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Autor Thema: Beschwerde am EGMR bei Nichtannahmebeschluss ohne Begründung durch BVerfG?  (Gelesen 9773 mal)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wäre diese Frage nicht so zu sehen...
Was die verspätete Überreichung des BVerfG-Beschlusses an den Mandanten mit einer halb abgelaufenen Widerspruchsfrist  zu tun hat, müsste hier fiktiv noch deutlicher dargestellt werden.
dass gem. Deiner Anwort zu 1)
zu Frage 1: wenn, dann dürfte allenfalls der oktoberliche Eingang bei der Kanzlei relevant sein
...ebenso wie jedes Handeln (oder auch Unterlassen) eines mit einem Mandat versehenen fiktiven Rechtsanwalts dem fiktiven Klienten zugerechnet wird, auch entsprechende Zustellungen unmittelbar (also auch zeitlich) besagtem Klienten zugerechnet würden? Hätte dann nicht gerade (neben ggf. anderen Fehlern) auch in Fällen letztlich natürlich dem fiktiven Mandanten zuzurechnender, aber durch verspätete Weiterleitung seitens eines fiktiven Rechtsanwalts verursachter Fristversäumnisse dessen Berufshaftplicht ihren Sinn und ihre Grundlage?


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht weiter in spezielle Frist-Eigenheiten dieses Einzelfalls vertiefen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Beschwerde am EGMR bei Nichtannahmebeschluss ohne Begründung durch BVerfG?
und sich der Grundsatzfrage widmen soll - nicht irgendwelchen Fristfragen in Einzelfällen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2018, 14:25 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

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1) Frist 6 Monate ab Eingang beim Anwalt.

2) Verspätete Weiterleitung an Mandanten, falls wie dargelegt und nicht irgendwie legitim begründet:  Ich unterdrücke einen Kommentar.

3) EGMR-Aussicht nur, wenn im bisherigen Verfahren vorgetragen wurde, was zugleich eine Verletzung der wenigen Artikel der Konvention darstellt.
Für Normalverdiener ("bin Nichtzuschauer") sehe ich das sehr skeptisch. Andere sind optimistischer und haben hoffentlich Recht.

4) EGMR-Aussicht meines Erachtens hoch nur bei Geringverdienern, aber nur, sofern im bisherigen Verfahren geeignet vorgetragen wurde.
Letzteres ist extrem juristisch komplex - mir sind nur 2 Pilotverfahren bekannt, für die es zutrifft.
Eines davon eingereicht beim EGMR.

5) EGMR-Anträge werden von denen, die sich in etwa auskennen, wohl mit rund 2000 Euro fakturiert.
Preiswert-Oberflächliches ist ziemlich sinnlos gerade beim EGMR.

6) Möglicherweise gibt es ausreichend juristisch kompetente Idealisten im Forum, die es als Privatzeit-Aktivität betreiben, so dass dann Problem 5) entfallen könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2018, 14:24 von Bürger«
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  • Beiträge: 30
@pjotre
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

1) + 2): hier hat wohl einer etwas versemmelt (freundlich ausgedrückt).

3) - 6): das wird dann wohl eine Arbeit für nach dem 6.1., wenn bei allen der Weihnachtsurlaub wieder zu Ende ist.

PS: @alle: Ein Gutes Neues Jahr!


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Im Hinblick auf Modertoren-Hinweis von @Bürger vom 28. Dez. 2018:
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Also den Bogen wieder herstellen zum Thema dieses Threads...


Gegenwärtig wird beim Bundesverfassungsgericht wohl alles abgelehnt,
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was das Thema Rundfunkabgabe anbetrifft, weil dies genügend Kapazität 2 Jahre lang gebunden hatte.
Die Frage der Ablehnungsgründe wird vielleicht gar nicht mehr untersucht. Auch im Fall der Nichterschöpfung des Rechtsweges wird dies möglicherweise in der Begründung der Ablehnung seit dem 19. Juli 2018 nicht mehr ausgewiesen.

Das ist besonders hässlich für Bundesländer ohne Recht der Bürgerbeschwerde bei einem Landesverfassungsgericht - wohl rund ein Drittel von Deutschland, darunter auch NRW.


Der EGMR ist an die diesbezügliche Meinung des BVerfG ohnehin nicht gebunden,
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kann also die Nichterschöpfung des Rechtsweges nach eigenem Ermessen erklären. Das wird zwar durch einen Richter unterzeichnet, aber wohl vollständig richterlos in der Vorprüf-Abteilung entschieden.
Soweit rekonstruierbar, hat jeder der wenigen dortigen Richter pro Woche rund 200 Ablehnungen in der Unterschriftenmappe zum Unterzeichnen, was dann wohl vielleicht vom jeweiligen Richter an 1 Tag jeder Woche weg erledigt wird. Dies mal als kalte Dusche in Sachen Illusion.


Das Verhalten des EGMR ist also nicht eindeutig prognostizierbar.
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Statistisch: Pro Jahr rund 60 000 Beschwerden in Straßburg und rund 60 000 mal Ablehnung der Annahme, vermutlich überwiegend wegen "Nichterschöpfung des Rechtsweges".
Häufigster Beschwerdegrund ist übrigens: "Verfahren nicht ausgewogen" (mit allen diesbezüglichen Varianten)
Da leuchtet ein, dass wohl die meisten Beschwerden einen noch nicht voll komplettierten Rechtsweg betreffen dürften.
Das ist nach hier vorliegender nur sehr zufälliger Kenntnis bei einigen dortigen Beschwerden "Rundfunkabgabe" wohl ebenfalls so gewesen, weshalb wohl seit September 2018 die Ampel für dies Thema dort eher auf rot steht.


Die Annahmehürde zu schaffen,
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das ist also eine komplexe Sache ohne eindeutige Anhaltspunkte. Man muss sehr sorgfältig strategisch überdenken, wer dort wie und was prüft und wie die internen Abläufe sein mögen und die Regieanweisungen und Motivationen.
EGMR und BVerfG sind nun einmal "Hoffnungswert-Instanzen" ohne Anspruch auf Verfahren, Vernunft, Gerechtigkeit - es sei denn, die Richter knöpfen sich ein Thema intensiv vor.
Aber selbst das garantiert nicht Gerechtigkeit - siehe den Schwarzen Tag des Bundesverfassungsgerichts 18. Juli 2018, als vom Bürgervertrauen in das Gericht mit dem Rundfunkabgabe-Entscheid ein tüchtiger Teil in Scherben geschlagen wurde.


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Zitat
Das ist besonders hässlich für Bundesländer ohne Recht der Bürgerbeschwerde bei einem Landesverfassungsgericht - wohl rund ein Drittel von Deutschland, darunter auch NRW.

Es gibt hier zwar ein Landesverfassungsgericht, geht man dabei in die Interna (siehe auch Wikipedia), kocht die gesamte juristische Klüngelgesellschaft hoch. Dies im Detail würde nicht mehr zu diesem Thread passen.

Das von diesem Gericht gefällte Urteil (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 - ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf.   8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -) mißachtet die Demokratie noch mehr als der örR. Angesichts dieses Urteils wäre eine Bürgerbeschwerde beim Landes-Verfassungsgerichtshof ein reiner Rohrkrepierer.

Der Präsident des Landes-Verwaltungsgerichtshofes ist Erster Vertreter des Präsidenten des Landes-Verfassungsgerichtshofes und ist natürliches Mitglied des Verwaltungs-/Aufsichtsrates der LRA und hat sich um das Wohl der LRA zu kümmern.

Tango Korrupti! - Das haben wir schon immer so gemacht!


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Die bayerische besondere verfassungsrechtliche "Popularklage"
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auf die wohl gerade hingewiesen wurde:
Sie schafft einen generellen "Persilschein" des zukünftigen Klageverbots gegen ein Gesetz. Insoweit dürften die Entscheide 2014 wohl teilnichtig sein. Bei thamatisch anders ausgerichteten neuen Beschwerden in Sachen Rundfunkbeitrag dort wäre bei Berufung des Gerichts auf den damaligen Entscheid
(1) zunächst Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht nötig,
(2) die natürlich mit Nichtannahme abgelehnt werden dürfte,
(3) woraufhin beim EGMR ein Beschwerderecht besteht.


Zu rügen ist: Unterdrückung des Beschwerderechts
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zu den Nicht-Beschwerdegründen von 2014 - unvereinbar mit GG und Menschenrechtskonvention (Recht auf rechtliches Gehör, auf faires Verfahren,...).
Das dauert dann insgesamt rund 6 Jahre, schafft also eine feine weitere Drohkulisse für die vom Feind so sehr ersehnte "Planungssicherheit der Finanz-Privilegien" für das Staatskanzlei-Fernsehen ARD, ZDF. 
Man muss immer im Auge behalten, dass selbst abgelehnte Beschwerden bis hin zum EGMR eine Effizienz haben bis zum Tag der Ablehnung in Straßburg - und bis dahin kann es Jahre dauern.

Das muss allerdings dann schriftsatzstrategisch von Beginn an entsprechend ausgerichtet werden,
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Siehe meinen Beitrag vom 29. Dezember 2018:
Zitat
6) Möglicherweise gibt es ausreichend juristisch kompetente Idealisten im Forum, die es als Privatzeit-Aktivität betreiben, so dass dann Problem 5) entfallen könnte.
@pjotre meint sich damit nicht selbst, sondern ist insoweit professionell tätig, also (ebenfalls) nur buchbar.


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Zitat
Das muss allerdings dann schriftsatzstrategisch von Beginn an entsprechend ausgerichtet werden,

Es wäre also zu klären,
  • wer von den übrig gebliebenen ist bereit, sich zu gemeinsamem Handeln zusammenzutun?
  • wer ist juristisch in der Lage, diesen Themenkomplex ordentlich und strategisch aufzubereiten?
  • welche Kosten müssen wie geteilt werden oder soll ein erneutes Crowd Funding erfolgen?
  • auf welcher Ebene wird kommuniziert, ohne der Gegenseite die Fische vor dem Fang zu servieren?
  • soll dazu ein neuer Thread geschaffen werden, damit hier nicht zu sehr vom eigentlichen Thema abgedriftet wird?


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Siehe u.a. auch unter

BVerfG-Zahlen 2018 am Limit / BVerfG muss auch unbegründet abweisen können
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30235.msg189603.html#msg189603

Gesetz-Entwurf z. Änd. d. BVerfGG (Gesetz z. Einführg. d. Begründ.-pflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30969.0.html


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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