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Autor Thema: RBStV nicht in jeweil. Landesrecht transformiert? ohne rechtliche Relevanz?  (Gelesen 15485 mal)

  • Beiträge: 691
@gerechte Lösung:

Heilig's Blechle!

Dass der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Landesrecht transformiert wurde, kannst Du beispielsweise hier für Bremen nachlesen:
Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18528.msg138245.html#msg138245

Das entsprechende Gesetz heißt hier: Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. November 2011

Guck doch mal, ob Dein Bundesland ein gleichlautendes Gesetz verabschiedet hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 01:56 von Bürger«

  • Beiträge: 7.286
Seltsamerweise vermag ich seiner/ihrer Logik zu folgen.
Bitte wie bitte????
Erstaunt? Ich kann der Logik folgen, daß ein Staatsvertrag zu Lasten Dritter ohne Beteiligung dieser Dritten am Entstehen für seine Gültigkeit gegenüber diesen Dritten jenen vollständigen Gesetzgebungsprozess zu durchlaufen hat, den jedes formale Gesetz durchlaufen muß.

Insbesondere dieser Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein derartiger Vertrag zu Lasten Dritter, weil er in die individuelle Medienhoheit des Dritten eingreift. Die allgemeine Medienhoheit liegt nicht beim Staat, nicht bei seiner Verwaltung, nicht bei seinen Behörden, sondern kraft Art. 5 GG in Verbindung zu Art. 10 EMRK alleine bei jedem dieser einzelnen Dritten, die durch einen in ihre individuelle Medienhoheit eingreifenden Staatsvertrag belastet werden.

Immerhin gehört gemäß BVerfG 2 BvR 1481/04 zur Bindung an Recht und Gesetz die Einhaltung der EMRK; aus Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit mit "without interference by public authority"/"ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität" folgt direkt, daß die Medienhoheit bei der einzelnen, individuellen Person liegt, sei diese Person nun eine natürliche Person, eine juristische Person des privaten Rechts oder auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Eingeschränkt wird dieses für juristische Personen des öffentlichen Rechts lediglich durch BVerfG 1 BvR 2142/11

Siehe Themen:
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg137894.html#msg137894

BVerwG 6 B 38.18 - Vereinbarkeit des [...] Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26862.msg168834.html#msg168834

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html


Und, freilich, bei einer derart formalen Gesetzeswerdung sind sämtliche sonstigen unmittelbaren, (Landesverfassung und Co.), wie mittelbaren, (bspw. Datenschutz), Regelwerke miteinzubeziehen.

Insofern vermag ich den Gedankengängen von User gerechte Lösung zu folgen.

Jener Staatsvertrag, der zur Gründung der Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg führt, ist bspw. kein Vertrag zu Lasten Dritter, hier reicht der für Staatsverträge übliche Weg zur Ratifizierung.

@adzb-opfer
Zitat
Quelle: https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1965-11-05/bverwg-vii-c-11964/
BVerwG, Urteil v. 05.11.1965, Az.: VII C 119.64

Rn 21

Zitat
[...]Auch wenn der Staatsvertrag vom 6. Juni 1961 im ganzen Bundesgebiet einheitlich gilt, beruht seine Geltung nicht auf einem Gesetzesbefehl des Bundesgesetzgebers oder eines sonstigen hierfür zuständigen Bundesorgans, sondern auf der Transformation dieses Vertrages in jeweiliges Landesrecht durch die Gesetzgebungsorgane der einzelnen Länder. Daß einheitlich im Bundesgebiet geltende Rechtssätze des Landesrechts eine besondere Art von Recht darstellen oder besonders zu behandeln seien - wie dies in dem Berufungsurteil anklingt -, kann weder dem Grundgesetz noch § 137 VwGO entnommen werden. Die Revisibilität solcher Rechtssätze ist jedenfalls nicht gegeben. Sie sind vielmehr nicht Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO.

Rn. 45
Zitat
Sieht man einmal von Besatzungsrecht, Völkerrecht und sonstigem internationalen Recht und von Satzungsrecht ab, so gibt es im Bereich der Bundesrepublik nur Bundesrecht und Landesrecht. Gemeines oder allgemeines Recht, das weder Bundesrecht noch Landesrecht ist, ist weder dem Grundgesetz noch sonstigem Bundesrecht bekannt. Wie oben dargelegt, sind das Zustimmungsgesetz und der Staatsvertrag eindeutig dem Landesrecht zuzurechnen.

Und hier haben wir nun den Widerspruch zu Deinem Zitat.

Rn. 46
Zitat
Das Landesrecht ist zwar auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränkt, erfaßt aber grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen, die sich innerhalb dieses Bereiches befinden, insbesondere hier ihren Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt haben.[...]

In Rn. 32 steht was ganz anderes:
Zitat
[...]Es gibt aber keine Vorschrift im Grundgesetz, nach der die Staatsgewalt eines Landes nur in seinem Gebiet ausgeübt werden könnte und bei einer Ausdehnung der Zuständigkeit auf das ganze Bundesgebiet nur der Bund zuständig wäre.[...]

Widerspruch zwischen Rn. 32 und Rn. 46 oder doch eher die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hier erfolgte Präzisierung, daß Landesrecht auf das Land begrenzt ist?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2018, 15:23 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Heilig's Blechle!

Das entsprechende Gesetz heißt hier: Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. November 2011

Guck doch mal, ob Dein Bundesland ein gleichlautendes Gesetz verabschiedet hat.
Die gesamte Argumentation, die vom BS oder von anderer Stelle gebraucht wurde, lautete bisher  :
RUNDFUNKBEITRAGSTAATSVERTRAG   und   DER GESETZGEBER.

Dann hätte man das konkrete Gesetz nennen müssen und z.B. das hessische Parlament.
Der Wortlaut dieser 16 Staatsverträge ist identisch. Also nicht transformiert.

Ich habe noch nie gehört, dass man ein spezifisches Gesetz eines Bundeslandes genannt hätte.

In dem Bundesland, in dem ich da eine Holzhütte behause, steht sinngemäß:
Zustimmungsgesetz:  es wurde zugestimmt.

Ich wollte schon mal die Landesregierungsstelle anschreiben, habe nur nicht so die rechte Meinung dazu.


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Zitat
Ich habe noch nie gehört, dass man ein spezifisches Gesetz eines Bundeslandes genannt hätte.

Aber genau so läuft es! Jedes Bundesland muss ein Zustimmungsgesetz verabschiedet haben, in dem mittels der Zustimmung die Änderungen der Staatsverträge in Landesrecht transformiert werden.


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Aber genau so läuft es! Jedes Bundesland muss ein Zustimmungsgesetz verabschiedet haben, in dem mittels der Zustimmung die Änderungen der Staatsverträge in Landesrecht transformiert werden.
Es wird grundsätzlich immer nur von:
RUNDFUNKBEITRAGSTAATSVERTRAG  gesprochen.
Und das 16 Mal.


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Sachse1

Es wird grundsätzlich immer nur von:
RUNDFUNKBEITRAGSTAATSVERTRAG  gesprochen.

Das ist auch an sich nicht falsch.

Es wäre zwar schön, wenn man alles exakt nachvollziehen könnte, aber hierzu kann man auch seinen Abgeordneten fragen oder auch die Parlamentsdoku oder auch für Thüringen den MDR. Durch die Nennung oder Nichtnennung wird auch nur die Begründung der Bescheide ggf. falsch. Und hier hat die Verwaltung das Recht auf seiner Seite. Sprich Begründungsfehler machen nicht sofort den Bescheid unwirksam.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde durch das Thüringer Gesetz zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung vom 30. November 2011 (GVBl. S. 479) durch den Thüringer Landtag ratifiziert.
Siehe hier: http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/64898/gesetz-und-verordnungsblatt-nr-11-2017.pdf oder auch mal in dem Dokumenten des Thüringer Landtages nach diesem Gesetz suchen.

Auf Landesebene ist der RBStV also schon relevant. Daran gibt es nichts zu rütteln, bis ein Gericht hier zweifel äußert.
Wenn du in Thüringen wirklich was erreichen willst, dann lies dir dies mal durch:
Rundfunkbeitrag in Sachsen verfassungswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24510.msg155479.html#msg155479
Da steht auch was zu Thüringen. Gleiches Problem ist in Thüringen existent.
Dies selbst weiter spinnen oder warten bis neue Infos zu dem Thema kommen.

Gruß aus Sachsen


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Es wird grundsätzlich immer nur von:
RUNDFUNKBEITRAGSTAATSVERTRAG  gesprochen.
Und das 16 Mal.

Ja, es wird immer von RBStV gesprochen, weil dieser individuell in jedem Bundesland durch das Zustimmungsgesetz in Landesrecht transformiert wurde. Dass der RBStV nur ein einzelner Vertrag ist, den die Verantwortlichen aller Bundesländer unterzeichnet haben, spielt erstmal keine Rolle. Wichtig ist, dass mit den jeweiligen Zustimmungsgesetzen der RBStV in das Landesrecht übernommen wird.

Ich denke, die genaue Bezeichnung des Zustimmungsgesetzes spielt erst bei der Verfassungsbeschwerde eine Rolle.


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Vertrag müsste konkret in z.B. Thüringer Gesetz umgeformt werden. Ist er das?
Ich sage: Nein.

ich sage: Doch!  ;)


Meine Frage lautet:
Was haben all diese Unterschriften auf einem Gesetzblatt zu suchen, welches Thüringer Recht sein soll?
Es reden da Leute mit, die mit Thüringen nicht das Geringste zu tun haben.
Nicht das Thüringer Parlament hat entschieden, sondern diese 16 Mann.
Das Parlament durfte nur noch abnicken, aber nicht mitreden. Denen wurde nur erlaubt, das Pfötchen zu heben.

Zitat
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 17. Dezember 2010
Stefan Mappus
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Horst Seehofer
Für das Land Berlin:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 21. Dezember 2010
Matthias Platzeck
...
... 
Quelle: http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/43442/gesetz-und-verordnungsblatt-nr-11-2011.pdf

Was haben die anderen 15 Mann mit Thüringen zu tun?
Ich sage es euch : NICHT DAS GERINGSTE !

Aber deren Unterschriften befinden sich darauf. Damit entsteht keinerlei Gesetzeswirkung für Thüringen und ebenso für alle anderen 15 Bundesländer, da es einheitlich nur diese eine Fassung gibt.

Den Thüringer Bürger interessiert das, was sein Parlament ihm zu sagen hat und nicht die andern 15 Mannen.
Nichts, aber auch gar nichts wurde transformiert.
Die Urfassung wurde 16 x gleichlautend übernommen.
Das ist Diktatur in Reinform.
16 Mann diktieren, was zu machen ist.


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Es wäre zwar schön, wenn man alles exakt nachvollziehen könnte, aber hierzu kann man auch seinen Abgeordneten fragen oder auch die Parlamentsdoku oder auch für Thüringen den MDR.
Durch die Nennung oder Nichtnennung wird auch nur die Begründung der Bescheide ggf. falsch. Und hier hat die Verwaltung das Recht auf seiner Seite. Sprich Begründungsfehler machen nicht sofort den Bescheid unwirksam.
MDR = Frösche
Öff.-rech. Rundfunk = Sumpf
Rundfunk = Selbstverwaltung und nicht Verwaltung.
Siehe Stadt-Verwaltung = Staat.
Selbstverwaltung = Unternehmen


Zitat
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde durch das Thüringer Gesetz zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung vom 30. November 2011 (GVBl. S. 479) durch den Thüringer Landtag ratifiziert.
Ja, es wurde lediglich zugestimmt, aber nicht transformiert!


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Sachse1

@gerechte Lösung
Bei diesen überzeugenden Argumenten und der an den Tag gelegten Sicherheit möchte ich vorschlagen damit den Verwaltungsgerichtsweg einzuschlagen und dann natürlich die Erfolgsmeldung hier zu posten. Auch direkt zum Thüringer Verfassungsgerichtshof ist eine zu empfehlen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 04:24 von Bürger«

g
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Bei diesen überzeugenden Argumenten und der an den Tag gelegten Sicherheit möchte ich vorschlagen damit den Verwaltungsgerichtsweg einzuschlagen ...
Das ist doch genau der Weg, den ich vorhabe. Nur, weil ich hier im Forum ständig Fragen beantworten muss, komme ich nicht dazu. Ihr seid dran schuld, dass das nichts wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 04:24 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
Zitat
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages,
ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfi nanzierungsstaatsvertrages
in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 17. Dezember 2010
Stefan Mappus
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Horst Seehofer
Für das Land Berlin:
Berlin, den 15. Dezember 2010
Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 21. Dezember 2010
Matthias Platzeck
...(gesamt 16)
Quelle:  http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/43442/gesetz-und-verordnungsblatt-nr-11-2011.pdf

Diese 16 Mann ermächtigen die Länder?
Man ermächtigt das Parlament?
Ich dachte immer, das Parlament hat da mitzureden? Da habe ich mich wohl getäuscht.
Diktatur von oben.
Es wurde angeordnet, befohlen.
Das Parlament, welches immer als Gesetzgeber so gepriesen wird, darf dann eben abnicken.
Der sog. Gesetzgeber, von dem doch immer die Rede ist, wurde überrumpelt.
Jedes Land hat aber für sich selbst zu entscheiden und braucht keinerlei Ermächtigung.
Auch ohne diese Makulatur darf Hessen jederzeit Rundfunk veranstalten. Da braucht es keinen RBStV.


Zitat
Protokollerklärung aller Länder
1. Die Länder weisen darauf hin, dass finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderungen einen ...
Für Hessen gehört dorthin: Protokollerklärung des Landes Hessen.  1. Das Land Hessen weist ...

Und daran soll ein sog. Justitiar maßgeblichen Anteil haben?
Ich wollt erst sagen: dazu ist der doch gar nicht in der Lage. Aber, wenn ich mirs so recht überlege, traue ich es ihm vllt. doch zu?


Zitat
§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
Für Hessen?
Heißt das: nicht des Rundfunkstaatsvertrages sondern des Hessischen Rundfunkänderungsgesetzes.
Bei Transformation in hessisches Landesrecht hat der ausgeheckte Staatsvertrag gar nicht mehr zu erscheinen.

Auf den Staatsvertrag berufen geht nicht, da es eben nur ein Vertrag ist!!!
Ein Gesetz kann sich nicht auf einen Vertrag berufen, weil dieser 16-Mann Vertrag als Solches keinerlei bindende Wirkung entfaltet.
Erst ein ordentliches Gesetz führt dazu, dass es Gesetzeskraft erlangt.
All das wurde nicht gemacht.

Hier darf nur noch die Rede von Hessen allein sein, da Landesrecht.
Ausgehend von der Tatsache, dass Hessen ohne die anderen jederzeit für sich allein veranstalten darf.

Hier ist nichts, aber auch gar nichts transformiert worden.


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g
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Zitat
"§ 13 Finanzierung
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden."
Und warum stehen da beim BS diese Mehrwertnummern?
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Tel.: 0221/ 50 61-0 (Zentrale)
Service-Fax: 018 59995 0105 (6,5 Cent/Min)*
jetzt : 01806 999 555 02

Zitat
"Artikel 3 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010, wird wie folgt geändert:
Was hat der Staatsvertrag von 16 Ländern mit Hessischem Recht zu tun? Nichts.

Zitat
§ 15 Vertragsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des ...
Was hat der Staatsvertrag mit dem hessischen Bürger zu tun?  Nichts, weil das eine Vereinbarung der Länder untereinander ist und dem hessischen Bürger nur die Beziehung zu seiner Anstalt zu interessieren hat. Die ist hier aber nicht konkret aufgeführt.

Mir wird schlecht. Und von solchen Abzockern werden wir regiert. Es geht nur noch um den besten Platz am Futtertrog.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 04:28 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.413
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hinweis:
Edit "Bürger":
Der ursprüngliche, nicht aussagekräftige bzw. viel zu weit ausgelegte Thread-Betreff "RBStV auf Landesebene ohne rechtliche Relevanz?" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Wenn ein neuer Thread eröffnet wird, so sollte dieser bitteschön auch (etwas) fundiert(er) aufbereitet sein und die Fragestellung auch klar im Betreff ersichtlich sein, sonst ist der Boden bereitet für themenabschweifende Allerwelts-Diskussionen, die nicht weiterhelfen.


Zum Thema:
Kann es sein, dass sich hier (wieder mal?) verrannt wird?!?


Rein formal existiert zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)" in jedem Bundesland ein ZUSTIMMUNGsgesetz...
...und genau dieses jeweilige ZUSTIMMUNGsgesetz BEWIRKT die "Transformation" in jeweiliges Landesrecht = definiert, dass der zugestimmte Inhalt nunmehr Landes-GESETZeskraft hat.

Genau das scheint hier noch nicht verstanden zu sein oder akzeptiert zu werden?


Siehe u.a. nochmals
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
sowie auch
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html

Der "RBStV" ist als Artikel 1 im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthalten und dieser wurde durch Zustimmungsgesetz in Landesrecht überführt = übertragen = "transformiert".

Beispiel Sachsen

Zitat
Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12151-Gesetz-zum-Fuenfzehnten-Rundfunkaenderungsstaatsvertrag?follow_successor=no#x1000

Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Artikel 1
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12155-Fuenfzehnter-Rundfunkaenderungsstaatsvertrag?follow_successor=no#a1

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?follow_successor=no


Ich verstehe offengesagt nicht, was hieran "nicht in jeweil. Landesrecht transformiert" sein soll.

Dass der Gesetzgebungsprozess unbefriedigend und die "laxe" Art der "Transformation" einer demokratischen Gesetzgebung unter Beteiligung der Parlamente mehr als unwürdig ist, ist eine andere eigenständige Frage, die aber nicht unter dem im Einstiegsbeitrag aufgemachten Kern-Thema zu diskutieren wäre.

Dass das Prozedere der "Staatsverträge" so erst mal seine rechtlichen Grundlagen hat ist u.a. nachzulesen unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Prozedere der "Staatsverträge"

Zitat
Auch wenn diese Info vom "Verursacher" stammt, aber dieser bestimmt letztendlich den Rahmen, innerhalb dessen wir die Angelegenheit prüfen und angehen können und müssen:

Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste
"Staatsverträge zwischen den Bundesländern"

Seite 1
Zitat
"[...] Auf Länderebene wird der Staatsvertrag nun mit dem Entwurf eines Zustimmungsgesetzes in die Landesparlamente eingebracht. Diese können das Gesetz beschließen oder ablehnen. [...]"
> Das ist beim sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" durch Zustimmung der Landesparlamente geschehen. Leider.

Seite 2
Zitat
"[...] Staatsverträge enden u.a. durch [...] Kündigung. [...] Das ursprüngliche Zustimmungsgesetz wird mit der Kündigung gegenstandslos und muss nicht gesondert aufgehoben werden. [...]"

https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf
https://www.bundestag.de/dokumente/analysen/rechtspflege2


Wer etwas mehr recherchiert, als nur Thesen in den Raum zu stellen, würde per - ja, u.a. auch wikipedia - wenigstens erst mal ein bisschen Orientierung erhalten - siehe u.a. auch unter

Staatsvertrag - Deutschland
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag
Zitat
[...] Die Inhalte des Staatsvertrags können innerstaatlich nur umgesetzt werden, wenn gesetzgeberische Akte seine Inhalte in Gesetze übertragen. [...]
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag#Deutschland
Zitat
[...] Sinn eines innerdeutschen Staatsvertrags ist es, gesetzliche Regelungen, die aufgrund der Kompetenzen der Bundesländer eigentlich Sache der jeweiligen Landesregierungen wären, in einer bundesweiten Regelung zusammenzufassen und damit Rechtseinheit herzustellen. Die jeweiligen Landesparlamente haben diesen Staatsvertrag anschließend durch ein so genanntes Zustimmungsgesetz (Transformationsgesetz) in ein Landesgesetz zu übernehmen. [...]

Transformationsgesetz
https://de.wikipedia.org/wiki/Transformationsgesetz
Zitat
[...] Ein Transformationsgesetz ist ein Gesetz, mit dem ein Gesetzgeber anderweitige, nicht unmittelbar geltende Regelungen zu von ihm selbst gesetztem Recht umwandelt. [...]
Anm. - vielleicht zum besseren Verständnis:
Dies könnte theoretisch auch mit "Rezepten", Bedienungsanleitungen oder Gedichten getan werden:
Dem jeweiligen Inhalt wird per Zustimmungsgesetz zugestimmt = der Inhalt in Landesrecht/ Landesetz überführt=übernommen="transformiert".
Dass das Gesetz dann selbst an (auch elementaren) inhaltlichen Fehlern kranken kann, ist eine andere Frage - der Zustimmungs-/ Transformationsprozess wäre aber erst einmal in sich korrekt.


Genau dies ist prinzipell erst einmal erfolgt - von der Prüfung, ob dies nach den bestehenden Regeln korrekt ablief (vgl. Bayern), erst einmal abgesehen:

Grundsätzlich und formal ist der RBStV in Landesgesetz überführt = übernommen = "transformiert".

Wohin soll also bitte die Fragestellung bzgl. der vermeintlich
"nicht in jeweil. Landesrecht erfolgten Transformierung"
noch gehen?


Möglicherweise begründet sich die Irritation darin, dass (zugegebenermaßen irritierenderweise und formal wohl auch nicht korrekt) in sämtlichen Rechtsbehelfsbelehrungen usw. regelmäßig nur auf den
- "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)" ggf. noch den
- "15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV)" verwiesen wird,
nicht jedoch zum eigentlichen (Zustimmungs-/ Transformations-)Gesetz, d.h. zum
- "Zustimmungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes zum 15. RÄndStV"
(und damit auch zum darin beinhalteten und damit "in Landesgesetz transformierten" RBStV)?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 03:35 von Bürger«
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www.rundfunk-frei.de

g
  • Beiträge: 860
Zum Thema:
Kann es sein, dass sich hier (wieder mal?) verrannt wird?!?
Das ist mit absoluter Sicherheit nicht der Fall.

Zitat
Rein formal existiert zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)" in jedem Bundesland ein ZUSTIMMUNGsgesetz...
...und genau dieses jeweilige ZUSTIMMUNGsgesetz BEWIRKT die "Transformation" in jeweiliges Landesrecht = definiert, dass der zugestimmte Inhalt nunmehr Landes-GESETZeskraft hat.
Transformieren heißt : Umsetzen, Anpassen an das jeweilige Land.
Formal schon, aber eben 16 x wortgleich übernommen, was keine Transformation darstellt. Im Hessischen Gesetz muss alles auf die hessischen Verhältnisse zugeschnitten sein.

Man bezieht sich immer auf den RBStV. Der RBStV ist eine Vereinbarung zwischen den 16 MPs. Mehr nicht. Der RBStV ist nur die Grundlage.

Es muss ein ordentliches Hessisches Gesetz geschaffen werden, welches nur für Hessen gilt und der hessische Bürger seine Rechtsbeziehung kennt, nämlich die zu seiner LRA, dem HR.
(Warum wurde es nicht gemacht? Weil dann der ganze Rundfunkschwindel sofort aufgefallen wäre.)

Zitat
Der "RBStV" ist als Artikel 1 im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthalten und dieser wurde durch Zustimmungsgesetz in Landesrecht überführt = übertragen = "transformiert".
Lediglich wortgleich übernommen, aber nicht ordentlich auf z.B. Hessen zugeschnitten.

Zitat
Ich verstehe offengesagt nicht, was hieran "nicht in jeweil. Landesrecht transformiert" sein soll.
Ich gebe mir Mühe, es zu erklären.

Zitat
Dass der Gesetzgebungsprozess unbefriedigend und die "laxe" Art der "Transformation" einer demokratischen Gesetzgebung unter Beteiligung der Parlamente mehr als unwürdig ist, ist eine andere eigenständige Frage, die aber nicht unter dem im Einstiegsbeitrag aufgemachten Kern-Thema zu diskutieren wäre.
Es hat keinerlei Transformation stattgefunden, sondern eine 1:1 - Übernahme.

Der RBStV ist ganz allgemein gehalten.
Dieser muss dann eben ganz konkret auf z.B. Hessen zurechtgeschnitten werden und als Hessisches Gesetz geprägt werden.
In Hessen muss man dann z.B vom Hessischen Gesetz zum Rundfunk sprechen und niemals vom RBStV.
Der RBStV ist so etwas wie der Entwurf für ein jeweiliges Gesetz.


Zitat
Genau dies ist prinzipell erst einmal erfolgt - von der Prüfung, ob dies nach den bestehenden Regeln korrekt ablief (vgl. Bayern), erst einmal abgesehen:

Grundsätzlich und formal ist der RBStV in Landesgesetz überführt = übernommen = "transformiert".

Wohin soll also bitte die Fragestellung bzgl. der vermeintlich
"nicht in jeweil. Landesrecht erfolgten Transformierung"
noch gehen?
Die Bearbeitung fehlt, das Zuschneiden, transformieren. Die Transformation. Eine 1:1 Übernahme ist keine Transformation.
Die Bürger wissen doch gar nicht, an wen sie sich wenden sollen. Es muss exakt aus einem hessischen Gesetz hervorgehen.


Zitat
Möglicherweise begründet sich die Irritation darin, dass (zugegebenermaßen irritierenderweise und formal wohl auch nicht korrekt) in sämtlichen Rechtsbehelfsbelehrungen usw. regelmäßig nur auf den
- "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)" ggf. noch den
- "15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV)" verwiesen wird,
nicht jedoch zum eigentlichen (Zustimmungs-/ Transformations-)Gesetz[/u], d.h. zum
- "Zustimmungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes zum 15. RÄndStV"
(und damit auch zum darin beinhalteten und damit "in Landesgesetz transformierten" RBStV)?
Absolut korrekt.
1000 Punkte.
Genau so ist es.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 11:31 von gerechte Lösung«

 
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