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Autor Thema: Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)  (Gelesen 32688 mal)

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@Profät, @ Dr. : Auch wenn Ihr beide hier gerade um gegenseitiges Verständnis ringt:

Der Beitragsservice hat einen behördlichen Datenschutzbeauftragten (§11 Abs. 2 RBStV)
Die Landesrundfunkanstalten nicht. Warum? Weil es eine Unternehmensgruppe ist und keine öffentliche Stelle?

Der Unterschied zwischen behördlich und unternehmerisch ist: ein behördlicher DSB muss Ahnung haben. Ein unternehmerischer sollte sie haben, muss aber nicht.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

S
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An dieser Stelle möchte ich mal ganz nebenher auf den Hops vom (abgelösten) Rundfunkgebührenstaatsvertrag hin zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hinweisen:

Zitat von: § 8 (2) RGebStV
Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine andere Stelle mit der Einziehung der Rundfunkgebühren, verarbeitet diese für die Landesrundfunkanstalten als Auftragnehmer die beim Gebühreneinzug anfallenden personenbezogenen Daten. Bei dieser Stelle ist unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach dem Landesrecht für die Rundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im übrigen gelten die für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

Zitat von: § 11 (2) RBStV
Beauftragen die Landesrundfunkanstalten eine Stelle nach § 10 Absatz 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern, ist dort unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Er arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem nach Landesrecht für die Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diesen über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie die dagegen getroffenen Maßnahmen. Im Übrigen gelten die für den behördlichen Datenschutzbeauftragten anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

Es kann recherchiert werden, dass die "bestellte" datenschutzbeauftragte Person bei der GEZ vor und ab  2013 die gleiche Person war.

Wie also der Kunstgriff vollzogen wurde eine betriebliche ~ nun in eine behördliche datenschutzbeauftragte Person zu erheben darf gerne nachgehakt werden.  :police:


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  • This is the way!
Guten TagX,

gallische Grüße, @Schluss-mit-lustig, super Hinweis zum Hiwi-"Dienstleister"-GEZ, daaaaanke.

Ebenfalls gallische Grüße @seppl, die derzeitige Idee (gemeinsamer Datenschutzbeauftragter "Unternehmen") macht nun gar keinen Sinn, da der öffentlich rechtliche Rundfunk größtenteils nach dem Medienprivileg handeln sollte (Ultra Vires "Behörde").

Als Beispiel auch mal (Achtung) Website ZDF, Auslandsjournal, "Die ZDF-Korrespondenten", Link:

https://www.zdf.de/politik/auslandsjournal

Es muss daher auch mit einer Übermittlung von personenbezogenen Daten von der Union in Drittstaaten (Hinweisgeber / Informanten etc.) gerechnet werden.

Der gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte des Deutschlandradio ist als Aufsichtbehörde Art. 51 DSGVO gesetzlich geregelt worden.

Sofern der öffentlich rechtliche Rundfunk als "Behörde" (z.B. NDR, MDR, SWR, rbb ... BeitraXservus) tätig wird, fällt er unter den Begriff "Verantwortlicher" (Behörde) Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Es muss also auch darauf geachtet werden, ob neben den "Aufsichtbehörden Art. 51" bei den "Landesrundfunkanstalten" zusätzliche Datenschutzbeauftragte nach Art. 37 DSGVO bestimmt werden können. Siehe Eingangsthread:

Hörfunkrat unterstützt „Denkfabrik“-Prozess beim Deutschlandradio
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27677.0

Zitat
...
So wird in Ergänzung des Datenschutzbeauftragten die Funktion eines Rundfunkdatenschutzbeauftragten neu geschaffen.Deutschlandradio prüft gegenwärtig gemeinsam mit weiteren öffentlich-rechtlichen Partnern die Schaffung eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Die angestrebte Bündelung mit dem Ziel der Ressourcenschonung wird vom Hörfunkrat unterstützt.

DE kann nicht den öffentlich rechtlichen Rundfunk nach Art. 85 DSGVO weitestgehend von der Anwendung der DSGVO "ausschließen" (siehe Stellungnahme des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, siehe Antwort 13:

Drs. Sächsischer Landtag, 6/13022, des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, Link:

http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=13022&dok_art=Drs&leg_per=6

Seite 6 ff.,) und "Aufsichtsbehörden" mit "eingeschränkten Befugnissen" errichten.

Siehe auch Leitenscheidungen des EuGH zu Kontrollstellen, jetzige Aufsichstbehörden.

Das nun die Datenschutzbeauftragten der Länder (jetzige Aufsichtsbehörden) seit Jahren mit dem Daumen im Mund rumstehen ist kein Geheimnis.

Dieser Hiwi, der Kölner Terminator, GIM der Hauptmann von Köln, in Köln ist da noch eXtra zu "würdigen". Das mit § 11 Abs. 2 RBS TV hast du super erkannt, @seppl.

Dabei ist dann aber auch das Landesrecht miteinzubeziehen (Verantwortlicher / Behörde für die s. oben, für die dezentralen Gliederungseinheiten des BeitraXservus).
So hat der Berliner Beauftragte für den Datenschutz, Dr. DiX, damals zur 1. Rasterfahndung eine "Vorabkontrolle" durchgeführt. Wie die genau aussah, dazu schweigt die derzeitige Berliner Beauftragte für den Datenschutz. Sie sieht sich auch außerstande die "Maßnahme § 14 Abs. 9 a RBS TV" verfassungsrechtlich anzufechten bzw. behördlich zu untersagen. 
Die Berliner Beauftragte für den Datenschutz, hat auch kein Problem damit, dass die rbb Datenschutzbeauftragte "nebenamtlich" als JustiZARIN tätig ist. Macht ja Sinn, Mensch bemängelt datenschutzrechtliche Verstöße beim rbb, wendet sich hierzu auch an die rbb-Datenschutzbeauftragte und die antwortet dann beim VG nach erhobener Klage plötzlich. Da haben wir nicht schlecht  :o  .

Diese Aufgabenkollision zwischen öffentlich rechtlichem Rundfunk Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der "Verwaltungsbehörde NDR, SWR, MDR, rbb ... BeitraXservice" tritt im Bereich des Datenschutzes besonders offen zu Tage.

So galt z.B. im alten NDR-StV das alte Hamburger DSG. Dementsprechend hätte die Kontrollstelle / Aufsichtsbehörde (der / die Hamburger Beauftragte für den Datenschutz) nachprüfen müssen, ob in der NDR-BeitraXsservus-Verwaltung (Sitz Hamburg und Rostock) "behördliche Datenschutzbeauftragte" bestellt wurden.

Mensch muss also auch verstehen, wie eigentlich die BeitraXverwaltung aufgebaut ist (Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug). Eigentlich ist der BeitraXservus in Köln eine "Art Bundesverwaltung" und die dezentralen Stellen (NDR, SWR, MDR, rbb ... BeitraXservus) nur "nachgeordnet". Daher wäre jetzt anhand des Landesrechtes nachzuprüfen, ob die Datenschutzbeauftragte des BeitraXservus nun die "gemeinsame behördliche Datenschutzbeauftragte mehrerer Bundesländer" ist. Fraglich ist nämlich, ob das nach dem Verwaltungsaufbau, der sich auch aus den Länderverfassungen ergibt, überhaupt möglich ist.
 
Tja, und aktuell stellt sich die Frage ob den errichteten "staatsfernen Aufsichtsbehörden Art. 51 DSGVO", die teilweise bei den öffentlichen Sendern errichtet wurden, diese Aufgabe zufällt, da die Befugnisse in Art. 58 DSGVO unionsweit einheitlich geregelt wurden.

Dann stellt sich auch die Frage, ob die Bundesbeauftragte für den Datenschutz als Aufsichtsbehörde ebenfalls zuständig ist, da der BeitraXservus als "Behörden-Hiwi" bundesweit tätig wird.

Schönes Datenschutz-Chaos oder?

Gerade fliegen 70,1 Millionen Meldedatensätze zur Nationalen Servus Agentur nach Kölle! Und keine der Aufsichtsbehörden Art. 51 in DE geht dagegen vor!

Ick hoffe ditt iss, trotz der KompleXität, so einigermaßen verständlich rübergekommen.

m antiGEZ g
Profät


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@seppl

Man beachte die Definitionen, welche die Datenschutzgrundverordnung vornimmt.

Zitat
Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[...]
19.
„Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

Bei den LRA hat es nun gerade keine LRA, die die anderen LRA beherrscht, so daß diese von ihr abhängig sein würden.

Selbst ZDF wie Deutschlandradio beherrschen die anderen LRA nicht.

Und da sie lt. dieser Grundverordnung nun einmal keine Unternehmensgruppe sind, können sie auch keinen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten haben.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Zitat
Erwägungsgrund 37 Unternehmensgruppe
1) Eine Unternehmensgruppe sollte aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen bestehen, wobei das herrschende Unternehmen dasjenige sein sollte, das zum Beispiel aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften oder der Befugnis, Datenschutzvorschriften umsetzen zu lassen, einen beherrschenden Einfluss auf die übrigen Unternehmen ausüben kann. 2) Ein Unternehmen, das die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihm angeschlossenen Unternehmen kontrolliert, sollte zusammen mit diesen als eine „Unternehmensgruppe“ betrachtet werden.

Erstmal: Das "sollte" werte ich als "es wäre wünschenswert". Dann ist der Beitragsservice das "Unternehmen, das die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihm angeschlossenen Unternehmen kontrolliert". Der ganze ÖRR Rundfunkapparat ist nun auch keine Behörde. Es ist also gar nicht so schnell von der Hand zu weisen, dass es sich bei dem ganzen Apparat, inklusive Landesmedienanstalten, um eine Unternehmensgruppe handeln könnte. Verflechtungen und Abhängigkeiten sind ja auch finanziell vorhanden (Finanzausgleich)


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Zitat
Erwägungsgrund 37 Unternehmensgruppe
[...] 2) Ein Unternehmen, das die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihm angeschlossenen Unternehmen kontrolliert, sollte zusammen mit diesen als eine „Unternehmensgruppe“ betrachtet werden.
Nö, greift nicht; die relevante Wortgruppe ist in Rot markiert.

->
Der Beitragsservice hat keine Kontrollfunktion und ist ja zudem gemäß Gesetzgeber "nicht rechtsfähig". Und "Kontrollfunktion" meint immer auch, daß der, der kontrolliert, die Befugnis hat, einen unpassenden Sachverhalt abzustellen, der mittels dieser Kontrolle ermittelt worden ist.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@seppl: auf §37 DSGVO hatte ich schon in Antwort 7 hingewiesen. Allerdings muss man diese merkwürdige Zwitterkonstruktion der ÖR-Anstalten beachten, - mal Unternehmen, aber angeblich mit Behördenrechten, - die dem ggf. entgegen steht. Ob dies zu Problemen führt und welche Auswirkungen die DSGVO tatsächlich auf den Datenschutz beim ÖR-Rundfunk hat, ist m. E. hier kaum zu klären. Die bisher geltende Rechtslage spricht m. E. nicht unbedingt gegen den Plan eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Wobei ich dazu tendiere diese Idee als ein Ablenkungsmanöver gegenüber der Politik zu betrachten, damit sich die Verantwortlichen nicht länger dem Vorwurf auszusetzen, die Anstalten würden keine weiteren Sparvorschläge machen. Letztlich wird die Ersparnis, so es durch einen gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten tatsächlich eine gibt, vermutlich gering ausfallen.

Dass der BS laut sogn. RBStV über einen behördlichen Datenschutzbeauftragten verfügen soll, der im alten Gebührenstaatsvertrag aber noch als "betrieblich" bezeichnet wird, - @Schluss-mit-lustig: sehr schöner Hinweis! - ist insofern merkwürdig, als Behörden m. W. keine Behörden gründen können, sondern allenfalls Dienststellen. Da den LRA die Gründung von Firmen erlaubt ist, ist der BS auch aus diesem Grund sicher keine Behörde, ein behördlichen Datenschutzbeauftragter wohl unsinnig. Allerdings wäre das vermutlich als separates Thema zu behandeln. Wobei ich keine Erwartungen an die Datenschutzverantwortlichen bei den LRA und dem BS habe. Die sind u. U. ein Placebo.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
@pinguin: Der Beitragsservice bekommt Daten aller volljährigen Personen Deutschlands von den EWMämtern, wertet sie aus und löscht (angeblich) nicht benötigte Daten - für alle Landesrundfunkanstalten. Das ist keine Kontrollfunktion? Was ist denn dann eine Kontrolle? Der Beitragsservice ist auch der einzige Unternehmensteil, der einen behördlichen Datenschutzbeauftragten hat. Die anderen Stellen müssen nur einen betrieblichen, also irgendeine Person, die sich nebenbei mit Datenschutz beschäftigt, vorweisen können.
Und ich gehe davon aus, dass der Beitragsservice (der früher wirklich nur Ableger der LRAen war)  nur weiter als nicht rechtsfähig deklariert wird, damit man weiterhin keinen zur Rechenschaft ziehen kann, der für das organisierte Mafiatum zuständig ist. Ob das rechtens ist, wage ich zu bezweifeln
Öffentlich rechtliche Anstalten sind nach Wikipedia auch Unternehmen. https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmen Und wenn der Beitragsservice eine ausgelagerte Stelle der Unternehmen ist, ist er auch ein Teil der Unternehmensgruppe.  ARD = Arbeitsgemeinschaft; Gemeinschaft = Gruppe
Nach bisherigen Aussagen der Meinungsbestimmer "Landesrundfunkanstalten" kontrollieren viele Unternehmen einen Unternehmensteil: die Landesrundfunkanstalten den Beitragsservice. Das ist aber genau andersrum wie gewünscht. Gewünscht wird ein zentrales Kontrollunternehmen. Beim Beitragsservice werden die Daten zentral verarbeitet und die Finanzierung des ÖRR geleitet. Das soll nicht eine Unternehmenszentrale sein, nur weil das Gegenteil behauptet wird?


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Da den LRA die Gründung von Firmen erlaubt ist, ist der BS auch aus diesem Grund sicher keine Behörde, ein behördlichen Datenschutzbeauftragter wohl unsinnig. Allerdings wäre das vermutlich als separates Thema zu behandeln. Wobei ich keine Erwartungen an die Datenschutzverantwortlichen bei den LRA und dem BS habe. Die sind u. U. ein Placebo.


Der letzlich "Verantwortliche" gemäß DS-GVO ist die jeweilige Sitzanstalt (LRA). Der BS ist wie werter user @drboe richtig interpretiert, keine Behörde mit hoheitlicher Weisungsbefugnis, da der BS  eine privat-rechtlich agierende und organisierte Firma ist und gemäß Verwaltungsvereinbarung mit den LRAn, als "Inkasso-Stelle" deklariert wurde.

Eine fiktive Person hat die Datenschutzbeauftragte des SR mit einem Antrag auf Auskunft nach der DS-GVO gebeten und folgende Antwort erhalten:

Zitat
Saarländischer Rundfunk
Recht und Unternehmensentwicklung
Funkhaus Halberg 66100 Saarbrücken Fax- 0681 - 602 2058

Auskunftsersuchen gemäß Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung
Ihr Telefax-Schreiben vom:

Sehr geehrte,
wir haben Ihr Telefax-Schreiben vom … erhalten.
Sie bitten darin um Auskunft über die von Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten.
Wir haben Ihre Anfrage an die verantwortlichen Kollegen beim Zentralen Beitragsservice weitergeleitet.
Diese werden sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
i. A.

So, so, die "verantwortlichen Kollegen des BS"?

Hier wird schon auf den "Gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten für die Landesrundfunkanstalten" abgeschoben, so dass der eigens für den SR verantwortliche Datenschutzbeauftragte bzw. Datenschutzbeauftragte, keine Auskunft nach der DS-GVO gibt. Also ist dieser oder diese ein "Placebo".  ;)

Nachtrag:

Es war keine Anfrage, wie der SR schreibt, sondern ein "Antrag nach DS-GVO auf Auskunft".  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2018, 11:04 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.385
Der Beitragsservice bekommt Daten aller volljährigen Personen Deutschlands von den EWMämtern, wertet sie aus und löscht (angeblich) nicht benötigte Daten - für alle Landesrundfunkanstalten. Das ist keine Kontrollfunktion?
Nein; die Kontrolle darf nicht von dem ausgeführt werden, der die Daten auch verarbeitet.

Es wird die ins Forum eingestellte Entscheidung des EuGH erinnert, wonach der Aufsichtsrat nicht auch Geschäftsführer des beaufsichtigten Unternehmens sein darf.

Zitat
Gewünscht wird ein zentrales Kontrollunternehmen. Beim Beitragsservice werden die Daten zentral verarbeitet und die Finanzierung des ÖRR geleitet. Das soll nicht eine Unternehmenszentrale sein, nur weil das Gegenteil behauptet wird?
Beim Beitragsservice werden die Daten zentral verarbeitet, eben, der Beitragsservice ist Datenverarbeiter, kein Kontrolleur, der die korrekte Datenverarbeitung kontrolliert.
Zitat
Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[...]
7.
„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

8.
„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;

9.
„Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;

10.
„Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
[...]
21.
„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
[...]

Artikel 51

Aufsichtsbehörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).

(2)   Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.

(3)   Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.

(4)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

Zu Art. 51
Der Beitragsservice ist keine Behörde;
der Beitragsservice ist zudem keine Einrichtung des Mitgliedsstaates;

Oberster Datenschutz-Kontrolleur kann also nur eine Einrichtung des Bundes sein, denn nur der Bund ist Mitglied der Europäischen Union.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@pinguin: Dein Aufreihen von Texten "Wie es sein soll" ist eher belastend für das Verständnis und meinen Kopf.

Der NDR z.B. hat einen eigenen Datenschutzbeauftragten, der sich einen Scheissdreck kümmern muss, was der Landesdatenschützer meint. Der NDR kontrolliert sich selber.
 
Das darf nicht sein - ist aber so. Genauso ist es beim Beitragsservice! Der verarbeitet und kontrolliert. Das ist doch gerade das Problem.

Man kann doch nicht behaupten, die Stellen kontrollieren sich nicht selber, nur weil sie es per Datenschutzverordnung nicht dürfen.

Zitat
mannomann... ::)


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Für Interessierte Mitleser, hier nun eine anonymisierte pdf mit besagtem "Antrag nach DS-GVO" und Antwort des BS auf den "Antrag nach Auskunft", welcher bei der "verantwortlichen Sitzanstalt LRA" gestellt wurde.  >:D

Weiterlesen:

Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
« Antwort #53 am: Heute um 10:58 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg175370.html#msg175370


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

d
  • Beiträge: 138
Hallo Mitstreiter,
da muss man ja einiges lesen um das alles von Anfang bis Ende zu verstehen... und nicht den Faden zu verlieren  |-

Allerdings möchte ich noch einmal auf die Eingangsfrage zurückkommen, diese lautete:

Zitat
Dürfen die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten einen "gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten" ernennen?

Hierzu habe ich mich mal beim HR schlau gemacht. Der aktuelle HR-Datenschutzbeauftragte gib jedes Jahr einen Bericht heraus (2016-2017):

https://download.hr.de/unternehmen/struktur/taetigkeitsbereicht-des-datenschutzbeauftragten-100.pdf

Darin heißt es:

Zitat
Datenschutz beim Rundfunkbeitrag
Zum 1. Januar 2013 wurde die ehemalige Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in „ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice“ (zentraler Beitragsservice) umbenannt. Der im Juni 2017 veröffentlichte Geschäftsbericht des Beitragsservice für das Jahr 2016 weist 44,9 Millionen Beitragskonten, bestehend aus annähernd 39,1 Millionen Wohnungen, rund 3,7 Millionen Betriebsstätten, ca. eine Million Gästezimmer und Ferienwohnungen sowie nahezu 4,4 Millionen Kraftfahrzeuge, aus. Der zentrale Beitragsservice in Köln ist das gemeinsame Rechenzentrum der ARD-Landesrundfunkanstalten, des ZDF und Deutschlandradio. Es speichert und verarbeitet die für den Rundfunkbeitrag erforderlichen Beitragszahlerdaten im Auftrag der Landesrundfunkanstalten. Datenschutzrechtlich verantwortlich bleibt die jeweils für ein Gebiet zuständige Rundfunkanstalt, z. B. für die hessischen Beitragszahlerdaten der Hessische Rundfunk. Wenn es um die Verarbeitung der hessischen Beitragszahlerdaten geht, findet demnach das Hessische Datenschutzrecht Anwendung, vorrangig jedoch die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV). Der zentrale Beitragsservice arbeitet datenschutzrechtlich im Auftrag der Landesrundfunkanstalten. Die betriebliche Datenschutzbeauftragte des zentralen Beitragsservice arbeitet mit dem/den nach Landesrecht zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diese über Verstöße gegen Datenschutzvorschriften und eingeleitete Maßnahmen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Nein; die Kontrolle darf nicht von dem ausgeführt werden, der die Daten auch verarbeitet.

Die Datenschutzbeauftragten größerer Unternehmen wie auch der LRA und des BS sind regelmäßig Angestellte des Unternehmens. Damit kontrollieren sich die Unternehmen durchgehend selbst. Anders als beim Rundfunk hat der zuständige Landesdatenschutzbeauftragte aber die Möglichkeit der Nachprüfung und von Sanktionen. Wobei es in der Praxis so aussieht, dass der Landesdatenschutzbeauftragte das Unternehmen um Auskunft darüber bittet, ob eine vom Bürger gerügte Angelegenheit zutrifft und wenn ja, wie man sich zukünftig verhalten will. Der Bürger erhält dazu eine Information mit dem Tenor der Antwort des Unternehmens. Mehr passiert nicht.

Beim Rundfunk greift nun nicht einmal dies, denn der Landesdatenschutzbeauftragte ist für den Rundfunk nicht zuständig. Die Unabhängigkeit, die per Gesetz gefordert wird, ist diesbezüglich letztlich Fiktion. Im Konflikt mit Externen, beim Rundfunk also dem Bürger, dürfte daher vor allem Beschwichtigung im Vordergrund stehen, wenn man, wie beim  ÖR-Rundfunk, letztlich gezwungen ist mit dem Datenschutzbeauftragten des Senders zu kommunizieren.

Selbst da, wo die Landesdatenschutzbeauftragten sich mindestens äußern können, z. B. beim Meldedatenabgleich, sind sie sich nach meiner Erinnerung nicht völlig einig in dessen Ablehnung bzw. der Warnung vor den Folgen. Ich finde das nicht wieder, aber es war m. W. der bremische Landesdatenschutzbeauftragte, der keine Probleme mit dem Meldedatenabgleich sah.

Kann denn irgend jemand von Erfolgen bei der Durchsetzung des Datenschutzes bei seiner Rundfunkanstalt berichten?

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Ist schon etwas her und von Erfolgen habe ich noch nichts gehört, aber in der Auskunft von Marga (post 53)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg175370.html#msg175370

wird die Wohnung wird mit 1 bezeichnet.
Wohnung Nr. 1!
In Niedersachsen soll es vorgekommen sein, das Datenauskünfte bei der zuständigen Rundfunkanstalt und in Köln beim BS mit
Wohnung Nr. 0 bezeichnet wurden.
Ich bin bisher davon ausgegangen, das dort immer Wohnung Nr. 0 steht.
Das ist aber nicht so. Im Saarland werden Wohnungen auf mit 1. gelistet.
Wie ist es in anderen Bundesländern?


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Empfehlung des Buches

"Stimmungsbarometer: Rundfunkzwangsabgabe"
Gerda M. Kolf

erschienen vorm Urteil am 18.7.2018 des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe

.... es kommt nicht auf den Willen des Bürgers an den Rundfunk zu empfangen, die alleinige Möglichkeit den Rundfunk empfangen zu können, rechtfertigt den lebenslangen Zwangsbeitrag wenn in einer Wohnung das GRUNDBEDÜRFNIS wohnen GELEBT wird!

 
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