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Autor Thema: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar  (Gelesen 48843 mal)

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Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts: Die Mahnschreiben des Rundfunks mit den darin genannten Mahngebühren sind kein Verwaltungsakt, weshalb es an einem Verwaltungsakt fehlt, mit dem Mahngebühren gefordert werden bzw. der zur Zahlung von Mahngebühren verpflichtet.

In den Schreiben „Mahnung“ der Rundfunkanstalten sind stets Mahngebühren genannt. Auch in den Vollstreckungsersuchen sind Mahngebühren genannt. Da die Mahngebühren betragsmäßig in den an die Vollstreckungsbehörden gesandten Vollstreckungsersuchen genannt sind, fließen auch die Beträge der Mahngebühren (neben dem „Rundfunkbeitrag“ und den Säumniszuschlägen) in die von den Vollstreckungsbehörden erstellten Vollstreckungsankündigungen und Pfändungsverfügungen ein – entweder sind sie ausdrücklich als Mahngebühren benannt oder sie sind nicht ausdrücklich genannt und nur in einem Gesamtbetrag enthalten, der sich aus dem „Rundfunkbeitrag“, den Säumniszuschlägen und den Mahngebühren zusammensetzt.

Hier geht es um folgenden Fall: Die Stadt Norderstedt führte eine Kontopfändung durch. In der Pfändungsverfügung heißt es u. a. „Mahngebühren ers. Behörde“. Ein Leistungsbescheid, mit dem eventuelle Mahngebühren festgesetzt bzw. angefordert worden sein könnten, ist in der Pfändungsverfügung nicht genannt.
Mit Hilfe von Rechtsanwalt Thorsten Bölck aus Quickborn legte der betroffene Bürger Widerspruch gegen die Pfändung ein und stellte beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Der Rechtsweg hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 01.08.2018 in 4 B 46/18 gab das Verwaltungsgericht dem Bürger Recht. Der beigeladene NDR legte gegen den Beschluss keine Beschwerde ein, so dass der Beschluss seit dem 21.08.2018 rechtskräftig ist.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Mahnschreiben keine Maßnahme einer Behörde sind, weil es in der Schlussformel heißt „Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“. Die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ ist bekanntlich keine Behörde.

Außerdem haben die Mahnschreiben keine Regelungswirkung, weil in ihnen keine deutliche Trennung zwischen „den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen“ und den erstmalig geltend gemachten Mahngebühren erfolgt.

In den Mahnschreiben wird lediglich eine Leistungspflicht des Gemahnten – also die Pflicht zur Leistung von „Rundfunkbeiträgen“– wiederholt, ohne dass eine erstmalige Regelung zur Zahlung von Mahngebühren erfolgt.

Auch die Tatsache, dass die Mahnschreiben weder als Bescheid (der hier ein Mahngebührenleistungsbescheid sein müsste) bezeichnet werden noch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, spricht dafür, dass sie kein Verwaltungsakt sind.

Sofern am Ende eines Mahnschreibens eine Tabelle eingefügt ist, ist auch dieses keine Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des zuvor Genannten auf.

Weil die Mahnschreiben kein Verwaltungsakt sind, dürfen sie wegen der darin genannten Mahngebühren nicht vollstreckt werden. Denn es fehlt an der Vollstreckungsvoraussetzung eines Verwaltungsaktes. Nur wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, darf vollstreckt werden. Ohne den Erlass eines Verwaltungsaktes, in dem die Zahlung eines Geldbetrages festgelegt wird, darf ein Geldbetrag nicht vollstreckt werden. Gegen dieses Verbot verstoßen die Rundfunkanstalten. Sie fordern in ihren Mahnschreiben Mahngebühren, übernehmen die Mahngebühren in die Vollstreckungsersuchen und lassen die Mahngebühren auf diese Weise vollstrecken, ohne dass es einen Mahngebührenleistungsbescheid gibt.

Auf diese Weise haben die Rundfunkanstalten seit 2013 in bestimmt wohl vielen hunderttausenden Fällen ihre Amtspflicht verletzt, dass ein Geldbetrag (hier: Mahngebühren) nur dann vollstreckt werden darf, wenn die Pflicht zur Zahlung dieses Geldbetrages in einem Verwaltungsakt festgelegt wurde. Durch diese Amtspflichtverletzungen haben sich die Rundfunkanstalten gegenüber den von ihnen geschädigten Bürgern, von denen sie die Zahlung von Mahngebühren – sei es freiwillig aufgrund einer Mahnung oder im Vollstreckungswege – erlangten, schadensersatzpflichtig gemacht. Der Schaden, den die Bürger erlitten haben, dürfte für die gesamte Zeit seit 2013 sicher mehrere Hunderttausend Euro betragen – das ist ein unerträglicher Zustand! In Höhe dieses Betrages haben sich die Rundfunkanstalten zugleich ungerechtfertigt bereichert. Dieses ist ein Fall für die von den Ländern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Rundfunkanstalten. Denn bei dem vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht für rechtswidrig befundenen Procedere handelt es sich um Rechtsverstöße der Rundfunkanstalten, auf die mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der dafür zuständigen Landesorgane reagiert werden muss. Das Verhalten der Rundfunkanstalten darf nicht folgenlos bleiben. Die Politik muss tätig werden. Alle Betroffenen sind aufgerufen, sich an die entsprechenden Regierungsorgane der Länder zu wenden und ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die jeweilige Rundfunkanstalt zu fordern und um eine Erklärung zu bitten, wie es politisch möglich ist, dass so etwas überhaupt passieren kann (hat die Rechtsaufsicht über die Rundfunkanstalten versagt?). Die Bürger warten auf eine politisch überzeugende Erklärung der Verantwortlichen.

Was bedeutet diese Rechtslage für die Praxis?

Wenn in einer Vollstreckungsankündigung der Vollstreckungsbehörde betragsmäßig Mahngebühren enthalten sind, ist die angedrohte Vollstreckung wegen der nicht vollstreckbaren Mahngebühren rechtswidrig. Eine rechtswidrige Vollstreckung ist zu unterlassen. Dieses kann mit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde durchgesetzt werden.

Wenn es zu einer Pfändungsmaßnahme gekommen ist, in der betragsmäßig Mahngebühren enthalten sind, muss die Pfändung mit dem gegen sie gegebenen Rechtsbehelf angefochten werden.

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts auf Online-Boykott herunterladen


Siehe ergänzend u.a. auch unter
Urteil: Keine Vollstreckung von Mahngebühren (02/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30118.0.html

Zitat
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19.12.2018:
Keine Vollstreckung von Mahngebühren des NDR in Schleswig- Holstein

Die Mahnschreiben des „Beitragsservice“ sind kein Verwaltungsakt, mit dem Mahngebühren festgesetzt werden und deshalb nicht vollstreckbar
[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. April 2019, 00:25 von Bürger«

c
  • Beiträge: 873
Wenn ich das richtig verstanden habe, werden praktisch fast alle bereits angedrohten / vollzogenen Vollstreckungen rechtswidrig gewesen sein -- mit der Folge von Anspruch auf Schadensersatz.

Meines Erachtens müsste der Schadenersatz auch gegen die Vollstreckungsbehörden (Finanzamt bzw. Stadtkasse) und Gerichtsvollzieher bestehen. :police:

Das kann im Einzelfall teuer werden, wenn z.B. der Schuldner deswegen (also wegen der überhöht vollstreckten Forderung) in den Knast gegangen ist: Immaterieller Schaden des Freiheitsentzugs sowie Verdienstausfall, weil Job verloren.  (#)


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f

faust

... LÄUFT !!!

Al Capone  8) hat man ja am Schluss auch nicht wegen der Ermordeten, sondern wegen Steuerhinterziehung am  A***  >:D :police:  >:D :police: gehabt.


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b
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  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Was bedeutet diese Rechtslage für die Praxis?

Wenn in einer Vollstreckungsankündigung der Vollstreckungsbehörde betragsmäßig Mahngebühren enthalten sind, ist die angedrohte Vollstreckung wegen der nicht vollstreckbaren Mahngebühren rechtswidrig. Eine rechtswidrige Vollstreckung ist zu unterlassen. Dieses kann mit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde durchgesetzt werden.

Könnte ein fiktiver Bürger das dahingehend richtig verstehen, dass aufgrund der rechtswidrig verlangten Mahngebühren, die gesamte Vollstreckung - also auch die der eigentlichen bescheideten Beiträge und Säumniszuschläge - rechtswidrig ist und deshalb die komplette Vollstreckung mit dem Unterlassungsanspruch wirksam abgewehrt werden könnte, sobald ein (kleiner) Teilbetrag nicht per Bescheid festgesetzt wurde?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2018, 01:31 von Bürger«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

N
  • Beiträge: 518
Ich hatte es ja schon immer mal wieder beschrieben. Dass sich Beitragsservice und/oder Landesrundfunkanstaltbei solchen Geldeintreibungsmaßnahmen als Behörde ausgeben, rächt sich früher oder später, wenn immer mehr Menschen einfach mal daran festhalten, dass auch die sich an Gesetze zu halten haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2018, 14:13 von Bürger«

s
  • Beiträge: 65
Hier wird immer nur von "Mahngebühren" geschrieben, auf meinen fiktiven Schreiben steht immer nur "Säumniszuschlag".

Könnte man annehmen, dass die beiden Begriffe ein und dasselbe meinen und somit gleichzusetzen sind?

Gruß
Thomas


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2018, 14:16 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.996
Nein. Der Säumniszuschlag ist etwas anderes und steht gewöhnlich auch nicht auf der "Mahnung".

Um was es hier geht, ist eine isolierte "Mahnung", bei welcher das Wort "Mahnung" bereits im Betreff steht und auch zusätzlich in der Tabelle eine Zeile dazu vorhanden ist.

Der Säumniszuschlag steht meist auf Bescheiden, also nicht auf "Mahnungen".
Würde dieser auf einer "Mahnung" stehen, dann würde das in der Tabelle eine weitere Zeile sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2018, 14:17 von Bürger«

  • Beiträge: 890
Dann wären die Ladungen zur Abgabe der Vermögensauskunft ab sofort zu unterlassen, bzw. rückgängig zu löschen.
Denn auf den Ladungen ist auch die Gläubigerforderung aufgeführt, in der wiederum sich inhaltlich auch die Mahngebühr befindet, und somit auch diese nichtig sind. Da dürfte eine Menge Arbeit auf die LRA zukommen.


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s
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Ich muss gestehen dass mir das Wort "Mahngebühr" auf den Schreiben des BS noch garnicht aufgefallen ist, habe ich da was verpasst?

Auch das Wort "Mahnung" ist mir überhaupt nicht in Erinnerung, ich meine die hatten das anders bezeichnet.

Muss ich zuhause mal nachschauen.


Edit "Bürger" - Beispiele "Mahnungen" siehe bitte Forum-Suche sowie u.a. unter
Ablauf - Beispielablauf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2018, 14:27 von Bürger«

G
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Wenn in einer Vollstreckungsankündigung der Vollstreckungsbehörde betragsmäßig Mahngebühren enthalten sind, ist die angedrohte Vollstreckung wegen der nicht vollstreckbaren Mahngebühren rechtswidrig. Eine rechtswidrige Vollstreckung ist zu unterlassen. Dieses kann mit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde durchgesetzt werden.

Wenn es zu einer Pfändungsmaßnahme gekommen ist, in der betragsmäßig Mahngebühren enthalten sind, muss die Pfändung mit dem gegen sie gegebenen Rechtsbehelf angefochten werden.

Außerordentlich interessant. Recht vielen Dank für diesen hilfreichen Beitrag.

Der Beitragsservice verschickt in Berlin nach dem zweiten Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlägen die sogenannte Mahnung als "Ankündigung der Zwangsvollstreckung". Diese enthält i.ü. keine Rechtsmittelbelehrung. Der RBB reagiert auf (dennoch eingereichte) Rechtsbehelfe zu diesem Mahnbetrag im Vorverfahren nicht!!

Nach dieser "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" schaltet sich die Verwaltungsvollstreckungsbehörde (in Berlin das Finanzamt) ein und das volle Programm der Vollstreckungsverfolgungen läuft.
Die Verwaltungsvollstreckungsbehörde argumentiert, dass derer Schreiben (hier ihre versendeten "Vollstreckungsankündigungen" --> ein "Mahnbetrag" ist dort auch gar nicht aufgeführt, nur eine "Gesamtforderung" und die anschließenden "Vollstreckungsersuchen") keinerlei Verwaltungsakte sind (deshalb auch keine Rechtsmittelbelehrungen) und Einwendungen gegen die zu pfändene "Gesamtforderung" werden unberücksichtigt gelassen.
Die vom Finanzamt sodann zugestellte "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" enthält i.ü. auch keine Rechtsmittelbelehrung.... es besteht somit n u l l Chance, die Pfändung einschl. dem Mahnbetrag abzuwehren.
(Der Mahnbetrag und die Säumniszuschläge sind in den Forderungsaufstellungen der PfuEV auch nicht aufgeführt)

Wie ist es also möglich, eine Pfändung - in welcher die Mahnbeträge enthalten sind (und das sind sie!!!) - erfolgreich anzufechten? Weder im Vorverfahren, noch im Vollstreckungsverfahren liegen die entsprechenden Möglichkeiten (in Berlin) vor.


Edit "Bürger":
Bitte hier der Übersicht und zielgerichteten Diskussion des Einstiegs-Falls wegen keine vertiefende Diskussion von vom Fall des Einstiegsbeitrags abweichenden Einzelfällen und/ oder darüber hinausgehenden eigenständigen Fragen. Dazu ggf. gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff und Bezug zu diesem Ausgangs-Thema erstellen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2018, 19:02 von Bürger«

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Im Anhang eine auch so betitelte "Mahnung" des NDR bzw. Beitragsservice. Allerdings aus 2014.
Der Code *0325* im Brieffenster weist darauf hin.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2018, 19:02 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Hallo!

@Grit
Wie ist es also möglich, eine Pfändung - in welcher die Mahngbeträge enthalten sind (und das sind sie!!!) - erfolgreich anzufechten? Weder im Vorverfahren, noch im Vollstreckungsverfahren liegen die entsprechenden Möglichkeiten (in Berlin) vor.

Soweit das hier bekannt wurde: gegen das Vollstreckungsverfahren könnte es die Erinnerung geben, gegen die Pfändungsverfügung als Verwaltungsakt den Widerspruch. Das ist aber nicht so wichtig, den Begriff Erinnerung bzw Widerspruch kann fiktive Person weglassen, wichtig wäre: bei der Vollstreckungsbehörde widerspricht fiktive Person der hypothetischen Vollstreckung wegen unzulässig erhobener Mahngebühren (keine Festsetzung durch Bescheid), und beantragt die Vollstreckung einzustellen. Sollte die Vollstreckung fortgesetzt werden, kündigt fiktive Person Klage auf öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch sowie Schadenersatz an (wichtig: nicht "drohen" sondern "ankündigen").

Wie das VG im Urteil bereits beschreibt, wären politische Schritte möglich und erforderlich (Beschwerde wegen Rechtsaufsicht) -- ich halte es aber für nicht zielführend das Verhalten von LRAen und BS zu ändern, das jetztige wäre so schön angreifbar. Es könnten aber statt dessen rechtliche Schritte (auch gegen bereits abgeschlossene Fälle!) möglich sein.

MfG
Michael


Edit "Bürger":
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G
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Sollte die Vollstreckung fortgesetzt werden, kündigt fiktive Person Klage auf öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch sowie Schadenersatz an

Selbstverständlich wird die Vollstreckung fortgesetzt, denn materielle Einwendungen sind im Vollstreckungsverfahren zum Finanzamt nicht mehr zulässig und werden abgewürgt und/oder das VG weist eine zum VG eingereichte "Erinnerung" zum Finanzgericht weiter. Das Amtsgericht lehnt eine Zuständigkeit ab. Nach der Vollstreckung soll auch nur das Finanzgericht (Feststellungsklage) zuständig sein. Jedwede Zweifel, dass dieser Rechtsweg der richtige sein soll, werden abgeschmettert. Gerichtsgebühren zum Finanzgericht: ab 284 Euro aufwärts und dann Revision zum BFH (Nichtzulassungsklage und Anwaltszwang).....pffhhhh    :-\

Bei welchem Gericht ist diese Schadenersatzklage einzureichen - und mit welchen Kosten ist da zu rechnen?


Edit "Bürger":
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2018, 19:03 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus gegebenen Anlass lässt sich hier noch erwähnen, dass heute in einer mündlichen Verhandlung das Gericht wiederholt von einem "Mahnbescheid" sprach.

Man könnte sich rein fiktiv vorstellen, dass in den kommenden Gerichtsverhandlungen noch allerlei Klärungsbedarf zu einigen Rechtsfragen bestehen könnte...es ist anGerichtet!!!  8)

Man könnte das Gefühl haben, Schleswig wird das zweite Tübingen.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2018, 16:43 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Sollte die Vollstreckung fortgesetzt werden, kündigt fiktive Person Klage auf öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch sowie Schadenersatz an
Selbstverständlich wird die Vollstreckung fortgesetzt, denn materielle Einwendungen sind im Vollstreckungsverfahren zum Finanzamt nicht mehr zulässig und werden abgewürgt und/oder das VG weist eine zum VG eingereichte "Erinnerung" zum Finanzgericht weiter. [...]

Dass der Mahnbescheid zur Festsetzung der vollstreckungsgegenständlichen Mahngebühren nicht existiert, wäre eigentlich ein "formaler" (und nicht etwa "materieller") Einwand. Die Grundlage der Vollstreckung wäre mangelhaft - es sollte keine bescheidlose Vollstreckung geben.

Es kann natürlich in Berlin mit Widersprüchen / Erinnerungen anders ablaufen, aber auch ein FG sollte formale Einwände abstellen können.

MfG
Michael


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Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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