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Autor Thema: Verjährung der Beitragsforderung  (Gelesen 21942 mal)

s
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Verjährung der Beitragsforderung
Autor: 28. August 2018, 11:04
Liebe Mitsreiter,

angeregt durch einen älteren Thread unter
Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12876.msg179761/topicseen.html#msg179761

Hintergrund
RBStV
§7 Beginn und Ende der Beitragspflicht,
Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des
Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung
, die Betriebsstätte
oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit
dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben
der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitrags
schuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zustän
digen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahr
zeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den
Beitragsschuldner endet.

(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimo
natszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
-
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

kurz aus BGB §195
Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre.

Folgender fiktiver Fall und das mögliche weitere Vorgehen

Person X bezieht in 2014 eine neue Wohnung und erhält in der Folge einen Beitragsbescheid (dem Widersprochen wurde). Mittlerweile ist es August 2018 und sämtliche Vollstreckungsversuche sind kläglich gescheitert, da die Vollstreckungsvorraussetzungen nicht vorliegen. Ein Widerspruchsbescheid ist bisher weder erstellt noch zugestellt (nachweisbar durch Akteneinsicht bei der LRA).

Person X hat sich jetzt mal die einschlägigen § des BGB angesehen, insbesondere §204 BGB Hemmung der Verjährung.

Die LRA hat offenbar nichts getan, was die Verjährung hemmen könnte - Beitragsbescheide sind belanglos im BGB, da diese ja letztlich nur weitere Zahlungsaufforderungen des Gläubigers darstellen.

Person X vertritt nun den Standpunkt: Die Ansprüche sind verjährt - und zwar alle, auch die folgenden, da der Anspruch bereits 2014 eingetreten ist. Die Verjährung ist somit am 31.12.2017 eingetreten.

Die Vorschriften des VwVfG sind hier nicht einschlägig, da der RBStV ja ganz ausdrücklich auf das BGB verweist.


Ich würde diesen fiktiven Fall gern mal zur Diskussion stellen.


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mb1

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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#1: 28. August 2018, 12:02
Zitat
Die Verjährung ist somit am 31.12.2017 eingetreten.
Eine Verjährung tritt nie zum 31.12. eines Jahres ein, sondern immer zum 01.01.

Zitat
Person X vertritt nun den Standpunkt: Die Ansprüche sind verjährt - und zwar alle, auch die folgenden, da der Anspruch bereits 2014 eingetreten ist.
Was verstehst Du unter alle?
Alle Ansprüche des Jahres 2014 sind zum 01.01.2018 verjährt, soweit keinerlei Hemmung eingetreten ist.
Dass im vorliegenden fiktiven Fall keinerlei Hemmung gemäß § 204 BGB eingetreten ist, bezweifle ich.




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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#2: 28. August 2018, 12:06
Dann würde mich interessieren, was von dem unten stehenden denn der Gläubiger getan haben könnte, um die Verjährung zu hemmen.
Mit ALLE Ansprüche meine ich den grundsätzlichen Anspruch auf Zahlung des Beitrags - denn dieser Anspruch entstand lt. LRA bzw. laut RBStV mit dem erstmaligen Innehaben der Wohnung. Dieser Anspruch ist verjährt (über 31.12. oder 01.01. will ich nicht streiten) und damit der grundsätzliche Anspruch auf Zahlung des Beitrags.


204 BGB
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#3: 28. August 2018, 12:21
Zitat
Eine Verjährung tritt nie zum 31.12. eines Jahres ein, sondern immer zum 01.01.
Falsch, es gilt noch http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__193.html zu beachten.

Link mit Erklärung
https://www.finanztip.de/verjaehrungsfristen-bgb/

Auch wenn hier nicht Thema, fällt der Tag der Verjährung also das Ereignis auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, dann verschiebt sich der Tag auf den nächsten Werktag.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#4: 28. August 2018, 13:43
PersonX, korrekt.  ;)
Die Verjährung von Rundfunkbeiträgen tritt genau gesagt - je nach Jahr - entweder zum 01.01. oder spätestens zum 03.01. des entsprechenden Jahres ein.

@ sky-gucker
Nachdem jeder Festsetzungsbescheid die Vollstreckungsklausel enthält, hemmt dieser die Verjährung. Genau deswegen stellen die Rundfunkanstalten regelmäßig solche Festsetzungsbescheide aus - z.B. trotz Ruhendstellung eines Gerichtsverfahrens oder trotz internen Sperrvermerks ...


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#5: 28. August 2018, 14:22
Dann muss ich jetzt mal ganz dumm fragen, an welcher Stelle des BGB steht, dass diese Vollstreckungsklausel die Verjährung hemmt?


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#6: 28. August 2018, 14:29
Steht da natürlich nicht, da steht das eine Klage zur Erteilung der ...

Der Versuch macht klug. Bitte prüfen ob es außer der beschriebenen Hemmungen nach BGB nicht weitere gibt. Es wird ja nur erklärt das sich die Verjährung nach BGB richten soll, nicht etwa auch die Hemmung. Vielleicht findet sich dazu etwas passendes?


Es wird behauptet, dass es Verwaltungsakte seien, deswegen wären wohl die Regeln dazu zu prüfen ob und wenn ja warum wieso weshalb. Dann wird man dahin kommen das gar kein Verwaltungsverfahren nach §9, §22 usw. VwVfG möglicherweise vorliegt.


Und wenn man das macht, hören Richter nicht zu, weil ja "nicht sein kann, was nicht sein darf". Echt klasse ;)


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#7: 28. August 2018, 14:46
Das Zauberwort heißt Analogie.
Analog zur Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wirkt es, wenn man sich die Vollstreckungsklausel selber geben kann.  ::)

Verwaltungsverfahren liegt in hoheitlichen Rundfunkbeitragsangelegenheiten vor.
Die Spekulationen dazu sind mittlerweile müßig, weil es die letzten 5 Jahre null gebracht hat.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#8: 28. August 2018, 15:00
Weil es mal wieder passt:
Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.msg144723.html#msg144723
siehe Zitat
3. Der Mangel an Vollzugskompetenz


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht in Nebenthemen abdriften. Der Betreff "Verjährung der Beitragsforderung" ist zudem nicht aussagekräftig genug, sondern müsste präzisiert werden, da bereits andere Threads mit ählichem Betreff existieren.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#9: 28. August 2018, 18:15
Nachdem jeder Festsetzungsbescheid die Vollstreckungsklausel enthält, hemmt dieser die Verjährung. Genau deswegen stellen die Rundfunkanstalten regelmäßig solche Festsetzungsbescheide aus - z.B. trotz Ruhendstellung eines Gerichtsverfahrens oder trotz internen Sperrvermerks ...
sehr interessant. Mal angenommen, der Beitragsservice hat nur Festsetzungsbescheide für einen Teil von 2013 versendet, danach nichts mehr. Wäre für alle anderen Jahre die Einrede der Verjährung angebracht?


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Grüße
Jannimann
_____________________________________________________________________________________________________

Karlsruhe möchte sich mit meiner Beschwerde nicht beschäftigen.

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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#10: 28. August 2018, 18:30
Ja. Für den nicht beschiedenen Zeitraum von 2013 und gesamt 2014.


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#11: 28. August 2018, 21:23
Ja. Für den nicht beschiedenen Zeitraum von 2013 und gesamt 2014.

Seh ich etwas anders - verjähren kann ein Anspruch. In dem Fall der Anspruch auf Zahlung des Beitrags. Verjährungsbeginn ist der Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Und der Beitragsservice beharrt ja darauf, dass dieser Kraft Gesetz entsteht - konkret also mit dem Beginn des erstmaligen Innehabens einer Wohnung.
Hat man also für den Zeitpunkt des erstmaligen Innehabens der Wohnung die Verjährung erreicht, so ist der Anspruch auf Beitragszahlung erloschen. Alle folgenden Beiträge sind völlig irrelevant, weil der Anspruch viel viel früher entstanden ist. ---Sagt zumindest der Beitragsservice immer ;)



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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#12: 28. August 2018, 22:25
Du musst schon jedes Jahr für sich sehen und nicht alles als einen einzigen Anspruch ...


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#13: 29. August 2018, 09:23
@ sky-gucker
Nachdem jeder Festsetzungsbescheid die Vollstreckungsklausel enthält, hemmt dieser die Verjährung. Genau deswegen stellen die Rundfunkanstalten regelmäßig solche Festsetzungsbescheide aus - z.B. trotz Ruhendstellung eines Gerichtsverfahrens oder trotz internen Sperrvermerks ...
Die Rundfunkanstalten?
Die nicht rechtsfähige GEZ stellt die angeblichen Festsetzungsbescheide aus, die aber Bescheide über rückständige Forderungen sind.
Wodurch entstehen rückständige Forderungen? Dazu bedarf es eines Grundlagenbescheides, so lt. Dr. Koblenzer und RA. Bölck.

(Anm. meinerseits: Dazu bedarf es im Voraus erst einmal eines Landesgesetzes mit sauberen Regelungen.)

Für mich ist alles aus 2013 und 2014 verjährt.
(Im Grunde ist alles hinfällig, da nie etwas von der LRA gekommen ist.)


Zum Ausstellen dieser angeblichen Festsetzungsbescheide.
Die GEZ stellt auch diese angeblichen Widerspruchsbescheide aus. Angeblich von der LRA.
Ein fiktiver Kläger will sich gegen diese Machenschaften der GEZ zur Wehr setzen und will gegen die GEZ klagen.
Da schreibt ihm die GEZ, dass die GEZ gar nicht verklagt werden kann, da nicht rechtsfähig, nicht parteifähig und nicht prozessfähig.
Der fiktiver Kläger fragt sich nun, wie ist es möglich, dass die Bescheide von der GEZ dann Rechtskraft erlangen sollen?


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Re: Verjährung der Beitragsforderung
#14: 29. August 2018, 09:37
Der fiktiver Kläger fragt sich nun, wie ist es möglich, dass die Bescheide von der GEZ dann Rechtskraft erlangen sollen?
Es gibt keine Bescheide der GEZ. Steht keine LRA drauf ist es kein Bescheid, sondern ein Bettelbrief. Da gibt es keine Diskussion und auch keine Rechtskraft.

Mich würde allerdings das Schreiben der GEZ interessieren. Ist es möglich das zur Verfügung zu stellen? Das Problem der Unantastbarkeit gibt es ja auch bei anderen Dingen wie Datenschutz, Strafrecht etc. Wer ist zu verklagen, wenn der "Beitragsservice" eine Nötigung begeht? Die LRA in meinem Bundesland? Alles sehr seltsam.


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