Es könnte sich folgende fiktive Zwangsvollstreckung im Raum Karlsruhe ereignet haben. Bitte beachten, in Baden-Württemberg wird
nicht durch die Stadt, Kreis oder Gemeinde, sondern durch den
Gerichtsvollzieher bzw.
Amtsgericht vollstreckt.
Ende September könnte der Südwestrundfunk (SWR) gegen Person A eine Zwangsvollstreckung eingeleitet haben und Person A bekam eine Einladung vom Gerichtsvollzieher zur Vermögensauskunft. Person A könnte allerdings bereits auf dem Weg in den Urlaub gewesen sein.
Nach dem Urlaub könnte aufgefallen sein, dass eine Mahngebühr, die im Vollstreckungsersuchen vollstreckt werden sollte, rechtlich nicht zulässig ist, weil kein Verwaltungsakt dazu vorgelegen hat.
Nach kurzer Recherche könnte Person A gelernt haben, dass materiell-rechtliche Einwendungen zur Vollstreckung bestehen und hierzu eine Vollstreckungsabwehrklage abgeben werden müsste.
Person A könnte eine
Vollstreckungsabwehrklage an einem Freitag eingereicht haben.
Am folgenden Montag könnte der Termin beim Gerichtsvollzieher stattgefunden haben.
Eine Vollstreckungsabwehrklage allein könnte wohl keine aufschiebende Wirkung haben.
Deswegen könnte Person A gleichzeitig einen
Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO beim AG eingereicht haben, um die Vollstreckung sofort zu stoppen.
Das Amtsgericht könnte zugunsten von Person A die Zwangsvollstreckung eingestellt haben.Das könnte Person A am Montag zum Termin beim Gerichtsvollzieher noch nicht gewusst haben.
Das Amtsgericht könnte den Gerichtsvollzieher bereits über die Einstellung der Vollstreckung benachrichtigt haben.
Beschluss
in der Zwangsvollstreckungssache
Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts-‚ vertreten durch d. Vorstand, c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.
- Gläubigerin -
gegen
- Schuldner-
hat des Amtsgericht beschlossen:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid des Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts-‚ vertreten durch d. Vorstand, c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln,
wird in vollem Umfang einstweilen eingestellt.
2. Dem Schuldner wird aufgegeben, bis spätestens XX.12.2018 eine Entscheidung des Prozeßgerichts zu erwirken.
Gründe:
Der Schuldner hat mit Schreiben vom XX.XX.2018 Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765 ZPO gestellt.
Der Antrag ist zulässig.
Der Vollstreckungsschutzantrag ist auch begründet.
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben. untersagen oder einstellen- Die Anwendung des § 765 ZPO setzt aber voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren und deshalb moralisch zu beanstanden wäre.
§ 765 ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. Für die Anwendung genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Mit Härten. die jede Zwangsstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner grundsätzlich abfinden.
Im Rahmen des § 765 ZPO ist das Schutzbedürfnis der Gläubigerpartei. die aufgrund ihres Titels ein erhebliches Vollstreckungsinteresse hat, im vollen Umfang zu würdigen. Demgegenüber dürfen die Schwierigkeiten und soziale Nöte des Schuldners nicht einseitig berücksichtigt werden.
Der Schuldner hat mit heutigem Datum Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO eingereicht.
Die Zwangsvollstreckung ist daher gemäß § 769 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen.
Somit könnte sich die Sache für Person A beim Gerichtsvollzieher erledigt haben und dürfte wieder nach Hause gegangen sein.
Nebenbei könnte der GV bemerkt haben, dass er aktuell ca. 40 Vollstreckungsersuchen vom SWR vorliegen habe und wenn nun die Bürgerinnen und Bürger erfahren würden, dass der Einsatz rechtlicher Mittel zur Einstellung der Vollstreckung führen könnte, dann hätte er ein Problem.
Wie sich die Angelegenheit weiter entwickelt haben könnte, darüber wird demnächst hier informiert werden.
Hierzu auch der Hinweis auf folgenden Thread:
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbarhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.msg182140.html#msg182140Edit "Markus KA":
Es könnte in einem fiktiven Fall gleicher Situation vorgekommen sein, dass noch keine Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO am VG durchgeführt wurde. Dann könnte es von Vorteil sein, zuerst diesen vielfach diskutierten Rechtsweg zu beschreiten, siehe hierzu:
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg184740.html#msg184740
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