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Autor Thema: Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks  (Gelesen 30306 mal)

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Zitat
...LVwVG BW ...
Ich dachte die LRA ist vom Landesverwaltungsgesetz explizit ausgenommen?
Ich dachte Säumniszuschläge sind nicht vollstreckbar?
LVwVG ist Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Hier gelten vermutlich wieder irgendwelche kranken Ausnahmen. Wobei natürlich eine Vollstreckung Gesetzesvollzug im Außenverhältnis ist, was eine Fachaufsicht erfordert, aber das ist hier ja nicht das Thema.

Was mich an der fiktiven Pfändungsverfügung wundert ist, dass sie unterschrieben ist, aber nicht gesiegelt. Alles was bei mir irgend welche Konsequenzen hatte, war unterschrieben und gesiegelt. Natürlich wissen wir, dass der SWR kein Dienstsiegel führen darf und er deswegen auch keines benutzen kann. Aber ließe sich das in diesem fiktiven Fall nicht auch benutzen, um die Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung darzulegen?


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Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

  • Beiträge: 7.388
Arbeitseinkommen ist aber nicht nach landesrechtlichen Bestimmungen pfändbar.

Zivilprozessordnung
§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850.html

mit der Aussage

Zitat
§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: dass Pfändungsregeln Bundesrecht sind, hindert weder ein Bundesland, noch eine Gemeinde oder eine ihrer Gliederungen, noch Unternehmen oder Privatpersonen daran ihre berechtigten Ansprüche im Wege der Pfändung durchzusetzen. Dabei ist es unerheblich auf welcher rechtlichen Grundlage die Ansprüche entstanden sind.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 7.388
@drboe
Leider verstehst auch Du den Hinweis nicht?

Es ging im aktualisierten Beitrag von User Markus KA um Erwerbseinkommen; unstreitig, wenn versucht wird, beim Arbeitgeber zu pfänden. Und dafür hat der Bund die zitierte Regel des §805 ZPO aufgestellt; immerhin könnte ja dieses Erwerbseinkommen Beträge enthalten, die per Bundesgesetz pfändungsfrei gestellt und per Bundesvorgabe herauszurechnen sind.

Freilich könnte auch das Vollstreckungsgericht die Rechenarbeit abnehmen, es könnte aber auch sein, daß in Folge u. U. mehrerer erfolgloser Pfändungsversuche gegen die ersuchte Behörde, also jene Behörde, die gegenüber dem Vollstreckungsschuldner für die Einhaltung der Vollstreckungsvorausetzungen verantwortlich ist, der Vorwurf der Veruntreuung öffentlicher Mittel zu diskutieren wäre, denn sie hätte ihre Mitarbeiter/innen mit sinnvolleren Dingen beschäftigen können.


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  • Beiträge: 7.388
Mal noch als Anmerkung.

Wenn, wie im Beispiel von User Markus KA benannt, eine LRA eine Vollstreckung selbst durchführt, (es sei mal unberührt, ob sie das darf), hat sie selbst die Vorgabe des Bundes betreffs der Vollstreckungsvoraussetzungen einzuhalten; tut sie das nicht, wäre denkbar, daß sie sich selbst eine Anzeige wegen Amtsmißbrauch einhandeln würde, denn die allgemeinen Gesetze binden auch den ÖRR.

Hier wären wir dann ebenfalls vom verwaltungsgerichtlichen Weg weg, denn "Klage wegen Amtsmißbrauch" ist wie die "Vollstreckungsabwehrklage" Teil des ordentlichen Rechtsweges.

Es wäre vom ÖRR höchst unklug, hier den Bund herauszufordern.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Leider verstehst auch Du den Hinweis nicht?
Ich fürchte, dass Unverständnis ist ganz auf deiner Seite. Dass es nicht pfändbare Bestandteile vom Einkommen gibt, wurde hier im Forum schon besprochen und sicher mehrfach erwähnt. Der von Dir erwähnte Paragraph 850 der ZPO verweist auf 9 weitere, nämlich

§ 850a Unpfändbare Bezüge
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
§ 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
§ 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
§ 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

Selbstverständlich bestehen bei Pfändungen Prüfungspflichten auf mögliche Pfändungshinderneisse und -einschränkungen. Du aber schreibst

Arbeitseinkommen ist aber nicht nach landesrechtlichen Bestimmungen pfändbar.

Ich bestreite, dass  deine Aussage auch nur angenähert den Kern der Problematik trifft, in der sich Arbeitgeber, LRA und ein ggf. aktiver GV befinden. Gehaltspfändungen gibt es in Deutschland vermutlich täglich. Sie sind naturgemäß nicht unproblematisch, das sind solche bei Bankkonten auch nicht und im Grunde sind sie es nie, aber eben zulässig. Da hilft und erklärt ein reingeworfener Spruch von "aber nicht nach landesrechtlichen Bestimmungen" rein gar nichts.

NB: mich interessiert an Pfändungsversuchen des ÖR-Rundfunks mehr die Frage, ob jemand, den das betrifft, einmal die Mittel und Nervenstärke besitzt zu bestreiten, dass das in Anspruch genommene, m. E. fragwürdige  Selbsttitulierungsrecht der Sender überhaupt besteht. Würde das nämlich einmal gekippt, so würde das den Durchgriff der ÖR-Anstalten in die Geldbörsen unwilliger Bürger immerhin ein wenig erschweren. Pfändungen des ÖRR zu provozieren könnte dann Volkssport werden mit der Nebenfolge, dass bekannt würde, wie viel Aufwand allein mit der "Vereinfachung" des Inkassos für Propaganda erforderlich ist.  8)

M. Boettcher


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Wie bereits richtig darauf hingewiesen, können/müssen die unterschiedlichen Bedingungen und Auswirkungen bei einer Pfändung beachtet werden, worüber auch schon in eigenen Threads diskutiert wurde, z.B.
Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze bei Selbständigen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33562.0

Auch zum Thema Selbststitulierungsrecht existieren bereits entsprechende Threads und muss hier nicht unbedingt weiter vertieft werden.

In fiktiven Gehalts-/ oder Lohnpfändungen könnte die Firmenleitung oder das Personalbüro bei unterschiedlichen Firmen unterschiedlich reagiert haben.

In einer kleinen Firma könnte man als wertvolle Fachkraft "Boykott-Held" der Firma genannt worden sein und in einem großen Unternehmen mit einem Stern könnte die Personalabteilung gekuscht haben, wenn SWR oder BS eine Pfändung senden.

Wobei generell eine richterliche Anordnung bei der Entscheidungsfindung der Firma unterstützend wirken kann, um eine Pfändungs zunächst Ruhend zu stellen, bis der Sachverhalt in der Hauptsache entschieden worden ist. Hierfür könnten die entsprechenden Schritte, wie in den vorhergehenden Beiträgen geschildert, durchgeführt worden sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2021, 16:21 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 577
Ungeachtet anderer Inhalte dieses Threads sollte der Herr Boettcher mal wieder seine ollen PDFs aktualisieren. ;)
[...] Der von Dir erwähnte Paragraph 850 der ZPO verweist auf 9 weitere [...]
Derer sind es mittlerweile 11.***

Die aktuelle ZPO (Ausfertigungsdatum: 12.09.1950, letzte Änderung: 31.1.2019) sieht beim §850 mittlerweile so aus (Änderungen seit dem Stand vom 18.07.2017 sind gefettet):

§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
§ 850a Unpfändbare Bezüge
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
§ 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
§ 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
§ 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
§ 850k Pfändungsschutzkonto***
§ 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto***


und findet sich (am 16.06.2020) im HTML-Format hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html
oder als PDF unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/ZPO.pdf


Edit "Bürger" - mit der eindringlichen Bitte hier keine diesbezüglichen Schlagabtäusche fortzuführen:
Das dürfte nichts mit einer nicht aktuellen PDF o.ä. zu tun haben, denn der § 850 ZPO verweist in Absatz 1 nach wie vor nur auf "§§ 850a bis 850i" und damit auf die besagten 9 weiteren §§ - siehe nochmals
§ 850 ZPO - Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850.html
Die §§ 850j und 850k ZPO beziehen sich ja auch ausweislich auf "Konten" und nicht auf "Arbeitseinkommen" ;)
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juni 2020, 04:55 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass der Betroffene (Schuldner) wegen eines Vollstreckungsersuchen des SWR ein P-Konto eingerichtet hat und Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher abgegeben hat.

Die darauf folgende Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks bei der Bank des Betroffenen mit P-Konto könnte bisher für den Gläubiger (SWR) erfolglos geblieben sein.

Nachdem wohl einige Zeit vergangen war, könnte sich der Betroffene zufällig über den aktuellen Stand der Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks bei seiner Bank informiert haben.

Seine Bank könnte dem Betroffenen überraschend mitgeteilt haben, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks nicht mehr vorliegen würde. Dem Betroffenen könnte auf seine Bitte hin eine Kopie eines Schreibens des SWR an seine Bank mit folgendem Inhalt ausgehändigt worden sein:

Zitat
"Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Herrn XY hat sich ein neuer Sachverhalt ergeben.
Wir verzichten daher auf die Rechte, die wir durch die Pfändungs- und Überweisungsverfügung erworben haben.

Unser Anspruch gegenüber dem Schuldner auf Ausgleich der Forderung wird durch diesen Verzicht nicht berührt (§ 843 ZPO).

Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Südwestrundfunk"

Der Betroffene könnte deshalb überrascht sein, weil er weder vom SWR noch von seiner Bank über den Verzicht informiert worden ist, sondern lediglich zufällig bei seiner Bank davon erfahren haben könnte.

Die Bank des Betroffenen könnte in ihren Akten zum Kundenkonto den Status zur Pfändung mit einem "Erledigt" gekennzeichnet haben.

Der Betroffene könnte sein P-Konto daraufhin wieder in sein normales Girokonto geändert haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2022, 14:00 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 886
Ein aktuelles Urteil zu dem Thema:

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2022 - 2 S 711/22
https://dejure.org/2022,16783
https://openjur.de/u/2438651.html
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=37959
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE220006439&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Es geht dabei um Pfändungs- und Einziehungsverfügungen und u.a. Mahngebühren und Vollstreckungskosten.
Vielleicht kann es jemand zusammenfassen, der es besser versteht als ich. Es ist extrem kleinteilig.
Im Grunde lese ich nur: "Es gibt nichts zu sehen, gehen sie weiter."


Edit "Bürger": Alternativ-Links ergänzt.
Ausgliederung in eigenständigen Thread wird in Erwägung gezogen, da es über den im hiesigen Thread behandelten Fall hinausgeht - oder soll das ein Urteil in diesem Fall sein...?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2022, 21:03 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

o
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Ja, es ist kleinteilig. Hier erstmal einige Schnipsel.

Die verlinkte Entscheidung kommt vom VGH BaWü (ist das der VGH, der automatische Bescheide stets heile macht?)

Es scheint, dass eine Vermögensauskunft verweigert wurde und erst dann wurde versucht, via Kontoabfrage eine Pfändung zu erwirken.

Der Drittschuldner ist die Bank des Klägers.

Vollstreckungskosten brauchen lt. VGH nicht eigens festgesetzt zu werden, sondern können direkt nach Maßgabe von Kostenordnungen erhoben werden.

(Fortsetzung folgt eventuell.)


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Der VGH reitet dermaßen auf dem  § 13 Abs. 2 LVwVG herum, dass dieser plattgemacht und weiträumig interpretiert wird. Der VGH ergeht sich in länglichem teleologischen Sermon, ohne je ältere Rechtsprechung heranzuziehen. Das ist ganz deutlich schon an der Diktion zu erkennen. Dem Kläger musste was reingewürgt werden im Namen des deutschen öffentlichen-rechtlichen Rundfunks.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweise aus der Erfahrung einzelner, von einer Zwangsvollstreckung betroffener Forumsmitglieder in Baden-Württemberg:

1. "Nur Bares ist Wahres."
2. Wohnt man in Grenznähe, könnte die Möglichkeit bestehen im nahen Ausland ein Konto zu eröffnen.
3. Personen mit mehreren Bankkonten könnte aufgefallen sein, dass die Banken unterschiedlich auf Eintragungen im Schuldnerregister und P-Konto Inhaber reagieren.
4. Die Partnerkarten bei Kreditkarten (möglicherweise auch bei Mobilfunksimkarten) könnten bei Vollstreckungsmaßnahmen nicht betroffen sein, da die Abrechnung über eine andere Person bzw. die Hauptkarte abgerechnet wird.

Entsprechende Erfahrungen könnten in einem eigenständigen Thread diskutiert werden.


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Mögliche Hinweise aus der Erfahrung einzelner, von einer fiktiven Zwangsvollstreckung betroffener Forumsmitglieder in Baden-Württemberg:

1. Sofern das Guthaben auf dem Bankkonto die Forderung einer Pfändung übersteigt, wird das Bankkonto möglicherweise nicht gesperrt.
Der zu bezahlende Betrag der Pfändung könnte von der Bank zunächst "separiert" werden.

2. Kommt eine Bank zu dem Entschluss, dass sich zuviele Pfändungen ergeben haben, die einen erheblichen Arbeits- und Kostenaufwand für die Bank bedeuten, könnte sich die Bank dazu entschließen das Konto zu kündigen. Bei manchen Banken könnten es auch zusätzliche Pfändungsgebühren geben.

3. Ein P-Konto für ein Geschäfts- oder Firmenkonto gibt es leider nicht.

Entsprechende Erfahrungen könnten in einem eigenständigen Thread diskutiert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2024, 16:02 von Markus KA«
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktuellem Anlaß sei auf die aktuelle Version einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks hingewiesen.

Es wurde ergänzt, auf welche Forderungsansprüche sich die Pfändung erstreckt:

Re: Vollstreckung im Auftrag des SWR und Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37466.msg225214.html#msg225214


* Ein Hinweis aus der Pfändungsverfügung Seite 2 zur Ergänzung:

Zitat
Die Pfändung erstreckt sich auf Forderungsansprüche zum Drittschuldner:

a) auf Auszahlung an sich und Überweisung an Dritte von Beträgen, die zu Gunsten des Vollstreckungsschuldners
bei dem Drittschuldner eingehen;

b) auf Annahme von Geld für den Vollstreckungsschuldner, jeglichen Guthabens auf Konten des Vollstreckungsschuldners;

c) über den gegenwärtigen und jeden künftigen Aktivsaldo (Überschuss), welcher sich auf Grund der Saldoziehung zum Zustellzeitpunkt dieses Beschlusses an den Drittschuldner und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechnungsperiode ergib;

d) auf Rückzahlung jeglichen, auch des künftigen Guthabens, auf Prämienauszahlungen samt Zinsen und Zinseszinsen auf Auszahlung der Zinsen aus Sparverträgen;

e) auf Zutritt zum Stahlfach unter Beteiligung des Drittschuldners bei dessen Öffnung oder auf alleinige Öffnung durch den Drittschuldner;

f) auf Herausgabe von Wertpapieren aus Depot- und Venwahrungsverträgen;

g) das Recht zur Veräußerung der Wertpapierdepots und das Recht zur Einziehung des Gegenwertes;

h) auf Auszahlung der bereitgestellten, bereits abgerufenen Darlehensvaluta aus bereits abgeschlossenen Kreditgeschäften;

i) über sonstige, sich aus der Geschäftsverbindung ergebenen Ansprüche, vor allem auf Kündigung der zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner geschlossenen Verträgen, namentlich Giro-, Darlehens-, Sicherungsübereignungs-, Hinterlegungs- und Sparverträge;

j) auf Kündigung der Sparverträge und Spareinlagen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sparverträge und der vertragliche Auskunftsanspruch über den bereitgestellten Forderungsstand;

k) alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Auskunftserieilung und Rechnungslegung aus dem Bankvertragsverhäftnis.

Die mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahmeerstreckt sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung des Hauptrechis nach § 5 412, 401 BGB auf den Vollstreckungsgläubiger übergehen (BGH Beschluss vom 18.07.2003 - |Xa ZB 148/03 - MDR 2004, 114 = APfleger 2003, 669 = NJW-AR 2003, 1555 = BGHR 2003, 1376).

l) Gepfändet wird ebenfalls der angebliche Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Kraftloserklärung von verloren gegangenen Urkunden.

Ferner werden gepfändet die Ansprüche auf Auszahlung von Sparquihaben einschließlich Sparguthaben aus prämienbegünstigten Leistungen.

Es wird angeordnet, dass der Vollstreckungsschuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) an den Vollstreckungsgläubiger herauszugeben hat und dieser das Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat.

Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine eingetragene Genossenschaft, werden folgende zusätzliche Ansprüche mit gepfändet:

der Auszahlungsanspruch des Wollstreckungsschuldners bei Auseinandersetzung der Genossenschaft
der Anspruch gegen die Genossenschaft auf laufende Auszahlung der Gewinnanteile:
der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Reservefonds;
der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Vermögen in Fall einer Liquidation:;
der Anspruch auf Herausgabe der Genossenschaftssatzung.

Es wird darüber hinaus angeordnet, dass der Vollstreckungsschuldner die Genossenschaftssatzung (Statut) an den Vollstreckungsgläubiger herauszugeben hat.


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