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Autor Thema: Überhebung des Beitrags > Sperrkonto Rechtsgrundlage?  (Gelesen 1969 mal)

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  • Beiträge: 1.452
Übererhebung des Beitrags

Seit 2013 ist ein höherer Beitrag festgesetzt als für eine funktionsgerechte Finanzausstattung notwendig ist. Der Überschuss wird auf ein Sperrkonto eingezahlt und nicht an die Beitragszahler zurückerstattet.

Der Kreis der heutigen Beitragszahler ist aber nicht mit den zukünftigen Beitragszahlern identisch.

Irgendwo hier im Forum stand, dass das rechtswidrig ist, aber ich finde die Fundstellen nicht mehr.
Kann jemand das kommentieren?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2018, 18:06 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Nettokostenprinzip und Überkompensierung

70.
Da eine Überkompensierung für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht erforderlich ist, stellt eine Überkompensierung grundsätzlich eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe dar, die gemäß den in diesem Abschnitt enthaltenen Ausführungen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk an den Staat zurückzuzahlen ist.
71.
Die Kommission geht davon aus, dass das Unternehmen die staatliche Finanzierung in der Regel benötigt, um seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllen zu können. Um der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu genügen, darf jedoch der Betrag der öffentlichen Ausgleichszahlung grundsätzlich die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags auch unter Berücksichtigung anderer direkter oder indirekter Einnahmen aus diesem Auftrag nicht übersteigen. Daher werden bei der Berechnung der Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen die Nettogewinne aus allen kommerziellen Tätigkeiten berücksichtigt, die mit den öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten in Verbindung stehen.
72.
Unternehmen, die für die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags einen Ausgleich erhalten, dürfen in der Regel einen angemessenen Gewinn erzielen. Dieser Gewinn besteht in einem Eigenkapitalrenditesatz, der sich aus den von dem Unternehmen getragenen bzw. nicht getragenen Risiken ergibt. Im Rundfunksektor wird der öffentlich-rechtliche Auftrag meist von Rundfunkanstalten erfüllt, die nicht gewinnorientiert sind bzw. keine Kapitalrendite erzielen müssen und die keine Tätigkeiten außerhalb des öffentlich-rechtlichen Auftrags ausführen. Nach Auffassung der Kommission ist es in einer solchen Situation nicht angemessen, in den Ausgleich für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ein Gewinnelement einzubeziehen (47). In anderen Fällen jedoch, beispielsweise wenn kommerziell geführte Unternehmen, die eine Kapitalrendite erzielen müssen, mit besonderen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut werden, kann ein Gewinnelement, das eine faire Kapitalrendite unter Berücksichtigung des Risikos gewährleistet, als angemessen betrachtet werden, sofern dies hinreichend gerechtfertigt wird und das Gewinnelement für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich ist.
73.
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen über die Nettokosten der öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen hinausgehende jährliche Überkompensierungen (in Form von „Rücklagen für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen“) in dem Maße einbehalten, wie dies für die Sicherung der Finanzierung ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Kommission ist im Allgemeinen der Auffassung, dass es als erforderlich angesehen werden kann, einen Betrag von bis zu 10 % der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags veranschlagten jährlichen Ausgaben einzubehalten, um Kosten- und Einnahmenschwankungen auffangen zu können. Darüber hinausgehende Überkompensierungen sind in der Regel ohne unangemessene Verzögerung zurückzufordern.
74.
Nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen darf öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gestattet werden, Beträge einzubehalten, die 10 % der im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags veranschlagten jährlichen Ausgaben übersteigen. Dies ist nur dann zulässig, wenn diese Überkompensierung vorab verbindlich für einen bestimmten Zweck vorgemerkt wird, bei dem es sich um eine nicht wiederkehrende, erhebliche Ausgabe handeln muss, die für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich ist (48). Zudem sollte die Verwendung einer derartigen klar vorgemerkten Überkompensierung abhängig von ihrem Verwendungszweck befristet werden.
75.
Damit die Kommission ihre Aufgaben erfüllen kann, haben die Mitgliedstaaten die Bedingungen, zu denen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die obengenannten Überkompensierungen verwenden dürfen, festzulegen.
76.
Die vorstehend angeführten Überkompensierungen dürfen ausschließlich für die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten verwendet werden. Eine Quersubventionierung kommerzieller Tätigkeiten ist nicht gerechtfertigt und stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar.
Quelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52009XC1027(01)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2018, 17:59 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Irgendwo hier im Forum stand, dass das rechtswidrig ist, aber ich finde die Fundstellen nicht mehr.

...gemeint sein könnte ggf. die Stellungnahme von Prof. Gersdorf (dazumal Uni Rostock) - siehe u.a. unter

NRW-Ministerpräsidentin will Rundfunkbeitrag bis 2020 stabil halten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14461.msg96700.html#msg96700
(Ausnahmsweise Vollzitat)

Zitat
Hannelore Kraft: Mit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag haben die Länder die Voraussetzungen für eine längerfristige Akzeptanz der Rundfunkfinanzierung geschaffen. Für mich ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine unverzichtbare Säule unseres Mediensystems. Die Erwartungen der Länder an diese grundlegende Reform haben sich voll erfüllt. Die Erträge konnten stabilisiert und der Rundfunkbeitrag sogar gesenkt werden.
Der Überschuss kann nun unter anderem dafür verwendet werden, den Beitrag bis Ende 2020 stabil zu halten. Damit hätten wir mehr als ein Jahrzehnt Beitragsstabilität erreicht.

"Erwartungen" > "Überschuss" > "Beitragsstabilität"

Zu dieser abstrusen Kausallogik mag sich jeder sein Teil denken...

Die Uni Rostock hatte ihre Meinung dem Landtag NRW bereits kundgetan...
...aber Frau Kraft scheint da beratungsresistent zu sein. Wen wundert's... ;)

Landtag NRW: "Anhörung zur geplanten Senkung des Rundfunkbeitrags"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12175.0.html


Schriftliche Stellungnahme
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf
zur Öffentlichen Anhörung des Hauptausschusses und des Ausschusses für
Kultur und Medien des Landtags Nordrhein-Westfalen am 2. Dezember 2014
zu dem
Gesetz zur Zustimmung zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 16/
7091
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-2391.pdf

Zitat
Dem  Gesetzgeber  ist  es  verwehrt,  Gebührenzahler/-innen über das zur  Funktionserfüllung erforderliche Maß hinaus heranzuziehen und aus den Mehreinnahmen Rücklagen zu bilden, um „finanzielle Spielräume“ (LT-Drs. 16/7091, S. 8) bei einer künftigen Ausgestaltung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder des Beitragsfinanzierungsmodells zu erhalten. [...]
Der Rundfunkbeitrag ist kein Instrument zur Schaffung und Erhaltung politischer Optionsspielräume bei der künftigen Ausgestaltung der Rundfunkordnung.

>>> Sehr lesenswert!!! ;)


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