Nun denn, mal sehen wie folgendes Problem gelöst werden soll:
Der Bewohner der Zweitwohnung ist nicht der Beitragszahler der Erstwohnung. Es wird daher eine neue Teilnehmernummer angelegt und für diesen Zweitwohnler ein Beitrag von 17,50 Euro fällig.
Nun hat er aber auch noch einen Gesamtschuldanteil (RBStV §2 (3)) von 5,83 Euro der Erstwohnung zu zahlen. Insgesamt soll er also 23,33 Euro zahlen.
Das BVerfG hat aber im selben Urteil bestimmt, dass
Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018- 1 BvR 1675/16 -- 1 BvR 745/17 -- 1 BvR 836/17 -- 1 BvR 981/17 -https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.htmlInhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.
Nach RBStV § 3 (3) haften mehrere Beitragsschuldner (Inhaber der Wohnung) entsprechend § 44 der Abgabenordnung als Gesamtschuldner.
Die AO enthält keine Regelung zur Frage des Ausgleichs unter den Gesamtschuldnern. Dennoch kann nicht der Umkehrschluss zu § 426 BGB gezogen werden, dass das Gesetz einen Ausgleich nicht will. Da die rechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern zivilrechtlicher Art sind, kann die Regelung dem § 426 BGB entnommen werden. Danach sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen oder zu den Anteilen verpflichtet, die in diesem Fall das Gesetz - § 4 RBStV - vorgibt.
Soll man also einen vollen Beitrag für die Zweitwohnung zahlen, so muss widersprochen werden. Als Nachweis der Überzahlung wird eine Empfangsquittung des Beitragszahlers der Erstwohnung über den Empfang des Gesamtschuldanteils der Erstwohnung dem Widerspruch beigelegt.
Viel Spaß!
PS.: Gilt natürlich nur für den Personenkreis, der sich (noch) nicht traut, die Zahlung zu verweigern, aber mithelfen will, das verfassungswidrige Gebilde abzuschaffen.
Ich sehe desweiteren schon förmlich die Statistiken der Zweitwohnungen in Deutschland explodieren
Beispiel: Eltern nicht Bafög bevorzugter Zöglinge können sich von diesen seelisch einfach nicht trennen und mieten für sich eine Zweitwohnung im Studienort des Kindes.
Gute Freunde sollten einfach zusammenziehen und für den "Notfall" für jeden eine Zweitwohnung bereithalten. Kann ja mal passieren, dass man sich "eine Zeit lang" aus dem Weg gehen will...
Der Rundfunkbeitrag zerlegt sich selber. Amüsant.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)