Das mit der Anmeldung bei einer LRA kommt nicht vom Bundesverfassungsgericht.
Aber sei es drum anzumelden ist nur die Person, welche das Geld übergibt.
Der Rest ergibt sich schlüssig aus ein Beitrag je Wohnung. Dieser eine Beitrag kann beliebig frei geteilt werden, weil kein Bescheid eine Aufteilung vor gibt. Somit kann jede nicht gemeldete Person Rundfunkbeitrag zahlen im Innenverhältnis.
Zahlt eine Person in Innenverhältnissen mehr als einen Rundfunkbeitrag kommt zum tragen, maximal ein Beitrag je Person.
Die Sätze des Bundesverfassungsgericht sind klar und deutlich.
Eine betroffene Person kann also rechtlich sicher feststellen lassen, wie groß die Beitrags Summe über verschiedene Wohnungen ist.
Da ist ja genau der Knackpunkt dieser Umstellung auf Wohnungen, das Personen davon mehrere haben können und diese sich auch noch teilen, aber jeweils nur einer pro Wohnung zur Zahlung ausgewürfelt wird.
Um es einfacher zu machen könnte Person A auch bei 10 Wohnungen jeweils den Betrag, welcher im Innenverhältnis gezahlt würde, auch direkt zahlen.
Dazu sollte Person A jeweils einen Bescheid fordern.
Person A kann allen Forderungen, welche dazu führen, dass mehr als ein Beitrag anfällt Absage erteilen und das jeweils zur gerichtlichen Klärung bringen. Je geteilter die Zahlen dabei sind desto besser.
Der Anknüpfpunkt Wohnung ist halt verwaltungspraktischer Schwachsinn, aber die Damen und Herren wollen das ja so.
Und immer Unterscheiden, eine Anmeldung EMA ist nicht wichtig, weil diese Daten nur benutzt werden um zu vermuten, dass eine Wohnung bewohnt wird. Wichtig ist nur die Anzeige gegenüber einer LRA, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag macht keinen Unterschied zwischen Wohnungen, im Sinne von Haupt oder Neben Wohnung.