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Autor Thema: Vollstreckungsvorgang ging zurück an BS > jetzt Antwort von BS > wie weiter?  (Gelesen 17245 mal)

  • Beiträge: 285
Ein verlorener Gerichtsprozess bzw. eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine ZV kosten den BS doch wesentlich mehr, als nunmehr alle Bescheide per PZU zuzustellen....

Die Kosten des Verfahrens trägt nicht der BS oder die LRA, sondern die Vollstreckungsbehörde (Stadt- oder Gemeindekasse). Das ist ja genau unser Vorteil. Wenn nur genug Beschlüsse erstritten werden, werden die Kassen künftige Vollstreckungsersuchen von ganz alleine zurückgeben, wenn keine Zustellnachweise beigefügt sind. Andernfalls würden sie bei jeder versuchten Vollstreckung (und das regelmäßig wiederkehrend) immer und immer wieder draufzahlen, ohne dass sie überhaupt Gläubiger der Forderung sind.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Die LRAen und seine Lakaien beim Beitragsservice sollen sich endlich angewöhnen ihre gierige Bettelei per Zustellnachweis auf die vermeintlich dummen Zahlschafe loszulassen.
Freiwillig lässt sich schon lange keiner mehr von zwielichtigen Gestalten ausrauben....


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Schrei nach Gerechtigkeit

f
  • Beiträge: 8
Hallo,

Herr Z will nun gegen die Vollstreckungsankündigung Widerspruch einlegen. Ihm fehlt jedoch noch etwas Sachverhalt:

Zitat
Stellt sich die Frage ob der BS eine Behörde ist oder nicht.
Zitat
Desweiteren ist eine Vollstreckung nach VwVG nur anwendbar, wenn der Forderung ein Gesetz zugrunde liegt. Wo kann Herr Z nachlesen oder prüfen, ob es sich bei dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag tatsächlich um ein geltendes Gesetz handelt, aus dem genannten Staatsvertrag geht dies nicht hervor.

Ich konnte Herrn Z nicht groß weiter helfen  :-[ , aber vielleicht hat ja hier jemand mehr Ahnung und Wissen.


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  • Beiträge: 285
Das führt nicht weiter. Er soll sich wie beschrieben auf nicht bekannt gegebene Bescheide (= Fehlen der Vollstreckungsgrundlage) beziehen. Zusätzlich zu den genannten Urteilen soll er https://openjur.de/u/316293.html beilegen.


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s
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Ausserdem könnte man vielleicht auch irgendwann mal von einer Verjährung ausgehen, wenn die soweiter machen.....

Chancen auf Verjährung bestehen nur vor Erlass eines Bescheides.
Auch ein nicht zugegangener Bescheid hemmt die Verjährung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2015, 23:35 von Bürger«

  • Beiträge: 285
Chancen auf Verjährung bestehen nur vor Erlass eines Bescheides.
Auch ein nicht zugegangener Bescheid hemmt die Verjährung.

Ein nicht bekannt gegebener Bescheid ist nicht wirksam geworden und kann damit nie bestandskräftig werden. Also gilt die Verjährungsfrist.

Vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2013, Az. 2 E 667/13

Zitat
Die Bescheide, mit denen Rundfunkgebühren für den Zeitraum von November 2004 bis August 2006 festgesetzt worden seien, seien mangels Einlegung eines Widerspruchs seitens der Klägerin bestandskräftig geworden. Daran, dass diese Bescheide der Klägerin zugegangen seien, bestünden in der Gesamtschau keine Zweifel i. S. d. § 41 Abs. 2 VwVfG NRW. Auf die Einrede der Verjährung könne sich die Klägerin somit nicht berufen.


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s
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Ein nicht bekannt gegebener Bescheid ist nicht wirksam geworden und kann damit nie bestandskräftig werden. Also gilt die Verjährungsfrist.

Nein, die Verjährung wird schon durch den Erlass gehemmt.  § 53 VwVfG.

Die Bestandskraft lässt nur die Frist auf 30 Jahre anwachsen.

Zitat
Die Bescheide, mit denen Rundfunkgebühren für den Zeitraum von November 2004 bis August 2006 festgesetzt worden seien, seien mangels Einlegung eines Widerspruchs seitens der Klägerin bestandskräftig geworden. Daran, dass diese Bescheide der Klägerin zugegangen seien, bestünden in der Gesamtschau keine Zweifel i. S. d. § 41 Abs. 2 VwVfG NRW. Auf die Einrede der Verjährung könne sich die Klägerin somit nicht berufen.
[/quote]

Was auch immer du damit belegen willst...


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Ich muss mich korrigieren.
Habe gerade im Kommentar gelesen, dass die Hemmung erst bei Bekanntgabe eintritt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2015, 22:28 von ss32«

  • Beiträge: 285
Zitat
Die Bescheide, mit denen Rundfunkgebühren für den Zeitraum von November 2004 bis August 2006 festgesetzt worden seien, seien mangels Einlegung eines Widerspruchs seitens der Klägerin bestandskräftig geworden. Daran, dass diese Bescheide der Klägerin zugegangen seien, bestünden in der Gesamtschau keine Zweifel i. S. d. § 41 Abs. 2 VwVfG NRW. Auf die Einrede der Verjährung könne sich die Klägerin somit nicht berufen.
Was auch immer du damit belegen willst...

Dass sich die Klägerin auf die Verjährung berufen könnte, wenn Zweifel an der Bekanntgabe bestünden.


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Ich muss mich korrigieren.
Habe gerade im Kommentar gelesen, dass die Hemmung erst bei Bekanntgabe eintritt.

Welchen Kommentar hast Du benutzt? Werden dort Gerichtsentscheidungen zitiert?


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  • Beiträge: 285
Zur Beantwortung meiner Frage:

Der Verwaltungsakt gilt erst als erlassen, wenn er wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit erfolgt durch die Bekanntgabe. Damit hemmt erst die Bekanntgabe die Verjährungsfrist.

Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs VwVfG § 53 Rn. 45
BeckOK VwVfG/Bader VwVfG § 53 Rn. 12


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Hallo Zusammen,

wie erwartet hat die Stadtkasse Herrn Z wieder eine Vollstreckungsankündigung geschickt. Auch hier hat Herr Z gewissentlich Einspruch per Einschreiben mir Rückschein bei der Stadtkasse eingelegt mit den selben Begründungen wie beim ersten Mal. Der BS war tatsächlich nicht so schlau und hat entkräftende Einschreiben oder ähnliches beigefügt. Des weiteren hat Herr Z in seinem Widerspruch angemerkt, das für Ihn in keinster Weise klar und eindeutig aus dem Rundfunk-Dingsbums-Staatsvertrag ersichtlich ist das es sich dabei um ein Gesetz handelt. Auch hat er angemerkt das ein Verfahren nach VwVfG nur Behörden möglich ist, er jedoch der Meinung ist das es sich bei dem BS um eine Firma nach HGB handelt (siehe auch Impressum der Internetpräsenz des BS) und somit ein Beitreiben von etwaigen Außenständen nach BGB zu erfolgen hat.

Zusätzlich hat Herr Z, da der BS durch unsachgemäße Handhabung des Datenschutzes eine Selbstständigkeit des Herrn Z fest gestellt hat, eine Aufforderung zur Abgabe von "Unternehmensdaten" erhalten, gleich mit der Anmerkung das die Verweigerung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit bis zu 1.000 € Strafe geahndet werden kann. Ziel hier ist natürlich eine weitere Abzocke des BS.

Auf Letzteres hat Herr Z bisher nicht reagiert. Kein Stempel, keine Unterschrift, kein Einschreiben, ergo nicht bekommen. Er will nun schauen was passiert. Sollte tatsächlich ein Busgeld Bescheid dies bezüglich kommen, wird er auch hier Einspruch einlegen.

Die Sache bleibt also in Bewegung.....
Könnte gut sein das der BS demnächst härtere Seiten aufzieht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2015, 14:26 von futurelike«

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  • Beiträge: 443
Einspruch auf Vollstreckung ? So etwas gibt es nicht.


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Widerspruch gegen die VOLLSTRECKUNGS-ANKÜNDIGUNG

Das hat beim ersten mal funktioniert und Herr Z wird sehen ob es wieder geht.


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...
Der Verwaltungsakt gilt erst als erlassen, wenn er wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit erfolgt durch die Bekanntgabe.
Damit hemmt erst die Bekanntgabe die Verjährungsfrist.

Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs VwVfG § 53 Rn. 45
BeckOK VwVfG/Bader VwVfG § 53 Rn. 12

RBStV §7
Zitat
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Im BGB findet sich nichts bzgl. Verjährungshemmung im Zusammenhang mit Verwaltungsakten.
Und was im VwVfG steht ist völlig Wurscht, da der RBStV ja selbst auf das BGB verweist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2018, 17:05 von Bürger«

 
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