Vorlagepflicht für Landesverfassungsgerichte nach Art. 100 Abs. 3 GGDieses Thema soll sich mit Art. 100, Absatz 3, befassen, nicht Absatz 1, da Absatz 3 eine ausdrückliche Auflage an jedes Landesverfassungsgericht enthält, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn von einer bestehenden Entscheidung eines anderen Landesverfassungsgerichtes abgewichen werden soll.
Und insbesondere das Landesverfassungsgericht des Landes Brandenburg kann Art. 10 EMRK nicht ignorieren, da die ganze EMRK in Landesgrundrecht überführt ist; insofern müsste es eine andere Entscheidung treffen, als bspw. das Verfassungsgericht des Landes Bayern.
Denn freilich geht es auch in diesem Thema um die Informations- und Meinungsfreiheit, die aber in Art 10 EMRK erheblich präzisier ausformuliert wird, als in Art 5 GG.Hier Auszüge:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.htmlI.
Die GrundrechteArt 1
[...]
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art 9
[...]
2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
[...]
Art 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 ), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Art 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Art 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
->
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html
-> Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit
-> -> "Without interference by public authority"/"Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität"
Art 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
[...]
Art 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
->
BVerfG 2 BvN 1/95 zur Geltung von Art. 31 GG
-> -> "bereits einfaches Bundesrecht bricht jede Art von Landesrecht, wenn es sich außerhalb des vom Bund gesetzten Rahmens bewegt"
Art 33
[...]
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
VII.
Die Gesetzgebung des Bundes
Art 71
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Art 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
[...]
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
[...]
->
In welchem Bundesgesetz werden die Länder ausdrücklich ermächtigt, von den Vorgaben des Bundes abweichende Regelungen zum Meldewesen und zur Telekommunikation treffen zu dürfen?
IX.
Die Rechtsprechung
Art 93
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
[...]
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
[...]
->
U. U. wäre in Sachen Rundfunkbeitrag direkt das BVerfG zuständig; die Rundfunkstaatsverträge geben keinen expliziten Rechtsweg vor. Wer das Gegenteil behauptet, möge das bitte mit Quelle und Zitat belegen.
Art 100
[...]
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
->
Interessant ist hieran, daß nicht nur die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, (übrigens gemäß BVerfGG §31), Bindungswirkung haben, sondern auch Entscheidungen der übrigen Verfassungsgerichte der Länder.
Eigentlich wäre damit der Weg zum BVerfG betreffs Rundfunkbeitrag eh vorgezeichnet; wenn sich also das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit dieser Thematik befassen wollen würde und wegen der im Land unmittelbaren Geltung des Art. 10 EMRK zu einer anderen Auffassung gelangen würde, als bspw. der Bayrische Verfassungsgerichtshof, müsste es zuvor eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einholen.
Edit "Bürger":
Kurzbeschreibung zur Präzisierung des Kern-Themas ergänzt. Danke für die Zuarbeit.
Ursprünglicher, zu weit gefasster Betreff "Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Auszüge)" musste angepasst werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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