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Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)

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drboe:

--- Zitat von: mb1 am 15. September 2018, 11:27 ---Das wäre durch eine längerfristige Ausgabenbilanz durchaus nachzuweisen für jemanden, der etwas mehr als einen Rundfunkbeitrag über dem ALGII-Satz liegt.
--- Ende Zitat ---

Diese Grenze von einem Rundfunkbeitrag über dem Existenzminimum irritiert mich immer. Man kann nämlich leicht nachprüfen, dass dieser Betrag deutlich unter der Pfändungsgrenze, nach meiner Kenntnis derzeit 1.139,99 €, liegt. Man darf wohl davon ausgehen, dass bei dauerhaften Einnahmen unterhalb dieser Grenze bei vielen Bürgern kaum Vermögenswerte vorhanden sind. Das betrifft z. B. neben ALGII-Empfängern auch viele Rentner, Studenten etc. Warum sollte man in so einer Situation monatlich 17,50 € an den ÖR-Rundfunk abdrücken? Den Besuch des GV kann man in dem Fall doch locker aussitzen, denn jede Pfändung wäre rechtswidrig.

M. Boettcher

pinguin:

--- Zitat von: drboe am 15. September 2018, 23:10 ---Man kann nämlich leicht nachprüfen, dass dieser Betrag deutlich unter der Pfändungsgrenze, nach meiner Kenntnis derzeit 1.139,99 €, liegt. Man darf wohl davon ausgehen, dass bei dauerhaften Einnahmen unterhalb dieser Grenze bei vielen Bürgern kaum Vermögenswerte vorhanden sind. Das betrifft z. B. neben ALGII-Empfängern auch viele Rentner, Studenten etc.
--- Ende Zitat ---
... und auch Arbeitnehmer, denn gesetzlich vorgesehene Erschwerniszulagen, wie auch Aufwandsentschädigungen sind gleichfalls unpfändbar und erhöhen somit den pauschalen Pfändungsfreibetrag in einen individuellen Pfändungsfreibetrag, weil sämtliche pfändungsfreien Beträge zuerst abzuziehen sind und erst auf Basis dessen, was dann übrig bleibt, ein evtl. pfändbarer Betrag zu ermitteln ist.

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24164.0

Frühlingserwachen:
Nach Rücksprache mit meiner Bank wurde mir erklärt, dass die Pfändungsgrenze exakt bei 1.133,80 € liegt. Bis zu dieser Grenze können Gutschriften eingehen Lohn, Rente, was auch immer. Pro Monat.
Geht nur 1 Cent mehr ein, und es liegt der Bank eine Pfändungsverfügung des Beitragsservice vor, wird der sofort  abgeführt.

pinguin:

--- Zitat von: Frühlingserwachen am 18. September 2018, 11:17 ---Nach Rücksprache mit meiner Bank wurde mir erklärt, dass die Pfändungsgrenze exakt bei 1.133,80 € liegt.
--- Ende Zitat ---
Was falsch ist, bleibt falsch; siehe dieses im Vorbeitrag verlinkte Thema mit dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.


--- Zitat ---30 aa) In § 850a Nr. 3 ZPO werden „Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen“ als unpfändbar aufgeführt. [...]
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---42 e) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit als Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---43 aa) Für die Nachtarbeit kann auf die Wertung in Erwägungsgrund 7 und Art. 8 ff. der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL) und in § 6 Abs. 5 ArbZG zurückgegriffen werden.
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---52 3. Bei dem in § 850a Nr. 3 ZPO angesprochenen „Rahmen des Üblichen“, in dem Erschwerniszuschläge der Höhe nach pfändungsfrei sind, kann aus Gründen der Praktikabilität und in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden (vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 14, BGHZ 211, 46). Soweit der Gesetzgeber dort Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge in einem bestimmten Umfang steuerfrei gestellt hat, sind diese Zuschläge im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO als unpfändbar anzusehen.
--- Ende Zitat ---
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.8.2017, 10 AZR 859/16
ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2017&anz=34&pos=0&nr=19546&linked=urt

Markus KA:

--- Zitat ---Es könnte interessant sein dem nachzugehen, ob nicht durch die Pfändungsfreigrenze eine Beitragsbefreiung (Häretefallregelung) der Nachweis gegenüber den öffentl.-rechtl. Rundfunkanstalten erbracht ist - auch ohne von den sozialen Behörden dies bestätigen zu lassen oder es von den sozialen Behörden der Gemeinde/Stadt bestätigen zu lassen.
--- Ende Zitat ---
Danke für den Hinweis an Forumsmitglied ReinSprung.

Hierzu auch aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz BaWü LVwVG § 11 "Einstellung der Vollstreckung":

--- Zitat ---"Wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist oder wenn sich zeigt, daß er durch die Anwendung von
Vollstreckungsmitteln nicht erreicht werden kann, ist die Vollstreckung einzustellen."
--- Ende Zitat ---

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