Ein Referendum aus 2015 bedeutet wohl noch lange nicht, dass die darauf basierende Gesetzesänderung auch juristisch/ verfassungsrechtlich Bestand haben muss.
Insbesondere nicht in Bezug auf die dann evtl. geänderte Rechtslage innerhalb der EU. Ist ja nicht unwahrscheinlich, daß die Vorlage aus Tübingen zu einer Grundsatzentscheidung führt, die verbindliche Auswirkungen für alle derzeitigen und künftigen EU-Länder hat und auch jene nicht unberührt läßt, die, wie die Schweiz, der EU doch relativ nah verbunden sind.
Spätestens mit einer Entscheidung des EGMR betreffs Art. 10 EMRK und Rundfunk fällt allerdings auch die aktuelle Entscheidung der Schweiz, weil auch die Schweiz Mitglied des Europarates ist, der die EMRK geschaffen hat, die von der Schweiz kraft Ratifikation ins Landesrecht übernommen worden ist.
Kurios ist, daß nicht nur die Länder der Bundesrepublik dieses ab dem Tage der Ratifikation bindende internationale Vertragswerk ausblenden, sondern eben auch die Schweiz.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;