Ich möchte noch mal beim § 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich anknüpfen:
(1)
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag
zu entrichten.
(2)
Inhaber der Wohnung ist die volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird die
Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist
oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO.
So wie ich das lese, ist der Inhaber einer Wohnung der oder die Eigentümer einer Wohnung und/oder die Mieter bzw. die dort gemeldeten Personen.
Beispiel: In einem Haushalt leben vier volljährige Personen, zwei davon sind im Mietvertrag eingetragen, die restlichen sind dort gemeldet. Alle vier sind nach meinem Verständnis Inhaber, also müsste doch jeder Inhaber auch Gebührenschuldner sein. Somit müsste nicht für jede Wohnung gezahlt werden, sondern jede volljährige Person, denn in (1) steht ja „Inhaber“, also Singular und nicht „Inhabern“. Daraus folgt, jeder, der nach dem Melderecht gemeldet ist, zahlt, nur der Wohnsitzlose nicht.
Da jede Wohnung ja mehrer Inhaber hat, nämlich die, die im Mietvertrag stehen und die dort gemeldeten Personen zahlt doch jeder, oder?