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Autor Thema: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage  (Gelesen 31020 mal)

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Hier könnte die Remontrationspflicht interessant sein:
Zitat
Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ist diese in § 63 BBG geregelt. Grundsätzlich trägt der Beamte die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung. [...]

Quelle: https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/r/remonstrationspflicht.html

Die grundsätzlichen Regeln nach ZPO und Landes-Verfahrens-Vollstreckungsgesetz gelten ebenso für OGV. Auch hat der GV zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung überhaupt gegeben sind, d.h. er muß sichergehen, daß die zu vollstreckenden Bescheide tatsächlich existieren und zugestellt wurden. Es muß aber auch der "Schuldner" die Möglichkeit haben, das Vollstreckungsersuchen zu überprüfen, um nötigenfalls Einwendungen machen zu können.
Wenn dem "Schuldner" Informationen vorenthalten werden, verstößt das gegen das Recht auf ein faires Verfahren.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Es steht geschrieben, dass der GV den Antrag geprüft hätte und dieser korrekt sein, er sei zulässig und sei so behandelt worde.
(pdfSAM_merge.pdf)

Ich wüsste auch nicht ob ein weiter Brief mit einem "HINWEIS" zum Ablauf und der Rechtmäßigkeiten, den GV beeindrucken könnten.

Er wird sich denach nur strafbar machen wenn ich irgendwie herausbekomme das auf dem Antrag des SWR (Mahngebühr) steht.
Dann würde ich das natürlich einklagen und zurückfordern...der Weg ist ir aber bisher nicht geläufig und dunkel.


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Puh...

Ich träumte letzte Nacht, das ein fiktiver Galaxyreisender in einer fiktiven Situation folgendes überlegen würde:

Beim VwG Fr. liegt noch eine offene Anfechtungsklage vor. Wurde damals auch ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt, welcher abgelehnt wurde? Kann es sein, dass dort drin steht, dass der Antrag abgelehnt, die Säumniszuschläge jedoch nicht vollstreckbar seien? Bei meinem Galaxywanderer könnte es so gewesen sein. Darauf wurde bei einer fiktiven Erinnerung hingewiesen und das AG wollte auch dieses Urteil im Nachgang haben. Seit dem hat der Galaxyreiser Ruhe  (#)

Ferner würde er definitiv Beschwerde einlegen. Im Urteil des AG heißt es, die Mahngebühren, welche gerügt werden, sind nicht ersichtlich. Diese können nicht ersichtlich sein, da dem Schuldner keinerlei Kostenaufschlüsselung vorliegt, obwohl eben genau diese auch beantragt wurde! Dies würde der Galaxyreiser dem Gericht defintiv vortragen.

PS.: Mal wieder eine Schande für die gesamte Rechtsprechung. Wie manche, fiktive, (Unter)Menschen bei sowas noch ruhig schlafen können...


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Er wird sich denach nur strafbar machen wenn ich irgendwie herausbekomme das auf dem Antrag des SWR (Mahngebühr) steht.
Dann würde ich das natürlich einklagen und zurückfordern...der Weg ist ir aber bisher nicht geläufig und dunkel.
Das ist aber doch gerade der Punkt: Dir müssen die Unterlagen so ausgehändigt werden, daß Du Dich von der Rechtmäßigkeit des Handelns und dem Vorliegen der Voraussetzungen auch überzeugen kannst. Diese Unterlagen muß er Dir zeigen.

§ 760 Satz 1 ZPO:

Zitat
"Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten
des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2019, 06:32 von Markus KA«
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Wurde damals auch ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt, welcher abgelehnt wurde? Kann es sein, dass dort drin steht, dass der Antrag abgelehnt, die Säumniszuschläge jedoch nicht vollstreckbar seien? Bei meinem Galaxywanderer könnte es so gewesen sein. Darauf wurde bei einer fiktiven Erinnerung hingewiesen und das AG wollte auch dieses Urteil im Nachgang haben. Seit dem hat der Galaxyreiser Ruhe  (#)

PS.: Mal wieder eine Schande für die gesamte Rechtsprechung. Wie manche, fiktive, (Unter)Menschen bei sowas noch ruhig schlafen können...

Damals wurde §80 VWGO (aufschiebende wirkung, aussetzung der vollstreckung) in die Klage gebastelt....aber das wurde kostenpflichtig abgeschmettert (wegen Abs.1 Satz 1).

Ein guter Punkt genau den Umstand in der Beschwerde festzuhalten, aber um das zahlen komme man wohl nicht rum, und was weg ist wird auch weg bleiben, denke ich....wenn nicht was juristisch sehr verwertbares passiert.

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wurde in der Erinnerung vermerkt.
In der Antwort wird darauf nicht eingegangen.

Das könnte man auch beschweren.


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Dann würde ich das natürlich einklagen und zurückfordern...der Weg ist ir aber bisher nicht geläufig und dunkel.
Das ist aber doch gerade der Punkt: Dir müssen die Unterlagen so ausgehändigt werden, daß Du Dich von der Rechtmäßigkeit des Handelns und dem Vorliegen der Voraussetzungen auch überzeugen kannst. Diese Unterlagen muß er Dir zeigen.

Nun ja, aber ich hab noch nix.

Ergo kann ich nur einen:
- Antrag auf Akteneisicht
- und eine Beschwerde einreichen

Telefonisch wollte ich das schon sehen der GV, wollte und müsse ja nicht.
In der Erinnerung habe ich das klar erläutert (auskunftsverweigerung) und auch die § dazu genannt. Darauf wurde nicht eingegangen.

Alle Antrage seien nicht geeignet die ZV als unzulässig zu erklären.
Damit hat sich das erledigt und daher muss ich das wohl separiert einreichen,
auf das in der Antwort nicht eingegangen wurde.


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Erster Schritt:

Zitat
Hiermit stelle ich Antrag auf Akteneinsicht nach §299 ZPO.

Es besteht dringender Verdacht der Zurückhaltung von Informationen die in diese Sache von essentieller juristischer Bedeutung für mich sein können. Wie in der  Erinnerung nach Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO vom 10.12.2018, hingewiesen wurde bisher keine Kostenaufschlüsselung erhalten noch wurden die Vollstreckungsvoraussetzungen berücksichtigt oder der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin vorgezeigt. Durch die Auskunftsverweigerung des OGV entsteht in meiner Rechtsauffassung ein bedeutender Nachteil der mit der Akteneinsicht geheilt werden kann.


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Grundsätzlich gilt beim Umgang mit Verwaltung: Nicht (nur) telephonieren, sondern alles schriftlich machen. Nur so kann man beweisen, was kommuniziert wurde.

Da das Amtsgericht bei der Erinnerung nach § 766 ZPO nur die Formalia prüft, ist es erheblich zu wissen, worauf sich die Vollstreckung überhaupt bezieht. Es muß dem "Schuldner" das vollständige Vollstreckungsersuchen vorliegen.
Dazu, falls noch nicht bekannt, vielleicht mal in die Begründung der Stadt Zossen reinlesen, warum man dort keine Rundfunkbeiträge mehr vollstrecken will:
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf

Auch dieser Thread ist lesenswert:
HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595


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Wurde damals auch ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt, welcher abgelehnt wurde? Kann es sein, dass dort drin steht, dass der Antrag abgelehnt, die Säumniszuschläge jedoch nicht vollstreckbar seien? Bei meinem Galaxywanderer könnte es so gewesen sein. Darauf wurde bei einer fiktiven Erinnerung hingewiesen und das AG wollte auch dieses Urteil im Nachgang haben. Seit dem hat der Galaxyreiser Ruhe  (#)

PS.: Mal wieder eine Schande für die gesamte Rechtsprechung. Wie manche, fiktive, (Unter)Menschen bei sowas noch ruhig schlafen können...

Damals wurde §80 VWGO (aufschiebende wirkung, aussetzung der vollstreckung) in die Klage gebastelt....aber das wurde kostenpflichtig abgeschmettert (wegen Abs.1 Satz 1).

Ein guter Punkt genau den Umstand in der Beschwerde festzuhalten, aber um das zahlen komme man wohl nicht rum, und was weg ist wird auch weg bleiben, denke ich....wenn nicht was juristisch sehr verwertbares passiert.

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wurde in der Erinnerung vermerkt.
In der Antwort wird darauf nicht eingegangen.

Das könnte man auch beschweren.

Wurde darin die nicht vollstreckbarkeit der Säumniszuschläge erwähnt?


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Nein, davon wurde kein Wort geschrieben.
Man weiß nur von Mahngebühren die ohne Mahnung nicht vollstreckbar wären, wo man eben nicht weiß ob solche im Vollstreckungantrag des SWR stehen würden.

Sonst würde ich den
 
a.) Angreifen
b.) Dürfte der GV nicht vollstrecken (theoretisch, faktisch nicht eindeutig)

Wenn da nix weiter drin steht und auch die Kostenaufschlüsselung korrekt ist...

Wie ich schon schrieb:

Es sieht so aus als reiche der Antrag des SWR zum vollstrecken.
Es reicht ein Betrag auf die Briefe im gelben Gewandt zu schreiben und mit Haft oder Pfändung zu drohen.
Irgendwelche Ungereimtheiten werden nach der Möglichkeit der Erinnerung abgwiesen.
Haste kein Termin PECH, erreichste den GV nicht PECH, findest du das irgendwie unrechtmäßig, IST es nicht.
Muss der GV den Antrag des SWR zeigen? NÖ!
Muss er sich für eine gütliche Erledigung etwas mehr anstrengen? NÖ!


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Absoluter Hammer, was da wieder los ist.

Wenn du Dir den fiktiven Betrag anschaust - wie könnte er sich zusammen setzen?
Galaxyreisender hat auch so einen netten Brief vom GV damals erhalten, in dem nur eine Gesamtsumme (neben den Vollstreckungsgebühren) stand.
Diese konnte man aber leicht "nachvollziehen": Summe X - Summe des Festsetzungsbescheides = 4,00€. Die bekannten vier Euro Mahngebühren also.
Daher hat Galaxyreisender in seiner Erinnerung gleich Tatsachen geschaffen, und gar nicht erst nach einer Kostenaufschlüsselung gefragt, um zu sehen ob denn Mahngebühren enthalten sind:

"Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes [...]"

Bisher hat Galaxyreisender, wie gesagt, Ruhe.

Daher würde ich in einer fiktiven Beschwerde darauf bauen, das dort nicht vollstreckbare Mahngebühren enthalten sind - und gar nicht erst danach fragen  ;)

Bleib standhaft!

Cheers.


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Ja gute idee sogesehen...müsste ich den Festsetzungsbescheid mal angucken.
Weiß aber nicht wie hoch die Kosten sind die dazu kommen, kann nur eben Differenz errechnen.


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Brauch mal ganz schnell Rat

Es ist aufgefallen welcher der Vollstreckungsbescheid ist der vollstreckt werden soll.
Es ist der letzte zugesandte vom 02/10/2018.

Frage:


Kläger bekommt einen weiteren Bescheid am 02/10/2018 - 585,50€, darauf folgt am 15/10/2018
die erste ZV-Sache - 457,94
per förml.Zustell. vom OGV.
Bei zweiten Versuch 465,65 € (ein plus von 7,71).

Die gesamte Vollstreckung richtet sich jetzt nach dem letzten Bescheid vom 02/10/2018,
auf dem noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, bei fristgerechtem Widerspruch.
Der Bescheid beinhaltet alle Beiträge ab 12/2015.

Vermutlich richtet sich die Kostenaufschlüsselung nach dem Bescheid, jedoch unterscheiden sich die Beiträge um
127,56.

Gleichzeitig ist somit die Forderung nicht korrekt.
Nach irgend einem Gesetz oder Rechtsprechung muss doch der Betrag korrekt sein?

Allerdings kann man aktuell den Bescheid nicht angreifen weil man kurz vor dem Schuldner.verzeichnis.eintrag steht,
sowie kein Widerspruchbescheid ergangen ist.

Mir bleibt nur eine Beschwerde am liebsten bei einer anderen Instanz (Landgericht).
Oder einstweilige Aussetzung die kaum Erfolg haben dürfte.

In wie weit kann man hier noch was angreifen?


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Grüß dich!

Das passt doch hinten und vorne nicht.

Ist auf dem GV - Schreiben ersichtlich, was die geforderte Summe und was die GV - Gebühren sind?
Wie viele Festsetzungsbescheide in welcher Höhe gab es?

Galaxyreisender erhielt auch einen zweiten Festsetzungsbescheid und kurz darauf ein GV - Schreiben. Dieses forderte jedoch den Betrag des ersten Festsetzungsbescheides ein.

Der Zweite ist ohne Widerspruchsbescheid (und bei fristgerecht eingelegtem Widerspruch) nicht vollstreckbar!


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Hi,

man denke so um die 4-5 Bescheide (03/2015,11/2015,12/2015,10/2018)sind bisher ergangen...der Inhalt ist aktuell nicht bekannt.
Dr letzte enthält alls ab 12/2015.

SWR meint in dem Antwortbrief auf den Widerspruch zu 10/2018, es seien keine Gründe ersichtlich die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10/2018 anders (vorläufiger Rechtschutz) zu bewerten. Der Widerspruch des Bescheids vom 10/2018 wird bestätigt. Die Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

Auf allen GV Schreiben steht nur ein Betrag.
Der eben auch variiert. Erst mit den Beschluss auf die Erinnerung erfuhr man, dass Differenzen durch Vollstr.Kosten entstünden und
die Vollstreckung sich auf den Bescheid von 10/2018 bezieht.



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