Laut den Verträgen haben Empfehlungen der EU-Kommission keine Bindungswirkung, sind also im Gegensatz zu bspw. Richtlinien und Verordnungen nicht verbindlich umzusetzen.
In seiner aktuellen Entscheidung führt der Europäische Gerichtshof aber aus, daß auch Empfehlungen durchaus eine verbindliche Wirkung haben können, nämlich dann, wenn eine Empfehlung auf Grund ihres Inhaltes keine "echte" Empfehlung ist.
Rn. 32
Um festzustellen, ob die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2017, Slowakische Republik/Kommission, C-593/15 P und C-594/15 P, EU:C:2017:800, Rn. 47).
Rn. 31
[...] ist darauf hinzuweisen, dass „anfechtbare Handlungen“ im Sinne von Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen – unabhängig von ihrer Form – sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, „AETR“, 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 39 und 42, sowie vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rechtssache C-16/16 Phttp://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=199442&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=173693Man könnte also ableiten, daß eine Empfehlung, die ihrerseits verbindliche Bestimmungen zusammenführt, bzw. in einem bestimmten Kontext zusammen betrachtet, insgesamt selbst verbindlich ist.
Als eine dieser Empfehlungen könnte evtl. auch diese Mitteilung anzusehen sein?
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(Text von Bedeutung für den EWR)http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1519642871299&uri=CELEX:52009XC1027(01)
->
6.2 Betrauung und Kontrolle
[...]
53.
Es reicht jedoch nicht aus, die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt förmlich mit der Erbringung einer genau definierten öffentlich-rechtlichen Dienstleistung zu betrauen. Die öffentlich-rechtliche Dienstleistung muss auch tatsächlich so erbracht werden, wie dies in der förmlichen Vereinbarung zwischen dem Staat und dem betrauten Unternehmen vorgesehen ist.[...]
Es hat keine Vereinbarungen zwischen Staat und Rundfunk; siehe auch hier:
Gegenleistung/ keine Gegenleistung -> EU-Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26444.0.html
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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