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Autor Thema: Mitbewohner in WG will keinen Zwangsbeitrag bezahlen und kein Gesamtschuldner sein  (Gelesen 22252 mal)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Was den folgenden Punkt anlangt...

Zitat
...
Die Prozesskostenhilfe ist noch nicht durch. Das Gericht scheint da irgendwie nicht entscheiden zu wollen....
...
"
...lieber @Falk_51, ist dem allgemeinen Vernehmen nach (vgl. Dauer des Ablaufs) folgendes möglich:

Nämlich etwas ironisch gesagt, dass das VG mit der schwierigen Materie einer Entscheidung bzgl. Prozesskostenhilfe allein nicht zurechtkommt und auf "Hilfe" (genauer gesagt: auf einen entsprechenden Zuruf) seitens der "Anstalt" des Bundeslandes bzw. eines von den Herrschaften angeheuerten Rechtsverdrehers wartet. Das dann in Gestalt eines Schriftsatzes, in dem letztere/r dem Gericht erklärt, das Verfahren habe keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigern möge. Auf dem Hintergrund soll auch so etwas wie ein Antrag auf Prozesskostenhilfe schon einmal ein gutes halbes Jahr in Anspruch nehmen - bis dieser dann abschlägig beschieden wird, nachdem das jeweilige Vergewal Verwaltungsgericht endlich seine Instruktionen erhalten hat :->>>.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2018, 11:43 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
Oder kann man einfach beim normalen VG erneut einen neuen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mit neuer Begründung (z.B. mündliche Verhandlung vorm EuGH) stellen?

neuen Sachvortrag und erneut Antrag auf Aussetzung stellen. Ob es geht weiss ich nicht, aber probieren kann man es ja.

Zitat
Weiter findet ihr im Anhang 3 ein fiktives Schreiben vom NDR, welches das Gericht in diesem fiktiven Fall "zur Kenntnisnahme" übersandt hat. Muss/sollte Person A darauf nun reagieren?

Auf jeden Fall!!
Der Termin für die Verhandlung vom EuGH, Rechtssache C-492/17 ist der 04.07.2018. Die Entscheidung ist für das Verfahren entscheidungserheblich.


z.B.
Weiter Sachvortrag:


Jede Beihilfe oder umgestaltete Beihilfe muss Angezeigt/notifiziert werden (wenn sie € 200.000 übersteigt). Gemäß Art. 108  Abs. 3 AEUV hätte eine Notifizierung respektive Genehmigungsvorlage bei der EU-Kommission erfolgen müssen:
Zitat:   Art. 108  Abs. 3 AEUV
Zitat
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

Beweisantrag
Die Vorlage des Beschlusses der Eu-Kommission zur Genehmigung der umgestalteten Beihilfe nach dem RBStV inkraftgetreten am 01.01. 2013

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung.
Wenn kein Beschluss vorliegt, ist die Gesetzesgrundlage für die Bescheide nichtig, und dementsprechend sind die Bescheide nichtig und aufzuheben.
Gleichzeitig wird beantragt diesen Beweisantrag gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 zu protokollieren.

Es wird die Ruhestellung des Verfahrens nach §?? VwGO beantragt bis zur Entscheidung des EuGH, weil dies entscheidungserheblich und andernfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs eintritt.
Hilfsweise wird eine Aussetzung nach nach § 94 VwGO beantragt.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Falls Person A nun alle verbleibenden Prüfungen im Studium schafft, bekommt sie ab Oktober wieder Bafög (Masterstudium). Dann hätte sie über 100€ mehr als jetzt inklusive Wohngeld und monatlich geliehenem Geld - wäre aber befreit: Was für ein Irrsinn!

In einem ähnlich gelagerten fiktiven gerichtlichen Verfahren könnte es schon einmal vorgekommen sein, dass ein Gericht der Auffassung war, dass der Kläger, der bereits vor und nach dem zu verhandelnden Zeitraum befreit war bzw. wieder befreit ist, auch mit größter Wahrscheinlichkeit zum verhandelnden Zeitraum die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben waren. Hierbei könnte das Gericht einen Vergleich angeboten haben und die verantwortlliche Rundfunkanstalt als Beklagter ihre Forderung zurückgezogen haben.

Es soll Gerichte geben, die sich vom Bundesverfassungsgericht deutliche Reformen zum Thema Studenten, Härtefallregelung und Befreiung erhoffen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

F
  • Beiträge: 22
Vielen, vielen Dank euch Dreien für die Ideen und Beruhigung bzgl. dieses fiktiven Falles!
Die Idee von Markus wird in einem fiktiven zweiten Gerichtsverfahren über die Befreiung hilfreich sein.

Person A hat sich die letzten 3 Tage (und Nächte) aus vielen Quellen vieles zusammengesucht und überlegt und würde es in diesem fiktiven Fall mal mit dem Schreiben im Anhang probieren.
Seiten 1-3 wären an ein Verwaltungsgericht B gedacht ohne Kenntnisnahme der Rundfunkanstalt C und Seiten 4-5 würden doppelt geschickt inklusive Abschrift für die Rundfunkanstalt C.

Dazu nur zwei kurze Fragen, bevor ich etwas falsch mache oder hier gegen Regeln verstoße:

Zitat
Kann man das so machen, dem Gericht genau sagen, was weitergeschickt werden soll und was nicht?

Zitat
Ist der Verweis auf das von Leuten aus diesem Forum mit Mühe erstellte Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG inklusive Quellenangabe dieses Forums im Schreiben ans Gericht okay?
Ich habe es so verstanden, als könne es gerne dazu genutzt werden. Falls nein, werden die entsprechenden Passagen natürlich sofort rausgelöscht.

Ideen und Inhalt des Schreibens darf bei Bedarf natürlich gern verwendet und kopiert werden.
Besten Gruß!


____
Edit "ChrisLPZ":
Es spricht absolut nichts dagegen, auf das Protokoll zu verweisen.
Anhang musste nachanonymisiert werden


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n
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Ein gut geschriebener Text!
Eine Person X könnte vielleicht zur Ruhestelleung noch folgendes schreiben:
Zitat
Der Beklagte ist laut seiner eigenen Satzung dem Gemeinwohl verpflichtet. Damit ist nicht vereinbar dass er durch die Verweigerung der Ruhestellung der Gemeinschaft Gerichtskosten verursacht. Diese Kosten können durch eine Ruhestellung vermieden werden, der Zeitraum beträgt ja weniger als ein Monat. Der Beklagte kann auch kein wirtschaftlichen Interesse an der Prozessführung haben, da z.Z. eine Überhebung des Beitrags erfolgt und die vom Schuldner geforderten Beiträge vollständig auf ein Sperrkonto eingezahlt werden, auf das der Beklagte keinen Zugriff hat. Es tritt weiterhin auch kein Vollzugsdefizit ein, wenn die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung erst nach dem Spruch des BVerfG geklärt wird. Es besteht auch keine Verdunkelungsgefahr des Beitragsschuldners. Daher ist es für mich unverständlich wie der Beklagte es mit seiner Gemeinwohlverplichtung vereinbart mit aller juristischen Härte auf rechtlich fraglicher Grundlage - siehe Überprüfung durch das BVerfG - Tatsachen zu schaffen die sich bald als Unrecht erweisen könnten.

(Das mit der Satzung nochmal nachprüfen, aber meines Wissens ist das in jeder LRA-Satzung drin.)


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F
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Kurze Frage, zu der ich explizit über die Suchfunktion gerade nichts finde und die Internetsuchmaschine verschiedene Ergebnisse liefert:

Wie oft (rechtlich oder erfahrungsgemäß) muss in einem fiktiven Fall ein Kläger A dem Gericht B seine Äußerung zum Schriftsatz des Beklagten schicken, ohne Zusatzkosten zu riskieren?
a) 1 mal an das Gericht?
b) 2 mal, davon evtl 1 beglaubigt?
c) oder 3 mal für Gericht, Beklagten und eventuellen Anwalt (beglaubigt?) des Beklagten (eine LRA)?

An Kläger A sind vom Gericht B nämlich 2 Kopien desselben Schriftsatzes geschickt worden, deshalb fragt er sich, ob er dies nun auch tun müsse (Option c).


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Das wird doch vom Gericht geschrieben, wieviel Exemplare sie wollen.
Ruf doch einfach da an (oder face eine Anfrage), kann wird man Dir schon Auskunft geben.
Mindestens 2 Exemplare sind normalerweise notwendig. Beglaubigt kenne ich nicht.


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Nach dem Person A in diesem fiktiven Fall einen in allen Punkten begründeten "Antrag" auf

-   Ruhendstellung des Verfahrens nach § 251 ZPO
-   hilfsweise erneut um Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO
-   Entscheidung über die Prozesskostenhilfe

stellt, könnte eine fiktive Richterin wie folgt geantwortet haben (Anhang 1):

Zitat
in obiger Verwaltungssache wird um kurzfristige Mitteilung gebeten, ob es sich bei Ihrem Schreiben vom *** ("Antrag") um eine Beschwerde gegen den Beschluss vom *** handeln soll oder tatsächlich um einen neuen Antrag.

Insofern weise ich bereits jetzt darauf hin, dass in Anbetracht einer Vielzahl älterer Verfahren dieses Verfahren vor einer Entscheidung des BVerfG/EuGH keiner Entscheidung zugeführt wird, so dass jene Berücksichtigung finden werden

Ich frage mich echt, was die Richterin damit vermitteln/nahelegen möchte ???, ob das ein "Wink mit dem Zaunpfahl" sein soll, den ich nicht verstehe.
Eine Beschwerde wäre doch gar nicht möglich ohne Anwalt, wenn ich das richtig verstanden habe. Person A überlegt, die Richterin persönlich anzurufen und ihr den Inhalt dieses Schreibens erklären zu lassen und dann ggf. mündlich die Frage der Richterin zu beantworten. Sie hat jedoch Angst davor, aus Unwissenheit eine ungünstige Entscheidung zu treffen/ in eine Falle zu tappen.

Versteht ihr, was die fiktive Frau Richterin mit diesem Brief bezwecken möchte?


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Versteht ihr, was die fiktive Frau Richterin mit diesem Brief bezwecken möchte?

Ja, die Anträge sind unnötig, weil die Flut der Klagen eine zeitnahe Bearbeitung nicht ermöglicht. Vor der Entscheidung von BverfG&EuGH wird das entsprechende Verfahren nicht weitergeführt
 ;)

zwischen den Zeilen: Wir brauchen mehr Personal !
 :)


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Versteht ihr, was die fiktive Frau Richterin mit diesem Brief bezwecken möchte?

Ja, die Anträge sind unnötig, weil die Flut der Klagen eine zeitnahe Bearbeitung nicht ermöglicht. Vor der Entscheidung von BverfG&EuGH wird das entsprechende Verfahren nicht weitergeführt
 ;)

Den zweiten Absatz der Richterin habe ich verstanden, danke. Ist ja erst mal nicht schlecht. Nur den ersten Absatz checke ich nicht. Warum sollte man diese Frage stellen, ob es sich tatsächlich um einen neuen Antrag handle oder nicht doch um eine Beschwerde? ???


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Eine Beschwerde ist nach 6 Monaten "Untätigkeit" statthaft. Dein Antrag war wohl nach 6 Monaten von dir gestellt worden und könnte deswegen von der Kammer als Beschwerde um-gedeutet werden. Das hat zwei Hintergründe

1.) Die Kammer muss davon ausgehen, dass der Bürger nicht rechtskundig genug ist, das "Begehr" zu erreichen, dass er wollte mit dem Antrag. Die Richterschaft versucht dann zu "ergründen", was der Bürger den wollen könnte, weil der ursprüngliche Antrag selbst sinnlos ist.

2.) Als Bürger hast du das Recht, dass dein Verfahren nicht unnötig verzögert wird und du kannst eben bei "Untätigkeit" klagen. Damit erreichst du

a.) eine Reaktion seitens der Behörde
b.) die beschleunigte Bearbeitung

Um zu erfahren, ob eine Bearbeitung noch vor Ende der Verfahren bei BverfG&EuGH in der Sache noch erfolgt, hätte es gereicht, wenn du eine Sachstandsanfrage an das Gericht gestellt hättest(das hätte ein RA so gemacht). Falls du dennoch deinen Antrag als Beschwerde verstanden haben willst, kannst du dies dem Gericht mitteilen.
Falls nicht, lege die Füße hoch und freue dich über die sachdienliche Information
 :)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Versteht ihr, was die fiktive Frau Richterin mit diesem Brief bezwecken möchte?

Es geht im Schreiben um die Frage, ob der Antrag eine Beschwerde gegen einen Beschluss vom....sein soll.

Warum das Gericht einen Antrag auf Aussetzung eines laufenden Verfahrens als Beschwerde verstehen kann, ist nicht unbedingt einleuchtend.

Allerdings wäre zu prüfen, um was für einen Beschluss es sich handelt?
Liegt bereits ein Beschluss vor, so kann das Verfahren nur durch eine Beschwerde wieder aufgerufen werden.

Vieleicht liegt auch nur eine Verwechslung vor und bedarf einer chronologischen übersichtlichen Auflistung der Verfahren und Beschlüsse.

Ein klärendes Antwortschreiben an das Gericht wäre von Vorteil.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2018, 15:05 von Markus KA«
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D
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Warum das Gericht einen Antrag auf Aussetzung eines laufenden Verfahrens als Beschwerde verstehen kann, ist nicht unbedingt einleuchtend.

Das ist die Aufgabe eines Rechtsanwalts, der eben detailliert und rechtssicher Informationen an den Bürger gibt, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwalt auch haftet.
Ich benötige diesen Berufsstand idR nicht, weil ich nicht nur sinnvolle Anträge an ein Gericht stellen kann, sondern auch insbesondere Schreiben die als Antwort kommen, nicht nur verstehend lesen, sondern auch deuten kann.

Der Gesetzgeber sorgt mit dafür, dass Schreiben von Gerichten und Behörden "kryptisch" sind und nicht immer vom Bürger verstanden werden können
 :)

Ein klärendes Antwortschreiben an das Gericht wäre von Vorteil.

noch mehr Arbeit die liegen bleibt.....
 8)


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Danke für eure sachkundige Meinung.
Person A hat die Richterin mal angerufen. Die Richterin war sehr nett, hat sich ein paar Minuten genommen, obwohl sie beschäftigt wirkte, und meinte, man könne zwar den neuen Antrag stellen, aber das würde eh nicht viel ändern, da gerade erst Verfahren von 2016 und 2017 bearbeitet würden (viele Asylverfahren) und das Verfahren von Person A frühestens 2019 irgendwann dran sei.

Der Prozesskostenhilfeantrag sei auch in einem Stapel anderer Verfahren und werde auch erst irgendwann entschieden.

Dann ist nun wohl erst mal Ruhe und es geht weiter mit der Klage gegen die Ablehnung der Befreiung. :laugh:


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Gerade die erste Instanz, in der keine Anwaltspflicht herrscht, hat das Gericht auch die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit der fachfremden Bürgerin oder dem Bürger, entsprechende Anträge zum Verfahren zu stellen und das Verfahren in die richtige juristische Form zu führen. In den meisten fiktiven Fällen könnte dieser faire und freundliche Umgang zwischen Gericht und Kläger bisher der Fall gewesen sein.

[...] das Verfahren von Person A frühestens 2019 irgendwann dran sei.

So eine positive "Entscheidung" hört man gerne, wie ich finde.  ;)


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