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Autor Thema: Abgabentechnische Einordnung des Rundfunkbeitrags  (Gelesen 3179 mal)

d

denyit

Die Frage lautet also: Um welche Form der Abgabe handelt es sich beim Rundfunkbeitrag?

Es gibt bereits hunderte (tausende?) Seiten mit Meinungen und Erklärungen aus Gutachten, Klagen und Urteilen. Wer sich versuchen möchte, kann das hier tun. ;-) Bitte mit Quellenangaben.

Dies ist eine Abspaltung aus folgendem Thread:
Begriffsbestimmung: Vorteil vs. Nutzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27025.0.html



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Lev

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Um die Vorzugslast!    Die Quelle findet sich in beinahe allen Urteilen und ist verbindlich.
Bsp:   BVerwG 6 C 6.15  www.bverwg.de/180316U6C6.15.0
http://www.rechtslexikon.net/d/vorzugslast/vorzugslast.htm

Damit ist der Faden normalerweise durch.   8)

Lev



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m
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Um die Vorzugslast!    Die Quelle findet sich in beinahe allen Urteilen und ist verbindlich.
Bsp:   BVerwG 6 C 6.15  www.bverwg.de/180316U6C6.15.0
http://www.rechtslexikon.net/d/vorzugslast/vorzugslast.htm
Damit ist der Faden normalerweise durch.   8)

Und um diese Vorzugslast zu begründen braucht es eine Wohnung. Dann ist doch keine Vorzugslast mehr für den RF-Beitrag, sondern diese Vorzugslast stützt sich auf die Wohnung. Wer keine Wohnung hat, der hat keine Vorzugslast - werder auf eine Wohnung noch auf einen RF-Beitrag.

Wenn ich die Vorzugslast RF nutzen will, nützt doch die Wohnung nichts - sondern ich brauche ein Empfangsgerät.
Nicht mal meine gesunden angeborenen Ohren können ohne Technik etwas mit der Vorzugslast anfangen.

Diese Beurteilung ist genau so doof wie wenn jemand sagt - für mein Bargeld brauche ich einen Geldbeutel.
Nein das brauche ich nicht. Die einen tragen es in der Hosentasche die andern in er Handtasche usw.

Verbindlich ist es nicht - es ist bei Gericht von den Richtern verbindlich gemacht worden - nach dem Motto, Leute jetzt versteht das doch.
Nur wo bleibt die Logik der Verständlichkeit für den Otto-Normalbürger. Was ist denn da normalerweise - gar nichts ist normalerweise.


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d

denyit

@Lev: Es fehlt der Beleg. Eine Quelle ist gut. Aber worauf genau beziehst du dich? Und was ist dort "verbindlich"?



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  • Freistatt Bayern
Thema "Geldbeutel"/"Geld in der Hosentasche", was braucht's, was nicht:

Zur Unterscheidung reicht die Fiktion:

Quelle:
BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten BVerfG, Urteil v. 27.07.1971, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, Link: http://tlmd.in/u/81
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html
Oder, wie im Urteil,dritte Zeilevon oben, angegeben: 1971 gab's eben schon ! Inet !:
http://tlmd.in/u/81

Rn42
"Derartige Fiktionen werden zwar als Mittel der Gesetzestechnik nicht selten
verwandt. Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der
Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter
anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der
Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug
nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit
einem beliebigen Inhalt füllen kann."

(Das obige ist übrigens als 'allgemeiner Leitsatz' zu verwenden ("Derartige ...sind nicht selten...): Dieser Leitsatz liegt dem Urteil zugrunde, andere Leitsätze geben das Urteil verkürzt wieder, und sind dann allgemein dann nicht anwendbar)

Das oben ist die Unterscheidung zwischen ->Sachgerechtigkeit und ->Sachdienlichkeit:
Der oft schon geschriebene Anwendungsfall:
Hundesteuer für Katzen: Weil Katzen wie Hunde regelvermutlich in Wohungen leben.
Die Steuerauslösung "Wohnung" ist sachdienlich, Katzen sind jedoch keine Hunde, daher nicht sachgerecht.

auch Rn 46 a.a.O:
"..., ein privatwirtschaftlicher Leistungsaustausch besteuert werden darf, so kann der Bundesgesetzgeber
diese Schranke nicht durch ein "gelten als" durchbrechen."


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Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

Lev

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@Lev: Es fehlt der Beleg. Eine Quelle ist gut. Aber worauf genau beziehst du dich? Und was ist dort "verbindlich"?
-Wie soll den der Beleg aussehen den D. akzeptiert?
-In diesem Fall "bindend".


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Mit dem Beitrag wird eine Abgabe auf wohnen etabliert. Eine Wohnung ohne Empfangsmöglichkeit des ÖR-Rundfunks wäre demnach mit einem Mangel behaftet. Der Staat fordert auf mangelhafte Wohnungen eine Sonderabgabe?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Lev

  • Beiträge: 331
@ drboe
Das ist schon sehr gut, aber beschreibt es noch nicht im Detail.   :)

Im Detail wurde hier die Vorzugslast im Bezug auf den Sondervorteil beschrieben. 

Vorsicht: Ekelfaktor!    :(

Zitat
Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Es handele sich bei ihm um eine Vorzugslast für einen individual- bzw. gruppennützigen Sondervorteil. Die individuell zurechenbare Leistung stelle die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk dar, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung/Betriebsstätte vermutet werde. Auch sei der Rundfunkbeitrag konkret dazu bestimmt, den öffentlichen Rundfunk zu finanzieren. Der gesamtgesellschaftliche Nutzen des Rundfunkbeitrags gehe nicht dadurch verloren, dass eine verschwindende Minderheit der Bevölkerung kein eigenes Rundfunkempfangsgerät oder lediglich ein Radiogerät besitze. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Das Innehaben einer ortsfesten Raumeinheit (Wohnung und Betriebsstätte) bzw. mobilen Raumeinheit (Kraftfahrzeug) und die dort gegebene Möglichkeit, Rundfunkinhalte zu konsumieren, seien sachlich gerechtfertigte Anknüpfungspunkte für die generelle Beitragspflicht. Dabei halte sich der Gesetzgeber im Rahmen einer zulässigen Typisierung. In Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug müsse der Gesetzgeber nicht jedem Einzelfall gerecht werden, um dem Gleichheitssatz zu genügen. Er habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum. Heutzutage seien im Bundesgebiet im Prinzip keine Fälle mehr denkbar, in denen die Rundfunkrezeption objektiv ausgeschlossen sei. Auch ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Anmelde- und Nachweispflichten sowie den einmaligen Meldedatenabgleich liege nicht vor.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2422_14_Urteil_20150312.html

So ekelig wie der Text ist, genauso beschreibt er, was die Rundfunkanstalten unter dieser Abgabe verstehen.

Es gibt einen Ansatz dagegen,  allerdings ist er sehr schwer zu verstehen.
Ich habe mich bis heute nicht getraut ihn hier ins Forum zu stellen. 


Lev


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d

denyit

Wie soll den der Beleg aussehen

Aus Zitat und Quelle. Bei dir fehlt das Zitat um deine Behauptungen zu begründen.

Beispiel:

Der Niedersächsische Landtag hat festgestellt, dass es sich um eine Sonderabgabe eigener Art ohne Bezug zur Gegenleistung „Rundfunk“ handelt:

Zitat
Hier geht es insbesondere um die Definition „Haushalt/Betriebsstätte“, die Zulässigkeit dieser „verfassungsrechtlichen Sonderabgabe eigner Art“ ohne Bezug zur Gegenleistung „Rundfunk“ und die Frage der „Belastungsgleichheit“.

Quelle:
Niedersächsische Landtag: Drucksache 16/1236 vom 30.4.2009 auf Seite 5
http://www.nilas.niedersachsen.de/starweb/NILAS/start.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2018, 01:45 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
-In diesem Fall "bindend".
Wen willst Du verarschen?

Es darf freundlich daran erinnert werden, daß die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes gemäß Art 31 BVerfGG für alle Gerichte bindend sind, auch für's Bundesverwaltungsgericht.

Ferner darf wiederholt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verwiesen werden, die im Thema bezüglich des Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention benannt ist.

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

mit

Leitsatz 1
Zitat
Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/10/rs20041014_2bvr148104.html

Hätte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Thematik befasst, hätte es erkennen können, daß

Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.0.html

es sich beim Rundfunkbeitrag nur um eine Steuer handeln kann.

Ist ja wohl erwiesen, daß sich das Bundesverwaltungsgericht darüber hinweggesetzt hat? Nämlich einfach dadurch, daß es in einer Klage gar nicht darauf einging. ->

BVerwG 6 B 38.18 - Vereinbarkeit des [...] Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26862.msg168887.html#msg168887

Zur Bindung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 GG, Abs. 3, gehört die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention!


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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