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Autor Thema: BS will erweiterte Meldebescheinigung nach Abmeldung & vorheriger Befreiung!?  (Gelesen 7755 mal)

L
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Hallo zusammen,

  • Person A zieht 2013 bei B ein der nie einen Beitrag zahlen musste und, warum auch immer, nie vom BS behelligt wurde.
  • Person A wird aufgefordert zu zahlen und lässt sich bis 2015 befreien.
  • Ab 2015 soll Person B wieder zahlen und hat Person A mittlerweile geheirat, was der BS durch das Meldeamt wegen rückgegangener Briefe recheriert und neu adressiert hat.
  • Person B gibt dann die Wohnungsinhalber des Untermieters C als Beitragszahler an und verweist auf die bereits durchgängig gezahlten Beiträge. Der Untermieter ist die Schwester von A
  • Der BS meldet Person B wirksam ab und fordert dennoch für den Zeitraum 2015 - 2017 ca. 350 € an Beitrag.
  • Person B widerspricht und sagt für die Wohnung wurde doch stets bezahlt!
Der BS sagt nun, man könne nur "ab Zeitpunkt X" und nicht rückwirkend abmelden. Für diesen Fall der rückwirkenden Abmeldung wird eine erweiterte Meldebescheinigung verlangt, in der vermutlich steht, dass Person A bei Person B gemeldet ist und Person C im EG wohnt.

FRAGE:
  • Wie geht man jetzt dagegen vor, ohne dabei die Beitragsfreiheit von Person A zu gefährden und ohne die 350 € zu zahlen oder soll man besser zahlen und hat dann Ruhe?
  • Was steht auf der erweiteren Meldebescheinigung drauf und warum weiß der BS nichts davon in welcher Wohnung wer wohnt?
    Werden die Daten scheinbar doch nicht so munter weitergeben?
  • Wieso weiß der BS etwas von der Hochzeit aber nichts von der erweiterten Meldung je Wohnung?
Vielen Dank & viele Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2018, 17:08 von DumbTV«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ich weiss, die Rubrik heißt "Probleme mit dem Beitragsservice".
Diese Rubrik sollte aber besser heißen: hat man Probleme mit dem Beitragsservice, dann schreibe man nicht den Beitragsservice an, sondern die zuständige und verantwortliche Rundfunkanstalt.  ;)

Eine Überprüfung in welchem Stockwerk oder Gebäudeteil eine Person wohnt, wird nicht durchgeführt.
Außer eine Person, ein Mieter oder Vermieter ist so eifrig, auch noch seine Blutgruppe der Meldebehörde mitteilen zu müssen.  ;)

In fiktiven Fällen hat sich schon gezeigt, dass eine gewisse Hartnäckigkeit oder Beharrlichkeit zum gewünschten Erfolg geführt hat.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2018, 04:13 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Lutz: es heisst "eine Wohnung, ein Beitrag". Wird bezahlt, so steht der LRA unter keinen Umständen ein zweiter Beitrag zu. Wenn der BS eine zweite Person für eine Wohnung anmeldet, ist das ein Fehler des BS. Versucht der zwei Beiträge für eine Wohnung einzutreiben ist das ein klarer Gesetzesverstoß.

Ich kenne keine "erweiterte Meldebescheinigung". Aber eigentlich steht in allen Meldebescheinigungen bezüglich der Lage der Wohnung m. W. nur das drin, was man selbst der Behörde mitgeteilt hat. II L o. Ä. Da heute eine Neu-Anmeldung in einer Mietwohnung nur noch mit einer Vermieterbescheinigung möglich ist, kann es auch andere Kennzeichen geben, z. B. eine Wohnungsnummer. Für einen Untermieter würde man die Bescheinigung u. U. selbst ausstellen. Man muss sich sicher nicht neu anmelden, nur weil der BS eine andere / neue Bescheinigung verlangt. Und tatsächlich muss man sich mit dem BS  nicht streiten. Man nervt besser die zuständige Rundfunkanstalt.

"Liebe LRA, für meine Wohnung wird schon gezahlt! Wenn Sie anderer Meinung sind, verklagen Sie mich. Ich freue mich darauf. Mit freundlichem Gruß ..."

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

L
  • Beiträge: 14
Hallo zusammen,

@Markus: Als Anmerkung zur gemeldeten Blutgruppe und zu der Darstellung das die Leute zu efrig sind und Dinge freiwillig und unbewusst melden. Ich weiß nicht wie oft du schon ungezogen bist: Person A ist schon zig mal umgezogen und wurde bis auf ein einziges Mal nicht nach der genauen Wohnungsposition gefagt, obwohl sie in einem Mehrfamileinhaus gewohnt hat. Weiter sind die Wohnung eingetragene Eigentumswohnungen und damit stelle ich mir genau die Frage was der BS hat bzw. haben darf. Die sind ja auch nicht blöd und natürlich kann man sich mal schnell beim Untermieter anmelden wenn das abgesprochen ist oder wenn man die Beitrags-ID hat!? Aber was können und verfolgen die nach und wie hoch ist das Risiko dass Person B dann ebenfalls belangt wird, weil man merkt. Hupps da fehlt ja noch eine gemeldete Wohnung wo niemals Beitrag gezahlt wurde und verjährt das Ganze das ev. auch nicht, da der BS nicht in Kenntnis gesetzt wurde und somit gar nicht rechtzeitig mahnen konnte!? Ich persönlich sehe das eher als Holschuld........

Die erweiterte Meldung darf meines Erachtens nur dann dann benutzt werden, wenn eine Straftat vermutet wird. Inwieweit der BS einen Zugriff hat und was dieser machen kann und darf ist hat die Frage. Soll man zahlen und Ruhe ist denn: Wenn genauer recherchiert wird, kommt auf jeden Fall raus, das Person A+B+C in 2 Wohnungen, aber in einem Haus gemeldet sind und nur eine Wohnung zahlt. Hier die selbe Frage zu dem Thema:
15.10.2008
Umzug innerhalb des Hauses meldepflichtig?
https://www.123recht.net/Umzug-innerhalb-des-Hauses-meldepflichtig-__f126709.html

Verschonung beim BS: Die meiner Meinung nach einzige Erklärung warum Person B bislang nie behelligt wurde wäre, dass dieser noch nie etwas in seinem Leben gezahlt hat, weder bei der GEZ noch beim BS und deshalb nach der Umstellung nie als Beitragszahler in Betracht kam und nicht mehr umgezogen ist. Das spricht dafür, dass der BS nur beim Umzug informiert wird und nicht die gesamten Daten hat/bekommt.

FRAGE:
- Wer hat von Euch Erfahrung wie der BS weiter vorgeht, wenn ich nur eine normale Meldebescheinigung vorlege oder die Kopie vom Perso mit Datum <2015 oder gar nicht reagiere?
- Wie geht der BS vor, wenn man sagt, dass ich nicht 9 € für eine Meldung investiere, um nachzuweisen was ohnehin schon kalr ist, nämlich der Einzug in 2013?
- Wie geht es ev. für Person B weiter, wenn man einfach die 350 € zahlt, denn dies ist im Grunde ein Zugeständnis, dass in einer Wohnung wohnt für die nie bezahlt wurde?

Vielen Dank für Euer Verständnis. Es wäre Klasse von jemanden zu erfahren der ähnliche Schritte vorgenommen hat und schon weiter ist.

Gruß Lutz


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n
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Zitat
das Person A+B+C in 2 Wohnungen, aber in einem Haus gemeldet sind und nur eine Wohnung zahlt.

Haben A+B+C jeweis Schlüssel zur anderen Wohnung? Bilden sie eine Wohngemeinschaft? Dann ist ja auch nur ein Beitrag zu zahlen.
Stichwort "neuartige Wohnung"
Wenn im Trppenhaus eine Matraze liegt, ist das Treppenhaus eine
Zitat
baulich abgeschlossene Raumeinheit, diezum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird
und damit sind die anderen Wohnungen nur durch die Treppenhauswohnung zugänglich - also nicht beitragspflichtig!

Allerdings hat das meines Wissens noch niemand vor Gericht durchgefochten.
Nur so als Denkanstoss.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
...
FRAGE:
- Wer hat von Euch Erfahrung wie der BS weiter vorgeht, wenn ich nur eine normale Meldebescheinigung vorlege oder die Kopie vom Perso mit Datum <2015 oder gar nicht reagiere?
- Wie geht der BS vor, wenn man sagt, dass ich nicht 9 € für eine Meldung investiere, um nachzuweisen was ohnehin schon kalr ist, nämlich der Einzug in 2013?
- Wie geht es ev. für Person B weiter, wenn man einfach die 350 € zahlt, denn dies ist im Grunde ein Zugeständnis, dass in einer Wohnung wohnt für die nie bezahlt wurde?
...

Es geht nicht darum "wie der BS vorgeht" (oder dieser schlau oder "blöd" ist), sondern es geht darum die zuständige Rundfunkanstalt über den Sachverhalt zu informieren. Dann wird man abwarten müssen, wie diese reagiert. Ist die Reaktion einsichtig und kooperativ, wird sich der Sachverhalt aufklären. Erfahrungsgemäß kann der vorliegende Sachverhalt nach Widerspruch auf einen Festsetzungsbescheid auch gerichtlich in einer Anfechtungsklage beim VG geklärt werden.

Eine weitere Diskussion mit und über den BS ist vergeudete Zeit.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Z
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Was soll denn auf einer erweiterten Meldebescheinigung draufstehen? Und wo bekommt man die her? Vom Einwohnermeldeamt? Ist dafür eine Gebühr beim Amt zu zahlen?
Wird Zeit den Spieß umzudrehen: Liebe Rundfunkanstalt! Für meine Wohnung wird schon vom Dummen D bezahlt, seit 2013! Wenn ihr die Kohle nochmal von mir haben wollt, dann ist das Betrug, und zwar spätestens seit dem Zeitpunkt, seit ich euch über diesen Sachverhalt aufgeklärt habe!
Es steht dem Poster frei, einen Strafantrag zu stellen.

Sollten für die Wohnung zwei Feststellungsbescheide existieren, so wäre bei Klage einer von beiden definitiv ungültig zu erklären. Wenn es aber nur ein (un)freiwilliges Zahlschaf (ohne daß es je irgendwelche Bescheide bekommen hätte) und einen Bescheid an einen anderen für die gleiche Wohnung gibt, so wäre es eine Bereicherung der RA, die sich im Gerichtsverfahren lösen sollte.
Deshalb auf einen Bescheid gegenüber der Rundfunkanstalt reagieren und falls sie den Sachverhalt immer noch nicht begriffen haben bei Erhalt des Widerspruchsbescheides mit entsprechender Begründung klagen.
Nachdem sich dann alles zugunsten des Posters geklärt hat sollte auch D endlich mal über eine Zahlungseinstellung nachdenken, denn wenn man trotz Zahlungen im Hause Scherereien hat, dann kann man den Nerv zukünftig auch ohne Zahlungen durchstehen, spart sich aber das Geld...
Im übrigen könnte aus einer Wohnungslage ("EG rechts") einer Meldeanschrift nicht geschlossen werden, ob es sich um eine zusammengelegte Wohnungen handelt, Baurecht ist nicht Melderecht!
Und bei verkappten Einfamilienhäusern, wohlmöglich noch mit gemeinsamem Briefkasten kann sowieso niemand nachträglich was kontrollieren.
Wichtig: Der Beitragsservice kann gar nichts, außer Geldsammeln, immer nur mit der Rundfunkanstalt kommunizieren!


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Zeitungsbezahler: Wenn, ja wenn die Verhältnisse so wären, dann wäre es ganz einfach. Es ist aber wohl so, dass es sich um zwei Wohnungen handelt, man aber den Eindruck erwecken möchte, die Betreffenden wohnten in einer. So man den gleichen Nachnamen hat, leuchtet das dem BS bzw. der LRA vermutlich selbst dann ein, wenn man gar nicht miteinander  verwandt ist. Die Nachnamen Müller, Meier etc. sind ja so selten nicht. Da man andererseits auch für WGs nur einmal zahlen muss, kommt es auf den Namen eigentlich nicht so sehr an. WGs kann schließlich so gut wie jeder bilden. Und angesichts von Wohnungsknappheit und hohen Mietpreisen ist das oft die einzige Möglichkeit leidlich gut zu wohnen.

Wenn man tatsächlich zusammen in einer Wohnung lebt, dann hält das auch jeder Überprüfung inkl. eines Ortstermins stand; es ist ja die reine Wahrheit. Was aber, wenn nicht? Womit wir bei den Meldebescheinigungen wären. Aus denen ist nicht immer die Lage der Wohnung im Haus zu ersehen, was schlicht daran liegt, dass man es der Meldebehörde nicht mitgeteilt hat bzw. die nicht nachfragte. So dass, wenn man sich das zu nutze macht, eigentlich alle Bewohner eines Hauses behaupten könnten, zusammen in einer Wohnung zu leben. Bis, ja bis sich das einmal jemand anschaut. Dem Threadstarter geht es wohl darum zu ermitteln, wie wahrscheinlich denn ist, dass man mit einer nicht zutreffenden Behauptung auffliegt. Eine Einladung an den BS zu einem Kaffeeklatsch, damit die sich von den behaupteten Gegebenheiten überzeugen können, werden die aus Köln ja u. U. nicht Folge leisten. Aber fragen die beim Vermieter nach? Und wie schaut es aus, wenn man weiter geht, also z. B. zu Gericht? Tatsächlich kann das m. E. keiner genau sagen. Das kann funktionieren, muss es aber nicht.

Beispiel: 6 Wohnungen an einer Adresse, für alle wurde eine Zeit lang bezahlt. Nun zieht einer aus; Folge: ein "Beitrag" weniger. Dann zieht jemand ein. Der BS kennt nun ja die bisherige Höchstzahl von Zahlern an einer Adresse und denkt sich: "aha, die freie Wohnung wurde wieder vermietet!" Das kann sein, muss aber nicht. Wenn man in eine schon bewohnte Wohnung zieht, dann trifft das nicht zu. Das gibt es ja öfters, z. B. wenn jemand zu seinem Freund/seiner Freundin zieht. Und dann kan man dem BS mit vollem Recht auf die Hühneraugen treten. Wenn aber die freie Wohnung bezogen wird, ...

M. Boettcher


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n
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Wenn die  "erweiterte Meldebescheinigung" nichts kostet dann halt einfach mal eine anfordern. Dann sieht A was drinsteht.
Wenn sie was kostet, kann man auch erstmal  eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Meldeamt machen, und sehen was alles gespeichert ist. Interessant ist dann auch an wen so alles die Daten übermittelt wurden.

Oder man macht gleich beides.

PS: Achtung, die IFG-Auskunft kann auch kostenpflichtig sein, daher der Passus:
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.

Hier ein Musterantrag (eventuell die Landesgesetze anassen)

Zitat
    Meldedaten

Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA


Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
 
Meine gespeicherten Daten bei Ihnen und an wen sie weitergegeben wurden.
 
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.

Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2018, 17:19 von noGez99«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • Beiträge: 14
Hallo zusammen,
@Dr boe hat es auf den Punkt gebracht. Danke. Es geht darum einen Weg und Erfahrungen zu sammeln, die den BS erfolgreich verarschen, genau wie der BS es uns macht!

Ja, man wird bei einer Prüfung auf die Schnautze fall, weil es genau so ist: 2 getrennte Wohnungen, wo nur eine zahlt und wo der andere nie behelligt wurde, warum auch immer. Dafür hätte ich einfach mal gerne eine Erklärung die ich nie erhalten haben. Vorher war die GEZ auch immer eifrig mit dabei bei der jetzt "beitragfreien" Wohnung einsammeln zu wollen und als der BS kam, war Ruhe. Einizige Erklärung wäre nur, dass man bei der GEZ nie Kunde war!? Nur Leute die neu einziehen werden behelligt.

Der BS scheint ja nicht ganz blöd zu sein, da er ja den erweiterten Meldung verlangt wo genau das darufsteht und wo man sogar daraus schließen könnte, dass für die Wohnung gar nicht bezahlt hat, da dort Person B draufsteht!
- Soll man jetzt hier ein Fass aufmachen oder besser zahlen?
- Riecht der BS den Braten (was wohl den Abschein hat, sonst würde er den erweitereten Meldeantrag nicht fordern)
- Zahlt man jetzt einmalig die 350Eur und Ruhe ist oder sieht dies der BS als Bestätigung?
- Was passiert beim nächsten Abgleich aller Daten (geplant 2018), kommt dann Person B auch mit auf die Liste?

Wenn Person B ohnehin bald auffliegt wäre der Ansatz wirklich komplett auf die WG zu setzten, da hier ja eine Familie wohlt, Ja getrennt, aber jeder hat Zugang und es gibt 2 fette Vortüren bevor man in den Hauptflur kommt. Weiter sind die Zwischenklos der Altbauwohnung auch ein Teil der Wohnung der für alle zugänglich ist. Es ist halt alles auslegungssache, aber die 43-WG stimmt mich frohen Mutes, wenn man sich bei solch offensichtlichen Fälle auf 6 Zahlungen also je Flur einigt, obwohl klar ist: Hioer hat jeder seine eigene Hütte!
 
Beim Boykott geht es meiner Meinung nach natürlich auch darum, für sich den Nutzen zu ziehen und Lücken Möglichkeiten und Erfahrungen anderer zu nutzen. Klagen bringen meiner Meinung nach nur etwas wenn man einen anderen Weg oder wirklich andere neue Argumente bringt. Den Lösungsansatz in Berlin mit der WG finde Klasse, aber was passiert. Man vergleicht sich und man höt nichts mehr davon und alle jammern weiter, wie bei den Bausparverträgen: Die Lobby ist einfach oft zu stark. Gibt es ev. einen Sammeltread, wo man die wichtigsten Wege aufzeigt die man gehen kann.

Vielen Dank für Tipps zu meinem Fall

Gibt es denn eine


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Nix da einigen:
Zitat
... auf 6 Zahlungen also je Flur einigt,

Ihr wisst doch alle, dass es wie bei der Feuerwehrabgabe laufen wird: wer freiwillig bezahlt bekommt nichts zurück! Wenn das BVerfG mal entscheidet.
Solange Ihr keinen Widerspruchsbescheid habt, zahlt ihr alle freiwillig!!!

Das Mindeste ist also, dass alle die Zahlung einstellen und dann Widerspruch und Widerspruchsbescheid (WB) durchlaufen. Das ist ja auch der vorgesehene Weg und völlig risikolos. (und bitte auf Bescheid und WB jeweils direkt eine Verfassungsbeschwerde einreichen, siehe unten)

Und dann erstmal nur einen Beitrag anbieten weil man ja eine große Wohngemeinschaft ist. Vielleicht noch eine Matratze in das Treppenhaus legen (neuartige Wohnung)?
Dem Studenten im Treppenhaus spendet man dann den Rundfunkbeitrag.

Und dann nur auf Rechnung überweisen, und den Säumniszuschlag nicht überweisen, dann bleibt man in der Mahnstatistik drin.

Zitat
Auch auf einen Widerspruchsbescheid kann man Verfassungsbeschwerde (VB) erheben, da der Rechtsweg erschöpft (*) ist . Und das sollte man auch machen, denn dann hat man schon eine VB und kann im Fall der Zwangsvollstreckung eine einstweilig Anordnung (EA) beim BVerfG beantragen.

(*) Das dokumentiert der Beitragsservice dankenswerter Weise selbst auf seiner Webseite: die hunderte von Prozessen, die alle gewonnen wurden.

Zitat
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024

Und wenn die ZV kommt, hier gibt es ein Muster für eine einstweilige Anordnung:
BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26112.msg164689.html#msg164689

Und alle Freunde und Bekannte auch zu dieser Vorgehensweise animieren.


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  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Zitat
Auch auf einen Widerspruchsbescheid kann man Verfassungsbeschwerde (VB) erheben [...]

Und alle Freunde und Bekannte auch zu dieser Vorgehensweise animieren.

@noGez99

Könntest Du bitte davon Abstand nehmen, jedem die sofortige, voraussetzungslose Verfassungsbeschwerde aufzuschwatzen?

- Die Verfassungsbeschwerde hat Voraussetzungen!!! Bspw die persönliche Betroffenheit -- und damit ist nicht die von Behördenentscheidungen gemeint!

- Das Bundesverfassungsgericht ist kein Instanzengericht, schon gar nicht 1. Instanz.

Die Art wie Du (und andere) das hier reklamieren ("Freunde und Bekannte animieren") ist möglicherweise vom Forums-Disclaimer nicht geschützt. Wenn jemand mangels ausreichender eigener Rechtskenntnisse wegen Dir seine möglichen ordentlichen (=durch XxxGerichtsOrdnung vorgesehenen) Rechtsmittel verbastelt, bist Du wegen unzulässiger Rechtsberatung angreifbar.

Es werden nachweislich viele VB rausgeschmissen, mit der Begründung "der Rechtsweg wurde nicht beschritten" oder "nicht erschöpft". Nehmt das zur Kenntnis!!!

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

n
  • Beiträge: 1.459
Fakt ist, dass ich Leute kenne, die direkt auf den Bescheid VB erhoben haben, und die auch angenommen sind.

Zitat
Könntest Du bitte davon Abstand nehmen, jedem die sofortige, voraussetzungslose Verfassungsbeschwerde aufzuschwatzen?
Was hast Du gegen Verfassungsbeschwerden? Und eine Voraussetzung braucht es schon, einen Bescheid oder Widerspruchsbescheid.

Zitat
- Die Verfassungsbeschwerde hat Voraussetzungen!!! Bspw die persönliche Betroffenheit -- und damit ist nicht die von Behördenentscheidungen gemeint!
Bitte präziser, welche Voraussetzungen fehlen wenn ein Bescheid oder Widerspruchsbescheid vorliegt?

Zitat
- Das Bundesverfassungsgericht ist kein Instanzengericht, schon gar nicht 1. Instanz.
Hast Du die Links gelesen? Der Rechtsweg ist erschöpft.

Zitat
Es werden nachweislich viele VB rausgeschmissen, mit der Begründung "der Rechtsweg wurde nicht beschritten" oder "nicht erschöpft". Nehmt das zur Kenntnis!!!
Das nehme ich zur Kenntnis. Das BVerfG wird wahrscheinlich auch so viele Beschwerden wie möglich abweisen. Ich orakele mal, wenn neue Begründungen vorgebracht werden, ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft und die VB wird abgelehnt.
Bei den Klassiker:
- Der Beitrag ist kein Beitrag
- Informationsfreiheit nach GG
- usw.
ist der Rechtsweg erschöpft und eine direkte VB möglich.

Wer keine VB erheben will braucht das nicht zu tun, aber viele wissen nicht um die Möglichkeit, diese Möglichkeit ist ungewöhnlich, und diese Information sollten wir verbreiten, so ist meine Meinung.

Und ich haben den Eindruck, dass Du genau der Meinung bist, eine VB auf z.B. einen Bescheid ist nicht möglich. Warum sollte das nicht gehen? Siehe Links.

Die Diskussion darüber sollten wir aber in
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140
weiterführen, sonst gibt es hier eine blaue Verwarnung, wegen Thementreue







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Lev

  • Beiträge: 331
@Noacceptance99
schreibt...
Zitat
Bitte präziser, welche Voraussetzungen fehlen wenn ein Bescheid oder Widerspruchsbescheid vorliegt?
Zitat
Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ermöglicht insbesondere den Bürgerinnen und Bürgern, ihre grundrechtlich garantierten Freiheiten gegenüber dem Staat durchzusetzen. Es handelt sich jedoch nicht um eine Erweiterung des fachgerichtlichen Instanzenzuges, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, in dem nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geprüft wird. Einzelheiten sind in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG und §§ 90 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.
...

Voraussetzungen
Angegriffen werden können deutsche Hoheitsakte aller drei staatlichen Gewalten, d.h. Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung (zum Sonderfall der Rechtssatzverfassungsbeschwerde vgl. hier). Entscheidend ist, ob die angegriffenen Hoheitsakte aufgrund verfassungsmäßiger Gesetze ergangen und ob die Grundrechte bei Anwendung dieser Gesetze beachtet worden sind. Fehler bei der Rechtsanwendung, die keinen spezifischen Bezug zu den Grundrechten haben, führen daher nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde.

Die beschwerdeführende Person muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein.

Ein Anwaltszwang besteht nicht. Die beschwerdeführende Person kann sich rechtlich vertreten lassen; im Falle einer mündlichen Verhandlung muss sie sich vertreten lassen.

Die Verfassungsbeschwerde unterliegt strengen Anforderungen an die Begründung. Sie muss schriftlich eingereicht werden. Die Einreichung per Telefax ist zulässig, nicht aber per E-Mail).

Gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Monats zulässig. Innerhalb dieser Frist muss auch die vollständige Begründung einschließlich aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

Die Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn zuvor der fachgerichtliche Rechtsweg* vollständig durchschritten wurde (sog. Rechtswegerschöpfung). Darüber hinaus müssen alle zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen worden sein, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder zu verhindern (sog. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde). Aus diesen Grundsätzen folgt insbesondere, dass im Regelfall alle verfügbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolglos genutzt worden sein müssen. Wird die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt, gehört hierzu auch die erfolglose Erhebung einer Anhörungsrüge bei dem zuständigen Fachgericht.

Das Verfahren ist kostenfrei. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Anwaltskosten kommt nur dann in Betracht, wenn die beschwerdeführende Person gehindert ist, ihre Rechte selbst ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, es ihr unmöglich sein wird, die Kosten der Prozessführung bei Beauftragung eines Anwalts aufzubringen und die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat.

...
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html

NoGez99 schreibt ...
Zitat
Hast Du die Links gelesen? Der Rechtsweg ist erschöpft.
Nee,,, ist er nicht!  :laugh:    So wird es auch oben beschrieben.
*
Der Rechtsweg beginnt nicht mit dem Vorverfahren und er endet auch nicht mit dem Vorverfahren. Es heißt auch nicht umsonst "Vorverfahren".   ;)
Der Rechtsweg beginnt mit der Klage am zuständigen Gericht. Und wenn diese Klage vorbei ist, ist der Rechtsweg noch immer nicht erschöpft.  :)

Es wäre schön, wenn einige HERO-Members hier im Forum sich mal mit dem Rechtsweg befassen würden, statt nur bei Google nach Schlagwörtern zu suchen.

Lev



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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es muss wohl auch andere Wege geben gegen verfassungswidrige Gesetze vorzugehen. So kann ich mich z. B. nicht erinnern, dass gegen das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung durch alle Instanzen geklagt wurde. Die Landesgesetze zum Rundfunkbeitrag sind in jedem Bundesland verfassungswidrig, weil der sogn. Rundfunkbeitrag eine Steuer darstellt, die von den Ländern jedoch nicht beschlossen werden durfte. Von den Wirkungen dieser verfassungswidrigen Steuergesetzgebung bin ich ebenso unmittelbar betroffen wie seinerzeit von der Vorratsdatenspeicherung, da ich zur Zahlung verpflichtet werde, obwohl das Gesetz so nicht hätte beschlossen werden dürfen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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