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Autor Thema: LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"  (Gelesen 5733 mal)

P
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Laut sächsischem Gesetzgeber gilt u.a.:

Die Landesrundfunkanstalt/ "Mitteldeutscher Rundfunk"
ist ein "Tendenzbetrieb", für welche/n "Art 5 GG" ein
"justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbietet"



Zur "Ausnahme der Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks vom Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)"
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz  Sachsen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14136.0
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4014-SaechsVwVfG
(auch als HTML und PDF verfügbar, links ändern sich jedoch augenscheinlich regelmäßig)
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.
[...]

heißt es in der
Gesetzesbegründung zum Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetz (SächsVwVfG)
BeschlEmpf und Bericht IA 15.12.1992 Drs 1/2580 (PDF, 5 Seiten, ~306kB)
http://ws.landtag.sachsen.de/images/1_Drs_2580_1_1_5_.pdf
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2580&dok_art=Drs&leg_per=1&pos_dok=1&dok_id=undefined
auf Seite 2 der PDF (Seite 1 des Berichts des Innenausschusses zur DS 1/2496 im vorletzten Absatz)
Zitat
[...] Auf die Frage der Fraktion der SPD, warum nach § 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfes das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gelten solle, antwortet der Vertreter der Staatsregierung, daß der Mitteldeutsche Rundfunk ein Tendenzbetrieb sei und Art. 5 GG für diesen ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbiete. [...]

Zu finden über Parlamentsdokumente > Suchmaske
http://edas.landtag.sachsen.de/
oben rechts Wahlperiode auswählen: "1. Wahlperiode: 27.10.1990 - 06.10.1994"
als Stichwort "Verwaltungsverfahren" eingeben
als Dokumenttyp "Drucksache" markieren
dann auf "Suchen" und in der Trefferliste dann dies

Zitat
Drs 1/2580
zu Drs 1/2496
Vorläufiges Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)
BeschlEmpf und Bericht IA 15.12.1992 Drs 1/2580
Dort dann entweder gleich auf das Dokument-Symbol oder auf "Vorgang" und in der Liste auf
"BeschlEmpf und Bericht IA 15.12.1992 Drs 1/2580".



Urteile z.B. des OVG Bautzen wie u.a.
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/14A582.U01.pdf
wollen dann erklären, warum das Verwaltungsverfahrensgesetz angeblich dennoch anwendbar sein solle.

Gelesen werden sollten die Entscheidungsgründe. Es wird deutlich, dass der MDR ein Zwitter sein soll:
Auf der einen Seite soll der MDR so etwas wie ein "Betrieb" sein und
auf der anderen so etwas wie eine "Behörde".
Sehr wahrscheinlich sollte es so eine Mischform nicht geben.

Hierzu ist deutschlandweit die Rechtsprechung sehr unterschiedlich/ widersprüchlich - siehe u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0

Einerseits kategorische und uneingeschränkte Nicht-Geltung im Gesetzeswortlaut, andererseits mittels gerichtlicher "teleologischer Reduzierung" ("durch die Hintertür") dann doch wieder Geltung - dies könnte wohl den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verletzen.


Edit "Bürger":
Beitrag/ Antworten ausgelagert aus
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23261.0
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Edit "Bürger" 14.07.2021: Der schnelleren Erfassbarkeit wegen Abbild im Anhang ergänzt.


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g
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Gelesen werden sollten die Entscheidungsgründe. Es wird deutlich, dass der MDR ein Zwitter sein soll:
Auf der einen Seite soll der MDR so etwas wie ein "Betrieb" sein und
auf der anderen so etwas wie eine "Behörde".
Sehr wahrscheinlich sollte es so eine Mischform nicht geben.

Gemäß
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html
und dortiger Fußnote 2
Zitat
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
seien Mischformen zwischen Behörde und Nichtbehörde ausdrücklich untersagt.


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P
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Achtung ein "Tendenzbetrieb" ist sehr wahrscheinlich kein 100% "Betrieb gewerblicher Art", denn das Geschäftsziel ist bei einem Tendenzbetrieb nicht zwingend maximaler Gewinn.

Sehr wahrscheinlich wird es noch anders zu begründen sein.

Mit Blick in den MDR Staatsvertrag z.B. also dem Gründungsdokument wird ein Ziel deutlich. Eine Zuweisung von Verwaltungsaufgaben gegenüber allen Bürgern erfolgte dort nicht, sondern angegeben wird als Auftrag Programme im Sendegebiet zu veranstalten:
Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2509-StV-MDR#p1
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.
(2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung.
[...]

Es erfolgte keine Funktionszuweisung für die Verwaltung von Wohnungen, Geräten oder Bürgern.

Es muss aus Sicht der PersonX die Abgrenzung der Aufgaben geprüft werden und im nächsten Schritt sollte die Art der Tätigkeit und Zugehörigkeit geprüft werden.

Der MDR hat das Recht zur Selbstverwaltung, dass bedeutet, es sind Tendenzbetriebsaufgaben zu trennen von Aufgaben zur Selbstverwaltung und ebenso von Aufgaben der Verwaltung von Bürgern.

Dann sind die Aufgaben zu prüfen, ob für diese eine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist.

Dabei ist insbesondere zu prüfen bei Aufgaben bzw. Tätigkeiten gegenüber Bürgern, welche keine Nutzer sind, denn an dieser Stelle will der MDR hoheitlich tätig werden.

Deshalb muss geprüft werden ob es überhaupt eine Übertragung solcher Rechte, welche dazu notwendig sind gab.

Das Recht zur Selbstverwaltung ist kein Recht zu Hoheitstätigkeit gegenüber Bürgern.

Aus Sicht der PersonX wäre die ganze Konstruktion sauberer, wenn es eine "echte" Behörde für den Einzug der Abgabe gäbe, d.h. für das Geldsammeln.

Aber eine "Anstalt öffentlichen Rechts" kann z.B. eben wie eine GmbH ausgestaltet werden, ohne es GmbH zu nennen.
Hier ist zu schauen, welche Ausgestaltung tatsächlich vorliegt.


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Aktueller Hinweis auf obigen neuen Thread mit dem Kern-Thema
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html

(Schon etwas länger zurückliegend und leider erst jetzt geschafft, der eigenständigen Diskussion wegen auszugliedern aus
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.)


Aus meiner bescheidenen Sicht bedeutet die Aussage des sächsischen Gesetzgebers
Die Landesrundfunkanstalt/ "Mitteldeutscher Rundfunk"
ist ein "Tendenzbetrieb", für welche/n "Art 5 GG" ein
"justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbietet"

dass es der Rundfunkanstalt als Rundfunk-/ Presseorgan und somit Grundrechtsräger nach Art 5 GG verboten ist, gleichzeitig das (justizförmig ausgeprägte und der staatlichen Verwaltung vorbehaltene) Verwaltungsverfahren in Anspruch zu nehmen oder sich darauf berufen zu dürfen.

Wie schon im Einstiegsbeitrag kommentiert, wird leider durch die bisherige
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
der Widerspruch, dass die betreffenden Rundfunkanstalten im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte "Verwaltungsakte" einschl. aller damit einhergehender Rechte (selten bis gar nicht jedoch die damit einhergehenden Pflichten) für sich in Anspruch nehmen, auch wenn bzw. obwohl sie davon ausgenommen sind, nicht aufgelöst, sondern eher verfestigt...


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Zur möglichen Definition siehe u.a. auch unter

Tendenzbetrieb
https://www.anwalt24.de/lexikon/tendenzbetrieb
 
Zitat
1. Allgemein

Tendenzbetriebe sind privatrechtliche [Anm.: auch öffentlich-rechtliche?] Betriebe, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen Zwecken oder der Berichterstattung und der Meinungsäußerung dienen. Der Zweck muss unmittelbar mit dem Betrieb erreicht werden.

Beispiele:
Verlage, Gewerkschaften, politische Parteien, Arbeitgeberverbände, Privatschulen usw.
[Anm.: auch öffentlich-rechtliche Rundfunksender/ Rundfunkanstalten?]

Einrichtungen der Religionsgemeinschaften sind keine Tendenzbetriebe im engeren Sinne, da sie weiter gehende Rechte besitzen (Kirchenarbeitsrecht).

[...]

Edit "Bürger" 03.09.2023 - weitere Quelle:

Tendenzbetriebe
https://kuendigungsretter.de/tendenzbetriebe/
Zitat
Was ist ein Tendenzbetrieb?

Tendenzbetriebe sind solche privatwirtschaftlich organisierten Betriebe, die nicht nur kommerzielle Zwecke verfolgen, sondern mit ihrer Tätigkeit auch der Verwirklichung verfassungsrechtlicher Grundrechte dienen. Gemäß § 118 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz sind das solche Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend

    politische,
    koalitionspolitische,
    konfessionelle,
    karikative,
    erzieherische,
    wissenschaftliche oder
    künstlerische Ausrichtungen haben oder
    den Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen.

Beispiele für Tendenzbetriebe

    Arbeitgeberverbände
    Buchverlage
    Einrichtungen mit karikativer Zielsetzung (beispielsweise die Arbeiterwohlfahrt AWO, Betriebe des Roten Kreuzes, Deutsche Krebshilfe)
    Forschungseinrichtungen
    Galerien
    Gewerkschaften
    Hochschulen
    Internate
    Konzertagenturen
    Museen
    Musicalveranstalter
    Musikverlage
    Nachrichtenagenturen
    Rundfunkanstalten
    Orchesterbetriebe
    politische Parteien
    politische Stiftungen
    Presseagenturen
    Presseunternehmen
    Privatschulen
    Theater
    Waisenhäuser
    wissenschaftliche Bibliotheken

Religionsgemeinschaften sind dagegen nach § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz keine Tendenzbetriebe, für sie gelten gesonderte kündigungsschutzrechtliche Umstände.

Wichtig ist, dass der Tendenzbetrieb der Verwirklichung der Grundrechte unmittelbar und überwiegend dient.
[...]


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Beachte in diesem Zusammenhang auch noch mal, was genau das VwVfG regelt ;)
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz  Sachsen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.html
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4014-SaechsVwVfG
(auch als HTML und PDF verfügbar, links ändern sich jedoch augenscheinlich regelmäßig)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
des Freistaates Sachsen und
der seiner Aufsicht unterstehenden [...] Anstalten [...] des öffentlichen Rechts[/color] gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) [...], in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird. [...]

Es regelt klipp und klar die
"öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit"

...und genau davon, d.h. von diesem Anwendungsbereich des "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelnden Verwaltungsverfahrensgesetzes ist "Mitteldeutscher Rundfunk" in Sachsen ausdrücklich, kategorisch und ohne jegliche Einschränkungen ausgenommen:
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4014-SaechsVwVfG
(auch als HTML und PDF verfügbar, links ändern sich jedoch augenscheinlich regelmäßig)
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich[/color]
[...]
(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das [Anm.: öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit regelnde] Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.
[...]
...und also ist gerade dessen "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" des "Beitragseinzugs" vom Anwendungsbereich des VwVfG ausdrücklich, kategorisch und ohne jegliche Einschränkungen ausgenommen.

Oder anders/ umgekehrt ausgedrückt:
Die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" des Beitragseinzugs durch "Mitteldeutscher Rundfunk" findet im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) keine rechtliche Grundlage.

Wie man es auch dreht und wendet:
"VwVfG", "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" und "justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren" für "Mitteldeutscher Rundfunk" als "Tendenzbetrieb" nach "Art. 5 GG" schließen sich - auch per Gesetz - einander aus.

"q.e.d."

Soweit jedenfall meine bescheidene Logik/ Herleitung/ These...
...wenn es denn die Gerichte mal verstehen wollen oder dürfen würden ::)
Stattdessen das Motto: "Was nicht sein kann, das nicht sein darf..." >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2019, 02:24 von Bürger«
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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Soweit jedenfall meine bescheidene Logik/ Herleitung/ These...
...wenn es denn die Gerichte mal verstehen wollen oder dürfen würden ::)
Stattdessen das Motto: "Was nicht sein kann, das nicht sein darf..." >:(

Es wird außer den zitierten Begriffen auch der Begriff der "funktionellen Behörde" von der Verwaltungsgerichtsbarkeit verwendet im Urteil vom 16.01.2017 AZ: 6 K 2061/15, in die Urteilsfindung geworfen.
Auch wird von einem "allgemeinen Rechtsgrundsatz" zitiert, der die LRAn als Behörden deklarieren soll und damit als Antwort auf die Behördentätigkeit der LRA ablegt.

Die nicht unabhängigen Richter beugen die Gesetze für die LRAn gerade so, dass es für die LRAn immer passt.

Zitat
(...) Soweit für den Begriff der funktionelten Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten er sichtlich vor.  (...)

Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, *** dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt.   :o ::) >:(
Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten;
außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt.
Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten.
Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten.
ln einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltunqsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.  >:(
Quelle: filehorst.de https://filehorst.de/d/cnqsyhgb

PS.
*** Die Richter räumen für die LRAn "ALLES aus dem WEG"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2019, 23:52 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

m
  • Beiträge: 203
Wie auch immer wird diesbezüglich in einem laufenden Klageverfahren weiter argumentiert:

Zitat
Die Rundfunkanstalt hat keine Behördeneigenschaft und stellt auch keine Behörde dar
Der Rundfunk in seiner Struktur ist ein Privatunternehmen. Nach dem Grundgesetz ist auch Beleihung  rechtswidrig.  GG Art 33
Das Körperschaftssteuergesetz bestimmt als Bundesrecht hier eindeutig, daß ein gewerblicher Betrieb nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden darf. Das Körperschaftssteuergesetz erfasst auch den dt. ÖRR
Es wird 1x mal mehr daran erinnert, dass ein am Markt agierendes Unternehmen keine hoheitlichen Befugnisse hat bzw. haben kann, würde bzw. könnte dieses doch zu Missbrauch hoheitlicher Rechte führen.

Könnte man einen solchen Missbrauch ausschliessen wären am BverfG nicht noch weitere ca. 150 Verfassungsbeschwerden anhängig und die bereits eingereichten Klagen beim EMRK wären auch überflüssig.

Zitat  RBSTV  § 2
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. ....
Demnach findet auch AO § 6 (1) , (1e)  anwendung
Zweifelsfrei nehmen Rundfunkanstalten als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teil
ARD und ZDF stehen sogar im Wettbewerb zueinander

Ebenso Bundesdatenschutzgesetz: § 2 (5)

Demnach ist die Rundfunkanstalt auch keine öffentliche Stelle

Aufgrund dieser fehlenden Eigenschaften war und ist die Beklagte auch nicht berechtigt eine deklatorische Anmeldung  (Direktanmeldung / Zwangsanmeldung) durchzuführen. Ebenso ist die Direktanmeldung nicht im RBStV geregelt.
Es ist zu bezweifeln, dass die Erfindung der Direktanmeldung auf legitime Weise erfolgte, denn dazu hätte es der Gesetzgebungskompetenz der Erfinder bedurft.

Selbst wenn auch nur annähernd eine  Rechtsgrundlage für Direktanmeldung bestehen würde bedürfte es bei dieser eines separaten Verwaltungsaktes, in welchem ein Rechtsbehelf vorhanden sein müsste, um Widerspruch einlegen zu können.
Die Direktanmeldung ist unzweifelhaft die Basis der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen
Auch dass der Beitragsservice diese Maßnahme durchgeführt hat entbehrt jeder Grundlage

Daher fehlende Rechtsgrundlage einer Direktanmeldung.
 
Ist der ausgestellte Verwaltungsakt korrekt und ein Widerspruch somit unbegründet, muss  das Verfahren an die zuständige Widerspruchsbehörde (die Aufsichtsbehörde der Ausgangsbehörde) abgeben werden. Die Entscheidung, ob dem Widerspruch stattgegeben wird oder nicht liegt somit bei dieser.
Selbst wenn der Kläger davon ausgeht dass nicht der Beitragsservice, sondern tatsächlich die Beklagte LRA einen Verwaltungsakt  bzw. Festsetzungsbescheid erlassen hat und diesem widersprochen wird verfügt die Beklagte nicht einmal über eine Aufsichtsbehörde, die letztendlich darüber entschieden hat.

Es ist - wie bereits vom Kläger in der Hauptsache vorgetragen aus verfassungsrechtlicher Sicht verboten die  Ausnahmeregelung in § 2 (1) SVwVfG zu missachten; es würde darüber hinaus im Hinblick auf § 1 Abs. 1 VwVfG  auch keinerlei Sinn ergeben die Ausnahmeregelung für den Beklagten dahingehend restriktiv auszulegen, dass sich die Ausnahmeregelung für den Beklagten auf die Nicht-Verwaltungstätigkeit bezieht.

Der Kläger hält das Verwaltungsgericht weiterhin für nicht zuständig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2019, 23:52 von Bürger«

 
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