Beide haben da jeweils etwas übersehen, bzw. nehmen das Gesülze des Bundesverfassungsgerichts fälschlicherweise für bare Münze - der Verfasser des Editorials und PersonX:
Die Beitragspflicht, so das Gericht weiter, begründe auch keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen. Der Bürger kann seinen Apparat ja ausschalten;
Quelle: im Einstiegsartikel verlinkter ArtikelEntsprechend der Überschrift seines Artikels - wo er die Denkfigur dann im Text aber unverständlicherweise nicht weiterverfolgt bzw. wiederaufnimmt bzw. in Gegensatz stellt zu den Einlassungen des Bundesverfassungsgerichts - ist es doch so, dass das Bundesverfassungsgericht (Bruder Andreas hatte es auch in der Verhandlung schon sinngemäß angesprochen, wie billig doch Geräte beschaffbar seien) in seinem Urteil (wohl um damit vermeintlich der Aussage, der Wille des Bürgers, den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk zu konsumieren oder auch nicht, interessiere sozusagen niemanden, die Impertinenz nehmen zu können) wieder den Gerätebezug zur Legitimation eingeführt hat,
dieser könne sich ja Geräte beschaffen eindeutig Stellung bezogen in dem Sinne, dass es gewollt ist, dass der Bürger gefälligst den deutschen ÖRR konsumiert. Anders macht diese Aussage keinen Sinn, und die Lobpreisungen auf die angeblichen Qualitäten des ÖRR nebst des Addendums, dass der Bürger dann eben die vom "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk erzeugte Realitätskonstruktion zu übernehmen habe (und
das Bundesverfassungsgericht selbst damit insgesamt - wenngleich verdeckt - sogar den entspr. Absatz von Art. 5 GG bzgl. Freihheit der Wahl der Informationsquellen und diesbzgl. den informationellen Pluralismus als Grundprinzip angreift) ebensowenig.
Der Autor hat dabei leider offenbar noch etwas übersehen:
Es gibt gar keine Pflichtmitgliedschaft, denn diese wurde schlicht vergessen, neu zu definieren -
es könnte auch gesagt werden: ...eben um keine Änderung im Kern herbeizuführen.
[...]
Wären alle per Pflicht Mitglieder im Sinne von Teilnehmern, bräuchte es diese umständliche Anmeldung einer Wohnung (ehemals Gerät) - an einer Adresse mit Übermittlung der Lage - und das mittels eigenhändiger Unterschrift nicht.
Wo redet der Autor bitte von »Pflichtmitgliedschaft«, und welche Relevanz soll das haben im Blick auf die Frage bzgl. der Rechtswidrigkeit des Zwanges, Dinge zu bezahlen, die man im Rahmen der Privatautonomie als eines grundlegenden Rechts
nicht haben will ? Muss man bspw. auch Angehöriger der Polizei sein als Voraussetzung, um ggf. eine rechtswidrige Behandlung zu erfahren?
Es ist völlig irrelevant und insofern irreführend, die Verfassungswidrigkeit des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu den 4 Leitverfahren davon abhängig zu machen bzw. von der Frage, ob der Gesetzgeber denn die Absicht gehabt habe, »eine Änderung im Kern« vorzunehmen oder diesem zu unterstellen, das nicht gewollt zu haben, hätte er doch sonst so etwas definiert. Entscheidend ist, dass auf den Bürger unrechtmäßiger Zwang ausgeübt wird, dass das erfolgt ist & erfolgt - und nicht, wie gut die Nebelkerzen sind, die gezündet wurden und werden.
Die Zahlungspflichtigen in Sachen der verfassungswidrigen Feuerwehrabgabe waren ebenfalls gerade
kein Pflicht- oder sonstiges Mitglied der Freiwilligen Feuerwehren - siehe u.a. auch unter
Beiträge, Gegenüberstellung zu Feuerwehrabgabe, Insolvenzbeiträge u.a.https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19976.msg129310.html#msg129310Edit "Bürger":
Bitte das eigenständige Thema "Teilnehmerstatus"/ "Änderung im Kern" nicht hier sondern ggf. in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutieren.
Hier bitte fokussiert und kurzgefasst auf das Kern-Thema dieses Threads konzentrieren, welches da lautet
NJW Editorial: Glotzen als Bürgerpflicht (Dr. Christian Treffer)
und insbesondere den im Einstiegsbeitrag verlinkten kurzen Editorial-Artikel zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.