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Autor Thema: NJW Editorial: Glotzen als Bürgerpflicht (Dr. Christian Treffer)  (Gelesen 3129 mal)

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  • Beiträge: 178
Neue Juristische Wochenschrift (NJW-Aktuell), 31/2018, S. 3

Dr. Christian Treffer *
Glotzen als Bürgerpflicht

Zitat
[..]
Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht nur aus „Tagesschau“ und „heute“ besteht, sondern eine Vielzahl von Sendungen finanziert, die einen eher orientierungslos zurücklassen, hat das Gericht ebenso wenig gewürdigt wie die Frage, warum es so viele Anbieter geben muss. Und warum der öffentlich-rechtliche Rundfunk immer noch Werbung ausstrahlt und damit in Wettbewerb zu dem privaten Rundfunk tritt. Die Beitragspflicht, so das Gericht weiter, begründe auch keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen. Der Bürger kann seinen Apparat ja ausschalten; Hauptsache, er zahlt. Das BVerfG bleibt mit seiner Entscheidung der Tradition seiner früheren Rundfunk-Urteile verpflichtet. Der Staat schützt Demokratie, Recht und Freiheit, ob durch Rundfunk, Parteien oder Berufskammern. Manchmal muss der Bürger eben zu seinem Glück gezwungen werden.
(...)
Insgesamt habe ich den roten Faden im Medienrecht noch nicht erkennen können. Also mache ich lieber den Fernseher an. Bezahlt ist bezahlt.

* Dr. Christian Treffer ist Rechtsanwalt in Essen


NJW Editorial (alle Hefte 2018)
http://rsw.beck.de/cms/?toc=NJW.040318

NJW Editorial (Heft 31/2018, PDF, 1 Seite, ~250kB)
http://rsw.beck.de/rsw/upload/NJW/Editorial_31-2018.pdf

Rechtsanwalt Dr. Christian Treffer
https://christiantreffer.de/Zur-Person



Weitere Aritkel siehe u.a. unter
BVerfG-Urteil vom 18.7.: Juristische Abhandlungen und Kommentare [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28254.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2018, 04:44 von Bürger«

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Der Name des Autors ist Programm
Dr. Christian Treffer *
denn die Überschrift seines Artikels ist ein "echter Treffer" ;) ;D
Glotzen als Bürgerpflicht

In Verbindung mit der im Forum diskutierten Bezeichnung des ominösen "Urteils" aus Karlsruhe unter
"Bruderurteil": Blut ist dicker als Recht > Begriff f. BVerfG-Urteil 18.7.18
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28505.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28505.msg179932.html#msg179932
könnte man dann flink kombinieren
Zitat
Bruderurteil "Rundfunkbeitrag"
Glotzen als (kostenpflichtige) Bürgerpflicht!
::) :-\


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P
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Der Autor hat dabei leider offenbar noch etwas übersehen:
Es gibt gar keine Pflichtmitgliedschaft, denn diese wurde schlicht vergessen, neu zu definieren -
es könnte auch gesagt werden: ...eben um keine Änderung im Kern herbeizuführen.

Auch damit hat sich das Bundesverfassungsgericht noch nicht auseinandergesetzt, denn es hält auch hier am Alten fest, weil es erkennen wollte, dass der Gesetzgeber eben keine Änderung insbesondere im Kern wollte und auch nicht anders begründet hat, somit der Gesetzgeber auch weiterhin nur an Teilnehmern festhalten will aber ohne dass der Teilnehmer dazu Geräte meldet und damit die Kontrolle der Geräte entfällt, indem nunmehr die "eindeutigen" Wohnungen kontrolliert werden oder auch nicht, weil nur Adressdaten ausgewertet werden, welche bei Meldebehörden auch nur auf Angaben des Bürgers beruhen, ohne dass eine Prüfung des Wahrheitsgehalt erfolgt.

Wären alle per Pflicht Mitglieder im Sinne von Teilnehmern, bräuchte es diese umständliche Anmeldung einer Wohnung (ehemals Gerät) - an einer Adresse mit Übermittlung der Lage - und das mittels eigenhändiger Unterschrift nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2018, 17:45 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Beide haben da jeweils etwas übersehen, bzw. nehmen das Gesülze des Bundesverfassungsgerichts fälschlicherweise für bare Münze - der Verfasser des Editorials und PersonX:

Zitat
Die Beitragspflicht, so das Gericht weiter, begründe auch keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen. Der Bürger kann seinen Apparat ja ausschalten;
Quelle: im Einstiegsartikel verlinkter Artikel
Entsprechend der Überschrift seines Artikels - wo er die Denkfigur dann im Text aber unverständlicherweise nicht weiterverfolgt bzw. wiederaufnimmt bzw. in Gegensatz stellt zu den Einlassungen des Bundesverfassungsgerichts -  ist es doch so, dass das Bundesverfassungsgericht (Bruder Andreas hatte es auch in der Verhandlung schon sinngemäß angesprochen, wie billig doch Geräte beschaffbar seien) in seinem Urteil (wohl um damit vermeintlich der Aussage, der Wille des Bürgers, den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk zu konsumieren oder auch nicht, interessiere sozusagen niemanden, die Impertinenz nehmen zu können) wieder den Gerätebezug zur Legitimation eingeführt hat, dieser könne sich ja Geräte beschaffen eindeutig Stellung bezogen in dem Sinne, dass es gewollt ist, dass der Bürger gefälligst den deutschen ÖRR konsumiert. Anders macht diese Aussage keinen Sinn, und die Lobpreisungen auf die angeblichen Qualitäten des ÖRR nebst des Addendums, dass der Bürger dann eben die vom "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk erzeugte Realitätskonstruktion zu übernehmen habe (und das Bundesverfassungsgericht selbst damit insgesamt - wenngleich verdeckt - sogar den entspr. Absatz von Art. 5 GG bzgl. Freihheit der Wahl der Informationsquellen und diesbzgl. den informationellen Pluralismus als Grundprinzip angreift) ebensowenig.

Der Autor hat dabei leider offenbar noch etwas übersehen:
Es gibt gar keine Pflichtmitgliedschaft, denn diese wurde schlicht vergessen, neu zu definieren -
es könnte auch gesagt werden: ...eben um keine Änderung im Kern herbeizuführen.
[...]
Wären alle per Pflicht Mitglieder im Sinne von Teilnehmern, bräuchte es diese umständliche Anmeldung einer Wohnung (ehemals Gerät) - an einer Adresse mit Übermittlung der Lage - und das mittels eigenhändiger Unterschrift nicht.
Wo redet der Autor bitte von »Pflichtmitgliedschaft«, und welche Relevanz soll das haben im Blick auf die Frage bzgl. der Rechtswidrigkeit des Zwanges, Dinge zu bezahlen, die man im Rahmen der Privatautonomie als eines grundlegenden Rechts nicht haben will ?  Muss man bspw. auch Angehöriger der Polizei sein als Voraussetzung, um ggf. eine rechtswidrige Behandlung zu erfahren?

Es ist völlig irrelevant und insofern irreführend, die Verfassungswidrigkeit des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu den 4 Leitverfahren davon abhängig zu machen bzw. von der Frage, ob der Gesetzgeber denn die Absicht gehabt habe, »eine Änderung im Kern« vorzunehmen oder diesem zu unterstellen, das nicht gewollt zu haben, hätte er doch sonst so etwas definiert. Entscheidend ist, dass auf den Bürger unrechtmäßiger Zwang ausgeübt wird, dass das erfolgt ist & erfolgt - und nicht, wie gut die Nebelkerzen sind, die gezündet wurden und werden.

Die Zahlungspflichtigen in Sachen der verfassungswidrigen Feuerwehrabgabe waren ebenfalls gerade kein Pflicht- oder sonstiges Mitglied der Freiwilligen Feuerwehren - siehe u.a. auch unter
Beiträge, Gegenüberstellung zu Feuerwehrabgabe, Insolvenzbeiträge u.a.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19976.msg129310.html#msg129310


Edit "Bürger":
Bitte das eigenständige Thema "Teilnehmerstatus"/ "Änderung im Kern" nicht hier sondern ggf. in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff diskutieren.
Hier bitte fokussiert und kurzgefasst auf das Kern-Thema dieses Threads konzentrieren, welches da lautet
NJW Editorial: Glotzen als Bürgerpflicht (Dr. Christian Treffer)
und insbesondere den im Einstiegsbeitrag verlinkten kurzen Editorial-Artikel zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2018, 18:46 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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