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Autor Thema: Kleine Anfrage MV: Fernsehpanel und Feststellung der Einschaltquoten  (Gelesen 2444 mal)

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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN
Drucksache 7/2367, 23.07.2018

KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD

Fernsehpanel und Feststellung der Einschaltquoten in Mecklenburg-Vorpommern

und ANTWORT der Landesregierung

Zitat
Vorbemerkung
Die  öffentlich - rechtlich en  Rundfunkanstalten  der  ARD,  da s  ZDF  und  das  Deutschlandradio sind staatsferne,  mit  dem  Recht  der Selbstverwaltung  ausgestattete  gemeinnützige  Anstalt en beziehungsweise Körperschaften (Deutschlandradio) des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen keiner Fachaufsicht und dü rf en einer solchen unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlich garantierten Rundf unkfreiheit auch nicht unterliegen. Aufgrund der aus der Rundfunkfreiheit abgeleiteten  Programmautonomie  der  Rundfunkanstalten unterliegen  sie zudem  nur  einer eingeschränkten Rechtsaufsicht durch die Landesregierungen der Länder. Die gesetzlichen Grundlag en des öffentlich - rechtlichen Rundfunks finden sich in den von den Landesparlamenten beschlossenen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen ( hier vor allem Rund - funkstaatsvertrag)  und  den  Landesrundfunkgesetzen.  Die  darin  niedergelegte  Ordnung  des Rundfunks  bas iert  auf  einer  aus  Artikel  5  des  Grundgesetzes  abgeleiteten  Verpflichtung  der Landesgesetzgeber ,  die  Erfüllung  des  verfassungsrechtlichen  Grundversorgungsauftrages  der Rundfunkanstalten sicherzustellen. Die  Arbeitsgemeinschaft  Videoforschung  GmbH  (AGF  Vid eoforschung)  ist  ein  Zusammen - schluss  von  Fernseh - und  Streaminganbietern  in  Deutschland,  in  deren  Auftrag und  in Zusammenarbeit  mit  dem  Markforschungsinstitut  Gesellschaft  für  Konsumforschung  (GfK) und  weiteren  Marktforschungsinstituten die  Einschaltquote n  im  deutschen Fernsehmarkt gemessen werden . Die veröffentlichten Daten über Zuschaueranteile werden im Rahmen eines sogenannten Fernseh - P anels erhoben .

Dies ist eine Stichprobe, die so beschaffen ist, dass von den Messergebnissen des Panels auf die Grundgesamtheit der Zuschauerinnen  und Zuschauer  in  Fernsehhaushalten  geschlossen werden   kann . Die   AGF wird   von   den   Landesrundfunkanstalten   der ARD und   deren Werbegesellschaften , der ProSiebenSat.1 Media SE, der Mediengruppe RTL Deutschland, dem ZDF, der D iscovery  Communications  Deutschland, der Sky  Deutschland GmbH ,  Tele  5, Viacom und der Welt N24 GmbH als Gesellschafter getragen. Die zur Beantwortung der Fragen erforderlichen Informationen beruhen daher im Wesentlichen auf beim Norddeutschen Rund - funk (NDR ) eingeholten Auskünften.


Durch   den   jeweils   vom   Land   eingegangenen   Rundfunkstaat svertrag, Rundfunkfinanzierungs staatsvertrag, Run dfunkbeitragsstaatsvertrag, NDR - Staatsvertrag, ARD - Staatsvertrag, ZDF - Staatsvertrag und DeutschlandRadio - Staatsvertrag   geht das   Land   eine   Beziehung   zum öffentlich - rechtlichen Fernsehen ein. Die Einschaltquoten in Deutschland werden  durch  das  Marktforschungsinstitut  GfK  im  Auftrag  der  Arbeits - gemeinschaft Fernsehforschung (AGF) ermittelt.

1. Wie   werden   die   Haushalte   zur   Messung   der   Einschaltquoten   in Mecklenburg - Vorpommern im Detail ausgewählt?
a) Wie oft werden die Haushalte gewechselt?
b) Wie  viele  Personen  sind  an  der  Auswahl  von  Testhaushalten beteiligt?
c) Welche Anreize („Incentives“) werden zur Teilnahme gesetzt?


Di e Rekrutierung der Panel - Haushalte erfolgt durch die GfK nach einem sogenannten „ Hybrid - verfahren “ . Danach kann potenziell j eder Privat - Haushalt mit einem deutschsprach igen Haupt - einkommensbezieher für das Panel angeworben werden. Damit das Fernseh - Panel repräsentativ ist, muss seine Struktur möglichst ein Abbild der Struktur der Fernsehhaushalte in Deutschland sein.   Dafür   werde n   aus   verschiedenen   Quellen   sogenannte Außen - und   Sollvorgaben gewonnen ; hierzu gehören  die  Media  Analyse  (jährliche  Studie  auf  Ba sis  von  mehr  als 60.000 Telefoninterviews),  der Mi k rozensus (amtliche  Statistik)  und eine  sogenannte Platt - formstudie. Weiterführende Hinweise finden sich unter: https://www.agf.de/ forschung/methode/stichprobeanwerbung https://www.agf.de/forschung/qualitaetssicherung/repraesentativitaet https://www.agf.de/forschung/methode/aussensollvorgaben

Zu a) Über  die  Häufigkeit  der  Wechsel  der  Panel - Haushalte  liegen der  Landesregierung keine Erkenntnisse  vor . Bekannt  ist,  dass  d ie  Teilnahme  an  dem  Panel  freiwillig er  Natur und ein Ausstieg jederzeit möglich ist .

Zu b) Über  die  Anzahl  der an  der  Auswahl  von  Panel - Haushalten  beteiligten Personen liegen  der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Zu c) Für   eine   Teilnahme   an   dem   Haushalts - Panel   findet keine   Bezahlung statt. So sollen Verzerrungen und Konditionierungen in der Nutzung vermieden werden . Die AGF verweist in einer  innerhalb  ihres  Internet - Auftritts  vorhandenen  FAQ - Liste [ FAQ = „Frequently Asked Questions“ (englisch) od er „häufig gestellte Fragen“] lediglic h auf Incentives (Geschenke). Der Landesregierung liegen zu Inhalt und Umfang dieser Anreize keine Erkenntnisse vor .

2. Wie  wird  seitens  des  Landes  ausgeschlossen,  dass  es  sich  nicht  um abgesprochene oder subjektive Stichproben handelt?

D as Land Mecklenburg - Vorpommern hat keinen Einfluss auf die technische Seite der Daten - erhebung. Nach  Auskunft  des  NDR  unterl ie gt die Identität  der jeweiligen Haushalte  des  Fernseh - forschungspanels  strengster  Gehe imhaltung, um  so  eine Beeinflussung  der Pa nelteilnehme - rinnen und Panelteilnehmer von vornherein auszuschließen. Weder die AGF noch die Rund - funkveranstalter kennen die Identität der einzelnen Panel - Haushalte.

3. Wie  viele  Haushalte  in  Mecklenburg - Vorpommern  haben  technische Einrichtungen,     um     d en     Fernsehkonsum     öffentlich - rechtlicher Sendungen zu messen?
a) In welche Kategorien werden diese Haushalte unterteilt?
b) Wie viele Haushalte gibt es in jeder Kategorie?
c) Wie werden Haushalte ohne Fernsehgerät bei der Schätzung abso - luter Zuschauerzah len berücksichtigt?


Nach Auskunft des NDR sind i n Mecklenburg - Vorpommern in 200 Haushalten Messgeräte zur Feststellung  der Fernsehnutzung  installiert.  Dabei  wird  sekundengenau  die  Fernsehnutzung aller  Sender,  der  öffentlich - rechtlichen  und der kommerziellen  Angebote,  im  jeweiligen Haushalt gemessen. Angaben zur regionalen Verteilung der Haushalte sind unter https://www.agf.de/forschung/methode/stichprobeanwerbung/ verfüg bar .

Zu a) Um  die  Repräsentativität  gemäß  der in der  Antwort  zu  Frage  1 genannten  Außen - und Sollvorgaben zu schaffen, müssen die Haushalte eine Vielzahl von Kategorien abdecken. Eine Liste    der    wesentlichen    Merkmale    ist    unter https://www.agf.de/forschung/methode/ aussensollvorgaben/ aufgeführt.

Zu b) Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl der Haushalte pro Kategorie vor.

Zu c) Die Hochrechnung für die klassische Fernsehnutzung basiert auf deutschsprachigen Haushalten mit mindestens einem Fe rnsehgerät und für Personen ab drei Jahren. Weiterführende Informa - tionen finden sich unter: https://www.agf.de/forschung/methode/fernsehpanel . Seit Mai 2018 wird im AGF - System auch die Nutzung vo n Mediatheken ausgewiesen . Hierbei werden  auch  Haushalte  ohne  ein  Fernsehgerät  berücksichtigt .  Weiterführende  Informationen finden sich unter: https://www.agf.de/forschung/videostreaming_agf/ videostreaming_agf_methode/ .

4. Welche anderen Studien oder Messungen zum Fernsehkonsum und den Marktanteilen   in Mecklenburg - Vorpommern   liegen   der   Landes - regierung vor?

Die Fernsehnutzung  wird unter  anderem im  jährlichen  Digitalisierungsbericht  der  Landes - medienanstalten mit abgefragt . Eine Messung oder gar die Ausweisung von Marktanteilen ist auf dieser Grundlage jedoch nicht möglich.

5. Welche  Personen und Organisationen sitzen im Forschungsbeirat  und im Aufsichtsrat der AGF? Gibt es Vertreter aus Mecklenburg - Vorpommern im Forschungsbeirat oder im Aufsichtsrat der AGF?

Der Aufsichtsrat der AGF Videoforsch ung GmbH setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Gesellschafter sowie aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisation Werbungtreibende im Markenverband (OWM) und der Organisation der Mediaagenturen ( OMG e. V. ) zusammen. Eine  namentliche  Auflistung  der  Gesellschafter  und  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrates  ist jeweils unter https://www.agf.de/agf/mitglieder/ verfügbar .

6. Wann  wurde  die  Methodik  der  verschied enen  Messungen  der  AGF zuletzt durch das Land überprüft?
a) Welche Ergebnisse lieferte die letzte Überprüfung hinsichtlich der Stichproben, der Reliabilität, der Validität und der Repräsentativität der Messung der Einschaltquoten in Mecklenburg - Vorpommer n?
b) Welche  finanziellen  und  personellen  Aufwendungen  des  Landes wurden   eingesetzt,   um   die   Einschaltquoten   aus   Mecklenburg - Vorpommern zu messen bzw. die Messungen zu kontrollieren (bitte auflisten nach Jahr, personeller Aufwand, finanzieller Aufwand und Ergebnis)?


Die Fragen 6, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet.
Das  Land  Mecklenburg - Vorpommern  ist  weder  Gesellschafter  der  AGF  Videoforschung GmbH noch deren Auftraggeber. Eine Überprüfung der Methodiken zur Messung des Fernseh - Nutzerverhaltens durch das Land findet daher nicht statt.

Download Originaldokument (pdf, ~170kb)
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/41443/fernsehpanel_und_feststellung_der_einschaltquoten_in_mecklenburg_vorpommern.pdf

Alternativ-Download hier im Anhang

Zum Thema siehe auch:
Erhebung der TV- Einschaltquoten bzw. Zuschauerquoten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18543.0.html


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Zitat
Die  öffentlich - rechtlich en  Rundfunkanstalten  der  ARD,  da s  ZDF  und  das  Deutschlandradio sind staatsferne,  mit  dem  Recht  der Selbstverwaltung  ausgestattete  gemeinnützige  Anstalt en beziehungsweise Körperschaften (Deutschlandradio) des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen keiner Fachaufsicht und dü rf en einer solchen unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlich garantierten Rundf unkfreiheit auch nicht unterliegen. Aufgrund der aus der Rundfunkfreiheit abgeleiteten  Programmautonomie  der  Rundfunkanstalten unterliegen  sie zudem  nur  einer eingeschränkten Rechtsaufsicht durch die Landesregierungen der Länder. Die gesetzlichen Grundlag en des öffentlich - rechtlichen Rundfunks finden sich in den von den Landesparlamenten beschlossenen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen ( hier vor allem Rund - funkstaatsvertrag)  und  den  Landesrundfunkgesetzen.  Die  darin  niedergelegte  Ordnung  des Rundfunks  bas iert  auf  einer  aus  Artikel  5  des  Grundgesetzes  abgeleiteten  Verpflichtung  der Landesgesetzgeber ,  die  Erfüllung  des  verfassungsrechtlichen  Grundversorgungsauftrages  der Rundfunkanstalten sicherzustellen.

Festhalten
- staatsfern
- Recht der Selbstverwaltung (abgeleitet aus Art 5 GG, und nicht aus AdöR/AöR der mittelbaren Verwaltung)
- keine Fachaufsicht -> hier ist der Vergleich zu AdöR/AöR zu führen
- eingeschränkte Rechtsaufsicht -> hier ist der Vergleich zu AdöR/AöR zu führe
- was ist mit Dienstaufsicht
 
Es ist schon krass was alles aus Art 5 GG abgeleitet wird.
Dort steht doch nur, dass der Staat sich nicht einmischen darf, mithin nur einen Rahmen vorgeben kann, denn jeder hat das Recht Rundfunk zu machen.
Daraus folgt Dreh und Angelpunkt um diesen Beitrag zu kippen ist immer Art. 5 GG und seine Auslegung.

PersonX denkt das müsste wohl auch mit Blick auf zukünftige Vollstreckung stärker in den Blickwinkel.

 


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Art 5 GG [...] müsste [...] stärker in den Blickwinkel.
Genau!

Zitat (nach Kratzmann):
Zitat
"... Die neuerliche Pflicht zur Zahlung des vom Gerätebesitz nicht mehr abhängigen Rundfunkbeitrages stellt für die herrschende Rundfunkgesetzgebung und -organisation eine Bagatelle dar, einen kleinen Schritt, welcher eine letzte Lücke bei der Gebühreneintreibung schließt. Für den verfassungsrechtlichen Betrachter im Allgemeinen und den „Fernsehmuffel“ im Besonderen bedeutet dieser Systemwechsel dagegen einen großen Schritt aus dem Grundgesetz heraus. Denn die sich institutionell, zeitlich und nun auch verfassungsrechtlich verabsolutierende „Anstaltsrundfunkfreiheit“ nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG wird mit dem Zwangsbeitrag zum Fremdkörper unter den Grundrechten und missachtet zugleich die negative Informationsfreiheit des "Fernsehmuffels“ gem. Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG.
Zumal [...] Fragen zur Rundfunkordnung, "namentlich die Finanzierung durch Gebühren" gestellt werden und dabei neben dem Widersinn der "staatsfernen Behörden" des Anstaltrundfunks beim Exekutieren der Rundfunkordnung, namentlich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, auch die unsägliche "PC-Gebühr" (Internet ist kein Rundfunk!), die Verletzung der Gleichheit vorm Gesetz (Art 3 GG), den fehlenden individuellen Vorteil für die Allgemeinheit, den datenschutzrechtlichen Mißstand sowie die Willkürlichkeiten bei der Beitragsbefreiung und im Schuldverhältnis aufgezeigt.

Denn diese Zwangsmaßnahme "Rundfunkbeitrag" als Folge der Rundfunkfreiheit nach Art 5 richtet sich gegen die Informationsfreiheit nach Art 5 GG, den Gleichheitssatz nach Art 3 und andere Grundrechte.

Upps ??? Das war jetzt wohl OT!? Sry ;)


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