Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Immer fein Kosten, Kosten, Kosten, Kosten ... "produzieren" und das rechtliche "Schlachtfeld" digitale Welt nutzten.
Ick hab so ditt dumpfe Gefühl, dass die Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss des VG Potsdam siehe weiter oben in diesem Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg182067.html#msg182067so einige digitale Angriffspunkte bietet.
Fehlerhaftigkeit einer auf eine Internetseite verweisenden RechtsmittelbelehrungVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat; Beschluss vom 05.02.2018; Az: A 11 S 192/18
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE180003632&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all3
1. Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die
in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt
oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen
Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch
abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen
(BVerwG, Beschluss vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 -, juris Rn. 8 mwN.) Wird die Belehrung mit
nicht zwingenden Elementen versehen, birgt dies das Risiko von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die die Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig machen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, NVwZ 2017, 1477).
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2. Die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils ist deswegen bei der gebotenen abstrakten
Betrachtungsweise geeignet, einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des in Betracht
kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, weil sie den Hinweis
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„Einzelheiten zum Einreichungsverfahren in elektronischer Form finden sich unter
www.justizportal.de im Bereich Service/Online-Dienste unter dem Stichwort elektronischer
Rechtsverkehr. Die Zusendung einer „schlichten" E-Mail genügt nicht."
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enthält. Dieser Hinweis ist Teil der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO geworden (a) und unbeschadet der Frage, ob ein Verweis auf eine Internetseite des Ministeriums
der Justiz und für Europa überhaupt hinreichend eindeutig über das „Einreichungsverfahren in
elektronischer Form" belehren kann, jedenfalls wegen einer unvollständigen Angabe über die
Möglichkeiten der Einreichung von Dokumenten in elektronischer Form irreführend (b).
...
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b) Der Verweis auf die Seite www.justizportal.de in dem letzten, als Hinweis überschriebenen
Absatz der Rechtsmittelbelehrung ist irreführend, weil an der genannten Stelle - jedenfalls am
Tag der Entscheidung des Senats über das Zulassungsbegehren - nicht auf alle nach § 55a Abs.
3 und Abs. 4 VwGO zulässigen Übermittlungswege für die Einreichung elektronischer Dokumente
hingewiesen wird, was einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des Antrags auf Zulassung der Berufung hervorzurufen geeignet ist.
§ 55a VwGOhttps://dejure.org/gesetze/VwGO/55a.htmlEy yoo römischer Anwaltsgladiator, sag mal, iss dir och aufgefallen, dass die Rechtsmittelbelehrung des VG Potsdam
gar keinen Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr beeinhaltet?
Dollet Ding, waa? Du benutzt doch nen elektronisches Anwaltspostfach und schickst deine Schriftsätze nicht per römischen Boten ans Gericht sondern elektronisch, waa?
Sag mal watt iss eigentlich aus der Rücktrittaufforderung eurer Kammerversammlung geworden?
Die Berliner Kammerversammlung hat nach dem Desaster um das Anwaltspostfach dem Präsidenten sowie dem Vizepräsidenten der BRAK ihr Misstrauen ausgesprochen. Die Anwaltskammer Berlin muss nun auf deren Rücktritt hinwirken.https://www.lto.de/recht/juristen/b/bea-gate-anwaltspostfach-rak-berlin-fordert-ruechtritt-brak-praesident-vize/Jaaaaanz schön watt los bei euch, waa? Voll die Sicherheitslücken und so.
Technische Analyse und Konzeptprüfung des beA Abschlussgutachten im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer Körperschaft des öffentlichen Rechtshttps://www.brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/presseerklaerungen/pe-18-anlage1.pdfVielleicht solltest du erst mal deinen römischen Kammerladen in Ordnung bringen, bevor du für satte 13,50 Glocken römisch anwaltliche Gladiatoren(Amts-)hilfe bei der VolXstreckung leistest!
Hier hab ick grad in Brandenburg jefunden,
Brandenburg! Östliche gallische Provinz! Da wo ... auf der Mauer, auf der Lauer ...:
Verbot der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur: Einschränkende Auslegung aufgrund des RechtsstaatsprinzipsBrandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.03.2018, Az. 13 WF 45/18
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE208072018&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspointYoo und dann ditt hier:
LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 9.5.2018, 4 TaBV 7/17
Rechtsmittelbelehrung - elektronisches Dokument - Tarifauslegung
Leitsätze
1. Rechtsmittelbelehrungen unter arbeitsgerichtlichen Entscheidungen haben auch über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form zu belehren. Ohne eine solche Belehrung ist die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, sodass die Rechtsmittelfrist gem. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht zu laufen beginnt. (Abweichung zu BSG 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R und LAG Hamburg 28.09.2017 - 7 Sa 72/17).
Baden-Württemberg! Südwestliche gallische Provinz! Auch Hochburg des gallischen Widerstandes!
Schau watt ick noch jefunden hab:
BSG v. 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 Bhttps://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=09.05.2018&Aktenzeichen=B%2012%20KR%2026%2F18%20B4
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen und durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zu unterschreiben (vgl BSG Beschluss vom 28.6.1985 - 7 BAr 36/85
- SozR 1500 § 160a Nr 53 S 69). Sie kann gemäß § 65a Abs 1 SGG in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
vom 10.10.2013 (BGBl I 3786) nach Maßgabe der Abs 2 bis 6 aber auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung
durch das Gericht geeignet sein, wobei die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmt (§ 65a Abs 2 SGG). Diese sind in der zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl I 3803) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9.2.2018 (BGBl I 200) geregelt. Das
elektronische Dokument muss zudem mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs 3 und 4 SGG). Ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS der
verantwortenden Person versehen ist, darf lediglich auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das EGVP übermittelt werden (§ 4 Abs 1 ERVV). Mehrere elektronische Dokumente dürfen hingegen nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden (§ 4 Abs 2 ERVV). Durch diese Einschränkung soll verhindert werden, dass nach der Trennung eines elektronischen Dokuments vom Nachrichtencontainer die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden kann (BR-Drucks 645/17 S 15 zu § 4).
Jaja, die elektronische Übermittlung.
Sag mal römischer Anwaltsgladiator hast du dir mal ditt VolXstreckungsgersuchen des BeitraXservus reingezogen? Tolle "Signatur", waa? Elektro_Spam!!!
Schon mal ne "elektronische Akte" vom BeitraXservus "anwaltlich" untersucht? Papiermüll, waa?
Ick geb dir mal nen Tipp, überleg dir mal uff welcher Seite du in der digitalen Welt stehen willst und mach mal lieber Flaggenwechsel.
Hier noch zusätzliche Motivation zum Flaggenwechsel vom Vizepräsidenten Kirchhof des BVerfG:
BVerfG - 1 BvR 2233/17 -https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/12/rk20171220_1bvr223317.htmlJa jenau! Verdammt! Der schon wieder!
Der Feind meines Feindes ist mein Freund!
Los wechsel die Seite!
Befrei dich vom Joch der Kirchof´schen Unterdrückung! Werde Anwalt des VolX!
Hoist the Jolly Roger des GEZ-Boykott!
Noch der Hinweis auf die
eIDAS-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienstehttps://www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/eIDAS/eIDAS_node.htmlNa Mensch, da haben die "rbb-Hoheit" und die römische VolXstreckungsbehörde wohl voll auf den elektronischen ZONK gesetz(t)!
Und zu
"Das ist Gesetz.": Thema:
Patricia Schlesinger: Ich halte grundsätzlich ganz viel von Dialoghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25865.msg163293.html#msg163293Schlesinger: Wissen Sie was, ob ich das für angemessen halte oder nicht, das ist überhaupt nicht maßgeblich. Dazu gibt es eine Rechtsprechung mit der ich schlichtweg nichts zu tun habe. Und die Umsetzung ist genauso. Das ist Gesetz.
Ey yoo Patty! Der Worte wurden genug gewechselt!
Willkommen in der digitalen Welt der GEZ-Boykott-MatriX, da wo die GEZ-Agenten "digital(atom)isiert" werden! Willkommen in den Rechtsgebieten E-Government, elektronischer Rechtsverkehr, Datenschutz, Druckdienstleistungen (§ 20a FVG) ... halt dich mal an die Gesetze, besonders an § 35 a VwVfG!
Und zum Schluss:
VIVA GEZ-Boykott-Forum!
15.047 Mitglieder! Ey DU! Ja jenau DU! Log dich ein!
Come to bright side of life! Werde Teil des GEZ-Boykott-Forums und der GEZ-Boykott-MatriX!
Verursache durch (digitalen) Schriftverkehr Kosten, Kosten, Kosten ...
Hilf mit! Lass den GEZ-Mainframe, wegen Überhitzung, in (digitalen) Rauch aufgehen!