Guten TagX,
gallische Grüße, @Schluss-mit-lustig, super Hinweis zum Hiwi-"Dienstleister"-GEZ, daaaaanke.
Ebenfalls gallische Grüße @seppl, die derzeitige Idee (gemeinsamer Datenschutzbeauftragter "Unternehmen") macht nun gar keinen Sinn, da der öffentlich rechtliche Rundfunk größtenteils nach dem Medienprivileg handeln sollte (Ultra Vires "Behörde").
Als Beispiel auch mal (Achtung) Website ZDF, Auslandsjournal, "Die ZDF-Korrespondenten", Link:
https://www.zdf.de/politik/auslandsjournalEs muss daher auch mit einer Übermittlung von personenbezogenen Daten von der Union in Drittstaaten (Hinweisgeber / Informanten etc.) gerechnet werden.
Der gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte des Deutschlandradio ist als Aufsichtbehörde Art. 51 DSGVO gesetzlich geregelt worden.
Sofern der öffentlich rechtliche Rundfunk als "Behörde" (z.B. NDR, MDR, SWR, rbb ... BeitraXservus) tätig wird, fällt er unter den Begriff "Verantwortlicher" (Behörde) Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Es muss also auch darauf geachtet werden, ob neben den "Aufsichtbehörden Art. 51" bei den "Landesrundfunkanstalten" zusätzliche Datenschutzbeauftragte nach Art. 37 DSGVO bestimmt werden können. Siehe Eingangsthread:
Hörfunkrat unterstützt „Denkfabrik“-Prozess beim Deutschlandradio
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27677.0
...
So wird in Ergänzung des Datenschutzbeauftragten die Funktion eines Rundfunkdatenschutzbeauftragten neu geschaffen.Deutschlandradio prüft gegenwärtig gemeinsam mit weiteren öffentlich-rechtlichen Partnern die Schaffung eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Die angestrebte Bündelung mit dem Ziel der Ressourcenschonung wird vom Hörfunkrat unterstützt.
DE kann nicht den öffentlich rechtlichen Rundfunk nach Art. 85 DSGVO weitestgehend von der Anwendung der DSGVO "ausschließen" (siehe Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, siehe Antwort 13:
Drs. Sächsischer Landtag, 6/13022, des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, Link:
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=13022&dok_art=Drs&leg_per=6Seite 6 ff.,) und "Aufsichtsbehörden" mit "eingeschränkten Befugnissen" errichten.
Siehe auch Leitenscheidungen des EuGH zu Kontrollstellen, jetzige Aufsichstbehörden.
Das nun die Datenschutzbeauftragten der Länder (jetzige Aufsichtsbehörden) seit Jahren mit dem Daumen im Mund rumstehen ist kein Geheimnis.
Dieser Hiwi, der Kölner Terminator, GIM der Hauptmann von Köln, in Köln ist da noch eXtra zu "würdigen". Das mit § 11 Abs. 2 RBS TV hast du super erkannt, @seppl.
Dabei ist dann aber auch das Landesrecht miteinzubeziehen (Verantwortlicher / Behörde für die s. oben, für die dezentralen Gliederungseinheiten des BeitraXservus).
So hat der Berliner Beauftragte für den Datenschutz, Dr. DiX, damals zur 1. Rasterfahndung eine "Vorabkontrolle" durchgeführt. Wie die genau aussah, dazu schweigt die derzeitige Berliner Beauftragte für den Datenschutz. Sie sieht sich auch außerstande die "Maßnahme § 14 Abs. 9 a RBS TV" verfassungsrechtlich anzufechten bzw. behördlich zu untersagen.
Die Berliner Beauftragte für den Datenschutz, hat auch kein Problem damit, dass die rbb Datenschutzbeauftragte "nebenamtlich" als JustiZARIN tätig ist. Macht ja Sinn, Mensch bemängelt datenschutzrechtliche Verstöße beim rbb, wendet sich hierzu auch an die rbb-Datenschutzbeauftragte und die antwortet dann beim VG nach erhobener Klage plötzlich. Da haben wir nicht schlecht
.
Diese Aufgabenkollision zwischen öffentlich rechtlichem Rundfunk Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der "Verwaltungsbehörde NDR, SWR, MDR, rbb ... BeitraXservice" tritt im Bereich des Datenschutzes besonders offen zu Tage.
So galt z.B. im alten NDR-StV das alte Hamburger DSG. Dementsprechend hätte die Kontrollstelle / Aufsichtsbehörde (der / die Hamburger Beauftragte für den Datenschutz) nachprüfen müssen, ob in der NDR-BeitraXsservus-Verwaltung (Sitz Hamburg und Rostock) "behördliche Datenschutzbeauftragte" bestellt wurden.
Mensch muss also auch verstehen, wie eigentlich die BeitraXverwaltung aufgebaut ist (Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug). Eigentlich ist der BeitraXservus in Köln eine "Art Bundesverwaltung" und die dezentralen Stellen (NDR, SWR, MDR, rbb ... BeitraXservus) nur "nachgeordnet". Daher wäre jetzt anhand des Landesrechtes nachzuprüfen, ob die Datenschutzbeauftragte des BeitraXservus nun die "gemeinsame behördliche Datenschutzbeauftragte mehrerer Bundesländer" ist. Fraglich ist nämlich, ob das nach dem Verwaltungsaufbau, der sich auch aus den Länderverfassungen ergibt, überhaupt möglich ist.
Tja, und aktuell stellt sich die Frage ob den errichteten "staatsfernen Aufsichtsbehörden Art. 51 DSGVO", die teilweise bei den öffentlichen Sendern errichtet wurden, diese Aufgabe zufällt, da die Befugnisse in Art. 58 DSGVO unionsweit einheitlich geregelt wurden.
Dann stellt sich auch die Frage, ob die Bundesbeauftragte für den Datenschutz als Aufsichtsbehörde ebenfalls zuständig ist, da der BeitraXservus als "Behörden-Hiwi" bundesweit tätig wird.
Schönes Datenschutz-Chaos oder?
Gerade fliegen 70,1 Millionen Meldedatensätze zur Nationalen Servus Agentur nach Kölle! Und keine der Aufsichtsbehörden Art. 51 in DE geht dagegen vor!
Ick hoffe ditt iss, trotz der KompleXität, so einigermaßen verständlich rübergekommen.
m antiGEZ g
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