Gut, dann hat eben das BVerfG klammheimlich das Abgabensystem abgeändert und die Schleusen für ganz neue Beiträge geöffnet. Es kommt also nicht mehr auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit an, sondern nur noch, dass es nicht mit Steuern finanziert wird.
Kann man machen. Hätte man aber nicht müssen.
Eigentlich hätte ich gedacht, sie sagen, es geht normalerweise nicht, aber für den ÖRR machen wir mal eine Ausnahme. Wäre schick gewesen. Sie hätten auch problemlos die Personenbezogenheit (für die Zukunft) fordern können, wenn es denn schon eine Demokratieabgabe sein soll.
Aber zu sagen, es ist keine Demokratieabgabe, aber wegen der Wichtigkeit des ÖRR für die Meinungsvielfalt und damit letztlich die Demokratie hat jeder einen individuellen Nutzen, es muss aber nicht individuell jede Person, sondern nur pro Wohnung gezahlt werden, ist schon ... äußerst kreativ.
Ausgerechnet am Zweitwohnsitz anzusetzen, ist ein blanker Hohn. In der Regel ist ein Zweitwohnsitz beruflich veranlasst, und die Kosten können inkl. Rundfunkabgabe als doppelte Haushaltsführung von der Steuer abgesetzt werden. Ist also für die Betroffenen nicht soooo schlimm.
Dann sprechen sie davon, es gäbe eine Missbrauchsmöglichkeit, die aber aufgrund der Straf- und Bußgelddrohung nicht realistisch sei. Was meinen sie damit? Wie kann man die Zweitwohnung missbrauchen, um der Rundfunkabgabe für die Erstwohnung zu entgehen?? Kann das jemand erklären? Wie macht man das?
Im Prinzip ist es ein Pyrrhussieg für den ÖRR. Eine "Fluchtmöglichkeit" hätte dem ÖRR und den etablierten Parteien mehr geholfen. So wird es ein Politikum, für das nur die AfD gewappnet ist. Kaum jemand glaubt noch, dass der ÖRR zeitgemäß ist. Er wird sich auch nicht selber retten können. Dazu ist er zu sehr verwöhnt und von der Politik abhängig. Der ÖRR wird jetzt machen, was er will, die Kosten nach oben schrauben und damit den Rest der Bevölkerung auch noch gegen sich aufbringen.
Gleichzeitig droht der EuGH, der ja nun schon gesagt hat, dass er dazu entscheiden wird. Es ist also keineswegs ein "Acte eclair", wie uns das BVerfG weismachen will. Was passiert, wenn er die Notifizierungspflicht feststellt?
Das BVerfG weist die Verantwortung von sich: "Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar." Ja was denn nun? Ein Verstoß ist kein Verstoß?
Jedenfalls blendet es den Elefanten im Raum gekonnt aus: in den hier gegenständlichen Verfahren ging es um westdeutsche Länder (NRW, Bayern, BW), die sich auf den Altbeihilfen-Status berufen können. Für MDR und RBB gilt das nicht, weil deren Beihilfen nie angemeldet wurden und auch nicht schon vor 1956 bestanden haben (sondern erst ab 1992). Was ist jetzt damit?