Ich möchte mal einen Blick auf die Klage von Sixt werfen.
Das BVerfG sieht einen spezifischen Vorteil durch das Autoradio in den von Sixt vermieteten Autos - bejaht hier also einen Zusammenhang zwischen konkreter Empfangsmöglichkeit durch ein Empfangsgerät und einer entsprechenden Gebühr (1/3 Beitrag). Dies ist analog zur Radio bzw. PC Gebühr im alten System.
Der Wiederspruch ist eklatant zum Beitrag und in sich nicht konsistent, da es eben nicht auf Rundfunkempfangsgeräte ankommt sondern auf Wohnungsinnhaberschaft und Betriebsstätten, unabhängig davon ob Empfangsgeräte vorhanden sind oder nicht.
Dies ist eindeutig eine Ungleichbehandlung und rechtlich nicht gedeckt, wird aber vom BVerfG im Urteil als rechtens erklärt.
Entweder erhebt man einen geräteunabhängigen Beitrag (wie es das Gericht durch seine abstruse Erklärung zur Wohnung, der Realität und einem Wahrscheinlichkeitsmassstab getan hat, aber das wurde bereits erwähnt) - dann sind dementsprechend die Beiträge über die Wohnung und die Betriebsstätten abgegolten, oder man besteht auf eine ebenso kritische Korrelation zum Empfangsgerät (den heutzutage ist wohl jedes Elektronische Gerät mit Display prinzipiell ein Empfansgerät, trotzdem werde ich auf meiner Waschmaschine und auch auf keinem anderen Gerät ÖRR konsumieren).
Sich aber nach dem Prinzip "wo gibt es mehr Beiträge" das jewilige heruaszusuchen ist Willkür.
Daran anknüpfend:
Die Kunden mit Wohnung in Deutschland zahlen ja bereits Beiträge - ausser sie sind bei uns
. Eine Doppelbelastung ist, siehe Zweitwohnung, ungerecht. Daher müsste es rein logisch eine Möglichkeit geben für Sixt Kunden die bereits Beitrag zahlen keinen Beitrag entrichten zu müssen.
Für Kunden aus dem Ausland muss man überlegen welcher spezifische Vorteil diese Kunden treffen soll. Die meisten werden die dt. Sprache nicht beherschen, ausser Musik werden sie wohl keine Informationen und Bildung erlangen können - und das ist ja der Hauptauftrag des ÖRR.
Ein spannendes Gedankenexperiment ist, zu überlegen wie Autos ohne Radio gewertet werden. Hier kommt auch der große Blitz (die Schule Kennzeichnet so Logikfehler) zu Hotels, Schlafkapseln etc. ohne Geräte - werden die nun nach dem Geräteprinzip (Sixt) oder dem subreal aufgrund von Wahrscheinlickeiten herangezogenen Beitrag beurteilt? Schliesslich wird Rundfunk ja - auch wenn es keine Statistik gibt, aber wenn das dt. höchste Gericht es so sagt wird es schon so sein - hauptsächlich innen genutzt.
Einen Allgemeinen Logikfehler sehe ich weiterhin in dem Thema Vollversorgung.
Der Auftrag laut ARD.de
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat den verfassungsrechtlich vorgegebenen Auftrag, einen Beitrag zur individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu leisten und so zu einem funktionierenden demokratischen Gemeinwesen beizutragen.
Nach diesem Auftrag folgt ein Blabla mit allerlei gerade aktuellen Buzzwords.
Steht hier geschrieben, das es über 20 TV Programme geben soll? Und über 60 Radioprogramme? Braucht es das zu diesem Auftrag?
Wo steht was von Wettbieten um Moderatoren wie Jauch, um Sportübertragungen, Unterhaltungen, etc.? Worin besteht dort der Zusammenhang mit dem Beitrag zur individuellen Meinungsbildung?
"Innerhalb des Fernsehens bilden Sportübertragungsrechte den größten Kostenblock" aus Wikipedia
Hinaus will ich hier auf den spezifischen Vorteil, den das BverfG in seinem Urteil durch den ÖRR sieht - den kann man ganz klar angreifen, denn ich kann nunmal nicht 80 Programme zeitgleich schauen. Schon garnicht in diesem Umfang und mit diesem Auftrag. Somit ist der spezifische Vorteil in diesem Umfang niemals zu erkennen, wieso auch.
Ein weiterer Kritikpunkt an diesem Urteil ist das es neben dem Nutzer einen Nichtnutzer einfach garnicht gibt, bzw. das er mit der Umstellung von Gebühr auf Beitrag einfach abgeschafft wurde. Das BverfG nennt im Urteil jedoch Befreiungsmöglichkeiten für Wohnungen und Betriebsstätten in denen kein Rundfunk empfangen werden kann - z.b. mangels Stromversorgung, etc.
Auch hier besteht eine Verquickung zwischen Beitrag von allen Wohnungen und den Empfangsgeräten.
Rein technisch kann keine Wohnung Rundfunk empfangen, sie braucht dazu Empfangsgeräte.
Warum wird eine Wohnung die im Funkloch liegt bzw. keinen Stromanschluss hat - wir könnten natürlich auch ganz Detroit like in trailer parks oder Gartenlauben ziehen - anders behandelt wie eine Wohnung ohne Empfangsgeräte und anders wie ein Nichtnutzer?
Die logischste und klarste lösung wäre gewesen, den Beitrag in eine Kopfpauschale umzuwandeln - schließlich "dient der ÖRR der Demokratie" und die dient allen.