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Autor Thema: Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks  (Gelesen 30300 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nach zahlreichen Diskussionen zum Thema Pfändungsverfügung der Stadtkassen, hier nun eine Pfändungsverfügung der Anstalt des öffentlichen Rechts Südwestrundfunk (SWR), mit der Überschrift:
Zitat
Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge im Verwaltungsverfahren,
Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.XXX

Sehr geehrter Herr A,

wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass heute eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei Ihrem Geldinstitut veranlasst wurde.

Grund für die Pfändung ist die Forderung des Südwestrundfunks in Höhe von X EUR. Die Forderung setzt sich wie folgt zusammen:

Rundfunkgebühren und -beiträge für den Zeitraum XY ...U EUR

Säumniszuschläge ...V,-  EUR

Mahngebühren....W,- EUR

bisher angefallene Vollstreckungskosten...X,- EUR

Pfändungsgebühren ....Y,- EUR

Zustellkosten....Z,- EUR

Die Forderung ist mit folgenden bestandskräftigen Bescheiden festgesetzt und angemahnt worden:
XX.YY.2015, XX.YY.2015, ...

Mit freundlichen Grüßen

Südwestrundfunk

(Anm. keine Unterschrift und kein Hinweis auf elektronische Erstellung, keine Rechtsbehelfsbelehrung)

Im Verwaltungsrecht ist eine Verfügung ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG BW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-VwVfGBW2005pP35&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Zitat
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Hierzu auch die
Widerspruchsform
§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__70.html
Zitat
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Widerspruchsbescheid
§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html
Zitat
Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid.

Klageerhebung
§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__74.html
Zitat
Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden.

Noch ein weiterer Hinweis, hier
Antrag auf Rechtschutz
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__123.html
Zitat
Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Die weitere mögliche Vorgehensweise im vorliegenden fiktiven Fall einer Kontopfändung könnte die der Lohnpfändung oder Gehaltspfändung entsprechen:
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung in Baden-Württemberg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29874.msg187115.html#msg187115

Zusätzlich soll die Bank (Leitung) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über die rechtswidrige Pfändung und das Einlegen rechtlicher Mittel mit entsprechenden Empfangsbenachrichtigungen informiert worden sein, mit der Bitte, die Begleichung der Schuld vorläufig einzustellen bis der Sachverhalt gerichtlich geklärt worden ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2020, 23:13 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Auf vielfachen Wunsch noch ein Hinweis, der potentiell nützlich sein könnte:

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Guten TagX,

rein fiktiv, zum Thema Herkunft Kontodaten.

Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 bis 10 und § 93b der Abgabenordnung
https://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kontenabrufverfahren/kontenabrufverfahren_node.html

§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93.html
Zitat von: § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO)
Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten
...

Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn

1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt

oder

2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

§ 93 Absatz 9 Abgabenordnung (AO) - Benachrichtigungspflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93.html
Zitat von: § 93 Absatz 9 Abgabenordnung (AO) - Benachrichtigungspflicht
(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

Na DocRastaman, wieder eine "Zielperson" "der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (§ 32 b AO) am Wickel?
Da braucht der "NSA-SWR-Bedienstete" dann nicht benachrichtigen. Die Abfrage der Kontodaten dient ja der "Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".

ARD ZDF und Co: Rasterfahnder!

Ihr seid echt das LETZTE ARD ZDF und Co.!
Die Geißel des Datenschutzes und der Privatheit!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2024, 11:54 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte Person A eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks als Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsverfahren, nach einem Vollstreckungsersuchen mit folgendem Wortlaut erhalten haben:

Zitat
Sehr geehrter Herr A,

wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass heute eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei Ihrem Arbeitgeber veranlasst wurde.

Grund für die Pfändung ist die Forderung des Südwestrundfunks in Höhe von X EUR. Die Forderung setzt sich wie folgt zusammen:

Rundfunkgebühren und -beiträge für den Zeitraum XY ...U EUR

Säumniszuschläge ...V,-  EUR

Mahngebühren....W,- EUR

bisher angefallene Vollstreckungskosten...X,- EUR

Pfändungsgebühren ....Y,- EUR

Zustellkosten....Z,- EUR

Die Forderung ist mit folgenden bestandskräftigen Bescheiden festgesetzt und angemahnt worden:
XX.YY.2018, XX.YY.2017, ...

Mit freundlichen Grüßen

Südwestrundfunk

(Anm. keine Unterschrift und kein Hinweis auf elektronische Erstellung, keine Rechtsbehelfsbelehrung)

Person A könnte sich gewundert haben und der Meinung sein, dass
Mahngebühren,
Vollstreckungskosten,
Pfändungsgebühren und
Zustellkosten
in keinem bestandskräftigen Bescheid festgesetzt und angemahnt worden sind.


Person A könnte in einem fiktiven Fall umgehend, gleich wie im Falle einer Kontopfändung, 

- Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung beim Absender der Verfügung (hier die LRA) eingereicht und
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO mit der selbigen Begründung gestellt haben:

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2018
Musterstrasse 10
00000 Musterstadt




LRA
Musterstrasse 10
00000 Musterstadt


Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2018


Es wird eingelegt der Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2019.

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung und damit auch ihrer Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht gegeben.

Begründung:


1   Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen

Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren mangelt es an den erforderlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vollstreckung nach dem LVwVG und LVwfG.


1.1   Fehlender Mahnbescheid

Dem Widerspruchsführer liegen keine Mahnbescheide der Widerspruchsgegnerin vor.

Gemäß § 14 Abs.1 LVwVG, ist vor der Beitreibung der Pflichtige zu mahnen. Die schriftliche Mahnung ist dem Pflichtigen verschlossen auszuhändigen oder zuzusenden. Liegt ein Mahnbescheid der Gläubigerin dem Schuldner nicht vor, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben.

1.2   Unzulässige Gebühren – fehlender Verwaltungsakt

Darüber hinaus, nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Widerspruchsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Widerspruchsführer – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß § 14 Abs.1 LVwVG werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; z.B. die Mahngebühr ist in einem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren, Pfändungsgebühren, sowie Vollstreckungs- und Zustellkosten in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Gebühren und Kosten (Kostenfestsetzungsbescheid) aufgefordert bzw. mit den Gebühren und Kosten festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor.

Er ist besonders in den allgemein bekannten Mahnschreiben der Widerspruchsgegnerin nicht zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Diese Voraussetzungen werden von den allgemein bekannten Mahnschreiben der Widerspruchsgegnerin nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation der allgemein bekannten Mahnschreiben als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass diese nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle des Gläubigers handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung der allgemein bekannten Mahnschreiben der Widerspruchsgegnerin kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Hinzu kommt, dass die allgemein bekannten Mahnschreiben der Widerspruchsgegnerin bei objektiver Auslegung anhand des Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB analog) keine Regelungswirkung erkennen lässt. Zwar heißt es in ihren Mahnschreiben, dass Gelegenheit gegeben werde, den Mahnbetrag auszugleichen. Dieser Betrag setzt sich – was sich aus einer beigefügten Tabelle ergibt – aus den mit Bescheiden festgesetzter Rundfunkbeiträgen sowie Mahngebühren zusammen. Eine deutliche Trennung zwischen den bereits festgesetzten Rundfunkbeiträgen und den in den allgemein bekannten Mahnschreiben erstmals geltend gemachten Mahngebühren lässt sich den Schreiben allerdings nicht entnehmen.

Dies deutet darauf hin, dass die Gläubigerin mit ihren Mahnschreiben lediglich eine Leistungspflicht des Schuldners wiederholte, diese jedoch (erstmals) nicht regeln wollte.

Auch der Umstand, dass die allgemein bekannten Mahnschreiben der Widerspruchsgegnerin – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit den Mahnschreiben keine Regelung, mit dem Mahngebühren festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens genannten Betrages auf. Hierzu auch der Beschluss VG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018, Az. 4 B 46/18.

Dieselbe rechtswidrige Vorgehensweise trifft auch mit Blick auf die angefallenen Vollstreckungskosten, Pfändungsgebühren und Zustellkosten zu.





Person A könnte umgehend einen fiktiven Antrag auf Rechtschutz gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellt und gleichzeitig eine fiktive Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht zur Klärung des Sachverhalts eingereicht haben.

***Person A könnte nach einem fiktiven Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass im vorliegenden fiktiven Fal
- Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht zur Klärung des Sachverhalts zu stellen sei.


Person A könnte seinen Arbeitgeber davon unterrichtet haben, dass rechtliche Schritte gegen eine fiktive rechtswidrige Forderung eingeleitet worden sind.

Person A könnte seinen Arbeitgeber, mit der Vorlage der Empfangsbestätigung des VG für Antrag und Klage, gebeten haben, solange jegliche Zahlungen einzustellen, bis der Sachverhalt gerichtlich geklärt wurde.

Sein Antrag auf Rechtschutz § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO könnte wie folgt gelautet haben:

Zitat
Es wird beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2018 eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

- Klage vom heutigen Tag -

einzustellen.


***Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO könnte wie folgt gelautet haben:

Zitat
Es wird beantragt,

den Antragsgegner im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erteilen und im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2019 eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme vorläufig mit Beginn des eingelegten Widerspruchs vom XX.XX.2019 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

- Klage vom heutigen Tag -

einzustellen.

In dem vorliegenden fiktiven Fall könnte der Arbeitgeber von Person A eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks  mit folgendem Wortlaut erhalten haben:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr A , im Folgenden als Vollstreckungsschuldner bezeichnet, schuldet dem Südwestrundfunk, im Folgenden als Vollstreckungsgläubiger bezeichnet, aus dem Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.20XX einen Gesamtbetrag von XX,XX EUR.
Die Forderung ist mit folgenden bestandskräftigen Bescheiden festgesetzt worden:
XX.XX.20XX, XX.XX.20XX, XX.XX.20XX.

Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrages - sowie wegen der Kosten und Zustellkosten für diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung - wird die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner gepfändet.

Drittschuldner: Firma XY

Der Anspruch auf Zahlung des gesamten, gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens aus einem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) wird so lange gepfändet, bis die Gläubigeransprüche vollständig befriedigt sind.

Es wird angeordnet, dass der Vollstreckungsschuldner die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Verdienstbescheinigung einschließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei Monate vor Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Vollstreckungsgläubiger herauszugeben hat.

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Vollstreckungsschuldner nicht mehr leisten.

Der Vollstreckungsschuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen, nicht verpfänden oder abtreten. Er wird darauf hingewiesen, dass der Drittschuldner eine Ausfertigung dieser Pfändungsverfügung erhalten hat.

Die gepfändeten Ansprüche werden hiermit dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung überwiesen.

Der Drittschuldner wird gebeten, die gepfändeten Beträge bei Fälligkeit unter Angabe der Beitragsnummer XYZ zu überweisen auf das:
VE—Abwicklungskonto ARD, ZDF, Deutschlandradio
Postbank Köln IBAN: XYZ - BIC: XYZ

Rechtsgrundlagen:

- Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfolgt gemäß § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Gesetz vom 18.10.2011, GBI. 2011, S. 477, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2016, GBI. 2016, S. 126), § 7 Abs. 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Gesetz vom 19.11.1991, GBI. 1991, S. 745, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2009, GBI. 2009, S. 130), jeweils in Verbindung mit §§1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 13, 15 LVwVG BW.

- Die Höhe des Säumniszuschlags ist geregelt in § 11 Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19.12.2016 (GBI. 2017, S. 41), bzw. in § 6 Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 29.10.1998 (GBI. 1998, S. 551).

- Die Mahngebühr ist geregelt in §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1,Abs. 4 Satz 1 LVwVG BW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVGKO.

- Die Pfändungsgebühr ist geregelt in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LVwVGKO in Verbindung mit Anlage 1 der LVwVGKO, § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 LVwVG BW.

Drittschuldnererklärung:

Der Drittschuldner wird gemäß § 316 AO aufgefordert, binnen zwei Wochen von dem Tage der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber zu erklären,

a) ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und bereit ist zu zahlen,
b) ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
c) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet worden ist.

Der Drittschuldner haftet gemäß § 316 Abs. 2 AO für den Schaden, der durch die Nichterfüllung der Erklärungs- und/oder Zahlungsverpflichtung entsteht.

Wir bitten um Mitteilung, wann mit der Begleichung der Schuld zu rechnen ist.

Sollte das Arbeits- oder das sonstige Vertragsverhältnis vor der vollständigen Bezahlung gelöst werden, wird der Drittschuldner gebeten, dies dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, 50656 Köln anzuzeigen und die neue Arbeitsstelle - sofern bekannt - zu benennen.

Für die Durchführung des Gebühren- und Beitragseinzugs ist nach §§ 10 Abs. 7 Satz 1, 14 Abs. 11 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. - 21.12.2010 (GBI. 2011, S. 478) der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zuständig.

Mit freundlichen Grüßen

Südwestrundfunk

gez. Im Auftrag XY

Anlage Erklärung des Drittschuldners


***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden, da sich die Bedingungen im einem fiktiven Fall geändert haben könnten.


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Ahhh, DocRastaman und die NSA (Nationale Servus Agentur) schnüffeln in Sozialdaten (Rentenversicherung / Arbeitergeber) rum!

Das wirft wohl die Frage auf, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage heimlich die Arbeitgeberdaten erhoben wurden! Tzzzz ... tzzzz ...

§ 74a SGB X - Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/74a.html
Zitat
Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro...

Deutsche Rentenversicherung - Elektronische Übermittlungsersuchen Zukünftig über neues Internetportal möglich
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/3_Infos_fuer_Experten/03_OeffentlicheVerwaltung_versaemter/04_dsrv/elektronische_uebermittlungsersuchen/elektr_uebermittlungsersuchen_index_node.html

"Handbuch" Elektronische Übermittlungsersuchen
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/03_oeffentliche_verwaltung_versaemter/04_DSRV/01a_elektronische_uebermittlungsersuchen/handbuch.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Aus welchem Bundesland kommt denn diese "NSA Pfändungsverfügung"? Etwa NRW?

OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - 13 B 696/11
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=14.07.2011&Aktenzeichen=13%20B%20696/11
Zitat
rechtsportal.de
Landeskasse Düsseldorf darf nicht eine Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung durch die Post in einer Filiale in Berlin zustellen; Zulässigkeit der Zustellung einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung durch die Post in einer Filiale in Berlin durch die Landeskasse Düsseldorf; Erforderlichkeit einer hoheitlichen Handlung in einem anderen Bundesland im Falle einer länderübergreifenden Zustellung durch die Post; Vereinbarkeit einer Untersagungsverfügung hinsichtlich eines Veranstaltungsverbots, Vermittlungsverbots und Werbeverbots für Glücksspiele im Internet mit Europarecht
Aus dem Urteil Rn10 unter
https://openjur.de/u/449735.html
Zitat
[...] Die Verbandskompetenz betrifft die Aufgabenabgrenzung zwischen verschiedenen selbständigen Verwaltungsträgern. Sie dient der Sicherung der Verwaltungshoheit des Bundes, der Länder, der Kommunen sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Nach staatsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Bundesstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG), sind die Behörden eines Landes grundsätzlich nur innerhalb des eigenen Landesgebiets zu hoheitlichen Eingriffen befugt. Jede rechtswidrige Überschreitung der eigenen Handlungssphäre bedeutet einen Einbruch in eine fremde Verbandseinheit. Eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet eines anderen Landes ist demnach nur zulässig, wenn das betreffende andere Land oder das Bundesrecht dies gestattet. [...]

Ditt wär jetzt echt plööht wenn der / die / das "Unterzeichner" dieses NSA-Wisches dem BeitraXservus in Köln und damit dem WDR zuzuordnen ist (MTV-WDR / Manteltarifvertrag WDR).

Ick hoffe ditt hilft der fiktiven Person A weiter. Viel Glück!!!!

 :)


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In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass folgendes Schreiben an den Arbeitgeber oder die Kollegin aus der Lohnbuchhaltung gesendet wurde:

Zitat
Sehr geehrte Frau XY,

hiermit nehme ich Bezug auf die bei Ihnen eingegangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt XY.

Ich möchte Sie darüber informieren, dass die rechtlichen Voraussetzungen der angegebenen Vollstreckung und die damit verbundene Pfändungs- und Einziehungsverfügung gemäß Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) nicht vorliegen und somit die Vollstreckung und die vorliegende Verfügung rechtswidrig sind.

Zur Klärung der gesetzlichen Grundlage und der Rechtmäßigkeit der hier vorliegenden Forderung wurde bei der Gläubigerin Widerspruch eingelegt und beim zuständigen Verwaltungsgericht:

1. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, um die LRA im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckungsmaßnahme vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache einzustellen (siehe Anlage).

2. Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO eingereicht, um den Sachverhalt gerichtlich klären zu können und die LRA zur Aufhebung ihrer Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu verurteilen (siehe Anlage).

Die entsprechenden Aktenzeichen von Antrag und Klage werde ich ihnen mitteilen, sobald das Verwaltungsgericht diese mit seiner Empfangsbestätigung gesendet hat.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, vorläufig von einer Begleichung der Schuld abzusehen und keine Anteile meines Lohnes an die Rundfunkanstalt zu überweisen, solange bis die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Forderung gerichtlich geklärt ist.
Eine mögliche Rückforderung rechtswidrig überwiesener Geldbeträge würde für alle Beteiligten deutliche Unannehmlichkeiten bedeuten.

Zudem bitte ich Sie entsprechend der Rechtsgrundlage der Verfügung zu verfahren und der Rundfunkanstalt innerhalb zwei Wochen mitzuteilen, dass mit der Begleichung der Schuld erst zu rechnen ist, wenn das zuständige Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung in der Hauptsache entschieden hat.
Gerne dürfen in der Mitteilung die entsprechenden Aktenzeichen verwendet werden, obgleich die Rundfunkanstalt ebenso von Seiten des Verwaltungsgerichtes darüber informiert wird.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe

mit kollegialen Grüßen

Person A


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Hinweis zur Gehaltspfändung:

Was der Arbeitgeber beachten muß, auch bei der Gehaltspfändung gibt es (z.B. Pfändungsfreigrenze) einen
"Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen" §§ 850 ZPO.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850.html


Hinweis zur Kontopfändung:

Die Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung wird allgemein zur gleichen Zeit, dem Schuldner und seiner Bank zugestellt. Der Schuldner hat dann 4 Wochen Zeit Widerspruch bei der LRA und Rechtsmittel einzusetzen. In dieser Zeit wird die Bank der LRA mitteilen, welche Art von Konto vorliegt. Es wird keine Auskunft über das Guthaben gegeben. Der geforderte Betrag wird "eingefroren" und erst nach 4 Wochen an die LRA überwiesen oder kann bei Gericht hinterlegt werden. Sollte ein gerichtlicher Beschluss einer vorläufigen Einstellung der Pfändung vorliegen, wird die Bank, sofern sie darüber unterrichtet wird, keine Überweisung an die LRA durchführen.

Überweisung einer Geldforderung § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Zitat
Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html


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Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass Person A in einem Schreiben vom zuständigen Verwaltungsgericht auf seinen Antrag auf auf Rechtschutz gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem mitgeteilt worden ist, dass dem SWR mitgeteilt worden ist, die Pfändung vorläufig einzustellen:

Zitat
"Dem Antragsgegner ist mitgeteilt worden:
Das Gericht geht davon aus, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird."

Zitat
"Es wird darauf hingewiesen, dass Rechtschutz gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs BadenWürttemberg (Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, juris) zunächst in der Hauptsache mittels Widerspruchs zu suchen ist; im Eilverfahren kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines solchen Widerspruchs gegen die gem. § 12 LVwVG sofort vollziehbare Pfändungs- und Einziehungsverfügung begehrt werden. Vor diesem Hintergrund führt das Gericht das Eilverfahren bis auf Weiteres als ein solches nach § 80 Abs. 5 VwGO (und nicht nach § 123 VwGO). Vor diesem Hintergrund wird um Mitteilung gebeten, ob XX YY 2018 eAkte - Eingangsverfügung - Antrag - VRS/ innerhalb von nach Akteneinsicht /-2 beim SWR Widerspuch eingelegt worden ist; beachten Sie bitte insoweit auch die Hinweise des Gerichtes im parallelen, womöglich verfrüht eingereichten Klageverfahren..." 


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Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass Person A in einem Schreiben vom zuständigen Verwaltungsgericht auf das Einreichen seiner Klage unter anderem mitgeteilt worden ist:

Zitat
"Es wird gebeten
- die Klage innerhalb von 4 Wochen zu begründen."

Zitat
"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 28. August 2018 - 2 S 1254/18 -, juris) ist gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (als Verwaltungsakt) zunächst Widerspruch einzulegen und gem. § 68 VwGO zunächst ein Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Die Erhebung einer Klage erscheint verfrüht, die Klage dürfte unzulässig sein. Es wird um Mitteilung gebeten, ob Widerspruch beim SWR eingelegt wurde bzw. ob dies nachgeholt wurde bzw. wird. Für diesen Fall wird angeregt, die - nach Aktenlage unzulässige - Klage auch aus Kostengründen zurückzunehmen."


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Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass die LRA Stellung zum Antrag genommen haben könnte (siehe Anhang).


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Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass Person A zum Schreiben der LRA Stellung genommen haben könnte:

Zitat
1   Widerspruch vom XX.XX.2018

Es wurde am XX.XX.2018, entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin, der Widerspruch des Antragstellers vom XX.XX.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung per Einschreiben abgeschickt. Diesen hat die Antragsgegnerin am XX.XX.2018 erhalten (gez. Mustermann s. Anlage).


2   Fehlende Festsetzungsbescheide und Mahnungen

Der Antragsteller hat keine Festsetzungsbescheide und Mahnungen erhalten. Der Antragsteller weist auf berechtigte Zweifel am Zugang der Festsetzungsbescheide und Mahnungen hin.

Die Antragsgegnerin listet in ihrem Schreiben vom XX.XX.2018 folgende Festsetzungsbescheide und Mahnungen auf:

Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2016
Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2017
Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2017

Mahnung vom XX.XX.2017
Mahnung vom XX.XX.2017

Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2017
Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2017
Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2018
Festsetzungsbescheid vom XX.XX.2018,

die dem Antragsteller zugegangen sein sollen.

Die Bescheide und Mahnungen der Antragsgegnerin werden im Allgemeinen als einfache Dialogpost ohne Sendungsnachweise abgeschickt.


2.1   Keine Reaktion auf die Bescheide und Mahnungen

Die Antragsgegnerin stellte in ihrem Schreiben vom XX.XX.2018 fest, dass der Antragsteller keine schriftlichen Widersprüche erhob und auf Mahnungen nicht reagierte.

Dieses Verhalten könnte darauf hinweisen, dass der Antragsteller die Bescheide und Mahnungen nicht erhalten hat.


2.2   Umbaumaßnahmen am Haus

Ebenso wies die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom XX.XX.2018 darauf hin, dass ihn der Antragsteller auf gewisse Baumaßnahmen hingewiesen hat.

Mögliche Baumaßnahmen an einem Haus können dazu führen, dass die Post den Briefkasten nicht erreicht, evtl. nicht findet, Briefe an einen ungeeigneten Ort ablegt, an unbeteiligte Personen abgibt oder in einen falschen Briefkasten einwirft, da es sich im vorliegenden Sachverhalt und einfache Dialogpost handelt.


2.2   Leerstehendes Gebäude

Die Antragsgegnerin weist in ihrem Schreiben vom XX.XX.2018 darauf hin, dass der Antragsteller ebenso darauf hingewiesen hat, dass dieser wegen Umbaumaßnahmen die Wohnmöglichkeit bei den Eltern des Antragstellers nutzt. In dieser Zeit stand das Gebäude Musterstraße 10 zeitweise leer.

In dieser Zeit könnte es vorgekommen sein, dass die Post den Briefkasten nicht erreicht, evtl. nicht findet, Briefe an einen ungeeigneten Ort ablegt, an unbeteiligte Personen abgibt oder in einen falschen Briefkasten einwirft, da es sich im vorliegenden Sachverhalt und einfache Dialogpost handelt.


2.3   Verwechslung der Briefkästen

Zu ergänzen wäre der Sachverhalt, dass bis heute Baumaßnahmen hauptsächlich in Eigenleistung durchgeführt werden und die Eltern in unmittelbarer Nähe des Neubaus wohnen.

Der Neubau verfügt zwar über einen außen angebrachten Briefkasten, da aber der Briefkasten des Antragstellers mit dem selben Familiennamen wie der seiner Eltern gekennzeichnet ist und die Eltern in derselben Straße „Musterstraße 30“ wohnen, könnten die Festsetzungsbescheide und Mahnungen von der Post fälschlicherweise bei den Eltern eingeworfen worden sein, die jedoch als Beitragszahler einer Dialogpost keine Beachtung schenkten, da der Beitrag immer per Einzug regelmäßig bezahlt wird.


3   Zustellung von Bescheiden nach Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG)

Der Antragsteller weist ergänzend auf eine mögliche Gesetztesverletzung der Antragsgegnerin hin.

Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV wird der Südwestrundfunk als zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen und Festsetzungsbescheide zu erlassen.

Gemäß § 1 Abs. 1 LVwZG gilt die Vorschrift des Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) für das Zustellungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten für Anstalten des öffentlichen Rechts, somit auch für den Südwestrundfunk.

Gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG ist die Bekanntgabe eines schriftlichen Dokuments durch Zustellung gesetzlich vorgeschrieben.

Gemäß § 3 Abs. 1 LVwZG ist die Zustellung durch die Post mit Zustellurkunde geregelt.

Gemäß § 4 Abs. 1 LVwZG ist die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben geregelt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG hat im Zweifel der Südwestrundfunk den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.

Gemäß § 5 Abs. 1 LVwZG ist die Zustellung durch den Südwestrundfunk gegen Empfangsbekenntnis geregelt.

Hierzu die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) Az. 9 C 19.15 Urteil vom 15.06.2016

Rn 17:

„b) Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Erst wenn Zweifel am Zugang bestehen, die die widerlegliche Vermutung des § 122 Abs. 2 AO erschüttern, bedarf es für den Zugang des vollen Beweises, der von Amts wegen zu führen ist (§ 86 Abs. 1 VwGO) und für den die Behörde die objektive Beweislast trägt (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 61, Stand Oktober 2015; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 361, Stand Juni 2008; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 127, jeweils m.w.N.).“


Rn 18:

„Falls der Adressat eines Steuerbescheides bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann danach von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (stRspr, vgl. BFH, Urteile vom 14. März 1989 - VII R 75/85 - BFHE 156, 66 <69 ff.> und vom 29. April 2009 - X R 35/08 - BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2008 - X B 11/08 - BFH/NV 2008, 743 = juris Rn. 4 ff.; vgl. auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 58, Stand Oktober 2015; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 377 ff., Stand Juni 2008; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 128 f.).“


Hierzu die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) Az. 2 BvR 1960/12 Urteil vom 19.06.2013 Rn 9:

„[...] Von Gerichten übersandte Mitteilungen können verloren gehen; geschieht die Übersendung formlos, so besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfGE 36, 85 <88 f.>; 42, 243 <246>).“

Gemäß eines vorliegenden Schreibens des Südwestrundfunks vom 02.02.2017 wird erklärt:

„Die Bescheide werden von dem Druckdienstleister die PAV Card GmbH, Hamburger Straße 6, 22952 Lutjensee gedruckt und versendet. Monatlich werden ca. 1,0 Mio. Bescheide beim externen Druckdienstleister gefertigt. Dort werden die fertigen Briefe (Bescheide) manuell in Briefbehälter (ca. 400 Briefe pro Behälter) gelegt. Die Briefbehälter werden wiederum auf Paletten gestellt. Nach erfolgreicher Vollständigkeitskontrolle werden die verpackten Paletten am gleichen Tag vom externen Druckdienstleister mit eigenem Lkw zum nächsten Briefzentrum der DP AG gefahren. Hierbei ist es Ziel, die Briefe vor der Schlusszeit des Briefzentrums (19:00 Uhr) einzuliefern, um eine zügige Zustellung zu ermöglichen.“

In der vorliegenden Erklärung des Südwestrundfunks wird deutlich, dass die Bescheide des Südwestrundfunks als Briefe, vergleichbar DIALOGPOST (früher Infopost) an die Deutschen Post AG übergeben werden, obwohl hier der gesetzlich vorgegebene Zugangsnachweis und die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 LVwZG durch die Post vorgeschriebenen ist.

In der vorliegenden Erklärung des Südwestrundfunks wird der irreführende Begriff „Zustellung“ verwendet, der hier aber lediglich als Synonym für den einfachen Versand oder das Zusenden verwendet wird, eine Zustellung gemäß Landesverwaltungszustellungsgesetz findet nicht statt.

4   Verwaltungsgericht Sigmaringen  Beschluss vom 19.05.2016 - 5 K 1636/16 -

Wie bereits in Kapitel 3 darauf hingewiesen, werden die Festsetzungsbescheide der Antragsgegnerin von einer externen Firma gedruckt und versendet.

Es wird lediglich von Festsetzungsbescheiden gesprochen. Noch nicht erwähnt wurde die Herstellung und Versand von Mahnungen. Laut Jahresbericht 2017 des Beitragsservice liegen 4,25 Millionen Beitragskonten in einer Mahnstufe bzw. Vollstreckung vor (S.20):

„Zum 31.12.2017 befanden sich rund 4,25 Mio. der insgesamt rund 45 Mio.  Beitragskonten in einer Mahnstufe oder in Vollstreckung.“

Es liegen berechtigte Zweifel vor, dass die erwähnte Vollständigkeitskontrolle nicht von einem zuständigen Behördenmitarbeiter, sondern auch von einem unberechtigten und unqualifizierten Angestellten der externen Firma durchgeführt wird:

„Die Bescheide werden von dem Druckdienstleister die PAV Card GmbH, Hamburger Straße 6, 22952 Lutjensee gedruckt und versendet. Monatlich werden ca. 1,0 Mio. Bescheide beim externen Druckdienstleister gefertigt. Dort werden die fertigen Briefe (Bescheide) manuell in Briefbehälter (ca. 400 Briefe pro Behälter) gelegt. Die Briefbehälter werden wiederum auf Paletten gestellt. Nach erfolgreicher Vollständigkeitskontrolle werden die verpackten Paletten am gleichen Tag vom externen Druckdienstleister mit eigenem Lkw zum nächsten Briefzentrum der DP AG gefahren...“

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen weist in seinem Urteil vom 19.05.2016 Az. 5 K 1636/16 Rn 31 darauf hin:

„Denn regelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt - soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren - nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.09.2014 - 3 A 722/12 -, SächsVBl. 2015, 44; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1987 - 5 B 132.86 - juris).“

Es wird der Antragsgegner aufgefordert einen Nachweis zu erbringen, dass die Abgabe der Festsetzungsbescheide und Mahnungen zur Post von einem zuständigen Behördenmitarbeiter geprüft wird oder die zuständige Person die Befähigung und eine Zulassung zur Prüfung, entsprechend der eines Behördenmitarbeiters, vorlegen kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2019, 12:30 von Markus KA«
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktuellem Anlaß und Erfolgsmeldung ein Beispiel zum Thema Pfändung:
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt (042019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30858.0



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2020, 23:31 von Bürger«
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Ergänzend eine fiktive Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks an den Drittschuldner (hier Arbeitgeber):

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr A , im Folgenden als Vollstreckungsschuldner bezeichnet, schuldet dem Südwestrundfunk, im Folgenden als Vollstreckungsgläubiger bezeichnet, aus dem Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.20XX einen Gesamtbetrag von XX,XX EUR.

Die Forderung ist mit folgenden bestandskräftigen Bescheiden festgesetzt worden:
XX.XX.20XX, XX.XX.20XX, XX.XX.20XX.

Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrages - sowie wegen der Kosten und Zustellkosten für diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung - wird die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner gepfändet.

Drittschuldner: Firma XY

Der Anspruch auf Zahlung des gesamten, gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens aus einem Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) wird so lange gepfändet, bis die Gläubigeransprüche vollständig befriedigt sind.

Es wird angeordnet, dass der Vollstreckungsschuldner die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Verdienstbescheinigung einschließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei Monate vor Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Vollstreckungsgläubiger herauszugeben hat.

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Vollstreckungsschuldner nicht mehr leisten.

Der Vollstreckungsschuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen, nicht verpfänden oder abtreten. Er wird darauf hingewiesen, dass der Drittschuldner eine Ausfertigung dieser Pfändungsverfügung erhalten hat.

Die gepfändeten Ansprüche werden hiermit dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung überwiesen.

Der Drittschuldner wird gebeten, die gepfändeten Beträge bei Fälligkeit unter Angabe der Beitragsnummer XYZ zu überweisen auf das:

VE—Abwicklungskonto ARD, ZDF, Deutschlandradio
Postbank Köln IBAN: XYZ - BIC: XYZ

Rechtsgrundlagen:

- Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfolgt gemäß § 10 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
(Gesetz vom 18.10.2011, GBI. 2011, S. 477, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2016, GBI.
2016, S. 126), § 7 Abs. 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Gesetz vom 19.11.1991, GBI. 1991, S. 745,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2009, GBI. 2009, S. 130), jeweils in Verbindung mit
§§1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 13, 15 LVwVG BW.

- Die Höhe des Säumniszuschlags ist geregelt in § 11 Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19.12.2016 (GBI. 2017, S. 41), bzw. in § 6 Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 29.10.1998 (GBI. 1998, S. 551).

- Die Mahngebühr ist geregelt in §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1,Abs. 4 Satz 1 LVwVG BW in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 LVwVGKO.

- Die Pfändungsgebühr ist geregelt in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LVwVGKO in Verbindung mit Anlage 1 der LVwVGKO, § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 LVwVG BW.

Drittschuldnererklärung:

Der Drittschuldner wird gemäß § 316 AO aufgefordert, binnen zwei Wochen von dem Tage der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber zu erklären,

a) ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und bereit ist zu zahlen,

b) ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,

c) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet worden ist.

Der Drittschuldner haftet gemäß § 316 Abs. 2 AO für den Schaden, der durch die Nichterfüllung der Erklärungs- und/oder Zahlungsverpflichtung entsteht.

Wir bitten um Mitteilung, wann mit der Begleichung der Schuld zu rechnen ist.

Sollte das Arbeits- oder das sonstige Vertragsverhältnis vor der vollständigen Bezahlung gelöst werden, wird der Drittschuldner gebeten, dies dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, 50656 Köln anzuzeigen und die neue Arbeitsstelle - sofern bekannt - zu benennen.

Für die Durchführung des Gebühren- und Beitragseinzugs ist nach §§ 10 Abs. 7 Satz 1, 14 Abs. 11 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. - 21.12.2010 (GBI. 2011, S. 478) der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zuständig.


Mit freundlichen Grüßen
Südwestrundfunk

Im Auftrag XY

Anlage Erklärung des Drittschuldners


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Danke für die kontinuierlichen Informationen. Sofern das Problem nicht zu belastend wird, dass ist je Person und Umstand ja unterschiedlich, stellt sich die Frage, ob bereits bekannt ist was der Arbeitgeber machen wird oder bereits gemacht hat? Bzw. wie weit dieser Fall betrieben werden wird?

PersonX wünscht einen Arbeitgeber mit Eiern, der kurz und knapp erklärt keine Zahlung zu tätigen, denn das wäre wohl eine klare Ansage.


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n
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Zitat
- Die Mahngebühr ist geregelt in §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1,Abs. 4 Satz 1 LVwVG BW in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 LVwVGKO.

- Die Pfändungsgebühr ist geregelt in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LVwVGKO in Verbindung mit Anlage 1 der LVwVGKO, § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 LVwVG BW.

Ich dachte die LRA ist vom Landesverwaltungsgesetz explizit ausgenommen?
Ich dachte Säumniszuschläge sind nicht vollstreckbar?


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