Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Ladung zur mündlichen Verhandlung beim VG (nach BVerfG-Urteil 18.07.2018)  (Gelesen 9473 mal)

S
  • Beiträge: 403
Mal ehrlich: Erst eine Klage einreichen und dann zurücknehmen macht doch wirklich keinen Sinn - irgendwas wird man sich bei der Erhebung der Klage doch gedacht haben ?! - Der Ausgang der Klage durch ein abweisendes Urteil mag ja durchaus bereits vorher absehbar sein, aber man sollte es immer darauf ankommen lassen, ansonsten hat man eben überhaupt kein Urteil. Bei der Klageabweisung hat man die unglaubwürdige 'Rechtsprechung' wenigstens schriftlich dokumentiert!

Mal ehrlich:

Die unglaubwürdige 'Rechtsprechung' ist bereits in vielen Urteilen, insbesondere im 'Bruderurteil', schriftlich dokumentiert. Vermutlich wurde die Klage weit vor dem 'Bruderurteil' erhoben, als noch eine gewisse Aussicht auf Erfolg bestand. Wenn ein VG jedoch bereits signalisiert, dass eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, kann sich wohl jeder denken was geschehen wird. Es steht natürlich jedem frei, sich ein persönliches Exemplar des Resultats von der unglaubwürdigen 'Rechtsprechung' für 3/3 der Gerichtskosten vom VG abzuholen, um damit z.B. das Badezimmer zu tapezieren, oder eben nicht.

Mein Beitrag, sollte in Bezug auf den Fall 'fabijenna14' (nur 1 Tag vor der Verhandlung Zeit zur Vorbereitung) lediglich ein Hinweis sein, warum ein persönliches Erscheinen zur Verhandlung nicht schaden kann. Zumindest hat der Hinweis offenbar etwas bewirkt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2018, 01:12 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

n
  • Beiträge: 1.456
Den Beweisantrag kennt Person A?

Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg179968.html#msg179968

Wenn der Beweisantrag abgelehnt wird, die Begründung zu Protokoll geben.
Da soll dann drin stehen, dass das Europarecht verletzt wird!

Und immer alles zu Protokoll geben, siehe unser Wiki:
http://de.rundfunkbeitrag.wikia.com/wiki/Die_Gerichtsverhandlung

Nicht drängeln lassen, das ist Person As Verhandlung, Person A hat dafür bezahlt!

Viel Erfolg!

PS nochmal die Beweisführung:
- Beihilfe wurde geändert
- das Auswärtige Amt hat  keine Notifizierung durchgeführt (weder hat es entschieden dass dies nicht notwendig ist).
- nach Art. 108  Abs. 3 AEUV
Zitat
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

... ist das neue Gesetz nichtig.

Und nicht von Sprüchen wie "das BVerfG sagt, dass das nicht notwendig war".
Das BVerfG hat nur gesagt, dass das BVerwG keine Vorlage machen muss und hat die neuere Rechtsprechnung nicht einbezogen!
!! Alle Antworten zu Protokoll geben!!

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 36, 137,  148

6. Dokument – BVerfG  - 1 BvR 1675/16 -  1 BvR 745/17 - 1 BvR 836/17 - 1 BvR 981/17
Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, RN 149:
Das BVerfG musste nur die Rechtslage Anfang 2017 prüfen. Damals durfte davon ausgegangen werden (so das BVerfG), dass das  BVerwG  nicht zu einer Vorlage verpflichtet sei (RN 149).

Nicht anwendbar, da neue, anderslautende Rechtsprechung des EuGH erlassen wurde. Siehe:
   3. EuGH, C-74/16, Rn. 86       (27.06.2017)
   4. EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff    (25.10.2017)



Edit "Bürger" nochmals @alle:
Bitte hier keine über das eigentliche Kern-Thema hinausgehende Vertiefung spezieller Einzelgründe/ einzelne Beweisanträge.
Einzelgründe/ Beweisanträge - sofern nicht per Forum-Suche bereits bestehende geeignete Threads zu finden sind - bitte wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff thematisieren.
Danke für das Verständnis und die Berückischtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2018, 01:13 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

f
  • Beiträge: 4
Der Termin von A. war eine Lachnummer! ;D

Erst sagte der Vertreter des Rundfunks, es wäre nicht möglich, neutral zu sein.
Später gab er dann zu Protokoll, der ö.r. Rundfunk sei neutral, wobei es manchmal auch kritische Inhalte gebe.
Selbst die Richterin guckte schon irritiert und schmunzelte (#)

A. ging als Siegerin nach Hause (unabhängig davon, wie das Urteil ausfallen wird)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2018, 13:59 von Bürger«

  • Beiträge: 75
Glückwunsch! :)

Eine Frage: War der "Vertreter des Rundfunks" ein Mitarbeiter der LRA oder ein externer Anwalt (also nicht vom betriebsinternen Justiziariat eines Senders)?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben