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Autor Thema: EU-Vorlagepflicht für BVerwG und Landesverfassungsgerichte  (Gelesen 11438 mal)

n
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Angeregt durch user pinguin in dem Thema:

Vorlagepflicht für Landesverfassungsgerichte nach Art. 100 Abs. 3 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26974.msg169465.html#msg169465

Die letzinstanzlichen Gerichte müssen bei Eu-Fragen eine Vorlage an den EuGH machen (machen sie aber nicht).

können wir hier mal die Rechtsbrüche der Gerichte sammeln.

Der BS unter  www.rundfunkbeitrag.de  sammelt dankenswerterweise die Urteile:
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html

Entscheidungen zum Rundfunkbeitrag für Wohnungen:
     Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 28. Februar 2018 – 6 C 48.16
     Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 27. Januar 2017 – 6 C 7.16 u. a.
     Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 19. September 2016 – 6 C 6.16 u. a.
     Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 15. Juni 2016 – 6 C 35.15 u. a.
     Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 18. März 2016 – 6 C 6.15 u. a.


Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 28. Februar 2018 – 6 C 48.16
Zitat Rn. 28
Schlie­ß­lich be­durf­te die Ab­lö­sung der Rund­funk­ge­bühr durch den Rund­funk­bei­trag nicht nach Art. 108 AEUV der Zu­stim­mung der Eu­ro­päi­schen Kom­mis­si­on, weil sich da­durch die Fi­nan­zie­rung des öf­fent­lich-recht­li­chen Rund­funks nicht in ih­rem Kern ver­än­dert hat (BVer­wG, Ur­teil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVer­w­GE 154, 275 Rn. 51 f.).


Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 27. Januar 2017 – 6 C 7.16 u. a.
Zitat Rn. 53
11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. [...]


Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 19. September 2016 – 6 C 6.16 u. a.
Zitat Rn. 52
11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. [...]

Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 15. Juni 2016 – 6 C 35.15 u. a.
Zitat Rn. 53
11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. [...]

Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 18. März 2016 – 6 C 6.15 u. a.
Zitat Rn. 51
11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. [...]


Fortsetzung folgt ....




PS:
Das Gericht ist sich doch bewusst, dass es Rechtsbruch begeht.
Kann man da Strafanzeige stellen als kriminelle Bande mit mehrfachen schweren Rechtsbruch?




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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Nein...

Zitat
...
Das Gericht ist sich doch bewusst, dass es Rechtsbruch begeht.
Kann man da Strafanzeige stellen als kriminelle Bande mit mehrfachen schweren Rechtsbruch?
...

...was Du da sagst, kommt bei den Herrschaften schlicht & einfach nicht vor.

Deutsche Richter / Gerichte "irren" sich bestenfalls, oder "verkennen" mal dieses oder jenes. Also Dank Universal-Persilschen bestenfalls einfache Fahrlässigkeit, für die Staatsbedienstete grundsätzlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden (bei Urteilen gegen den Staat könnten im Bedarfsfall natürlich auch mal Ausnahmen denkbar sein, sofern vhg. dezente Hinweise auf gefährdete Beförderungsfähigkeit i. F. "falscher" Urteile nicht fruchten sollten).



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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

n
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Wie sieht es bei den Verfassungsgerichtshöfen aus? Z.B.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urt. vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12
https://dejure.org/ext/298b4deebc3dddc78f181fb84dae7374

- Eu-Fragen werden angesprochen.
- Das Gericht ist die letzte Instanz
-> Das Gericht ist zur Vorlage beim EuGH verpflichtet!


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PS:
Das Gericht ist sich doch bewusst, dass es Rechtsbruch begeht.
Kann man da Strafanzeige stellen als kriminelle Bande mit mehrfachen schweren Rechtsbruch?

Das ist doch Humbug !

Die Legislative macht das Gesetz, die Judikative führt es aus.

Die letzinstanzlichen Gerichte müssen bei Eu-Fragen eine Vorlage an den EuGH machen (machen sie aber nicht).
Das können ALLE Gerichte Das LG Tübingen ist ganz offensichtlich nicht das OLG in Stuttgart !


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Zitat
Das können ALLE Gerichte Das LG Tübingen ist ganz offensichtlich nicht das OLG in Stuttgart !

Können schon aber müssen nicht wenn sie nicht wollen.
 Aber das Gericht letzter Instanz muss eine Vorlage machen.


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dein "Schuster bleibe bei deinen Leisten" kann ich nur unterstützen. Tatsache ist aber, dass die Richter entscheiden, was sie verschriftlichen. Das das grober Unfug war, im Zusammenhang mit deren Unwissen über das EU-Recht, ist in den bisherigen Urteilen und Beschlüssen(zum 15. RäSTv) nachzulesen.
Peinlich für die Richterschaft ist, wenn die in Verwaltungsgerichtsverfahren zum Ergebnis kommen, dass der 15. Rundfunkänderungstaatsvertrag EU-konform sei, wenn sich hinterher herausstellt, dass der EuGH den als EU-rechtswidrig abqualifiziert, weil er auf nationaler Ebene gar nicht in Kraft hätte treten dürfen, ohne Vorlage bei der EU-Kommission
Die voreingenommene, dusselige und trantütige Meinung der Richterschaft des BverfG, wird vielleicht gar nicht mehr nötig sein, wenn der EuGH schneller ist.  8)

Damit wäre nicht nur Deutschland blamiert und würde Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren blühen. Die Richterschaft in Deutschland hätte sich dann auch zu "intelligent" für Ihren Job erwiesen.
->das kollektive Brett vor dem Kopp muss schon enorm sein<-

Für das Ausüben des Richteramtes benötigt man eben keine besonderen Qualifikationen oder Fähigkeiten(für den Job ist keiner zu qualifiziert!)

Am 04.07.2018 wird es lustig  ;D
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg174758/topicseen.html#msg174758


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2018, 12:36 von Dauercamper«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die höchsten Gerichte im Instanzenzug der EU-Mitgliedstaaten sind bei Auslegung und Anwendung von EU-Recht nicht grundsätzlich zur Vorlage beim EuGH verpflichtet. Sie sind zunächst verpflichtet in anhängigen Verfahren vorrangiges Unionsrecht in eigener Verantwortung auszulegen und anzuwenden. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht laut Urteilen des EuGH nur, wenn die im Verfahren aufgeworfenen Auslegungsfragen nicht bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen sind bzw. wenn nicht bereits eine gesicherte Rechtsprechung zu den fraglichen Rechtsfragen vorliegt, oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht so offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen bleibt.

Siehe z. B. RN 59 in  https://www.jurion.de/urteile/eugh/1999-06-01/c-302_97/

Zitat
Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß grundsätzlich den nationalen Gerichten die Beurteilung obliegt, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, um die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber einzelnen zu begründen.

M. Boettcher

PS: die Praxis der Rechtsauslegung führt zu absurden Urteilen, in denen die Entscheidung den Gesetzestext in sein Gegenteil vekehren kann.


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

n
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@drboe

Siehe z. B. RN 1 in  https://www.jurion.de/urteile/eugh/1999-06-01/c-302_97/

Zitat
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat

Ich denke dass ein Landesgericht nicht das Gericht letzter Instanz ist. Folglich kann das Gericht eine Vorlage machen, muss aber nicht.
Demenstprechen verstehe ich das o.g. Urteil.

Daher bin ich noch nicht überzeugt, aber vielleicht hast Du noch bessere Quellen.


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Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 81/18
Luxemburg, den 5.Juni 2018 - Urteil in der Rechtssache C - 210/16
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-06/cp180081de.pdf

Zitat
Betreiber einer sogenannten Fanpage bei Facebook sind zusammen mit dem sozialen Netzwerk für den Schutz der Nutzerdaten verantwortlich. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg (Az. C-210/16). Damit gaben die Richter dem schleswig-holsteinischen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Recht, das die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein dazu aufgefordert hatte, ihre Fanpage auf Facebook zu schließen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Februar 2016 den Fall dem EuGH in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.

Anmerkung:
Hier hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den Fall dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.
Warum wurde beim RBStV vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig keine Vorlage in der Sache beim EuGH gemacht?


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Sie sind zunächst verpflichtet in anhängigen Verfahren vorrangiges Unionsrecht in eigener Verantwortung auszulegen und anzuwenden.

Nö, Richter haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht die Klappe zu halten, wenn sie vom Sachverhalt keine Ahnung haben. In strittigen Sachvehalten, dürfen und sollten Richter Sachfragen beantworten lassen von Sachverständigen !
Wenn man das unterlässt aus eigener Selbstüberschätzung und/oder Arroganz, dann bekommt man von der nächsten Instanz einen vor den Koffer !
Gut möglich, dass die Verwaltungsgerichte davon ausgegangen sind, dass sich 16 Bundesländer nicht als Mafia verbünden, gegen bestehendes EU-Recht eine rechtswidrige Regelung getroffen haben um dieses willentlich und wissentlich der EU-Kommission zu verschweigen, weil nämlich da wahrscheinlich schon Ende für den BS gewesen wäre.
Sollte sich das am Ende bewahrheiten, wäre der Ruf von Deutschland als Rechtsstaat ruiniert.

Dann würde man den Unrechtsstaat nicht mehr verheimlichen können  >:D


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@noGez99: das ist ein Urteil des EuGH, nicht eines LG. Darin wird in Randnummer 59 klar gesagt, eas Sache ist.

@Dauercamper: Die Pflichten von Richtern ergeben sich nicht aus markigen Sprüchen. Bemühe die Suchmaschine deines Vertrauens. Sie sollte dir Hinweise geben, die auf die kurze Zusammenfassung der oben zitierten RN 59 eines Urteils des EuGH hinauslaufen. NB: Wenn ein Richter einen Sachverständigen für juristische Fragestellungen benötigt, sollte er seine Berufswahl überdenken.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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@drboe      https://www.jurion.de/urteile/eugh/1999-06-01/c-302_97/

Ich verstehe das Urteil so:
- Das Landgericht fragt unter anderem an
Zitat
... Obliegt dem Europäischen Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag auch die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht "hinreichend qualifiziert" (im Sinne etwa der Ausführungen in der Entscheidung des Gerichtshofes vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur/Bundesrepublik Deutschland) ist?

- Der EUGH antwortet: Rn. 59
Zitat
Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß grundsätzlich den nationalen Gerichten die Beurteilung obliegt, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, um die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber einzelnen zu begründen.

Ich interpretiere das so:  die nationalen Gerichten können grundsätzlich beurteilen ...
   Das ist quasi die Antwort an des untergeordnete Landgericht.

Aber nach den Eu-Verträgen ist die Sache eindeutig:
Art. 267 Abs. 3 AEUV
https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html
Zitat
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

 


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@noGez99: nein, dass ist bindend für jedes nationale Gericht.

M. Boettcher


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@Dauercamper: Die Pflichten von Richtern ergeben sich nicht aus markigen Sprüchen. (...)NB: Wenn ein Richter einen Sachverständigen für juristische Fragestellungen benötigt, sollte er seine Berufswahl überdenken.
M. Boettcher

Meine "markigen Sprüche" sollen zum nachdenken anregen. Deine Meinung der Universal-Genies in der Richterrobe mit eingebautem allumfassenden juristischen Wissensspeicher unter dem Frisurständer, hast du exklusiv  ;)

Der einzige Schutzpatron des abgezockten Bürger scheint der EuGH zu sein............


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Deine Meinung der Universal-Genies in der Richterrobe mit eingebautem allumfassenden juristischen Wissensspeicher unter dem Frisurständer, hast du exklusiv  ;)

Nun geht die Phantasie mit dir durch. Um das einmal abseits deiner Unterstellungen festzustellen: in deinem obigen Post schreibst du

Richter haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht die Klappe zu halten, wenn sie vom Sachverhalt keine Ahnung haben. In strittigen Sachvehalten, dürfen und sollten Richter Sachfragen beantworten lassen von Sachverständigen !

Nun geht es um die Frage, ob der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig ist und ob die höheren Gerichte die Pflicht zur Vorlage am EuGH haben. Beides ist ein juristisches Problem und keines, bei dem fachlicher Sachverstand eines Mediziners, Psychologen, Ingenieurs oder sonst eines außerhalb juristischer Fragen versierten Fachmenschen benötigt wird. Weil es ausschließlich um Fragestellungen geht, in denen Richter an Bundesgerichten und Verfassungsgerichten über die nötige Fachkompetenz verfügen sollten, die man vom Dorfrichter Adam vermutlich nicht erwarten kann. Zudem sitzt da ja nicht ein Richter, sondern den Fall begutachtet ein voll besetzter Senat des BVerfG, bzw. vorher des BVerwG. Die sich zudem auf einen Stab von Mitarbeitern stützen können. Das BVerfG hat die alleinige Kompetenz zu entscheiden, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist oder nicht. Die Entscheidungen mag man kritisieren, kann sie aber ohne Revolution schwerlich korrigieren. Auch die Frage, ob es eine Vorlage beim EuGH gibt, wird von den Richtern am BVerfG entschieden, nicht von einem irgendwie herbei halluzinierten Sachverständigen. Deine Forderung nach "Klappe halten" und der Übergabe der Entscheidung an "Sachverständige" geht daher völlig an der Sache vorbei. Ein Sachargument finde ich darin auch nicht.

M. Boettcher


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