Vielen Dank!
Ich würde mich noch mal über Hilfe zum weiteren Vorgehen freuen.
In fiktiven Fällen könnte es schon vorgekommen sein, dass zuerst eine "allgemeine" Klage gegen den Zwangsbeitrag geführt wurde. Nachdem diese abgelehnt wurde, hat man sich mit einer Klage zur Befreiung beschäftigt, die gerichtskostenfrei ist.
Genau so scheint es in diesem fiktiven Fall zu verlaufen.
In diesem fiktiven Fall hat Person A dem Gericht nun erst mal einen Brief geschickt
(Anhang 1) mit jeweils begründeter Bitte um:
- Verhandlung vor der Kammer
- Entscheidung mit mündlicher Verhandlung
- Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGOIm fiktiven Fall beschließt das Gericht darauf, den Antrag auf Aussetzung abzulehnen
(Anhang 2).
Als Grund nennt es (wenn ich das richtig verstehe):
1. die Vielzahl anhängiger Verfahren
2. die Tatsache, dass der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen noch gar
nicht angenommen habe
3. dass die Möglichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht anders als die deutschen VG entscheide, (zu) gering sei
Durch dieses Forum und einen Anruf beim EuGH (sehr nette Mitarbeiter dort) und eine E-Mail an den EuGH habe ich herausgefunden, dass Punkt 2 so formuliert wenig Sinn macht, da der EuGH nicht explizit "annimmt", sondern nur durch Beschluss ablehnt, was jedoch nicht geschehen ist (Nachfrage per Telefon).
Die Antwort per E-Mail war wie folgt:
in der Rechtssache C-492/17 findet am 04.07.2018, um 09.00 Uhr, die mündliche Verhandlung statt.
Das Urteil wird voraussichtlich Anfang kommenden Jahres ergehen.
Sie werden darauf hingewiesen, dass die Internetseiten des Gerichtshofs alle Informationen zu laufenden Rechtssachen enthalten, die zur Zeit öffentlich zugänglich sind. Bitte konsultieren Sie insbesondere die folgenden Anwendungen:
- Gerichtskalender http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_17661
- Suchformular http://curia.europa.eu/juris/recherche.jsf?language=de
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei des Gerichtshofs
Zu Punkt 3: Ich meine mich zu erinnern, hier etwas gelesen zu haben, dass die VG gar nicht direkt über die Verfassungsmäßigkeit des RBStV entschieden haben, sondern der Frage bisher ausgewichen sind oder eventuell dafür sogar gar nicht direkt zuständig sind?
Kann das wer bestätigen?Mich interessiert nun, wie Person A weiter vorgehen könnte. Ich habe hier gelesen, dass die Beschwerde beim
OVG nur mit Anwalt möglich sei und evtl auch mit Kosten verbunden sei.
Die Prozesskostenhilfe ist noch nicht durch. Das Gericht scheint da irgendwie nicht entscheiden zu wollen. Und einen Anwalt hat Person A auch nicht.
Oder kann man einfach beim normalen VG
erneut einen neuen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mit neuer Begründung (z.B. mündliche Verhandlung vorm EuGH)
stellen?Weiter hat in diesem fiktiven Fall das Gericht die Gerichtskostenfreiheit abgelehnt, obwohl "Streitgegenstand: Rundfunk- und Fernsehrecht einschl.
Beitragsbefreiung - Gebührenfestsetzung" ist, da ein konkreter Festsetzungsbescheid Streitgegenstand sei mit Hinweis, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit PKH-Antrag (noch nicht entschieden) berücksichtigt werden. Jedoch hat es geschrieben, dass ein potenziell zukünftiges Gerichtsverfahren über die Ablehnung de Befreiung wohl prozesskostenfrei wäre. (Rein fiktiv hat Person A deswegen auch gerade einen Widerspruchsbescheid erhalten.)
In einem fiktiven Fall könnte es von Vorteil sein, wenn man der Rundfunkanstalt und dem Gericht detailliert und nachvollziebar seine finanzielle Lage schildert. Dies könnte sich möglicherweise auch auf die Bestrebungen des Beklagten im Hinblick auf ein Zwangsvollstreckung beeinflussen.
In dieser Klage oder in der Klage gegen die Befreiung oder in beiden? Falls Person A nun alle verbleibenden Prüfungen im Studium schafft, bekommt sie ab Oktober wieder Bafög (Masterstudium). Dann hätte sie über 100€ mehr als jetzt inklusive Wohngeld und monatlich geliehenem Geld - wäre aber befreit: Was für ein Irrsinn! Einen TV hat Person A in ihrem Leben noch nie besessen, aber darum geht es ja seit 2013 auch nicht mehr.
Weiter findet ihr im
Anhang 3 ein fiktives Schreiben vom NDR, welches das Gericht in diesem fiktiven Fall "zur Kenntnisnahme" übersandt hat.
Muss/sollte Person A darauf nun reagieren?Ist gerade alles etwas viel.
Viele Fragen - Ich wäre über hilfreiche Ideen sehr dankbar. Der Übersicht halber habe ich die
Fragen fett markiert
Vielen Dank im Voraus!