Gibt es beim Datenschutz soetwas wie eine Selbstkontrolle?
Ja, auch, so meine Kenntnis richtig ist.
Oder kann es sein, dass der Gesetzgeber die betreffende EU-Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hat?
Der Unterschied zwischen
Richtlinie und
Verordnung wurde verstanden? Die DSGVO ist eine
Verordnung, und diese ist so, wie sie veröffentlicht worden ist, unmittelbar bindend; die jeweiligen Gesetzgeber dürfen eine Verordnung freilich auch in das nationale Recht einarbeiten, sie müssen es aber nicht.
In keinem Falle kann sich hier, bspw., die lokale Behörde auf den nationalen Gesetzgeber berufen; die Behörde
muß sich selbst da einarbeiten, denn sie ist für die korrekte Umsetzung/Anwendung unmittelbar selbst verantwortlich und haftbar.
Bindend ist dabei stets nur der originale Wortlaut, wie er im EU-Amtsblatt publiziert worden ist; meist genügt es allerdings, auf EUR-Lex zu verweisen.
Anbei die konsolidierte Fassung, wo alle Änderungen eingearbeitet worden sind.
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016R0679-20160504@Bürger
Evtl. hilft ein Blick in jenen Staatsvertrag, auf Basis dessen der NDR gegründet worden ist? Der könnte zum Datenschutz ebenfalls Aussagen enthalten?
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;