ZDF künftig auf die Bereiche Information, Kultur und Bildung konzentrieren sollten. Auch die privaten Sender sind der Auffassung, dass das Programm der Öffentlich-Rechtlichen zu breit aufgestellt ist.

Prof. Dr. Bernd Holznagel, Medien- und Verfassungsrechtler der Universität Münster betont dagegen, dass zur Grundversorgung auch Unterhaltung gehöre. „Die Unterhaltung hat zudem eine wichtige Brückenfunktion. Sie erleichtert den Zugang zu nachfolgenden Informationssendungen. Vor diesem Hintergrund darf die Unterhaltung von Verfassungs wegen im Programm nicht marginalisiert werden“, so Holznagel. Thematische Vorgaben der Länder für das Programm würden eine inhaltliche Bewertung des Programms implizieren und damit eine staatliche Intervention in die Programmautonomie.
Zitat
medienpolitik.net: Das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag hat betont, dass zum Auftrag auch Unterhaltung gehört, es hat aber nichts über den Umfang gesagt. Also könnten die Länder doch hier reduzieren, ohne gegen die Entscheidung des BVerfG zu verstoßen?

Holznagel: Es kommt – wie immer bei Juristen – darauf an, was mit „den Umfang reduzieren“ gemeint ist und wie dies erfolgen soll. Fest steht: Rundfunk muss staatsfern organisiert werden. Deshalb obliegt es grundsätzlich den Rundfunkanstalten selbst, im Rahmen ihres Programmauftrags den klassischen Funktionsauftrag mit Leben zu erfüllen. Thematische Vorgaben der Länder für das Programm implizieren notwendig eine inhaltliche Bewertung des Programms und damit eine staatliche Intervention in die Programmautonomie. Ist z.B. die Heute Show im ZDF Unterhaltung, politische Information oder Comedy und damit Kultur? Können nicht auch Volksmusiksendungen oder Kochshows Beiträge zur Völkerverständigung und zu gesellschaftlicher Toleranz liefern? Deshalb sind Quoten und Abgrenzungen im Programmbereich immer schwierig. Schnell kann hier der Vorwurf der inhaltlichen Einflussnahme erhoben werden.
Zitat
medienpolitik.net: Die Filmwirtschaft ist in Sorge, dass auch fiktionale Produktionen reduziert werden würden. Könnten die fiktionalen Formate nicht unter den „Kulturbegriff“ fallen?

Holznagel: Ja. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 17 RStV fallen unter Kultur auch Fernsehspiele und Fernsehfilme. Das findet seine Grundlage im verfassungsrechtlichen Kulturbegriff. Die Produzenten erwirtschaften zwei Drittel ihrer Umsätze mit Aufträgen von ARD und ZDF. Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk weniger fiktionale Programme ausstrahlen dürfte, ginge dies direkt zu Lasten der Produzenten und damit zu Lasten der deutschen Filmwirtschaft insgesamt.
Zitat
BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, Rn. 77.

BVerfGE 73, 118 ( 157 ff.); 74, 297 (324 f.); 83, 238 (298); 90, 60 (90); 87, 181 (199).

Vgl. BVerfGE 59, 231 (257 f.); 73, 118 (152); 97, 228 (257); 136, 9 (30).

Vgl. BVerfGE 74, 297 (351); Jarass, AfP 1998, 133; Schulz, in: Binder/Vesting (Hrsg.), Beck’scher Kommentar zum Rundfunk recht, 4. Aufl. 2018, § 2 RStV, Rn. 11.

BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, Rn. 80.

BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, Rn. 80.
Weiterlesen auf :
http://www.medienpolitik.net/2018/10/medienpolitikkeine-marginalisierung-der-unterhaltung/



Siehe auch :
Länder wollen bis Jahresende eine gemeinsame Position zu Auftrag & Struktur
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29130.0

Der Auftrag als Schlüssel für die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29129.0

ARD-Generalsekretärin Dr. S. Pfab: Gründe für öffentlich-rechtliche Unterhaltung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29083.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2018, 20:24 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.566
Ist die Zahlung von üppigen Gehältern und Zusatzpensionen auch verfassungsrechtlicher Bestandteil des Auftrages?
Das wäre ja noch schöner, wenn man eigentlich gar keinen konkreten Auftrag erteilt hat, eine nachträgliche Definition des Auftrages aber ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in die Programmhoheit wäre.
Wenn dem so ist, dann bleibt ja als einzig praktikable Lösung ausschließlich diesen Sumpf trockenzulegen, ergo einfach den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kündigen/abschaffen.

Niemand hindert den ÖRR daran, sein Programm zu machen, aber die Zwangsbezahlung durch das Volk in Form von Bewohnern von Wohnungen kann ja nicht deshalb aufrechterhalten werden.
Da könnte ja Sat1 Unternehmen und den Staat verklagen, die keine Werbung auf ihrem Sender schalten mit dem Argument, diese hindern den Sender an seinem Grundrecht der Pressefreiheit, weil sie ihn nicht mitfinanzieren...


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Zitat
Die Unterhaltung hat zudem eine wichtige Brückenfunktion. Sie erleichtert den Zugang zu nachfolgenden Informationssendungen.

Unterhaltung im ÖRR ist demnach unterschwellige Indoktrination im Vorfeld politischer Sendungen.

Sagt im Unterhaltungsprogramm ein Schauspieler gemäß dem Drehbuch etwas, das der "political correctness" des herrschenden politisch-medialen Komplexes nicht entspricht, wird er darauf hingewiesen, sich anderes auszudrücken. Dadurch wird indirekt der Zuschauer belehrt, sich an das zu halten, was von den Herrschenden sprachlich gewünscht ist.

Gar nicht so dumm gemacht und nicht jeder wird diese Funktion des ÖRR gleich durchschauen ...     

Dreist, dass wir sowas auch noch mit Zwangsbeiträgen zu "unserem Vorteil" finanzieren sollen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2018, 20:25 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die behauptete "Brückenfunktion" ist im Zeitalter der Fernbedienung eine reine Schimäre. Der typisch Couchpotatoe wird schon die Erkennungsmelodie der Tagesschau oder anderer Sendungen nicht bis zum Ende hören und schlicht wegzappen. Programmzeitschriften ermöglichen zudem eine vorausschauende  Planung der Sendungen. Man kennt also die Umschaltzeiten, möglichen Konflikte und die idealen Zeitpunkte, an denen der Wasserverbrauch gesteigert oder frisches Bier geholt wird. Die "Brückenfunktion" existiert schlicht nicht. Schon deshalb nicht, weil die "Herscher der Fernbedienung" nicht so blöd sind, den Ideen der "Brückenbauer" blind zu folgen.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2018, 20:26 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Interview mit Prof. Dr. Bernd Holznagel, Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), öffentlich-rechtliche Abteilung, Universität Münster

Prof. Dr. Bernd Holznagel

Tätigkeiten/Veröffentlichungen u.a.

Außerdem scheint er auch ein Freund der "Regulierungstätigkeiten der Bundesnetzagentur" zu sein:
https://www.uni-muenster.de/news/view.php?cmdid=9580

Der gute Herr Prof. Dr. Holznagel ist wohl auch vroniplag aufgefallen:
Zitat
Wie das VroniPlag Wiki berichtet und dokumentiert, enthält das im Jahr 2012 erschienene Studienbuch Juristische Arbeitstechniken und Methoden, zu dessen Autoren Holznagel zählt, zahlreiche plagiatsverdächtige Passagen, unter anderem aus Artikeln der deutschsprachigen Wikipedia. Der Nomos Verlag hat daraufhin im Einvernehmen mit den Autoren das Buch am 19. Juni 2012 aus seinem Verlagsprogramm gestrichen. Zu den Vorwürfen hat Holznagel nach einer internen Prüfung öffentlich Stellung genommen. Bei zwei von Holznagel betreuten Dissertationen wurde der zuvor im Raum stehende Plagiatsverdacht mittlerweile bestätigt. Bei einer weiteren Dissertation sprach die Universität Münster eine Rüge aus. Hermann Horstkotte und Volker Rieble haben in den Medien kritisiert, dass die Universität Münster gegen Holznagel kein Disziplinarverfahren führte.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Bernd_Holznagel#Plagiatsvorw%C3%BCrfe


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2018, 00:53 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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