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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 21. März 2018, 22:01
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1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
[...]
Finanzgerichtsordnung (FGO)
§ 33
https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__33.html
Edit "Bürger":
Aufgrund der nicht eineindeutigen Kenntnisse und zur Vermeidung von Irritationen/ falscher Erwartungen musste die als Frage formulierte Behauptung "Im Land Berlin wäre in Sachen Rundfunkbeitrag der Finanzrechtsweg gegeben?" im ursprünglichen Betreff weiter relativiert werden.
Bitte zum Thema auch die im Forum bereits vorhandenen Diskussionen/ Erkenntnisse beachten und zusammentragen. Allein mit dem Begriff "Finanzrechtsweg" lassen sich per Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) mehrere Threads finden.
Danke für das Verständis und die Berücksichtigung.
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soweit die Abgaben der
Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder
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Was meinst Du, warum ich Absatz 2 markiert habe?
Der von Dir zitierte Teilsatz gilt nur für Absatz 1, erfasst doch Absatz 2 jene Teile, die in Absatz 1 nicht enthalten sind:
in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten
Es kommt hier in Absatz 2 also nicht darauf an, daß es dem von Dir zitierten Teil des Absatzes 1 entspricht.
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in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten
Es kommt hier in Absatz 2 also nicht darauf an, daß es dem von Dir zitierten Teil des Absatzes 1 entspricht.
Auch der Absatz 2 trifft nicht auf den Rundfunkbeitrag zu. Ich hoffe, ich habe Dich nicht falsch verstanden.
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Werden in Berlin die Zwangsbeiträge nicht von den Finanzbehörden vollstreckt?
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Es kann sein, dass ich den Punkt 2 falsch verstehe?
" Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden "
In Sachen Rundfunk vollstreckt m.E. der GV und Stadtbedienstete, die in meinen Augen keine Finanzbehörden sind? - oder doch?
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Sind nicht im Land Berlin, um das es hier alleine in diesem Thema geht, die Finanzämter jene, die den Rundfunkbeitrag zwangseinziehen? Die FA sind kraft FVG ja nun mal Landesfinanzbehörden.
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Das Ansatz greift nicht.
..., soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,[/b]
Es kommt auf: nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind an.
§ 10 Abs. 6 RBStV lautet: Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Wenn jetzt im Land Berlin nicht durch ein Landesgesetz die Festsetzungsbescheide nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, dann hilft dies nicht weiter.
Die Finanzämter leisten ggf. der Kommune nur Amtshilfe. Zumindest bedarf der Ansatz einer besseren Begründung. Mit den vorligenden Information würde ich sagen, nein Finanzrechtsweg geht nicht.
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Bereits einfaches Bundesrecht bricht jede Art von Landesrecht -> BVerfG 2 BvN 1/95 zur Geltung von Art. 31 GG; im Forum bereits thematisiert, mal bitte danach suchen;
Die Bundesebene, bzw. sogar das Bundeszentralamt für Steuern(?) stufen den Rundfunkbeitrag als Steuer ein; herausgearbeitet von User boykott 2015;
Steuerrecht = Bundesrecht = Abgabeordnung = Finanzrechtsweg;
Sind Aussagen der Bundesebene, bzw. des Bundeszentralamtes für Steuern bereits "einfaches Bundesrecht" im Sinne der Aussage des BVerfG?