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Autor Thema: EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]  (Gelesen 26307 mal)

n
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Und mir ist gerade aufgefallen, dass in den Vorlagefragen die Frage der Notifizierung:
eine umgestaltete Beihilfe muss notifiziert werden
nicht angesprochen wird

Text der Vorlagefragen:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=C-492%2F17


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p

px3

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Du sprichst die Frage ob eine Notifizierung erfolgen muss garnicht an?
Ich finde das sollte noch mit rein, obwohl es auch nicht in den Vorlagefrage enthalten ist.
Steht doch bei mir drin
Zitat
Da wie unter 2.) ausgeführt jegliche Änderung, also sowohl bestehender Altbeihilfen, als auch Neubeilhilfen der Kommission zur Notifizierung vorzulegen sind und dies nicht erfolgt ist, greift somit das Durchführungsverbot nach  Art. 108 Abs. 3 AEUV :
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

 >:D


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G

Gee

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@px3
Vielen Dank. Es ist nicht einfach, es vielen Recht zu machen.

Bei mir kommt leider der letzte Absatz wie eine Drohung an. Oder sollte das dein Ziel sein?
Das könnte den Herrn Generalanwalt missmutig stimmen.

Gruß


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px3

  • Beiträge: 113
Der letzte Absatz ist keine Drohung.
Er stellt lediglich klar, welche Urteile bereits in dieser Richtung entschieden wurden, mit dem freundlichen Hinweis, daß diese dann halt hinterfragt werden müssen, also der EuGH von seiner bisherigen Rechtsauffassung abweicht.  8)


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px3

  • Beiträge: 113
Arbeitsversion 3

Hab mal das von noGez99 angemerkte "Ihre Kollegen" eingebaut und den letzten Absatz auf Wunsch von Gee "entschärft".

Zitat
Anschrift
____________________
____________________
____________________


C-492/17

Sehr geehrter Herr Generalanwalt,

da Sie in genanntem Verfahren im September eine Urteilsempfehlung aussprechen werden, möchte ich gerne Ihr Augenmerk auf die bisherigen Entscheidungen der Kommission und des EuGH lenken, auch wenn ich davon ausgehe, dass Sie diese schon bestens kennen.

1.) Im Verfahren „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004)“ wurde unter Rn. 197 auf den werten Herrn Generalanwalt Trabucchi verwiesen, der in der Rechtssache „Van der Hulst“ (51/74, EU:C:1974:134, auf S. 105)
mehr als deutlich festhielt, dass „wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle“ zu notifizieren sind.

2.) Diese Vorgehensweise in Bezug auf Beihilfen wurde seitdem durch den EuGH konsequent angewendet.
2.) 1.) Im Verfahren EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86 wurde im Verfahren gegen Spanien festgestellt, dass gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV selbst die Änderung einer bestehenden Altbeihilfe bei der Kommission zur Notifizierung vorzulegen ist.
Erfolgt keine Notifizerungsanzeige ist gemäß Urteil EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff. das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV  für die gesamte Beihilfe anzuwenden.


Im unter 1.) genannten Verfahren gibt es noch einige interessante Feststellungen:
- Rn. 33 Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät.
Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät.
- Rn 73,74,75 die früheren Gebühren waren eine bestehende staatliche Altbeihilfe.

Durch die Umstellung in 2013 werden jetzt nicht mehr Rundfunkteilnehmer, die durch das Vorhalten eines entsprechenden Gerätes identifiziert wurden - auch noch nach Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten mit unterschiedlichen Gebühren belegt -  mit Abgaben belegt, sondern Wohnungsinhaber, ungeachtet ob ein Rundfunkempfangsgerät vorliegt oder nicht.

Dies ist eine mehr als eindeutige Veränderung der Finanzierungsquelle, also eine Änderung im Kern.

Da wie unter 2.) ausgeführt jegliche Änderung, also sowohl bestehender Altbeihilfen, als auch Neubeilhilfen der Kommission zur Notifizierung vorzulegen sind und dies nicht erfolgt ist, greift somit das Durchführungsverbot nach  Art. 108 Abs. 3 AEUV :
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
 
Zitat aus EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86
Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 45).

In den Schlussanträgen Ihrer werten Kollegen Generalanwälte wurden u.A. in den folgenden Anträgen jeweils die Meinung Ihres Kollegen Trabucchi vertreten:
Schlussanträge der Generalanwälte Trabucchi in der Rechtssache Van der Hulst (51/74, EU:C:1974:134, auf S. 105), Warner in der Rechtssache McCarren (177/78, EU:C:1979:127, auf S. 2204), Rozès in der Rechtssache Apple and Pear Development Council (222/82, EU:C:1983:229, auf S. 4134), Mancini in der Rechtssache Heineken Brouwerijen (91/83 und 127/83, EU:C:1984:235, Nr. 5), und Fennelly in der Rechtssache Italien und Sardegna Lines/Kommission (C 15/98 und C 105/99, EU:C:2000:203, Nrn. 62 bis 65).

Sofern also das im Betreff genannte Verfahren, Anfrage des LG Thübingen C-492/17, negativ beschieden würde, könnte dies zu einer Hinterfragung der bisher gefällten Urteile des EuGH EuGH, Rs. C-74/16, Rn. 86, EuGH, Rs. C 590/14 P, Rn. 56 sowie EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff., Urteile vom 18. Juli 2013, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, OTP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 35 sowie der „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004“ führen, also dass sich die Rechtsauffassung des EuGH in Bezug auf den Art. 108 Abs. 3 AEUV geändert hat.


Mit freundlichen Grüßen



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Hat jemand schon eine Adresse?

In
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.msg176425.html#msg176425

ist angegeben:
Das Gericht - Gerichtshof - Vierte Kammer:

Vorsitzender Richter:   Thomas von Danwitz
Berichterstatterin:       Küllike Jürimäe
1. Richter:         Christopher Vajda
2. Richter:         Endre Juhász
3. Richter:         Constantinos Lycourgos

Generalanwalt:       Campos Sánchez-Bordona


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B
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Wie sieht es mit Winston's Vorschlag aus, den Brief auch auf Englisch zu übersetzen?
Ich kann sein Argument sehr gut nachvollziehen, obwohl der Vorsitzende ja schon festzustehen scheint.
Honi soit qui mal y pense (um dem europäischen Ansinnen gerecht zu werden)...


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Hat jemand schon eine Adresse? Und kann man die mal hier Posten?

Schreibt jeder seinen eigenen Brief und wir fluten den Posteingang?

Schreiben wir auch dem Richter?


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Ich stelle hier mal meine Stoffsammlung ein:
Zitat
Inhaltsverzeichniss
 EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt [Sammlung]   1
1.1 Unser Anliegen in Kurzform   1
1.2 Grundsätzliche Betrachtung der Situation   2
1.3 Historie   2
1.3.1 Änderung der Alt-Beihilfe: Fusionen   2
1.3.1.1 SWR Fusion: SDR und SWF werden SWR   2
1.3.1.2 RBB Fusion: SFB und ORB werden RBB   3
Änderung von Gebühr zum Beitrag   3
1.3.1.3  Finanzierung der ARD vs. LRA   3
1.4 Finanzierungspflicht nur auf Deutschland beschränkt   3
1.5 Änderung der Beihilfe mit dem 15 RStV   3
1.5.1.1 Internetfähige Computer und Mobilgeräte   5
1.5.1.2 Tochtergesellschaften   5
1.5.1.3 Landesmedienanstalt   5
1.5.1.4 Verschlüsselung   5
1.5.1.5 Erzielung erheblicher Mehreinnahmen.   6
1.5.1.6 Kooperation mit der Presse (Rechercheverbund)   6
1.5.1.7 Ist Deutschland noch ein Rechtsstaat?   6

Ist nur teilweise ausformuliert, aber jeder darf sich bedienen.
Ich werde die nächsten Tage nicht online sein.


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Das Gericht - Gerichtshof - Vierte Kammer:

Vorsitzender Richter:   Thomas von Danwitz
Berichterstatterin:        Küllike Jürimäe
1. Richter:      ..........  Christopher Vajda
2. Richter:      ..........  Endre Juhász
3. Richter:      ..........  Constantinos Lycourgos

Generalanwalt: .......... Manuel Campos Sánchez-Bordona

Zitat
Thomas von Danwitz

Geboren 1962; Studium in Bonn, Genf und Paris; Juristische Staatsexamen (1986 und 1992); Doktor der Rechte (Universität Bonn, 1988); Diplôme international d'administration publique (École nationale d'administration, 1990); Habilitation (Universität Bonn, 1996); Professor für Öffentliches Recht und Europarecht (1996-2003), Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum (2000-2001); Professor für Öffentliches Recht und Europarecht (Universität zu Köln, 2003-2006); Direktor des Instituts für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre (2006); Gastprofessor an der Fletcher School of Law and Diplomacy (2000), der Universität François Rabelais (Tours, 2001-2006) und der Universität Paris I Panthéon-Sorbonne, (2005-2006); Ehrendoktor der Universität François Rabelais (Tours, 2010); Richter am Gerichtshof seit 7. Oktober 2006.


Zitat
Christopher Vajda

Geboren 1955; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Cambridge; Licence spéciale im Europarecht an der Freien Universität Brüssel (grande distinction); Zulassung zur Anwaltschaft von England und Wales (Gray's Inn, 1979); Barrister (1979-2012); Zulassung zur Anwaltschaft von Nordirland (1996); Queen's Counsel (1997); Bencher of Gray's Inn (2003); Recorder of the Crown Court (2003-2012); Treasurer der United Kingdom Association for European Law (2001-2012); Beiträge zur 3. bis 6. Auflage des European Community Law of Competition (Bellamy & Child); Richter am Gerichtshof seit dem 8. Oktober 2012.

Zitat
Endre Juhász
Geboren 1944; Absolvent der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Szeged, Ungarn (1967); Eintrittsexamen für die ungarische Anwaltschaft (1970); Postgraduiertenstudium der Rechtsvergleichung an der Universität Straßburg, Frankreich (1969, 1970, 1971, 1972); Beamter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Außenhandel (1966-1974), Direktor für Gesetzgebungsangelegenheiten (1973-1974); Erster Handelsattaché an der ungarischen Botschaft in Brüssel, verantwortlich für Gemeinschaftsfragen (1974-1979); Direktor des Ministeriums für Außenhandel (1979-1983); Erster Handelsattaché, dann Handelsberater an der ungarischen Botschaft in Washington D. C., Vereinigte Staaten (1983-1989); Generaldirektor im Handelsministerium und im Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen (1989-1991); Chefunterhändler für das Beitrittsabkommen zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedstaaten (1990-1991); Generalsekretär im Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen, Leiter des Amtes für Europaangelegenheiten (1992); Staatssekretär im Ministerium für internationale Wirtschaftsbeziehungen (1993-1994); Staatssekretär, Präsident des Amtes für Europaangelegenheiten, Ministerium für Industrie und Handel (1994); Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Leiter der diplomatischen Mission der Republik Ungarn bei der Europäischen Union (Januar 1995 bis Mai 2003); Chef­unterhändler für den Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union (Juli 1998 bis April 2003); Minister ohne Geschäftsbereich für die Koordinierung von Fragen der europäischen Integration (seit Mai 2003); Richter am Gerichtshof seit dem 11. Mai 2004.

Zitat
Constantinos Lycourgos

Geboren 1964; Diplôme d'études approfondies (DEA) im Gemeinschaftsrecht (1987) und Doktor der Rechte der Universität Panthéon-Assas (1991); Referent am Centre de formation permanente der Universität Panthéon-Assas; Zulassung zur zypriotischen Anwaltschaft (1993); Sonderberater für europäische Angelegenheiten beim zypriotischen Außenminister (1996-1999); Mitglied des Verhandlungsteams für den Beitritt Zyperns zur Europäischen Union (1998-2003); Berater für Unionsrecht beim Juristischen Dienst der Republik Zypern (1999-2002); Mitglied der griechisch-zypriotischen Delegationen bei den Verhandlungen zur umfassenden Lösung der Zypern-Frage (2002-2014); Hauptrechtsberater (2002-2007), dann Hauptrechtsvertreter der Republik Zypern (2007-2014) und Direktor der Abteilung Europäisches Recht des Juristischen Dienstes der Republik Zypern (2003-2014); Bevollmächtigter der zypriotischen Regierung vor den Gerichten der Europäischen Union (2004-2014); Mitglied des Verwaltungsrats der European Public Law Organization (Athen, Griechenland) seit 2013; Richter am Gerichtshof seit dem 8. Oktober 2014.

Zitat
Küllike Jürimäe

Geboren 1962; Absolventin der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Tartu (1981-1986); Assistentin des Staatsanwalts in Tallinn (1986-1991); Absolventin der estnischen Diplomatenschule (1991-1992); Rechtsberaterin (1991-1993) und Generalberaterin der Industrie- und Handelskammer (1992-1993); Richterin am Berufungsgericht Tallinn (1993-2004); European Master's Degree in Human Rights and Democratisation, Universitäten Padua und Nottingham (2002-2003); Richterin am Gericht vom 12. Mai 2004 bis 23. Oktober 2013; seit dem 23. Oktober 2013 Richterin am Gerichtshof.

Zitat
Manuel Campos Sánchez-Bordona

Geboren 1950; Absolvent der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universitäten Sevilla und Granada (1967-1972); Staatsanwalt bei den Gerichten von Palma de Mallorca und Sevilla (1977-1982); Richter der Kammer für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten des Obersten Gerichtshofs von Andalusien, des Staatsgerichtshofs (Audiencia Nacional) und des Obersten Gerichtshofs der Kanarischen Inseln (1982-1989); Vorsitzender der Kammer für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten des Obersten Gerichtshofs von Kantabrien (1989-1994); Rechtsreferent am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (1995-1999); Mitglied des Verwaltungsrats der Vereinigung der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe) (2006-2014); Mitglied der Zentralen Wahlkommission (2012-2015); Richter der Kammer für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) (1999-2015); Generalanwalt am Gerichtshof seit dem 7. Oktober 2015.
Quelle:
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7026/de/


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px3

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Palais de la Cour de Justice
Boulevard Konrad Adenauer
Kirchberg
L-2925 Luxembourg
Luxembourg

Tel: +352 4303 1
Fax: +352 4303 2600

Wir könnten das per Fax oder Brief an diese zentrale schicken und von dort aus wird es verteilt.


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  • Beiträge: 1.452
Ich habe noch eine Hinweis bekommen, dass eventuell dass Gericht für ein Verfahren nur Schriftstücke der Beteiligten des entsprechenden Verfahrens annehmen und berücksichtigen darf.
Ob dies beim EUGH der Fall ist weiß ich nicht. (Weiss jemand mehr?)

Daher könnte man auch eine Kopie an das LG Tübingen als Verfahrensbeteiligte senden, mit der Bitte um Weiterleitung?

Zitat
Landgericht Tübingen
Doblerstr. 14
72074 Tübingen

Tel 07071 / 200-0
Fax 07071 / 200-2900 oder 52094
poststelle@lgtuebingen.justiz.bwl.de

Rechtssache C-492/17





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  • Beiträge: 7.255
Ich habe noch eine Hinweis bekommen, dass eventuell dass Gericht für ein Verfahren nur Schriftstücke der Beteiligten des entsprechenden Verfahrens annehmen und berücksichtigen darf.
Meines Wissens nach: Fake-News.

Meines Wissens nach darf sich gemäß der Satzung des EuGH jeder an ein laufendes Verfahren anhängen, wenn er vom Sachverhalt unmittelbar betroffen ist.

Zitat
Artikel 40  Die   Mitgliedstaaten   und   die   Unionsorgane   können   einem   bei   dem   Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.
Dasselbe  gilt  für  die  Einrichtungen  und  sonstigen  Stellen  der  Union  sowie  alle  anderen Personen,  sofern  sie  ein  berechtigtes  Interesse  am  Ausgang  eines  bei  dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen können. Natürliche oder juristische Personen können  Rechtssachen  zwischen  Mitgliedstaaten,  zwischen  Organen  der  Union  oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union nicht beitreten. Unbeschadet  des  Absatzes  2  können  die  Vertragsstaaten  des  Abkommens  über  den Europäischen   Wirtschaftsraum,   die   nicht   Mitgliedstaaten   sind,   und   die   in   jenem Abkommen    genannte    EFTA-Überwachungsbehörde    einem    bei    dem    Gerichtshof anhängigen  Rechtsstreit  beitreten,  wenn  dieser  einen  der  Anwendungsbereiche  jenes Abkommens betrifft.
Mit  den  aufgrund  des  Beitritts  gestellten  Anträgen  können  nur  die  Anträge  einer  Partei unterstützt werden.



SATZUNG DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-08/tra-doc-de-div-c-0000-2016-201606984-05_00.pdf


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Man könnte davon ausgehen, dass ein "Beitritt" zu einem anhängigen Rechtsstreit nicht allein durch ein Schreiben zum betreffenden Rechtsstreit möglich ist.

Da das Forum keine Fake-News zulässt, hier der entsprechende Hinweis mit herzlichen Dank dafür an das Forumsmitglied "noTV":

Zitat
Luxemburg, den 29. August 2018

GERICHTFHOF DER
EUROPÄISCHEN UNION

Kanzlei

Herrn XY

Rechtssache C-492/17

Sehr geehrter Herr XY,

der Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigt den Eingang Ihres Schreibens vom 21. August 2018.

Der Kanzler bedauert mitteilen zu müssen, dass es nicht möglich ist, im Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof als nicht Verfahrensbeteiligter Schriftstücke zu den Akten zu geben.

Was die am Gerichtshof anhängigen Rechtssachen betrifft, ist es außerdem ausgeschlossen,
Schriftverkehr mit den Mitgliedern des Gerichtshofs zu führen oder Schriftstücke an diese zu richten.

Aus diesem Grund erhalten Sie anbei Ihr o.a. Schreiben nebst Anlage zurück.

Der Kanzler


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 890
Am 26.9.2018 werden die Schlussanträge gestellt.

https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/


Mittwoch 26/09/2018
09:30    Schlussanträge
C-492/17
   
Staatliche Beihilfen
Rittinger u.a.
Gerichtshof - Vierte Kammer
   DE    
Klage (ABl.) HTML / PDF
Generalanwalt: Campos Sánchez-Bordona


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