Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Zweiter Meldedatenabgleich - Zweiter Erinnerungsbrief  (Gelesen 6472 mal)

k
  • Beiträge: 6
Person A hat nun erneut eine Zahlungserinnerung erhalten. Wodrauf ebenfalls beschrieben wird, dass wenn auf diese Aufforderung nicht reagiert wird ein förmlicher Festsetzungbescheid kommt. Was sollte Person A in diesem Fall nun tun?

Zusätzlich wird Person A Ende dieses/ Anfang nächsten Jahres vorraussichtlich mit seiner Freundin zusammenziehen.
Könnte Person A die Aufforderung entsprechend iwie so herauszögern o.ä.?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2019, 00:31 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Was sollte Person A in diesem Fall nun tun?
Was eine Person A tun kann ist hier unklar.
Klarer ist was andere Personen möglicherweise gemacht haben können.

Fall A:
Abgewartet haben ob weitere Post kommt und dann eine Zurückweisung/Widerspruch verfasst haben falls ein Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung dabei wäre. -> Mit dem Wissen, dass dann irgendwann ein Widerspruchsbescheid kommen könnte, welcher dann irgendwie anzufechten wäre. -> Dieser Weg ist mit allen Argumenten offen, über welche am 18.07.2018 keine Entscheidung gefallen ist.

Fall B:
Abgewartet haben ob weitere Post kommt, und sich vielleicht darüber gefreut haben, dass sie nicht erfahren haben, weil es nicht in Ihrem Machtbereich liegt, dass der Postbote die Post
a) unzulässig entsorgte
b) falsch zustellte
c) bei einem Nachbarn einwarf, der nicht reagierte
d) bei einem netten Nachbarn einwarf, der diese Post weil nicht für Ihn wegen Fehlzustellung zur Post zurückgeben hat

Alles dass könnte A nach B nicht wissen, weil A das ja nicht erfahren würde.Das Problem dabei, wenn ein Rückläufer auf dem Rückweg verloren geht, dann kommt der Rückläufer auch nicht an.Wenn ein Rückläufer nicht ankommt, dann geht eine LRA von einer Bekanntgabe aus, welche auf einer Fiktion basiert, welche für einfach versendete Post gelten soll, wenn eine Gewährleistung dafür besteht, dass Post gewöhnlich nach 3 Tagen ankommen sollte.Das jedoch garantiert die Post für einfache Briefe gar nicht. Somit könnte diese Fiktion grundsätzlich einmal angegriffen werden. -> Auf der anderen Seite gilt diese Fiktion auch nicht, wenn die Post nicht ankommt. Das Problem dabei sei jedoch, dass einige Gerichte der Meinung sind, dass obwohl das Wissen dazu nicht im Machtbereich von A liegt, dieser dazu etwas sagen müsse und das trotz geltender anders lautender Rechtsprechung. -> Das bedeutet, dass wenn eine LRA keinen Rückläufer erhält, eine fiktive Bekanntgabe angenommen wird und weil kein Geldeingang verzeichnet wird es zu einem Vollzug kommt, welcher in einer Vollstreckung endet. Bei der Vollstreckung prüft jedoch keiner ob überhaupt ein Bescheid angekommen ist, zumindest nicht ein GV, Stadtkasse oder wer auch immer. Es bliebe an dieser Stelle gegen den Bescheid/Vollstreckung vor dem AG/VG zu klagen der Ausgang bliebe offen, sofern Person A sich in den ganzen rechtlichen "Mist" einarbeitet.

--->
Klagt eine Person jedoch irgendwann gegen einen Widerspruchsbescheid mit Gründen, welche bereits seit 18.07.2018 entschieden seien, auch wenn das Urteil völlig absurd erscheint, dann gewinnt die Person auch keinen Blumentopf. -> Die VG Richter fühlen sich an dieses Urteil gebunden, sprich es hängt Ihnen an wie ein Stein, von welchem Sie sich gedanklich nicht lösen werden. Sie können und wollen auch nicht anders. Positiv würde es für den Kläger nur ausgehen, wenn der Tatbestand einer Inhaberschaft, die Berechnung der Höhe z.B. falsch ist oder eben Gründe angeführt werden welche noch nicht entschieden sind. -> Natürlich könnte alles andere auch mit aufgeführt werden, jedoch macht es sich der Richter dann leicht und übersieht alles Wichtige.

----
Nicht entschieden ist z.B. ob ein Bürger der nicht mit dem Rundfunk zu tun hat dem Selbstverwaltungsrecht der Landesrundfunkanstalt unterworfen ist, wenn die Ausübung des Beitragseinzugs eine staatliche also "Landesrechtliche" Aufgabe ist und die Fach- und Rechtsaufsicht des Landes über die Rundfunkanstalt fehlt. -> Das könnte somit auch gleich in die Zurückweisung nach Fall A.

-> Dazu findet sich im Forum weiter führende Informationen.


Edit "Bürger":
Thread muss moderiert/ entflochen und zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Hier werden - unter einem leider nicht aussagekräftigen Thread-Betreff "Zweiter Meldedatenabgleich - Zweiter Erinnerungsbrief" - neben dem Einstiegsbeitrag noch mehrere weitere Fälle mit teils anderen Ausgangssituationen und teils anderem Verfahrensstand parallel diskutiert. Dies macht eine zielgerichtete Diskussion unmöglich.
Bitte keine Threads mt Falldiskussionen "kapern", zumal wenn der eigene Fall wesentlich abweicht.
Siehe zudem die bereits bestehenden Diskussionen zum Thema u.a. unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.msg188019.html#msg188019
Meldedatenabgleich 2018 > Anmeldebestät./ Zahlungsaufford. > Reagieren? Wie?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30606.0.html
Darauf etwaig mögliche fiktive Reaktion/en siehe u.a. unter
"Anmeldebestätigung und Zahlungsaufforderung" - mögl. Reaktion/en an BS/LRA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30607.0.html
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2019, 00:34 von Bürger«

 
Nach oben