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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 26. Juli 2018, 07:10
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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN
Drucksache 7/2367, 23.07.2018
KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD
Fernsehpanel und Feststellung der Einschaltquoten in Mecklenburg-Vorpommern
und ANTWORT der Landesregierung
Vorbemerkung
Die öffentlich - rechtlich en Rundfunkanstalten der ARD, da s ZDF und das Deutschlandradio sind staatsferne, mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete gemeinnützige Anstalt en beziehungsweise Körperschaften (Deutschlandradio) des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen keiner Fachaufsicht und dü rf en einer solchen unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlich garantierten Rundf unkfreiheit auch nicht unterliegen. Aufgrund der aus der Rundfunkfreiheit abgeleiteten Programmautonomie der Rundfunkanstalten unterliegen sie zudem nur einer eingeschränkten Rechtsaufsicht durch die Landesregierungen der Länder. Die gesetzlichen Grundlag en des öffentlich - rechtlichen Rundfunks finden sich in den von den Landesparlamenten beschlossenen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen ( hier vor allem Rund - funkstaatsvertrag) und den Landesrundfunkgesetzen. Die darin niedergelegte Ordnung des Rundfunks bas iert auf einer aus Artikel 5 des Grundgesetzes abgeleiteten Verpflichtung der Landesgesetzgeber , die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrages der Rundfunkanstalten sicherzustellen. Die Arbeitsgemeinschaft Videoforschung GmbH (AGF Vid eoforschung) ist ein Zusammen - schluss von Fernseh - und Streaminganbietern in Deutschland, in deren Auftrag und in Zusammenarbeit mit dem Markforschungsinstitut Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) und weiteren Marktforschungsinstituten die Einschaltquote n im deutschen Fernsehmarkt gemessen werden . Die veröffentlichten Daten über Zuschaueranteile werden im Rahmen eines sogenannten Fernseh - P anels erhoben .
Dies ist eine Stichprobe, die so beschaffen ist, dass von den Messergebnissen des Panels auf die Grundgesamtheit der Zuschauerinnen und Zuschauer in Fernsehhaushalten geschlossen werden kann . Die AGF wird von den Landesrundfunkanstalten der ARD und deren Werbegesellschaften , der ProSiebenSat.1 Media SE, der Mediengruppe RTL Deutschland, dem ZDF, der D iscovery Communications Deutschland, der Sky Deutschland GmbH , Tele 5, Viacom und der Welt N24 GmbH als Gesellschafter getragen. Die zur Beantwortung der Fragen erforderlichen Informationen beruhen daher im Wesentlichen auf beim Norddeutschen Rund - funk (NDR ) eingeholten Auskünften.
Durch den jeweils vom Land eingegangenen Rundfunkstaat svertrag, Rundfunkfinanzierungs staatsvertrag, Run dfunkbeitragsstaatsvertrag, NDR - Staatsvertrag, ARD - Staatsvertrag, ZDF - Staatsvertrag und DeutschlandRadio - Staatsvertrag geht das Land eine Beziehung zum öffentlich - rechtlichen Fernsehen ein. Die Einschaltquoten in Deutschland werden durch das Marktforschungsinstitut GfK im Auftrag der Arbeits - gemeinschaft Fernsehforschung (AGF) ermittelt.
1. Wie werden die Haushalte zur Messung der Einschaltquoten in Mecklenburg - Vorpommern im Detail ausgewählt?
a) Wie oft werden die Haushalte gewechselt?
b) Wie viele Personen sind an der Auswahl von Testhaushalten beteiligt?
c) Welche Anreize („Incentives“) werden zur Teilnahme gesetzt?
Di e Rekrutierung der Panel - Haushalte erfolgt durch die GfK nach einem sogenannten „ Hybrid - verfahren “ . Danach kann potenziell j eder Privat - Haushalt mit einem deutschsprach igen Haupt - einkommensbezieher für das Panel angeworben werden. Damit das Fernseh - Panel repräsentativ ist, muss seine Struktur möglichst ein Abbild der Struktur der Fernsehhaushalte in Deutschland sein. Dafür werde n aus verschiedenen Quellen sogenannte Außen - und Sollvorgaben gewonnen ; hierzu gehören die Media Analyse (jährliche Studie auf Ba sis von mehr als 60.000 Telefoninterviews), der Mi k rozensus (amtliche Statistik) und eine sogenannte Platt - formstudie. Weiterführende Hinweise finden sich unter: https://www.agf.de/ forschung/methode/stichprobeanwerbung https://www.agf.de/forschung/qualitaetssicherung/repraesentativitaet https://www.agf.de/forschung/methode/aussensollvorgaben
Zu a) Über die Häufigkeit der Wechsel der Panel - Haushalte liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor . Bekannt ist, dass d ie Teilnahme an dem Panel freiwillig er Natur und ein Ausstieg jederzeit möglich ist .
Zu b) Über die Anzahl der an der Auswahl von Panel - Haushalten beteiligten Personen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.
Zu c) Für eine Teilnahme an dem Haushalts - Panel findet keine Bezahlung statt. So sollen Verzerrungen und Konditionierungen in der Nutzung vermieden werden . Die AGF verweist in einer innerhalb ihres Internet - Auftritts vorhandenen FAQ - Liste [ FAQ = „Frequently Asked Questions“ (englisch) od er „häufig gestellte Fragen“] lediglic h auf Incentives (Geschenke). Der Landesregierung liegen zu Inhalt und Umfang dieser Anreize keine Erkenntnisse vor .
2. Wie wird seitens des Landes ausgeschlossen, dass es sich nicht um abgesprochene oder subjektive Stichproben handelt?
D as Land Mecklenburg - Vorpommern hat keinen Einfluss auf die technische Seite der Daten - erhebung. Nach Auskunft des NDR unterl ie gt die Identität der jeweiligen Haushalte des Fernseh - forschungspanels strengster Gehe imhaltung, um so eine Beeinflussung der Pa nelteilnehme - rinnen und Panelteilnehmer von vornherein auszuschließen. Weder die AGF noch die Rund - funkveranstalter kennen die Identität der einzelnen Panel - Haushalte.
3. Wie viele Haushalte in Mecklenburg - Vorpommern haben technische Einrichtungen, um d en Fernsehkonsum öffentlich - rechtlicher Sendungen zu messen?
a) In welche Kategorien werden diese Haushalte unterteilt?
b) Wie viele Haushalte gibt es in jeder Kategorie?
c) Wie werden Haushalte ohne Fernsehgerät bei der Schätzung abso - luter Zuschauerzah len berücksichtigt?
Nach Auskunft des NDR sind i n Mecklenburg - Vorpommern in 200 Haushalten Messgeräte zur Feststellung der Fernsehnutzung installiert. Dabei wird sekundengenau die Fernsehnutzung aller Sender, der öffentlich - rechtlichen und der kommerziellen Angebote, im jeweiligen Haushalt gemessen. Angaben zur regionalen Verteilung der Haushalte sind unter https://www.agf.de/forschung/methode/stichprobeanwerbung/ verfüg bar .
Zu a) Um die Repräsentativität gemäß der in der Antwort zu Frage 1 genannten Außen - und Sollvorgaben zu schaffen, müssen die Haushalte eine Vielzahl von Kategorien abdecken. Eine Liste der wesentlichen Merkmale ist unter https://www.agf.de/forschung/methode/ aussensollvorgaben/ aufgeführt.
Zu b) Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl der Haushalte pro Kategorie vor.
Zu c) Die Hochrechnung für die klassische Fernsehnutzung basiert auf deutschsprachigen Haushalten mit mindestens einem Fe rnsehgerät und für Personen ab drei Jahren. Weiterführende Informa - tionen finden sich unter: https://www.agf.de/forschung/methode/fernsehpanel . Seit Mai 2018 wird im AGF - System auch die Nutzung vo n Mediatheken ausgewiesen . Hierbei werden auch Haushalte ohne ein Fernsehgerät berücksichtigt . Weiterführende Informationen finden sich unter: https://www.agf.de/forschung/videostreaming_agf/ videostreaming_agf_methode/ .
4. Welche anderen Studien oder Messungen zum Fernsehkonsum und den Marktanteilen in Mecklenburg - Vorpommern liegen der Landes - regierung vor?
Die Fernsehnutzung wird unter anderem im jährlichen Digitalisierungsbericht der Landes - medienanstalten mit abgefragt . Eine Messung oder gar die Ausweisung von Marktanteilen ist auf dieser Grundlage jedoch nicht möglich.
5. Welche Personen und Organisationen sitzen im Forschungsbeirat und im Aufsichtsrat der AGF? Gibt es Vertreter aus Mecklenburg - Vorpommern im Forschungsbeirat oder im Aufsichtsrat der AGF?
Der Aufsichtsrat der AGF Videoforsch ung GmbH setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Gesellschafter sowie aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisation Werbungtreibende im Markenverband (OWM) und der Organisation der Mediaagenturen ( OMG e. V. ) zusammen. Eine namentliche Auflistung der Gesellschafter und der Mitglieder des Aufsichtsrates ist jeweils unter https://www.agf.de/agf/mitglieder/ verfügbar .
6. Wann wurde die Methodik der verschied enen Messungen der AGF zuletzt durch das Land überprüft?
a) Welche Ergebnisse lieferte die letzte Überprüfung hinsichtlich der Stichproben, der Reliabilität, der Validität und der Repräsentativität der Messung der Einschaltquoten in Mecklenburg - Vorpommer n?
b) Welche finanziellen und personellen Aufwendungen des Landes wurden eingesetzt, um die Einschaltquoten aus Mecklenburg - Vorpommern zu messen bzw. die Messungen zu kontrollieren (bitte auflisten nach Jahr, personeller Aufwand, finanzieller Aufwand und Ergebnis)?
Die Fragen 6, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet.
Das Land Mecklenburg - Vorpommern ist weder Gesellschafter der AGF Videoforschung GmbH noch deren Auftraggeber. Eine Überprüfung der Methodiken zur Messung des Fernseh - Nutzerverhaltens durch das Land findet daher nicht statt.
Download Originaldokument (pdf, ~170kb)
http://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/41443/fernsehpanel_und_feststellung_der_einschaltquoten_in_mecklenburg_vorpommern.pdf
Alternativ-Download hier im Anhang
Zum Thema siehe auch:
Erhebung der TV- Einschaltquoten bzw. Zuschauerquoten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18543.0.html
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Die öffentlich - rechtlich en Rundfunkanstalten der ARD, da s ZDF und das Deutschlandradio sind staatsferne, mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete gemeinnützige Anstalt en beziehungsweise Körperschaften (Deutschlandradio) des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen keiner Fachaufsicht und dü rf en einer solchen unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlich garantierten Rundf unkfreiheit auch nicht unterliegen. Aufgrund der aus der Rundfunkfreiheit abgeleiteten Programmautonomie der Rundfunkanstalten unterliegen sie zudem nur einer eingeschränkten Rechtsaufsicht durch die Landesregierungen der Länder. Die gesetzlichen Grundlag en des öffentlich - rechtlichen Rundfunks finden sich in den von den Landesparlamenten beschlossenen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen ( hier vor allem Rund - funkstaatsvertrag) und den Landesrundfunkgesetzen. Die darin niedergelegte Ordnung des Rundfunks bas iert auf einer aus Artikel 5 des Grundgesetzes abgeleiteten Verpflichtung der Landesgesetzgeber , die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrages der Rundfunkanstalten sicherzustellen.
Festhalten
- staatsfern
- Recht der Selbstverwaltung (abgeleitet aus Art 5 GG, und nicht aus AdöR/AöR der mittelbaren Verwaltung)
- keine Fachaufsicht -> hier ist der Vergleich zu AdöR/AöR zu führen
- eingeschränkte Rechtsaufsicht -> hier ist der Vergleich zu AdöR/AöR zu führe
- was ist mit Dienstaufsicht
Es ist schon krass was alles aus Art 5 GG abgeleitet wird.
Dort steht doch nur, dass der Staat sich nicht einmischen darf, mithin nur einen Rahmen vorgeben kann, denn jeder hat das Recht Rundfunk zu machen.
Daraus folgt Dreh und Angelpunkt um diesen Beitrag zu kippen ist immer Art. 5 GG und seine Auslegung.
PersonX denkt das müsste wohl auch mit Blick auf zukünftige Vollstreckung stärker in den Blickwinkel.
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Art 5 GG [...] müsste [...] stärker in den Blickwinkel.
Genau!
Zitat (nach Kratzmann):
"... Die neuerliche Pflicht zur Zahlung des vom Gerätebesitz nicht mehr abhängigen Rundfunkbeitrages stellt für die herrschende Rundfunkgesetzgebung und -organisation eine Bagatelle dar, einen kleinen Schritt, welcher eine letzte Lücke bei der Gebühreneintreibung schließt. Für den verfassungsrechtlichen Betrachter im Allgemeinen und den „Fernsehmuffel“ im Besonderen bedeutet dieser Systemwechsel dagegen einen großen Schritt aus dem Grundgesetz heraus. Denn die sich institutionell, zeitlich und nun auch verfassungsrechtlich verabsolutierende „Anstaltsrundfunkfreiheit“ nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG wird mit dem Zwangsbeitrag zum Fremdkörper unter den Grundrechten und missachtet zugleich die negative Informationsfreiheit des "Fernsehmuffels“ gem. Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG.
Zumal [...] Fragen zur Rundfunkordnung, "namentlich die Finanzierung durch Gebühren" gestellt werden und dabei neben dem Widersinn der "staatsfernen Behörden" des Anstaltrundfunks beim Exekutieren der Rundfunkordnung, namentlich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, auch die unsägliche "PC-Gebühr" (Internet ist kein Rundfunk!), die Verletzung der Gleichheit vorm Gesetz (Art 3 GG), den fehlenden individuellen Vorteil für die Allgemeinheit, den datenschutzrechtlichen Mißstand sowie die Willkürlichkeiten bei der Beitragsbefreiung und im Schuldverhältnis aufgezeigt.
Denn diese Zwangsmaßnahme "Rundfunkbeitrag" als Folge der Rundfunkfreiheit nach Art 5 richtet sich gegen die Informationsfreiheit nach Art 5 GG, den Gleichheitssatz nach Art 3 und andere Grundrechte.
Upps ??? Das war jetzt wohl OT!? Sry ;)