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Autor Thema: Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion  (Gelesen 113110 mal)

j
  • Beiträge: 265
Gibt es schon Abschätzungen über die Auswirkungen? Vermutlich wird relativ schnell nun eine Vollstreckungswelle anrollen, da zahlreihe ruhende Verfahren nun auf Veranlassung der ÖRR mit Verweis auf BVerfG Urteil einseitig beschieden werden mit bekannten Rechtsfolgen.

Der juristische Weg bis auf EU ist damit ausgeschöpft, es ist auch nicht analog zur Schweiz zu erwarten, das der ÖRR selbst Reformen anstößt, im Gegenteil, da wird einfach weiter zugegriffen.

Ich muss ehrlich sagen, ich bin von den Richtern enttäuscht - mit so einer platten Art, die so realitätsfremd und wiedersprüchlich ist diese validen Argumente abzubügeln und sogar diese magische Mathematik von Wohnung auf Rundfunkgeräte auf Rundfunkempfang mitzumachen, ja, das hätte man sich sparen können.

Bleiben damit die Wege der APO und RAF offen?
Bomben auf die Rundfunkzentralen von Nichtnutzern? Ala ihr kriegt 17,50 im Monat, als Paket voll Schwarzpulver und Zündschnur?
Verhältnissmäßigkeit in beide Richtungen...

Es ist schade, extrem Schade, denn für mich ist das Urteil eine massive Rechtsbeugung, und ich frage mich, warum der ÖRR so einen Rückhalt hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 07:27 von Bürger«

B
  • Beiträge: 95
mehr als einer könnte rein theoretisch dann ja auch in die Tausende gehen.

Ich fände die Idee, eine Foren-WG zu gründen tatsächlich sehr spannend.

klar, ich auch. Aber es gilt auch zu berücksichtigen, wie denn der Erst- und Zweitwohnsitz definiert ist. Erstwohnsitz ist ja dort, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat. Erkläre mal, warum der Erstwohnsitz weit weg ist von der Arbeitsstelle und im Zweitwohnsitz womöglich noch die Frau/Lebengefährtin wohnt. Diese müsste sich also auch in die WG melden ...  :angel:
Ich denke mal, "Das System" weiß schon, wie es uns f..., ach ne, veräppeln schreibt man ja mit v, also veräppeln kann. >:(


Ich fasse mal zusammen:
... da man Rundfunk ja nur "ein mal" konsumieren kann.

Wenn man jetzt aber ein Auto mietet, bei SIXT z.B. dann muss SIXT anteilig für dieses Fzg. Beitrag zahlen und es ist natürlich ein wirtschaftlicher Vorteil für SIXT diesen Beitrag von mir zu kassieren, da der Umsatz von SIXT dadurch ja wächst...

Jetzt lese ich noch mal den ersten Absatz, insbesondere die letzte Zeile.....

Genau das ging mir auch durch den Kopf. Wenn man das dann Umdreht, stellt sich die Frage: Wir können uns ja ein Auto mieten und der Vermieter zahlt dafür schon. Müssen wir dann doch nicht zahlen? Ja, sehr spitzfindig ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 07:28 von Bürger«

F
  • Beiträge: 11
Es ist in der Tat ein skandalöses Urteil mit einer abenteuerlichen Begründung!
Es ist nun etwas passiert, was viele hier im Forum vielleicht erwartet haben, aber in Wirklichkeit überhaupt nicht wahr haben wollten. Jetzt ist es wahr!



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s
  • Beiträge: 63
Es ist schade, extrem Schade, denn für mich ist das Urteil eine massive Rechtsbeugung, und ich frage mich warum der ÖRR so einen Rückhalt hat.
Die DDR 2.0 braucht die Staatspropaganda genauso sehr wie umgekehrt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 07:28 von Bürger«

H
  • Beiträge: 583
Ziviler Ungehorsam, z. B. das Verbrennen von Beitragsbescheiden vor den ÖRR-Palästen.

nicht vor den ÖR Palästen, sondern in den ÖR Palästen.

Dann hat jeder etwas davon....

Grüße
Adonis


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T
  • Beiträge: 546
Post an das BVerfG:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich teile Ihnen mit, dass das Urteil des Ersten Senats vom 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, nicht in meinem Namen ergangen ist.

Ich bin Nichtnutzer ergo zahle ich keinen Cent an die ö.-r. Propagandaanstalten.

mfg Totalverweigerer

Ungehorsam ist die wahre Grundlage der Freiheit.
Die Gehorsamen sind Sklaven.
(Henry David Thoreau)


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

P
  • Beiträge: 377
Liebe Leute, denkt doch vielleicht jetzt mal darüber nach, dass eine genau eine Partei gibt, die diesem Spuk ein Ende bereiten will! Ansonsten ist in Deutschland die Sache nun erledigt. Und es kann gut sein, dass der EUGH sich davon ein Beipiel nimmt.

Ob hier ein abgekartetes Spiel vorlag....JA ganz sicher! Zeit die Mitspieler (Bundes- und Landespolitiker) auszutauschen! Bitte aufwachen und nicht immer sich an den Falschspielertisch setzen und sich dann wundern, wenn man über Jahre abgezockt wird. Bis 2020 kann viel erreicht werden. Es geht aber nur noch über das Wahlkreuzchen! 

LG Peli


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N
  • Beiträge: 34
Was erwartet ihr denn von einem Haufen alter Männer und Frauen? Warum sollen sie denn zukunftsgerecht entscheiden, wenn sie selbst nur noch wenige Jahre zu leben haben?


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  • Beiträge: 7.250
Zitat
133

Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen.
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist kein in eigener Sache des Landes Brandenburg erlassenes Gesetz; sie ist europäisches Recht, (Europarat), EU-Recht, (Europäischer Rat), Bundesrecht kraft Ratifizierung durch den Bundeskanzler, Herrn Adenauer, und kraft der in Art. 2, Absatz 3, namentlichen Benennung in der Verfassung des Landes Brandenburg unmittelbares Landesgrundrecht.

@boykott2015

Danke für den expliziten Hinweis zu Rn. 76
sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann

Einem Rundfunknichtnutzer kann kein individuell-konkreter Vorteil zugerechnet werden.

@alle
Diese Entscheidung bitte ganz aufmerksam durchlesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2018, 23:25 von DumbTV«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
naja, BVerfG meint aber:
Zitat von: RN 76, letzter Satz
Ein solcher die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

Also weil ein Rundfunknichtnutzer die individuelle Möglichkeit hat zum Nutzer zu werden, ist der Beitrag gerechtfertigt. :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2018, 07:30 von Bürger«

s
  • Beiträge: 63
@alle
Diese Entscheidung bitte ganz aufmerksam durchlesen.

Und was/wem bitteschön sollte diese Aufmerksamkeit nutzen? Allein in diesem Forum wurde in den vergangenen Jahren so viel geschrieben, womit ganze Bibliotheken gefüllt werden könnten. Hat das Geschriebene, von mir aus auch das Gelesene, de facto irgendwo richtig geholfen? Es hat eben nicht! Und diese ganze Paragraphenreiterei, für die sich kein einziger Richter in Deutschland richtig interessiert, ist langsam ermüdend.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2018, 23:12 von DumbTV«

M
  • Beiträge: 508
Da ist sie!
Die Kopfpauschale:(
Zitat
Rn 111:
dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (Hervorhebung nicht im Orginal)

Und auch alle, die über die Zweitwohnungsbefreiung nachdenken, sollten Rn 111 genau lesen und müssen (entweder die neuen Regelungen ab 2020 abwarten und/oder) einen Festsetzungsbescheid erzwingen, wenn die Erst-/Zweitwohnung eine WG ist oder von Partner*in bezahlt wird!
Denn RN 155 sagt
Zitat
Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar sind. Im Übrigen machen sie nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags aus.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (Hervorhebung nicht im Orginal)

Was für ein Schlamassel!
Der Abschied vom Steuerstaat (Einkommenshöhe) hin zum Beitragsstaat (Kopfpauschale) ist im 2. Leitsatz zu lesen:
Zitat
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (Hervorhebung nicht im Orginal)
 >:(
Und die Kopfpauschale und Umverteilung in dem Leid-Satz:
Zitat
Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (Hervorhebung nicht im Orginal)
 >:(
Oh, je!
:(


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D
  • Beiträge: 244
Das Wahlkreuzchen ist noch nicht tot! Und da gibt es aktuell genau nur eine Wahl, auch wenn es so manchem nicht schmeckt.

Ich werde garantiert keine GEZ-Parteien wählen und die mit ihnen verbandelten Parteien auch nicht. Kann doch jeder im Parteiprogramm nachlesen, für was welche Partei steht. Wer eben weiterhin sich einbildet, keine Partei ergreifen zu müssen, ist naiv !

Die Richter vor dem Bundesverfassungsgericht haben auch ein Parteibuch im Hosenbund stecken !


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C
  • Moderator
  • Beiträge: 7.437
  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Bemerkenswert, dass von den doch durchaus kritischen Fragen und Äußerungen der Verfassungsrichter bei der mündlichen Verhandlung vom 16.5. so rein gar nichts übrig geblieben ist.

Auf die ~37% Singlehaushalte wurde in der Begründung erst gar nicht eingegangen.
Die Überdimensionierung und Überfinanzierung des örR scheint keine Rolle zu spielen.

Von Entwicklungsgarantie ist zumindest in diesem Rundfunkurteil bei schneller Suche nicht mehr die Rede. Wurde hier möglicherweise erkannt, dass wir inzwischen schon 90 örR Kanäle, hundert örR-Apps, hunderte von Online-Angeboten, 200 Tochterfirmen,.... haben?
Ach ja, natürlich.
Zitat von: Zitat Kirchhof in der mündl. Urteilsverkündung
"Das Angebot von fast 90 Rundfunkprogrammen rund um die Uhr rechtfertigt die zusätzlich finanzielle Belastung von Personen, die als Steuerzahler bereits die allgemeinen Staatsaufgaben finanziert haben".


Auch auf den Beck'schen Kommentar wird erneut referenziert, zudem je einmal auf Dörr und auf Kube.

Rn. 79
Zitat
Die Digitalisierung der Medien und insbesondere die Netz- und Plattformökonomie des Internet einschließlich der sozialen Netzwerke begünstigen - im Gegenteil - Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen bei Anbietern, Verbreitern und Vermittlern von Inhalten. Sind Angebote zum größten Teil werbefinanziert, fördern sie den publizistischen Wettbewerb nicht unbedingt; auch im Internet können die für die Werbewirtschaft interessanten größeren Reichweiten nur mit den massenattraktiven Programmen erreicht werden. Hinzu kommt die Gefahr, dass - auch mit Hilfe von Algorithmen - Inhalte gezielt auf Interessen und Neigungen der Nutzerinnen und Nutzer zugeschnitten werden, was wiederum zur Verstärkung gleichgerichteter Meinungen führt.
Hier wird genau vor dem gewarnt, was ZDF-Fernsehrat Leonard Dobusch für den örR fordert.
L.Dobusch fordert öffentlich-rechtliche soziale Plattform - 500 Mio.Euro/Jahr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28047.msg176375.html#msg176375

Und dann so etwas hier in der Urteilsbegründung des BVerfG??:
~Rn 80
Zitat
Zudem treten verstärkt nicht-publizistische Anbieter ohne journalistische Zwischenaufbereitung auf.
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältigrecherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).
Betrachtet man einmal die zahlreichen vom örR verbreiteten "Fake-News" kann man nur noch mit dem Kopf schütteln.

Die Finanzierung der staatlichen Aufgabe der Medienanstalten über den Rundfunkbeitrag wird auch schnell gerechtfertigt (Rn. 83)
Zitat
Es handelt sich um dem Staat gegenüber rechtlich verselbständigte und von ihm unabhängige Organisationseinheiten, die ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausüben (vgl. BVerfGE 73, 118 <164 f.>; 97, 298 <314>). Die von ihnen ausgeübte Aufsicht über den privaten Rundfunk kommt auch dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugute.
Dagegen jedoch
Zitat
Die Zuleitung der Nutzungsmöglichkeit in die Wohnung zählt hingegen nicht mehr zu dem Vorteil, den der Rundfunkbeitrag abdecken soll.
Auch die Causa Eumann sollte man nicht vergessen.
Der Fall Marc-Jan Eumann (6) - Nachlese
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27634.msg173731.html#msg173731
und natürlich
Medienanstalt zahlt 15.000 Euro für Abschiedsfest aus Rundfunkbeiträgen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27715.msg174286.html#msg174286

Das BVerfG hat mit diesem realitätsfernen Urteil den Untergang des Rechtstaats eingeläutet, dem Rundfunk und der Politik erneut einen Freibrief für weitere (irrsinnige) Belastungen der Bürger ausgestellt.

Nachruf auf das Grundgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28128.msg176961.html#msg176961


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2018, 08:01 von ChrisLPZ«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Speziell diesen Punkt...

Gibt es schon Abschätzungen über die Auswirkungen? Vermutlich wird relativ schnell nun eine Vollstreckungswelle anrollen, da zahlreihe ruhende Verfahren nun auf Veranlassung der ÖRR mit Verweis auf BverG Urteil einseitig beschieden werden mit bekannten Rechtsfolgen.
...

... würde ein fiktiver Besucher auch gern einmal aufgreifen:

- auf dem Hintergrund der Berichterstattung zu diesem Skandalurteil, der zufolge damit *alle* Kläger zur Zahlung verdonnert seien (was natürlich auch der knappen Zeit für Zeilenhonorar Schreibender geschuldet sein könnte)

- im Sinne dessen, von der einfachen Aufregung wegzukommen hin zum "Wie weiter"

Zusammenhang & Richtung:

Wenn schon öffentlich (s. o.) verbreitet wird, mit *dem* Urteil sei für *alle* Kläger alles gelaufen - und manche/r das glaubt oder so etwas setzt sich fest im öff. Bewusstsein - dann kann sich ein Besucher vorstellen, dass auch die Gefälligkeitsurteils-Justiz der subalternen Instanzen jetzt ein weiteres Mal Morgenluft wittert & sich künftig auch solcher Tricks bedienen könnte, um sich jedwede weitere Arbeit i. S. "Rundfunkbeitrag" vom Halse zu halten. Das könnte ja sowohl Klagen wie auch Entscheidungen bei Beschwerden über Vorinstanzen etc. betreffen.

Auf dem Hintergrund sei deshalb die Frage aufgeworfen, welchen formalen Rang denn eigentlich die sogenannten "Leitverfahren" ggü. anderen Verfassungsbeschwerden einnehmen? Eine bisherige Recherche zu der Frage blieb ergebnislos, auch beim BVerfG findet sich nichts dazu.

Auch wenn sich unmissverständlich gezeigt haben dürfte, dass "politisch" geurteilt wurde und Argumente nichts zählen und der Fuß passend gemacht wurde - vllt. ist es trotzdem (oder gerade deswegen) besser, auch darüber etwas zu wissen oder auch, wenn das BVerfG sich selbst widerspricht - wenn es dann bald beim EuGH / EGMR weitergeht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2018, 15:39 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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