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Autor Thema: Kleine Anfrage RLP: Wirtschaftlicher Stand des SWR (I)  (Gelesen 3051 mal)

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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ
Drucksache 17/6091, 02.05.2018

Antwort der Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für Europa, für Medien und Digitales
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD) – Drucksache 17/5926 –

Wirtschaftlicher Stand des SWR (I)

Zitat
Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/5926 – vom 11. April 2018 hat folgenden Wortlaut:

Dem „Bericht des Südwestrundfunks an den Landtag Rheinland-Pfalz über die Finanz-, Haushalts- und Personalkostenentwicklung in den Jahren 2016 bis 2019“ – Drucksache 17/5440 – ist auf Seite 13 zu entnehmen, dass sich „zum 31. Dezember 2016 die gebildete Beitragsrücklage insgesamt auf rund 201 Mio. Euro (belief)“. Die Entwicklung der Beitragsrücklage für die Jahre 2017 bis 2019 kann aus dem Ertrags- und Aufwandsplan und zusammengefast aus folgender Tabelle entnommen werden:

siehe Tabelle im Anhang

Der Justiziar des SWR, Herr Dr. Hermann Eicher, sagte in der Sitzung des Medienausschusses am 10. April 2018 sinngemäß, dass nur aufgrund der Nettoreduzierung der Beitragsrücklage der Rundfunkbeitrag stabil gehalten werden konnte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wird die Auffassung geteilt, dass eine durchschnittliche Nettoreduzierung der Beitragsrücklage von etwa 50 Mio. Euro pro Jahr darauf hinweist, dass der SWR sich in einer finanziellen Schieflage befindet? Wenn nein, warum nicht?

2. Wann ist ceteris paribus damit zu rechnen, dass die Beitragsrücklage vollkommen aufgebraucht sein wird?

3. Welche Höhe an Einsparungen müssten vom SWR vorgenommen werden, um ohne einen Nettoverbrauch von Beitragsrücklagen ein operatives Ergebnis zu erzielen, dass in etwa „0“ beträgt?

4. Wird es als möglich angesehen, dass die in Frage 3 festgestellte Höhe der Einsparungen durch den SWR erbracht werden kann?

5. Ist die Erhöhung des Beitragssatzes eine notwendige Konsequenz aus einer nahezu vollständigen Auflösung der Rücklage?

Die Bevollmächtigte des Landes beim Bund und für Europa, für Medien und Digitales hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. April 2018 wie folgt beantwortet:

Der „Bericht des Südwestrundfunks an den Landtag Rheinland-Pfalz über die Finanz-, Haushalts- und Personalkostenentwicklung in den Jahren 2016 bis 2019“, der die Grundlage der Kleinen Anfrage ist, wurde im Ausschuss für Medien, Digitale Infrastruktur und Netzpolitik – dessen Vorsitzender der Abgeordnete Joachim Paul ist – in der Sitzung am 10. April 2018 vorgestellt und erörtert. Insbesondere auch die nun in der Kleinen Anfrage gestellten Fragen wurden unter Hinzuziehung des Justiziars des Südwestrundfunks, Dr. Hermann Eicher, ausführlich beantwortet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in der Tabelle dargestellten Beitragsrücklagen um zwei verschiedene Rücklagen handelt, die zu unterschiedlichen Zeiten gebildet und verbraucht werden.

Wie bereits im Ausschuss erläutert, ist die Beitragsrücklage I (in der Tabelle mit „I.7“ benannt) aus der Periode 2013 bis 2016 vollständig in das Verfahren der Bedarfsermittlung für die Periode 2017 bis 2020 einbezogen worden (vgl. 21. KEF-Bericht, Tz. 12). Mit anderen Worten: Die Rücklage wurde dem Südwestrundfunk bei der Ermittlung des notwendigen Finanzbedarfes für 2017 bis 2020 als zu verbrauchendes „Guthaben“ angerechnet. Die kontinuierliche Verwendung der Rücklage ist also gerade beabsichtigt und kein Zeichen einer „Schieflage“. Das Gegenteil ist der Fall: Wie ebenfalls bereits in der Sitzung des Ausschusses erläutert, hat der Südwestrundfunk früher noch als andere ARD-Anstalten ein umfangreiches Struktur- und Sparprogramm implementiert. Diese frühzeitig ergriffenen Schritte zur Kostensenkung begrüßt die Landesregierung ausdrücklich.

Die Beitragsrücklage II (in der Tabelle mit „II.11“ benannt) ist demgegenüber erst Teil der Bedarfsermittlung für die Periode 2021 bis 2024 und wird dann ebenfalls entsprechend beitragsmindernd berücksichtigt werden.

Zu Frage 2:

Nach Auskunft des Südwestrundfunks wird die in der Periode 2013 bis 2016 gebildete Beitragsrücklage I im Jahr 2019 aufgebraucht sein. Wie bereits zu Frage 1 erörtert, ist ein Rückgriff auf die Beitragsrücklage II erst ab der kommenden Beitragsperiode 2021 bis 2024 möglich.

Zu Frage 3:

Nach Auskunft des Südwestrundfunks müssten – zusätzlich zu den im Rahmen des Struktur- und Sparprogramms zu erbringenden Einsparungen – weitere rund 200 Mio. Euro eingespart werden, wenn der Südwestrundfunk die Beitragsrücklage I unangetastet ließe, um bis zum Ende der Beitragsperiode finanziell handlungsfähig zu sein. Ein solches Vorgehen widerspräche allerdings der zu Frage 1 erläuterten Zweckbestimmung der Rücklage.

Zu Frage 4:

Nach Auskunft des Südwestrundfunks sind zusätzliche Einsparungen in dieser Größenordnung in einem so kurzen Zeitraum nicht umsetzbar. Die Landesregierung teilt diese Einschätzung uneingeschränkt.

Zu Frage 5:

Nein, die Verwendung der Beitragsrücklage I erlaubt keine Rückschlüsse auf die Beitragsentwicklung ab 2021. Wie zu Frage 1 erläutert, waren die Rücklage und ihr Verbrauch Teil der Bedarfsermittlung der KEF für die Periode 2017 bis 2020. Für die Höhe des Rundfunkbeitrags ab 2021 wird die KEF in ihrem 22. Bericht – auch unter Einbeziehung der Beitragsrücklage II – einen Vorschlag machen.

Heike Raab Staatssekretärin

Download des Originaldokuments (pdf, ~730 kb)
http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/6091-17.pdf

Alternativ-Download hier im Anhang


Anfragen (I) bis (IV) siehe

Kleine Anfrage RLP: Wirtschaftlicher Stand des SWR (I)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27730.0.html

Kleine Anfrage RLP: Wirtschaftlicher Stand des SWR (II)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27731.0.html

Kleine Anfrage RLP: Wirtschaftlicher Stand des SWR (III)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27732.0.html

Kleine Anfrage RLP: Wirtschaftlicher Stand des SWR (IV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27733.0.html


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Zitat
Nach Auskunft des Südwestrundfunks sind zusätzliche Einsparungen in dieser Größenordnung in einem so kurzen Zeitraum nicht umsetzbar. Die Landesregierung teilt diese Einschätzung uneingeschränkt.
Da kommt einem die politikferne Galle hoch. Mal wieder ein Blankoscheck.


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Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

n
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Zitat
Wie bereits im Ausschuss erläutert, ist die Beitragsrücklage I  ...  Beitragsrücklage I I
... kontinuierliche Verwendung der Rücklage ist also gerade beabsichtigt

Und dem Bürger wurde versprochen, dass die Änderung selbstversändlich aufkommensneutral ist.


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Zitat
... kontinuierliche Verwendung der Rücklage ist also gerade beabsichtigt
Ja, dieses würde der europäischen Vorgabe entsprechen.

Es entspräche allerdings auch der europäischen Vorgabe, daß die Rücklage nach Ablauf des Geschäftsjahres in das nachfolgende Geschäftsjahr einfließt und dabei den staatlichen Zuschuß um die Höhe der Rücklage mindert.


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(Da der hauptverantwortliche SWR den Hauptangriff erhalten wird, ist dies nicht völlig "Off Topic"?)

Die Rechtslage der Rücklage ist aus folgendem Grund wichtig:
In Vorbereitung ist gerade die endgültige Aufforderung an die Intendanten, das Falschinkasso gegenüber schätzungsweise rund 4 Millionen Geringverdienern durch Rückzahlung von rund 5 Milliarden Euro (für 2013...2018) zu heilen.
Hebelwirkung des Strafrechts... soll hier nicht näher ausgeführt werden, damit dies Forum nicht durch externe Angriffe gestört werden kann.

EU-Begrenzung der Rücklagen: auf 800 Millionen Euro.
Das habe ich so in Erinnerung - wohl um ???2015??? so entschieden. Bei maximal kollektiv bundesweit 800 Millionen Euro Rücklage gilt:
Also würde die sofortige rechtliche Einbuchungspflicht der 5 Milliarden Euro Rückzahlpflicht in die Rückstellungen der Bilanzen sofort Pflicht zur Beantragung der (Fortführungs-)Insolvenz durch die Intendanten auslösen?
Eine komplexe Rechtsfrage - auch hierzu hier nichts Näheres, Grund wie zuvor.


Nun kommt die entscheidende Frage an EU-Professor Dr. @pinguin:
Müssen die Rücklagen in der Tat alljährlich abgabensenkend wirken?
Wir werden das hier im Forum nicht erschöpfend bearbeiten können / wollen.
Interessant wäre nur, die Rechtsquellen wieder zur Hand zu haben:
- Wo war das noch mit den "800 Millionen maximal"?
- Und nun neu: Welche EU-Rechtsnorm behandelt die Frage der Einstellung in den nächsten Haushalt? (Also mit Reduzierung der Subvention im Folgejahr.)

Man beachte das Sonderproblem in dieser Sache:
Es ist im öffentlichen Haushaltsplan leicht, die Subvention des Folgejahres um die Rücklage zu kürzen. Das ist ja der Grund, wieso Behörden manchmal am Jahresende verzweifelt Gelder zum Fenster herauswerfen, um der Kürzung, also dem Bedeutungsschwund der Chefs und Entlassungsrisiko für Personal, zu entgehen.
Hier aber haben wir die "staatsfern" organisierte Rundfunkabgabe, die demnach hypothetisch alljährlich(!) neu justiert werden müsste.
Wenn ich mich richtig erinnere, entstand nach 2013 ein Überschuss von mehreren Milliarden Euro, der dann in eine Sonderverwahrung der KEF eingegangen ist? So dass rein fiktiv die 800 Millionen als Grenze gewahrt blieben? Ist das nicht bereits ein Verstoß gegen EU-Recht gewesen, nämlich verdeckter Verstoß gegen die 800-Millionen-Grenze? Man beachte auch, wie eifrig sind die Staatsfernsehen-Sender ARD etc. bemüht sind, diese externe Rücklage allmählich "für wichtige Aufgaben zu absorbieren". Reicht das zur Heilung des Verstoßes, falls vorliegend? Reicht wohl nicht....

Müsste diese "externe Rücklage" nicht sofort an die "Subventionierer des Staatsfernsehens", also an die Beitragseinzahler anteilig zurückgezahlt werden? (Als Minder-Geldeinzug bei den vierteljährlichen Lastschriften machbar.) - Das wäre ja wohl die Konsequenz bei der hier gebotenen Analogie zum "Staat als Subventionsgewährer".

Falls noch einige Milliarden Rücklage vorliegen im "KEF-Tresor": Dann aber würden die ja nur geschätzten 5 Milliarden Euro Eventual-Rückzahlpflicht nicht genügen, die Insolvenzanmelde-Pflicht auszulösen... Also müsste in den Angriff sofort auch die Rückzahlpflicht von weiteren rund 5++ Milliarden an Nichtzuschauer und bezüglich Betriebsstätten-Abgabe einbezogen werden, wofür die Rechtslage aber nicht ganz eindeutig ist. Da hängen Vorgänge beim Bundesverfassungsgericht dazwischen, die bis Herbst 2018 in der Schwebe bleiben werden.

Also, hier in der Forums-Kategorie "Aktuelles" sind wir am Rand von "gehört das noch zum Thema"....
Aber auch, die Frage der Rückzahlpflicht ist mit das Aktuellste unserer gemeinsamen Themen? 



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2018, 11:56 von pjotre«
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Müssen die Rücklagen in der Tat alljährlich abgabensenkend wirken?
Ja, mit Ausnahme des ersten Jahres, wo die erste Rücklage überhaupt gebildet wird; sie ist also bei Nichtverwendung im Folgejahr zu berücksichtigen und von der nächsten staatlichen Beihilfe abzuziehen.

Die europäische Intention besteht darin, daß jedes Unternehmen auf eigenen Füßen steht und keiner Unterstützung des Staates bedarf.

Eine Rücklage über 10% ist nicht zulässig.

Zitat
Und nun neu: Welche EU-Rechtsnorm behandelt die Frage der Einstellung in den nächsten Haushalt? (Also mit Reduzierung der Subvention im Folgejahr.)
Hierzu hat es eine Mitteilung der EU-Kommission, die im Forum eingearbeitet worden ist und die geltenden Rechtsnormen erläutert und zusammenfassend mit Quellenangabe darstellt; frag' aber bitte nicht nach dem Thema, weiß ich derzeit nicht. Evtl. könnte es im Basisthema stehen " Kleiner Ausflug zum Europarecht"; in jedem Falle ist es Beihilferecht.


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Danke, @pinguin !

Deine zusammenfassenden Beiträge und Sammlungen habe ich in meine Archivdatei aller Kerninfos "Rundfunkabgabe" übernommen und da werde ich das mit ein paar Blitzsuchen zusammenfinden.

Mal sehen, wie der Angriff für Gerechtigkeit für 4 Millionen Geringverdiener nun kurzfristig zeitlich schaffbar ist. Noch nicht überfällig. Es ist die Rechtslage ja erst seit Anfang Mai durch ein VG-Pilotverfahren endgültig als wohl unkaputtbar bestätigt worden.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Wie bereits im Ausschuss erläutert, ist die Beitragsrücklage I (in der Tabelle mit „I.7“ benannt) aus der Periode 2013 bis 2016 vollständig in das Verfahren der Bedarfsermittlung für die Periode 2017 bis 2020 einbezogen worden (vgl. 21. KEF-Bericht, Tz. 12). Mit anderen Worten: Die Rücklage wurde dem Südwestrundfunk bei der Ermittlung des notwendigen Finanzbedarfes für 2017 bis 2020 als zu verbrauchendes „Guthaben“ angerechnet. Die kontinuierliche Verwendung der Rücklage ist also gerade beabsichtigt und kein Zeichen einer „Schieflage“.

Hervorhebung durch user @marga

Die Rot gekennzeichnete Stelle würde eine fiktive Person folgend als "Unverschämtheit" definieren:

Diese Verwendung der sogen. „Beitragsrücklage I“ (zu viel gezahlte Beiträge der Zwangsrundfunkbeitragszahler) verstößt gegen die Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Niedersachsen, des Freistaates Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt.
Die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Niedersachsen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt unterstreichen, dass für die Akzeptanz des neuen Finanzierungssystems eine aufkommensneutrale Gestaltung entscheidend ist.

Die zu viel gezahlten Beiträge müssen wieder zurückgezahlt werden. :police:

Guggst du hier:

Protokollerklärung vom 15.12.2010 zum Gesetz Nr. 1760 des Saarlandes über die Zustimmung zum 15.  Rundfunkänderungsstaatsvertrages:
Zitat
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Niedersachsen, des Freistaates Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt. Die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Niedersachsen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt unterstreichen, dass für die Akzeptanz des neuen Finanzierungssystems eine aufkommensneutrale Gestaltung entscheidend ist. Etwaige im Zuge der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung entstehende Mehreinnahmen werden daher für eine Reduzierung der Belastung von Bürgern und Unternehmen genutzt werden.

Die Systemumstellung auf die Haushalts- und Betriebsstätten Abgabe entlastet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht davon, Qualität und Umfang ihrer Angebote fortlaufend kritisch zu überprüfen und sich dabei im Interesse des Beitragszahlers an einer engen Definition des Grundversorgungsauftrags zu orientieren.
Quelle: Gesetz Nr. 1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 30. November 2011. Der Landtag des Saarlandes hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:  Amtsblatt des Saarlandes 22.12.2011 auf Seite 1628 (bzw. auf Seite 1124)
http://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/portal/t/sov/page/bsverkslprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VB-SL-ABlI2011505-G&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=Verkuendungsblatt%3Asl-abl-i-ges&showdoccase=1&frompsml=group/HomepageUser/html/fpverksl.psml&action=portlets.jw.CopySessionState&source=fpverksl.psml&doc.part=D&paramfromHL=true#focuspoint

Auch weiterlesen hier:
Wahlkampf 2017 - Die GRÜNE zum Rundfunkzwangsbeitrag « Antwort #3 am: 21. Juli 2017, 13:32 » 
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23761.msg151278.html#msg151278


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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