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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen Oktober 2018 => Thema gestartet von: René am 15. Oktober 2018, 19:17

Titel: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: René am 15. Oktober 2018, 19:17
(https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20181015-schleswig-holsteinisches-verwaltungsgericht/schleswig-holsteinisches-verwaltungsgericht.jpg) (https://online-boykott.de/nachrichten/182-mahngebuehren-des-rundfunks-sind-nicht-vollstreckbar)

Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts: Die Mahnschreiben des Rundfunks mit den darin genannten Mahngebühren sind kein Verwaltungsakt, weshalb es an einem Verwaltungsakt fehlt, mit dem Mahngebühren gefordert werden bzw. der zur Zahlung von Mahngebühren verpflichtet.

In den Schreiben „Mahnung“ der Rundfunkanstalten sind stets Mahngebühren genannt. Auch in den Vollstreckungsersuchen sind Mahngebühren genannt. Da die Mahngebühren betragsmäßig in den an die Vollstreckungsbehörden gesandten Vollstreckungsersuchen genannt sind, fließen auch die Beträge der Mahngebühren (neben dem „Rundfunkbeitrag“ und den Säumniszuschlägen) in die von den Vollstreckungsbehörden erstellten Vollstreckungsankündigungen und Pfändungsverfügungen ein – entweder sind sie ausdrücklich als Mahngebühren benannt oder sie sind nicht ausdrücklich genannt und nur in einem Gesamtbetrag enthalten, der sich aus dem „Rundfunkbeitrag“, den Säumniszuschlägen und den Mahngebühren zusammensetzt.

Hier geht es um folgenden Fall: Die Stadt Norderstedt führte eine Kontopfändung durch. In der Pfändungsverfügung heißt es u. a. „Mahngebühren ers. Behörde“. Ein Leistungsbescheid, mit dem eventuelle Mahngebühren festgesetzt bzw. angefordert worden sein könnten, ist in der Pfändungsverfügung nicht genannt.
Mit Hilfe von Rechtsanwalt Thorsten Bölck aus Quickborn legte der betroffene Bürger Widerspruch gegen die Pfändung ein und stellte beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Der Rechtsweg hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 01.08.2018 in 4 B 46/18 gab das Verwaltungsgericht dem Bürger Recht. Der beigeladene NDR legte gegen den Beschluss keine Beschwerde ein, so dass der Beschluss seit dem 21.08.2018 rechtskräftig ist.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Mahnschreiben keine Maßnahme einer Behörde sind, weil es in der Schlussformel heißt „Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“. Die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ ist bekanntlich keine Behörde.

Außerdem haben die Mahnschreiben keine Regelungswirkung, weil in ihnen keine deutliche Trennung zwischen „den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen“ und den erstmalig geltend gemachten Mahngebühren erfolgt.

In den Mahnschreiben wird lediglich eine Leistungspflicht des Gemahnten – also die Pflicht zur Leistung von „Rundfunkbeiträgen“– wiederholt, ohne dass eine erstmalige Regelung zur Zahlung von Mahngebühren erfolgt.

Auch die Tatsache, dass die Mahnschreiben weder als Bescheid (der hier ein Mahngebührenleistungsbescheid sein müsste) bezeichnet werden noch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, spricht dafür, dass sie kein Verwaltungsakt sind.

Sofern am Ende eines Mahnschreibens eine Tabelle eingefügt ist, ist auch dieses keine Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des zuvor Genannten auf.

Weil die Mahnschreiben kein Verwaltungsakt sind, dürfen sie wegen der darin genannten Mahngebühren nicht vollstreckt werden. Denn es fehlt an der Vollstreckungsvoraussetzung eines Verwaltungsaktes. Nur wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, darf vollstreckt werden. Ohne den Erlass eines Verwaltungsaktes, in dem die Zahlung eines Geldbetrages festgelegt wird, darf ein Geldbetrag nicht vollstreckt werden. Gegen dieses Verbot verstoßen die Rundfunkanstalten. Sie fordern in ihren Mahnschreiben Mahngebühren, übernehmen die Mahngebühren in die Vollstreckungsersuchen und lassen die Mahngebühren auf diese Weise vollstrecken, ohne dass es einen Mahngebührenleistungsbescheid gibt.

Auf diese Weise haben die Rundfunkanstalten seit 2013 in bestimmt wohl vielen hunderttausenden Fällen ihre Amtspflicht verletzt, dass ein Geldbetrag (hier: Mahngebühren) nur dann vollstreckt werden darf, wenn die Pflicht zur Zahlung dieses Geldbetrages in einem Verwaltungsakt festgelegt wurde. Durch diese Amtspflichtverletzungen haben sich die Rundfunkanstalten gegenüber den von ihnen geschädigten Bürgern, von denen sie die Zahlung von Mahngebühren – sei es freiwillig aufgrund einer Mahnung oder im Vollstreckungswege – erlangten, schadensersatzpflichtig gemacht. Der Schaden, den die Bürger erlitten haben, dürfte für die gesamte Zeit seit 2013 sicher mehrere Hunderttausend Euro betragen – das ist ein unerträglicher Zustand! In Höhe dieses Betrages haben sich die Rundfunkanstalten zugleich ungerechtfertigt bereichert. Dieses ist ein Fall für die von den Ländern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Rundfunkanstalten. Denn bei dem vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht für rechtswidrig befundenen Procedere handelt es sich um Rechtsverstöße der Rundfunkanstalten, auf die mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der dafür zuständigen Landesorgane reagiert werden muss. Das Verhalten der Rundfunkanstalten darf nicht folgenlos bleiben. Die Politik muss tätig werden. Alle Betroffenen sind aufgerufen, sich an die entsprechenden Regierungsorgane der Länder zu wenden und ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die jeweilige Rundfunkanstalt zu fordern und um eine Erklärung zu bitten, wie es politisch möglich ist, dass so etwas überhaupt passieren kann (hat die Rechtsaufsicht über die Rundfunkanstalten versagt?). Die Bürger warten auf eine politisch überzeugende Erklärung der Verantwortlichen.

Was bedeutet diese Rechtslage für die Praxis?

Wenn in einer Vollstreckungsankündigung der Vollstreckungsbehörde betragsmäßig Mahngebühren enthalten sind, ist die angedrohte Vollstreckung wegen der nicht vollstreckbaren Mahngebühren rechtswidrig. Eine rechtswidrige Vollstreckung ist zu unterlassen. Dieses kann mit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde durchgesetzt werden.

Wenn es zu einer Pfändungsmaßnahme gekommen ist, in der betragsmäßig Mahngebühren enthalten sind, muss die Pfändung mit dem gegen sie gegebenen Rechtsbehelf angefochten werden.

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts auf Online-Boykott herunterladen (https://online-boykott.de/nachrichten/182-mahngebuehren-des-rundfunks-sind-nicht-vollstreckbar)


Siehe ergänzend u.a. auch unter
Urteil: Keine Vollstreckung von Mahngebühren (02/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30118.0.html

Zitat
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19.12.2018:
Keine Vollstreckung von Mahngebühren des NDR in Schleswig- Holstein

Die Mahnschreiben des „Beitragsservice“ sind kein Verwaltungsakt, mit dem Mahngebühren festgesetzt werden und deshalb nicht vollstreckbar
[...]
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: cook am 15. Oktober 2018, 19:51
Wenn ich das richtig verstanden habe, werden praktisch fast alle bereits angedrohten / vollzogenen Vollstreckungen rechtswidrig gewesen sein -- mit der Folge von Anspruch auf Schadensersatz.

Meines Erachtens müsste der Schadenersatz auch gegen die Vollstreckungsbehörden (Finanzamt bzw. Stadtkasse) und Gerichtsvollzieher bestehen. :police:

Das kann im Einzelfall teuer werden, wenn z.B. der Schuldner deswegen (also wegen der überhöht vollstreckten Forderung) in den Knast gegangen ist: Immaterieller Schaden des Freiheitsentzugs sowie Verdienstausfall, weil Job verloren.  (#)
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: faust am 15. Oktober 2018, 22:07
... LÄUFT !!!

Al Capone  8) hat man ja am Schluss auch nicht wegen der Ermordeten, sondern wegen Steuerhinterziehung am  A***  >:D :police:  >:D :police: gehabt.
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: beat am 15. Oktober 2018, 23:52
Was bedeutet diese Rechtslage für die Praxis?

Wenn in einer Vollstreckungsankündigung der Vollstreckungsbehörde betragsmäßig Mahngebühren enthalten sind, ist die angedrohte Vollstreckung wegen der nicht vollstreckbaren Mahngebühren rechtswidrig. Eine rechtswidrige Vollstreckung ist zu unterlassen. Dieses kann mit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde durchgesetzt werden.

Könnte ein fiktiver Bürger das dahingehend richtig verstehen, dass aufgrund der rechtswidrig verlangten Mahngebühren, die gesamte Vollstreckung - also auch die der eigentlichen bescheideten Beiträge und Säumniszuschläge - rechtswidrig ist und deshalb die komplette Vollstreckung mit dem Unterlassungsanspruch wirksam abgewehrt werden könnte, sobald ein (kleiner) Teilbetrag nicht per Bescheid festgesetzt wurde?
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: Nevrion am 16. Oktober 2018, 07:56
Ich hatte es ja schon immer mal wieder beschrieben. Dass sich Beitragsservice und/oder Landesrundfunkanstaltbei solchen Geldeintreibungsmaßnahmen als Behörde ausgeben, rächt sich früher oder später, wenn immer mehr Menschen einfach mal daran festhalten, dass auch die sich an Gesetze zu halten haben.
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: scottel am 16. Oktober 2018, 08:15
Hier wird immer nur von "Mahngebühren" geschrieben, auf meinen fiktiven Schreiben steht immer nur "Säumniszuschlag".

Könnte man annehmen, dass die beiden Begriffe ein und dasselbe meinen und somit gleichzusetzen sind?

Gruß
Thomas
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: PersonX am 16. Oktober 2018, 08:34
Nein. Der Säumniszuschlag ist etwas anderes und steht gewöhnlich auch nicht auf der "Mahnung".

Um was es hier geht, ist eine isolierte "Mahnung", bei welcher das Wort "Mahnung" bereits im Betreff steht und auch zusätzlich in der Tabelle eine Zeile dazu vorhanden ist.

Der Säumniszuschlag steht meist auf Bescheiden, also nicht auf "Mahnungen".
Würde dieser auf einer "Mahnung" stehen, dann würde das in der Tabelle eine weitere Zeile sein.
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: Frühlingserwachen am 16. Oktober 2018, 09:06
Dann wären die Ladungen zur Abgabe der Vermögensauskunft ab sofort zu unterlassen, bzw. rückgängig zu löschen.
Denn auf den Ladungen ist auch die Gläubigerforderung aufgeführt, in der wiederum sich inhaltlich auch die Mahngebühr befindet, und somit auch diese nichtig sind. Da dürfte eine Menge Arbeit auf die LRA zukommen.
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: scottel am 16. Oktober 2018, 09:10
Ich muss gestehen dass mir das Wort "Mahngebühr" auf den Schreiben des BS noch garnicht aufgefallen ist, habe ich da was verpasst?

Auch das Wort "Mahnung" ist mir überhaupt nicht in Erinnerung, ich meine die hatten das anders bezeichnet.

Muss ich zuhause mal nachschauen.


Edit "Bürger" - Beispiele "Mahnungen" siehe bitte Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) sowie u.a. unter
Ablauf - Beispielablauf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: Grit am 16. Oktober 2018, 09:35
Wenn in einer Vollstreckungsankündigung der Vollstreckungsbehörde betragsmäßig Mahngebühren enthalten sind, ist die angedrohte Vollstreckung wegen der nicht vollstreckbaren Mahngebühren rechtswidrig. Eine rechtswidrige Vollstreckung ist zu unterlassen. Dieses kann mit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde durchgesetzt werden.

Wenn es zu einer Pfändungsmaßnahme gekommen ist, in der betragsmäßig Mahngebühren enthalten sind, muss die Pfändung mit dem gegen sie gegebenen Rechtsbehelf angefochten werden.

Außerordentlich interessant. Recht vielen Dank für diesen hilfreichen Beitrag.

Der Beitragsservice verschickt in Berlin nach dem zweiten Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlägen die sogenannte Mahnung als "Ankündigung der Zwangsvollstreckung". Diese enthält i.ü. keine Rechtsmittelbelehrung. Der RBB reagiert auf (dennoch eingereichte) Rechtsbehelfe zu diesem Mahnbetrag im Vorverfahren nicht!!

Nach dieser "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" schaltet sich die Verwaltungsvollstreckungsbehörde (in Berlin das Finanzamt) ein und das volle Programm der Vollstreckungsverfolgungen läuft.
Die Verwaltungsvollstreckungsbehörde argumentiert, dass derer Schreiben (hier ihre versendeten "Vollstreckungsankündigungen" --> ein "Mahnbetrag" ist dort auch gar nicht aufgeführt, nur eine "Gesamtforderung" und die anschließenden "Vollstreckungsersuchen") keinerlei Verwaltungsakte sind (deshalb auch keine Rechtsmittelbelehrungen) und Einwendungen gegen die zu pfändene "Gesamtforderung" werden unberücksichtigt gelassen.
Die vom Finanzamt sodann zugestellte "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" enthält i.ü. auch keine Rechtsmittelbelehrung.... es besteht somit n u l l Chance, die Pfändung einschl. dem Mahnbetrag abzuwehren.
(Der Mahnbetrag und die Säumniszuschläge sind in den Forderungsaufstellungen der PfuEV auch nicht aufgeführt)

Wie ist es also möglich, eine Pfändung - in welcher die Mahnbeträge enthalten sind (und das sind sie!!!) - erfolgreich anzufechten? Weder im Vorverfahren, noch im Vollstreckungsverfahren liegen die entsprechenden Möglichkeiten (in Berlin) vor.


Edit "Bürger":
Bitte hier der Übersicht und zielgerichteten Diskussion des Einstiegs-Falls wegen keine vertiefende Diskussion von vom Fall des Einstiegsbeitrags abweichenden Einzelfällen und/ oder darüber hinausgehenden eigenständigen Fragen. Dazu ggf. gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff und Bezug zu diesem Ausgangs-Thema erstellen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: seppl am 16. Oktober 2018, 09:49
Im Anhang eine auch so betitelte "Mahnung" des NDR bzw. Beitragsservice. Allerdings aus 2014.
Der Code *0325* im Brieffenster weist darauf hin.
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: maikl_nait am 16. Oktober 2018, 11:08
Hallo!

@Grit
Wie ist es also möglich, eine Pfändung - in welcher die Mahngbeträge enthalten sind (und das sind sie!!!) - erfolgreich anzufechten? Weder im Vorverfahren, noch im Vollstreckungsverfahren liegen die entsprechenden Möglichkeiten (in Berlin) vor.

Soweit das hier bekannt wurde: gegen das Vollstreckungsverfahren könnte es die Erinnerung geben, gegen die Pfändungsverfügung als Verwaltungsakt den Widerspruch. Das ist aber nicht so wichtig, den Begriff Erinnerung bzw Widerspruch kann fiktive Person weglassen, wichtig wäre: bei der Vollstreckungsbehörde widerspricht fiktive Person der hypothetischen Vollstreckung wegen unzulässig erhobener Mahngebühren (keine Festsetzung durch Bescheid), und beantragt die Vollstreckung einzustellen. Sollte die Vollstreckung fortgesetzt werden, kündigt fiktive Person Klage auf öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch sowie Schadenersatz an (wichtig: nicht "drohen" sondern "ankündigen").

Wie das VG im Urteil bereits beschreibt, wären politische Schritte möglich und erforderlich (Beschwerde wegen Rechtsaufsicht) -- ich halte es aber für nicht zielführend das Verhalten von LRAen und BS zu ändern, das jetztige wäre so schön angreifbar. Es könnten aber statt dessen rechtliche Schritte (auch gegen bereits abgeschlossene Fälle!) möglich sein.

MfG
Michael


Edit "Bürger":
Bitte hier der Übersicht und zielgerichteten Diskussion des Einstiegs-Falls wegen keine vertiefende Diskussion von vom Fall des Einstiegsbeitrags abweichenden Einzelfällen und/ oder darüber hinausgehenden eigenständigen Fragen. Dazu ggf. gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff und Bezug zu diesem Ausgangs-Thema erstellen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: Grit am 16. Oktober 2018, 12:52
Sollte die Vollstreckung fortgesetzt werden, kündigt fiktive Person Klage auf öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch sowie Schadenersatz an

Selbstverständlich wird die Vollstreckung fortgesetzt, denn materielle Einwendungen sind im Vollstreckungsverfahren zum Finanzamt nicht mehr zulässig und werden abgewürgt und/oder das VG weist eine zum VG eingereichte "Erinnerung" zum Finanzgericht weiter. Das Amtsgericht lehnt eine Zuständigkeit ab. Nach der Vollstreckung soll auch nur das Finanzgericht (Feststellungsklage) zuständig sein. Jedwede Zweifel, dass dieser Rechtsweg der richtige sein soll, werden abgeschmettert. Gerichtsgebühren zum Finanzgericht: ab 284 Euro aufwärts und dann Revision zum BFH (Nichtzulassungsklage und Anwaltszwang).....pffhhhh    :-\

Bei welchem Gericht ist diese Schadenersatzklage einzureichen - und mit welchen Kosten ist da zu rechnen?


Edit "Bürger":
Bitte hier der Übersicht und zielgerichteten Diskussion des Einstiegs-Falls wegen keine vertiefende Diskussion von vom Fall des Einstiegsbeitrags abweichenden Einzelfällen und/ oder darüber hinausgehenden eigenständigen Fragen. Dazu ggf. gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff und Bezug zu diesem Ausgangs-Thema erstellen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: Markus KA am 16. Oktober 2018, 16:13
Aus gegebenen Anlass lässt sich hier noch erwähnen, dass heute in einer mündlichen Verhandlung das Gericht wiederholt von einem "Mahnbescheid" sprach.

Man könnte sich rein fiktiv vorstellen, dass in den kommenden Gerichtsverhandlungen noch allerlei Klärungsbedarf zu einigen Rechtsfragen bestehen könnte...es ist anGerichtet!!!  8)

Man könnte das Gefühl haben, Schleswig wird das zweite Tübingen.  ;)
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: maikl_nait am 16. Oktober 2018, 16:39
Sollte die Vollstreckung fortgesetzt werden, kündigt fiktive Person Klage auf öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch sowie Schadenersatz an
Selbstverständlich wird die Vollstreckung fortgesetzt, denn materielle Einwendungen sind im Vollstreckungsverfahren zum Finanzamt nicht mehr zulässig und werden abgewürgt und/oder das VG weist eine zum VG eingereichte "Erinnerung" zum Finanzgericht weiter. [...]

Dass der Mahnbescheid zur Festsetzung der vollstreckungsgegenständlichen Mahngebühren nicht existiert, wäre eigentlich ein "formaler" (und nicht etwa "materieller") Einwand. Die Grundlage der Vollstreckung wäre mangelhaft - es sollte keine bescheidlose Vollstreckung geben.

Es kann natürlich in Berlin mit Widersprüchen / Erinnerungen anders ablaufen, aber auch ein FG sollte formale Einwände abstellen können.

MfG
Michael


Edit "Bürger":
Bitte hier der Übersicht und zielgerichteten Diskussion des Einstiegs-Falls wegen keine vertiefende Diskussion von vom Fall des Einstiegsbeitrags abweichenden Einzelfällen und/ oder darüber hinausgehenden eigenständigen Fragen. Dazu ggf. gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff und Bezug zu diesem Ausgangs-Thema erstellen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: Markus KA am 16. Oktober 2018, 17:04
Und wir würden uns freuen, wenn wir Sie, werte (Ober-) Gerichtsvollzieherin und Gerichtsvollzieher, zur fiktiven Zwangsvollstreckung in Baden-Württemberg wieder mit folgenden Worten und schönen Erinnerungen begrüßen dürfen:

Zitat
Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Antragsteller – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom XX.XX.XXXX zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden von dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom XX.XX.XXXX nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom XX.XX.XXXX als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle des Gläubigers handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Hinzu kommt, dass das Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX bei objektiver Auslegung anhand des Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB analog) keine Regelungswirkung erkennen lässt. Zwar heißt es in dem Mahnschreiben, dass Gelegenheit gegeben werde, den Mahnbetrag in Höhe von XX,XX EUR auszugleichen. Dieser Betrag setzt sich – was sich aus einer beigefügten Tabelle ergibt – aus den mit Bescheiden vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX festgesetzten Rundfunkbeiträgen (XX,XX EUR) sowie Mahngebühren in Höhe von X,XX EUR zusammen. Eine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen und den in dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX erstmals geltend gemachten Mahngebühren lässt sich dem Schreiben allerdings nicht entnehmen. Dies deutet darauf hin, dass die Gläubigerin mit dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX lediglich eine Leistungspflicht des Schuldners wiederholte, diese jedoch (erstmals) nicht regeln wollte.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen der Gläubiger Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom XX.XX.XXXX keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom XX.XX.XXXX eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom XX.XX.XXXX genannten Betrages in Höhe von XX,XX EUR auf.
 
Quelle: in Anlehnung an den Beschluss 01.08.2018, Az. 4 B 46/18, VG Schleswig-Holstein (S. 03-04)
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: Bürger am 16. Oktober 2018, 18:07
Ein "hübscher" Beschluss - mit großem Potenzial für weitreichende "Kaskadeneffekte"...
...sollte bestenfalls mal bei "juris" eingepflegt werden ;)
oder noch besser: bei ARD-ZDF-GEZ unter "Gerichtliche Entscheidungen"
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html
Achtung! Link führt zu Inhalten von ARD-ZDF-GEZ!


Es wird spannend bleiben, zu beobachten, wie ARD-ZDF-GEZ und auch der Gesetzgeber hier noch agieren werden sollen, wollen oder können, denn:

Nachdem den Landesrundfunkanstalten augenscheinlich - vmtl. aus "höheren Gründen" - kein "Selbsttitulierungsrecht" im klassischen Sinne, d.h. keine Verwaltungsaktbefugnis für "Leistungsbescheide" mit vollstreckungsfähigem Inhalt, d.h. einem vollstreckungsfähigen Zahlungs-/Leistungsgebot übertragen wurde, sondern lediglich die (im Widerspruch zur Ausnahme aus den Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen stehende) "Verwaltungsaktbefugnis" für "Festsetzungsbescheide", mit welchen allein aufgrund einer - jeglichen anderen "öffentlichen" Abgabe fremden - ins Gesetz/ den RBStV "ausgelagerten" Titulierung aka "Schickschuld ohne Verwaltungsakt" "rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt" und diese eigentlich schon gar nicht vollstreckungsfähigen "Festsetzungsbescheide" dann im "Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt" werden sollen...

§ 10 Abs. 5 und 6 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. 2Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]

...bleibt es fraglich, wie die Landesrundfunkanstalten dann jemals Mahnungen mit einem vollstreckungsfähigen "Leistungsgebot" erstellen dürfen wollen oder sollen, wenn für die Landesrundfunkanstalten diese "Leistungsgebots-Befugnis" schon bei den originären Forderungsbescheiden, den "Festsetzungsbescheiden", nicht besteht.

Oder will der Gesetzgeber nun auch eine - jeglicher anderen "öffentlichen" Abgabe fremde - "Schickschuld" für Mahngebühren etablieren?!?

Langsam - so die Hoffnung - könnten nun auch die Vollstreckungsstellen und Gerichte zu der Erkenntnis gelangen, dass sie hier seitens des Gesetzgebers und seitens ARD-ZDF-GEZ zum Narren gehalten werden (bzw. sich selbst betrügen) - gegen den Bürger.

Das Kartenhaus wird jedenfalls brüchiger und brüchiger.

Liebe Gerichte und Vollstreckungsstellen:
Rette sich wer kann!

Lange hält dieses gezinkte Kartenhaus nicht mehr!!!



Zum in den seit Sep 2014 von ehem. "Gebühren-/Beitragsbescheiden" umgestellten "Festsetzungsbescheiden" fehlenden "Leistungsgebot" und eines für eine Vollstreckung grundsätzlichen erforderlichen Verwaltungsakts mit überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt (Zahlungs-/Leistungsgebot) siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
in Verbindung mit
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: weba am 24. Oktober 2018, 21:26
Im Anhang eine auch so betitelte "Mahnung" des NDR bzw. Beitragsservice. Allerdings aus 2014.
Der Code *0325* im Brieffenster weist darauf hin.

Hier angehängt sind eine Mahnung/ Forderungsliste aus 2016. Die Mahnung kam vom BS, führt aber keine Mahngebühren auf.  Die Forderungsliste aus der Vollstreckung der Stadtkämmerei hingegen schon.


Edit "Bürger" - Anmerkung zur Berücksichtigung:
Eine Mahnung gänzlich ohne Mahngebühren scheint ein Sonderfall - mir ist nicht erinnerlich, soetwas bei all den Mahnungen hier im Forum schon mal gesehen zu haben. Ebenso unüblich zu sein scheint die Erstellung und Unterzeichnung durch "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" - i.d.R. enden die Mahnungen alle mit "Ihr [Name der Landesrundfunkanstalt]".
Korrigiere - auch die "Mahnung" weiter oben unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.msg182109.html#msg182109
ist mit "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" unterzeichnet.
Es gibt hier - zumindest in der Vergangenheit und bis mind. 2016 - offenkundig mehr als nur einige "Ausreißer"...
Letzteres hier jedoch bitte nicht weiter vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 25. Oktober 2018, 10:20
In juris ist die Entscheidung vom 1.8.18 nicht vorhanden

aber bei beck.online

Es handelt sich um die aufschiebende Wirkung gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung

Erfolgreich war es jedoch  n u r  bezüglich der Mahngebühren !!!
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: Housebrot am 25. Oktober 2018, 11:17
...bleibt es fraglich, wie die Landesrundfunkanstalten dann jemals Mahnungen mit einem vollstreckungsfähigen "Leistungsgebot" erstellen dürfen wollen oder sollen, wenn für die Landesrundfunkanstalten diese "Leistungsgebots-Befugnis" schon bei den originären Forderungsbescheiden, den "Festsetzungsbescheiden", nicht besteht.

Oder will der Gesetzgeber nun auch eine - jeglicher anderen "öffentlichen" Abgabe fremde - "Schickschuld" für Mahngebühren etablieren?!?

Langsam - so die Hoffnung - könnten nun auch die Vollstreckungsstellen und Gerichte zu der Erkenntnis gelangen, dass sie hier seitens des Gesetzgebers und seitens ARD-ZDF-GEZ zum Narren gehalten werden (bzw. sich selbst betrügen) - gegen den Bürger.

Das Kartenhaus wird jedenfalls brüchiger und brüchiger.

Hallo,

ich sehe das etwas anders, und bin ehrlich gesagt sehr sehr wütend:

WENN eine Forderung zwangsvollstreckt wird, die nicht tituliert wurde (nicht tituliert werden kann/konnte), ist das schlichtweg illigal bzw. kriminell.
Das nennt man Urkundenfälschung, weil aufgrund der Urkunde, die den Stadtkassen übermittelt wurde, der Vollstreckungsprozess in Gang gesetzt wurde.

Das sind schlimmste Zustände, und ich frage mich so langsam, wie lange eigentlich Verwaltungsgerichte, Gerichtsvollzieher und sonstige mit der Zwangsvollstreckung konfrontierte Personen das ganz so harmlos abschmettern möchten.

Vielleicht möchte ja jemand aus diesem Forum mal testweise eine falsche Urkunde bei einem Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollsreckung abgeben?
Der Staatsanwalt wird demjenigen schon erklären, wo der Fehler leigt. Ich freue mich auf den Bericht der Testperson :)

Aber das erklärt auch, warum der nicht-rechtsfähige Beitragsservice die Vollstreckungen einleitet..... Hinterher heißt es nämlich_ Tut uns leid, die Vollstreckung wurde vom nicht-rechtsfähigen Beitragsservice eingeleitet, da können wir leider nichts machen (kein Geld zurückerstatten).

Wer nicht rechtsfähig ist, kann nämlich weder Opfer noch Täter einer Straftat werden... nur die jeweilige Person kann das. Und da möchte ich mal wissen wie man herausbekommen möchte, welche Person (beim Beitragsservice) die Vollstreckung real eingeleitet hat...

Es sind aber auch die willfährigen Lakeien der Stadtkassen, die hier wie ferngesteuerte Lemminge ohne Hirn und Verstand (und ohne Hinterfragung) einfach Vollstreckungen durchführen.

Gute Nacht
Adonis
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: Markus KA am 25. Oktober 2018, 12:18
Erfolgreich war es jedoch  n u r  bezüglich der Mahngebühren !!!

Hinweis:

In weiteren Vollstreckungsmaßnahmen wie z. B. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen werden, möglicherweise rechtswidrig,
Mahngebühren,
bisher angefallene Vollstreckungskosten,
Pfändungsgebühren und
Zustellkosten

ohne Festsetzungsbescheid und Rechtsbehelfsbelehrung gefordert.

Sie hierzu auch:
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429)
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: drboe am 25. Oktober 2018, 12:50
Das Kartenhaus wird jedenfalls brüchiger und brüchiger.

Lange hält dieses gezinkte Kartenhaus nicht mehr!!!

Das klingt nach nunmehr fast 6 Jahren des sogn. Rundfunkbeitrags und diversen Feststellungen gerade auch dieses Forums, wie das Recht in DE zu Gunsten des ÖR-Rundfunks bis zum Zerreissen überdehnt wird, eher wie pfeifen im Wald. Politiker, Rundfunkmacher und Richter fühlen sich sämtlich als Teil einer Elite, die sich diesen Staat quasi unter den Nagel gerissen hat. Die zeigen daher relativ unverhohlen, dass die Rechte der Bürger keinen Pfifferling wert sind, wenn es um Machterhalt und die Sicherung der dazu notwendigen Institutionen geht. Das "Kartenhaus" wird, das zeigt m. M. n. nicht zuletzt das Skandalurteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag, von allen Seiten gestützt und gut gesichert. Das stürzt daher auch nicht ein, jedenfalls nicht über die Justiz. Im Gegenteil sichert diese so gut wie jede Aktivität der ÖR-Anstalten ab. Den Rest, d. h. die Repression, übernimmt die Verwaltung, ganz formal und getreu dem Motto "Augen zu und durch!". Erst dann, wenn die Ablehnung des sogn. Rundfunkbeitrag zur Massenbewegung wird, sehr, sehr viel mehr Leute einfach nicht zahlen, und damit der Druck der Straße steigt, wird sich etwas ändern.

M. Boettcher
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: PersonX am 25. Oktober 2018, 13:07
Jedes Jahr rückt eine weitere Welle zur Massenverweigerung auf, so gesehen eine Frage der Zeit. Das Problem die Alterspyramide, welche keine ist. Aber über kurz oder lang wird es mehr "junge" Personen geben, welche älter werden und es nicht nutzen, die nicht zahlen.
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 25. Oktober 2018, 13:29
Bitte erst beschluss lesen - dann schreiben.

Es geht nur um vorläufigen Rechtsschutz !!!
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: Markus KA am 25. Oktober 2018, 16:43
Das stürzt daher auch nicht ein, jedenfalls nicht über die Justiz.

In der mündlichen Verhandlung des BVerfG vom 16.05.2018 bemerkt der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof in seiner fragwürdigen Aussage:
Zitat
"Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe hätten ihre Grenzen, ebenso wie die Typisierung, wenn zwar der Verwaltungsaufwand geringer würde, aber die Kollateralschäden größer."
Quelle:
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg175440.html#msg175440 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg175440.html#msg175440)

Dr. Hermann Eicher weist zu Recht darauf hin:
Zitat
"In diesem Fall wäre der Löwe der hohe Verwaltungsaufwand, der betrieben werden müsste."
Hierzu ergänzt Dr. Hermann Eicher:
Zitat
Der Beitragsservice sei ohnehin an seinen Grenzen, das aktuelle Modell zu verwalten.

Schon der Aufwand für einen zweite Meldedatenabgleich zeigt, dass das neue Modell "Rundfunkbeitrag" nur als "Verwaltungs-gering" dargestellt und verkauft wird/wurde. In Wahrheit jedoch muss der Rundfunkbeitrag extrem aufwendig und kostenintensiv verwaltet werden und die Kollateralschäden werden täglich größer.

Früher gab es die "teuren" Schnüffler, heute sind es die "billigen" Mitarbeiter der Kommunen oder Gerichtsvollzieher, die die "Drecksarbeit" machen müssen. Glücklicherweise scheint es auch in diesen Kreisen (wohl auch bei Creditreform) mittlerweile ein Umdenken zu geben.
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252)

Man erlebt es täglich, dass viele Bürgerinnen und Bürger, die unter anderem unter diesen Kollateralschäden und Zwangsabgabe leiden, sich aber leider nicht trauen und/oder nicht wissen, dass sie nicht nur Pflichten sondern auch Rechte haben und diese nutzten können.

Zum Glück gibt es, wie hier im vorliegenden Fall Klägerinnen und Kläger, die zu Löwen werden, den Mut haben mit Hilfe der Justiz ihre Rechte fordern und dem angeblich "geringen" Verwaltungsaufwand seine Grenzen aufzeigen.

Auch wenn ein BVerfG ein Loblied über einen ÖRR singt, kann es sich nicht über den Willen der Bürgerinnen und Bürger hinwegsetzen.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht weiter in allgemeine Erörterungen abschweifen, sondern bitte eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
und insbesondere den im Einstiegsbeitrag erwähnten Beschluss des VG Schleswig-Holstein zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: gez_verachter am 05. Dezember 2018, 16:47
Weil die Mahnschreiben kein Verwaltungsakt sind, dürfen sie wegen der darin genannten Mahngebühren nicht vollstreckt werden. Denn es fehlt an der Vollstreckungsvoraussetzung eines Verwaltungsaktes. Nur wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, darf vollstreckt werden.

Ohne Verwaltungsakt bzw. Leistungsescheid liegt doch kein vollstreckbarer Titel vor und demnach darf gar nicht vollstreckt werden, oder etwa nicht? Oder dürfen lediglich die Mahngebühren nicht vollstreckt werden? In dem Fall kann die GEZ doch einfach eine neue Mahnung ohne Mahngebühren versenden, welche Sie dann im zweiten Anlauf vollstrecken lässt?
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: Kurt am 05. Dezember 2018, 23:28
[..] Oder dürfen lediglich die Mahngebühren nicht vollstreckt werden? In dem Fall kann die GEZ doch einfach eine neue Mahnung ohne Mahngebühren versenden, welche Sie dann im zweiten Anlauf vollstrecken lässt?

So sehe ich das auch - also kein "Sieg" sondern lediglich die Sache etwas in die Zukunft verschoben.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: gez_verachter am 05. Dezember 2018, 23:30
Wobei man dann doch, wenn eine "Mahnung" ohne Mahngebühren folgt, argumentieren kann, diese Mahnung ist kein Verwaltungsakt, da nicht von einer Behörde ausgestellt, daher nicht vollstreckbar - oder?
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: Markus KA am 06. Dezember 2018, 02:03
Wobei man dann doch, wenn eine "Mahnung" ohne Mahngebühren folgt, argumentieren kann, diese Mahnung ist kein Verwaltungsakt, da nicht von einer Behörde ausgestellt, daher nicht vollstreckbar - oder?

Die Mahnung könnte ein Verwaltungsakt sein, erweckt aber keine Wirksamkeit als Verwaltungsakt, weil die Mahnung selbst sich auf einen möglichen Verwaltungsakt (hier den Festsetzungsbescheid) bezieht, nur für die Voraussetzung einer Vollstreckung ist die Mahnung gesetzlich vorgeschrieben (siehe das entsprechende LVwVG). Ohne die vorherige Zustellung oder Bekanntgabe einer Mahnung ist eine Vollstreckung rechtswidrig.

Das Thema ob und überhaupt der Festsetzungsbescheid als Verwaltungsakt und Voraussetzung für eine Vollstreckung wirksam ist, wird in anderen Threads diskutiert.

Mit der Mahngebühr wird wieder zu einer neuen "Leistung", auch Geldleistung, aufgefordert, was einem Bescheid bzw. Verwaltungsakt entspricht, der nach der verwaltungsrechtlichen Gesetzgebung klar geregelt wird.

Noch nicht ganz geklärt ist die Frage, ob die LRA überhaupt eine Mahngebühr fordern bzw. festsetzen darf. Es gibt Bundesländer (z.B. Bayern) in denen die Mahnung keine Mahngebühr enthält, dies wird wohl nicht grundlos in dieser Art und Weise durchgeführt. Dieses Diskussion aber bitte in einem eigenen Thread weiterführen.
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: gez_verachter am 07. Dezember 2018, 22:54
Nachdem den Landesrundfunkanstalten augenscheinlich - vmtl. aus "höheren Gründen" - kein "Selbsttitulierungsrecht" im klassischen Sinne, d.h. keine Verwaltungsaktbefugnis für "Leistungsbescheide" mit vollstreckungsfähigem Inhalt, d.h. einem vollstreckungsfähigen Zahlungs-/Leistungsgebot übertragen wurde, sondern lediglich die (im Widerspruch zur Ausnahme aus den Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen stehende) "Verwaltungsaktbefugnis" für "Festsetzungsbescheide",

Und das interpretierst du nur daraus, weil im RBStV "Festsetzungsbescheid" statt "Leistungsbescheid" steht?
Oder noch aus etwas anderem?

MfG


Edit "Bürger":
Aus allen oben bereits genannten Gründen - einschl. der Links (unbedingt lesen, dann erklärt sich weiteres zu Festsetzung~/ Leistung~) - und weiteren Gründen, welche sich im Forum seit geraumer Zeit abzeichnen. Dieses Thema sollte jedoch nicht hier, sondern wenn, dann gut aufbereitet in eigenständigem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden.
Hier bitte weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
und insbesondere den im Einstiegsbeitrag erwähnten Beschluss des VG Schleswig-Holstein zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: Bürger am 15. April 2019, 00:24
Siehe auch Querverweis - warum auch immer dies hier noch keine Erwähnung fand:
Urteil: Keine Vollstreckung von Mahngebühren (02/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30118.0.html

Zitat
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19.12.2018:
Keine Vollstreckung von Mahngebühren des NDR in Schleswig- Holstein

Die Mahnschreiben des „Beitragsservice“ sind kein Verwaltungsakt, mit dem Mahngebühren festgesetzt werden und deshalb nicht vollstreckbar
[...]
Titel: Re: Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
Beitrag von: Bürger am 29. Juli 2019, 18:45
Querverweis aus aktuellem Anlass:

Es scheint - noch nicht ganz konsistente - Bemühungen seitens der "Rundfunkanstalten" zu geben, dieses Problem mit der (bislang fehlenden) Festsetzung von Mahngebühren zu beheben - siehe u.a. unter

NDR - neue Mahnschreiben mit Festsetzung von Mahngebühren + Rechtsbehelf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31773.0.html