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Autor Thema: Wäre im Land Berlin in Sachen Rundfunkbeitrag der Finanzrechtsweg gegeben?  (Gelesen 2259 mal)

  • Beiträge: 7.297
Zitat
1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
[...]

Finanzgerichtsordnung (FGO)
§ 33

https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__33.html


Edit "Bürger":
Aufgrund der nicht eineindeutigen Kenntnisse und zur Vermeidung von Irritationen/ falscher Erwartungen musste die als Frage formulierte Behauptung "Im Land Berlin wäre in Sachen Rundfunkbeitrag der Finanzrechtsweg gegeben?" im ursprünglichen Betreff weiter relativiert werden.
Bitte zum Thema auch die im Forum bereits vorhandenen Diskussionen/ Erkenntnisse beachten und zusammentragen. Allein mit dem Begriff "Finanzrechtsweg" lassen sich per Forum-Suche mehrere Threads finden.
Danke für das Verständis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2018, 02:47 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 860
Zitat
soweit die Abgaben der
Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2018, 02:46 von Bürger«

  • Beiträge: 7.297
Was meinst Du, warum ich Absatz 2 markiert habe?

Der von Dir zitierte Teilsatz gilt nur für Absatz 1, erfasst doch Absatz 2 jene Teile, die in Absatz 1 nicht enthalten sind:

Zitat
in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten
Es kommt hier in Absatz 2 also nicht darauf an, daß es dem von Dir zitierten Teil des Absatzes 1 entspricht.


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c

cleverle2009

Zitat
in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten
Es kommt hier in Absatz 2 also nicht darauf an, daß es dem von Dir zitierten Teil des Absatzes 1 entspricht.
Auch der Absatz 2 trifft nicht auf den Rundfunkbeitrag zu. Ich hoffe, ich habe Dich nicht falsch verstanden.


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G
  • Beiträge: 1.548
Werden in Berlin die Zwangsbeiträge nicht von den Finanzbehörden vollstreckt?


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g
  • Beiträge: 860
Es kann sein, dass ich den Punkt 2 falsch verstehe?
" Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden "
In Sachen Rundfunk vollstreckt m.E. der GV und Stadtbedienstete, die in meinen Augen keine Finanzbehörden sind? - oder doch?


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  • Beiträge: 7.297
Sind nicht im Land Berlin, um das es hier alleine in diesem Thema geht, die Finanzämter jene, die den Rundfunkbeitrag zwangseinziehen? Die FA sind kraft FVG ja nun mal Landesfinanzbehörden.


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S

Sachse1

Das Ansatz greift nicht.

..., soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,[/b]

Es kommt auf: nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind an.

§ 10 Abs. 6 RBStV lautet: Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

Wenn jetzt im Land Berlin nicht durch ein Landesgesetz die Festsetzungsbescheide nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, dann hilft dies nicht weiter.
Die Finanzämter leisten ggf. der Kommune nur Amtshilfe. Zumindest bedarf der Ansatz einer besseren Begründung. Mit den vorligenden Information würde ich sagen, nein Finanzrechtsweg geht nicht.


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  • Beiträge: 7.297
Bereits einfaches Bundesrecht bricht jede Art von Landesrecht -> BVerfG 2 BvN 1/95 zur Geltung von Art. 31 GG; im Forum bereits thematisiert, mal bitte danach suchen;

Die Bundesebene, bzw. sogar das Bundeszentralamt für Steuern(?) stufen den Rundfunkbeitrag als Steuer ein; herausgearbeitet von User boykott 2015;

Steuerrecht = Bundesrecht = Abgabeordnung = Finanzrechtsweg;

Sind Aussagen der Bundesebene, bzw. des Bundeszentralamtes für Steuern bereits "einfaches Bundesrecht" im Sinne der Aussage des BVerfG?


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