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Autor Thema: Rechtsgrundlagen für Mustertexte: Fehlende Einwilligung bezüglich Datennutzung  (Gelesen 3962 mal)

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1. Eine neue Streitfront wird gestartet: Bürger untersagen mit Mustertexten eine unzulässige Datennutzung und bitten um Löschungsnachweis.
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Wir haben eine Flut von Datenrechtsverletzungen. Zutreffend von @drone in:
BGH I ZR 7/16 - aktive Cookie-Einwilligung nötig -> ÖRR-Datenschutzrelevanz?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33755.msg205592.html#msg205592

Cookies sind ziemlich unwichtig geworden, viel Lärm um wenig, das ist das einzige, was Bürger und Richter an Unzulässigem mitbekommen und ohne IT-Wissen nachvollziehen können.


2. Dieser Thread soll in (bitte:) straffer Analyse sämtliche anfechtbaren Daten-Vorgänge listen.
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Daraus werden dann diverse Musterschreiben gezimmert, pro Verletzung immer eines. 
Es geht um die Fakten wie auch um die Rechtsgrundlagen. Bitte nicht ausweiten zu Meinungen und Smalltalk. Dies ist ein Thread als Grundlage für ganz straffe rechtlich fundierte Aktion.


3. Beispiel und schon in Arbeit: Nichtlöschung der Meldedatenabgleich-Daten führt zur Erfassung "wer mit wem"
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inklusive Wechsel-Historie seit 2014. Die rund 60 Millionen Meldedaten-Datensätze werden in Köln entgegen dem Willen des Gesetzgebers nicht gelöscht. Über diese "Bagatelle" wird demnächst ein verfassungsrichterlicher Entscheid ergehen.
Schon jetzt kann jederfrau, jedermann verlangen, dass die betreffenden Daten auf der lagernden Festplatte des Beitragsserivice in Köln einzeln zu löschen sind. Wir dürfen auf "Begeisterungsstürme" hoffen, wenn alle Nicht-Standesamtlichen (hetero, homo, bi und queer) erstmals erfahren, wie sie im weltweit einzigen "BBZ Bundesbeischlaf-Zentralregister" einer lebenslangen Beziehungen-Biographie unterworfen sind.
"Lebenslang" durch den gerade fast schon verabschiedeten 23. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag - dann nämlich fortlaufende "staatlich registrierte Nachkontrolle" der Partnerwechsel alle 4 Jahre für alle Bundesbürger ab Alter 18. ("mit lieben Grüßen von George Orwell aus '1984'")


4. Und dann also KiKa, bei ihren Kleinen sind die Bürger ja zu Recht immer super-sensibel.
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Was da in den Datenschutz-"AGB" steht, ist ja eine feine Bedienungsanleitung für einen Mustertext, welche Daten bitte offenzulegen sind und welche bitte zu löschen sind.
Das AGB-Abnicken ist sowieso ein fundamentales Rechtsproblem. Aber bei Kindern ist das ja nun ganz besonders haarig. Da brauchen wir hier im Thread die exakten Links der Texte und 2...3 Zeilen, damit sich das durch die Musterbrief-Texter rasch finden lässt.
Und: Dürfen da die Kinder selber auf Abnicken klicken? Oder muss da immer eine Person mit Alter 18++ mitwirken? Und falls ja, wie wird deren Alter kontrolliert?


5. Und dann bei den mit der Rundfunkabgabe "eingekauften" "Influencern", da ist alles SUPER.
----------------------------------------------------------------------------
Die waren vermutlich schon vorher überladen mit Marketing-Querverbindungen. Wer sich da für schicke Schuhe der Marke X interessierte, bekommt dann wochenlang auf vielen anderen(!) Websites Anzeigen für ähnliche Schuhe serviert?
Nachdem mit unserer Rundfunkabgabe für funk.net usw. der Influencermarkt "eingekauft" (leer gekauft) wurde, erbten die Staatssender "ARD, ZDF etc." natürlich diese Marketing-Infrastruktur. Gefundenes Futter für Musterbriefe der Datenlöschung.


6. Beispiel: Erreicht wurde bereits, dass ab 1. April 2020 (ab 1. aber ernsthaft!) Beitragsakten nicht mehr zu "Stasi"-Nachfolgern werden dürfen.
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Beitragsfremde Sachen - z.B. Beschwerden beim Rundfunkrat - dürfen da nicht mehr hinein.
Wird das wohl bundesweit beachtet... Sind ARD etc. dir und dir, ja, dir,  bisher durch besonder Rechtstreue in positiver Erinnerung? Muss mehr dazu kommentiert werden? 
Also auch hiergegen entsteht ein Mustertext.


7. Wir müssen ins Detail gehen:
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a) Nachweis der Datennutzung
b) Rechtsgrundlage des Verbots
c) Rechtsgrundlage und Form des Widerspruchs
Dies Schema ist nicht so ohne Weiteres sogleich zu schaffen. Wir sollten in diesem Thread Mosaiksteine zusammentragen, aus denen das dann von "Schriftsätzern" in Musterbriefe verwantelt wird.

Sobald pro Monat 10 000 berechtigte ganz unterschiedliche Schreiben bei den Intandantenbüros eingehen, ist das System in der Personalkapazität überfordert und muss die Rückkehr zum Recht durch Neuordnung von allem einleiten?


8. Mit das Wichtigste: Das Recht, für Meldedatenübermittlung die vorherige (!)  Information des Bürgers einzufordern, nun also nachträglich.
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Dies System ist zwar recht gut rechtlich gegen Bürgereinwendungen abgesichert, aber doch nicht so ganz. Dies hat 2 Teile:
a) laufende Datenübermittlung bei Meldevorgängen
b) Zustimmung für den Meldedatenabgleich fehlte - 2014, 2018

Hierbei ist zu berücksichtigen: Die Daten für den Meldedatenabgleich 2018 wurden zwar noch kurz vor Inkrafttreten der DSGVO übermittelt, verarbeitet aber erst danach.
Welcher Zeitpunkt hat zu zählen? Wir stellen uns auf den Standpunkt: Zeitpunkt der Verarbeitung. ... müssen wir aber begründen... Rechtsgrundlagen für die Zeitpunkt-Frage?


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Hierbei ist zu berücklichtigen: Die Daten für den Meldedatenabgleich 2018 wurden zwar noch kurz vor Inkrafttreten der DSGVO übermittelt, verarbeitet aber erst danach.
Welcher Zeitpunkt hat zu zählen? Wir stellen uns auf den Standpunkt: Zeitpunkt der Verarbeitung. ... müssen wir aber begründen... Rechtsgrundlagen für die Zeitpunkt-Frage?
Stop;

Bitte berücksichtige den Unterschied zwischen "Tag des In-Kraft-Tretens" und "Tag der Einhaltepflicht"; die DSGVO trat bereits in 2016 in Kraft, einhaltepflichtig wurde sie ab 2018, dazwischen liegt die Umsetzungspflicht, bzw., weil Verordnung, der Zeitraum zur Anpassung des nationalen Rechts auf die Bestimmungen dieser Verordnung.

Bitte berücksichtige ferner, daß ab dem "Tage des In-Kraft-Tretens" einer Richtlinie oder Verordnung keine Maßnahme mehr realisiert werden darf, die das von diesem EU-Regelwerk zu erreichende Ziel gefährden würde. Dazu hat es auch eine EuGH-Entscheidung; siehe auch

EuGH C-392/04 - Gemeinschaftswidriger nationaler Verwaltungsakt u.U. nichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33628.msg205004.html#msg205004

Ok, das ist nicht die Entscheidung, die gesucht worden ist.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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1. (...)
Cookies sind ziemlich unwichtig geworden, viel Lärm um wenig, das ist das einzige, was Bürger und Richter an Unzulässigem mitbekommen und ohne IT-Wissen nachvollziehen können.
Mittlerweile aber können Bürger und Richter schon mitbekommen, wie Tracking funktioniert. Das ist nicht schwer zu erklären.

Die Rechtslage ist wohl so, dass getrackt werden darf. Man wird als Getrackter nicht gefragt, es gibt kein Opt-In. Ein Opt-Out auch nicht - man muss Tracking eigens blockieren und sich dafür ein kleines Minimum an IT-Wissen aneignen.

Äquivalent: Muss ich eigens blickdichte Gardinen anbringen, wenn ich nicht möchte, dass von außen durchs Fenster reingeguckt wird? Hier ist übrigens die Rechtslage klar: Es ist verboten. Selbst wenn es funktioniert, mit einem Fernrohr nachts in das gut ausgeleuchtete Zimmer auf der anderen Straßenseite reinzugucken und zu sehen, wie jemand am Laptop heimlich örR guckt: Das ist verboten (das Reingucken, nicht das örR-Gucken.  ::) )

Zum Stichwort Tracking gibt es aber wohl keine bundesdeutschen Urteile?

Das also auch ad
4. Und dann also KiKa, bei ihren Kleinen sind die Bürger ja zu Recht immer super-sensibel.
Ausgerechnet bei unseren Kindern so heftig zu tracken, das ist geradezu verbr*isch.
Ach so, sorry, nur meine Meinung.  ???


5. Und dann bei den mit der Rundfunkabgabe "eingekauften" "Influencern", da ist alles SUPER.
Da merke ich jetzt mehreres an und stelle am Schluss eine Rückfrage.

Die waren vermutlich schon vorher überladen mit Marketing-Querverbindungen. Wer sich da für schicke Schuhe der Marke X interessierte, bekommt dann wochenlang auf vielen anderen(!) Websites Anzeigen für ähnliche Schuhe serviert?
Marketing für Schuhe und Pömps ist erstmal deren Sache.

Aber wenn sie dann örr Influencer sind: Das  Delikt Schleichwerbung ist nicht gegeben? Ist der örr Kanal Spunk nicht zu belangen? Hm.


Nachdem mit unserer Rundfunkabgabe für funk.net usw. der Influencermarkt "eingekauft" (leer gekauft) wurde,
Das ist ein Politikum innerhalb der Szene und bei Fans und Kommentarschreibern (wo auch einige Örrler anscheinend fleißig mittippen - Influencer in der Kommentarspalte?). Allerdings bedrängt selbst das bekanntlich staatsferne und uneuropäische Portal DuFilmst seine eigenen Kreativkräfte - Stichwort: Demonetarisierung (und - in falscher Schreibweise:) Demonitarisierung - und weitet somit die staatsnahe Verwüstung ihres Schöne-Sprechende-Köpfe-Angebots selbst noch aus. Meine Ansicht hierzu: Dieses Thema sollen die Digital Naives (richtig geschrieben nur mit 1 t) aber bitte selbst in ihre Mousepads nehmen. Es kann nicht sein, dass auch hier nur so uralte Propheten wie Fefe und Don Alphonso einsam am Rufen in der digitalen Wüste sind. Meiner Meinung nach also kein spezifisches Forumsthema.

Nun die Frage von mir:
erbten die Staatssender "ARD, ZDF etc." natürlich diese Marketing-Infrastruktur. Gefundenes Futter für Musterbriefe der Datenlöschung.
Was genau soll man in Sachen Influencer denn angreifen?

Wenn ich dem von einer LMA ausgesprochen liebevoll mit einer Lizenz versehenen Gr**kh beim Spielen zukucke, darf eine Möchtegernbehörde wie z.B. die am Apfelhofpalast in Mölln (...hm, irgendwie habe ich mir vertippt, ich sehe den Fehler aber nicht...) dann ganz demokratisch (die Abgabe hierzu abgepresst von Niedrigstlöhnern) meine Daten durch die Glasfaser zu sich ziehen?

Kurz gefragt: Was soll da bei örr Influencern denn jetzt greifen?


8. (...)
Hierbei ist zu berücksichtigen: Die Daten für den Meldedatenabgleich 2018 wurden zwar noch kurz vor Inkrafttreten der DSGVO übermittelt, verarbeitet aber erst danach.
Welcher Zeitpunkt hat zu zählen? Wir stellen uns auf den Standpunkt: Zeitpunkt der Verarbeitung. ... müssen wir aber begründen... Rechtsgrundlagen für die Zeitpunkt-Frage?
Vielleicht ein juristischer Grundsatz? Wenn ich am Tag A für den Tag T eine Tat X ankündige, die zum Zeitpunkt A gegen keine Norm verstieß, aber zum Zeitpunkt T strafbewehrt ist, gehe ich dann straffrei aus, wenn ich die Tat X am Tage T vollziehe?

Konkret wäre das z.B. bei Steuertricks denkbar, die später verboten werden, z.B. bei diesen C*m-Ex-Geschäftspraktiken, weswegen vielleicht zu einem späteren Termin noch Geld fließt, wenn die Geschäftspraktik bereits verboten ist. Ist das arglos terminierte Geld dann plötzlich schmutzig? Keine Ahnung.

Bislang kann ich nur diese Konstellation einschätzen: wenn die Tat X schon am Tag A deliktisch ist. Je nach konkreter geplanter Tat X kann die Ankündigung straffrei sein oder nicht (so ist nach Hörensage eine Morddrohung bereits strafbar...?)

Kurz: Welche Norm/welcher Grundsatz regelt die Deliktfähigkeit einer Tat hinsichtlich Ankündigungs- und Tatzeitpunkte?

Und das sogar noch davon abgesehen, dass - wie pinguin treffend ergänzte - die DSGVO sogar zum Zeitpunkt A lange in Kraft war. Zählt dann nur die "Anwendung" erst etwas? Ist m.E. fitzeliger...

Alles sehr interessant.

 :)


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- (ohne Stellungnahme zu @ope23 - das war zeitliche Überschneidung der Beiträge)

 @pinguin ; Meldedateabgleich 2018:
-----------------------------------
Die Datenübermittlung durch die Meldeämter:   War terminiert "kurz vor der Einhaltepflicht" der DSGVO, meiner Erinnerung nach rund 1 Woche, und zwar ausdrücklich so terminiert, um es noch vorher zu schaffen, also ohne die Einhaltung der anschließenden strengeren Regeln - worum es in diesem Thread unter anderem geht.

Die Übermittlung erfolgte also zeitlich vor der DSGVO-Pflicht, für die Übermitteilung bei allen 60 Millionen Personen die Zustimmung einzuholen. Interessanterweise sieht der 23. Rundfunkänderungsvertrag von etwa Juni 2020 vor: Meldedatenabgleiche ab 2022 und keinerlei Hinweis auf eventuelle Pflicht der Zustimmung der rund 60 Millionen Bürger "ab Alter 18". 

Die Datenverwertung in Köln erfolgte wohl viel später erst Anfang 2019,
--------------------------------------------------------------------
noch nicht abgeschlossen zum Zeitpunkt des "Evaluierungsberichts der Länder" von März bis Juni 2019. "Verarbeitung" also rund 1 Jahr lang.

"Der Länder" ist sowieso ein Aprilscherz? Getextet wird wohl praktisch alles in Mediensachen nach bisheriger Meinungsbildung in der Staatskanzlei Mainz, nach hiesiger Meinung also eine "Mediendiktatur" mit hier durchaus bestehender Mutmaßung der rund 3 bis 5 Autoren.
Geht dann wohl immer im Maillisten-Verfahren an die rund 50 Medienzuständigen der Landesregierungen, die ihren Senf hinzugeben dürfen, sodann - eventuell leicht modifiert - ist das dann "ein Bericht der Länder".
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz schafft es, die Potemkinschen Dörfer" zu übertreffen - und das seit mindestens 2005? "der Länder", "der Ministerpräsidentenkonferenz", "der KEF" - und alles auf insgesamt rund 50 qm Büros in Mainz? Ja, auch "die KEF" ein "Potemkinsches Dorf"? 

So jetzige Meinungsbildung - Irrtum vorbehalten. Man kann uns von dort ja berichtigen. Auch die dortigen Zuständigen können gerne in diesem Forum ihre Gegenmeinungen vortragen. Denn dies Forum gestaltet mit seinen verantwortungsbewusst begleitenden Moderatoren diejenige Demokratie, für die "ARD, ZDF etc." vergeblich finanziert werden.

Von hier die Brücke zum Thread-Thema:
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Die nach jetzigem Meinungsbild bestehenden beträchlichen Datenschutzverletzungen haben nach bisherigem Meinungsbild alle ihre Ursache in der vorbeschriebenen Konstellation. Ziel der Mustertext-Aktionen ist also unter anderem, die Fortsetzung zu unterbinden.


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Kurz: Welche Norm/welcher Grundsatz regelt die Deliktfähigkeit einer Tat hinsichtlich Ankündigungs- und Tatzeitpunkte?
Die Langform wäre OT, aber die Kurzform sollte noch passend sein?

Zitat
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
-> OWiG

Zitat
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
-> StGB

Zitat
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
1Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

2Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
-> EMRK

Zitat
Artikel 49

Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen

(1)   Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.

(2)   Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.

(3)   Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
-> GrCh

Sollte ausreichend beantwortet sein?


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Kurz: Welche Norm/welcher Grundsatz regelt die Deliktfähigkeit einer Tat hinsichtlich Ankündigungs- und Tatzeitpunkte?
(...)
Sollte ausreichend beantwortet sein?
Nein. Keine der zitierten Rechtsstellen befasst sich überhaupt mit einer Ankündigung einer Tat.

Wir können ja auch eine abgewandelte Frage stellen: Kann ein Landesparlament mittels Landesgesetz eine Handlung der Exekutive verlangen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes nicht strafwürdig gewesen wäre, aber zum einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines anderen Gesetzes strafwürdig wird?

Meiner Einschätzung nach müsste die Exekutive die Handlung verweigern und damit gegen das Landesgesetz verstoßen. Das Landesgesetz ist nicht mehr umsetzbar.

So in die Richtung müsste die Angelegenheit mit der DSGVO gehen. Der Meldedatenabgleich 2018 hätte von den Ausführenden verweigert werden müssen. (Böse, böse, wenn nun die kleinen Verwaltungsangestellten haften müssten.)


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Nein. Keine der zitierten Rechtsstellen befasst sich überhaupt mit einer Ankündigung einer Tat.
Lese Dir Deine Frage bitte selbst nochmals genau durch.

Zitat
Kurz: Welche Norm/welcher Grundsatz regelt die Deliktfähigkeit einer Tat hinsichtlich Ankündigungs- und Tatzeitpunkte?
Zum per Fettdruck hervorgehobenen Aspekt Deiner Frage wurde eine Aussage getätigt.

So in die Richtung müsste die Angelegenheit mit der DSGVO gehen. Der Meldedatenabgleich 2018 hätte von den Ausführenden verweigert werden müssen. (Böse, böse, wenn nun die kleinen Verwaltungsangestellten haften müssten.)
Im Außenverhältnis haftet wohl nur der Organwalter? Immerhin könnte Aussagen des BGH so verstanden werden; siehe

BGH III ZR 204/13
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6c4f08c74b6723fdc941941c6a57ac00&nr=71063&pos=3&anz=18

Leitsatz:
Zitat
Weisungen einer übergeordneten Körperschaft, die der nachgeordneten Verwaltung zur gleichmäßigen Ausführung behördlicher Aufgaben allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, führen - anders als die Weisung in einem konkreten Einzelfall - nicht zu einer Haftungsverlagerung von der nachgeordneten auf die übergeordnete Behörde.
Den/die kleinste/n Verantwortliche/n beißen auch hier die Hunde?


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Ohne Eingehen auf die aufgezeigten Gesichtspunkte versuche ich einmal besser einzukreisen:

1. Welche aktuell vorkommenden Datenschutzverletzungen kann der Bürger effizient mit 1 Schreiben effizient unterbinden?
------------------------------------------------------------------
Bei Abwimmel-Textbausteinen - kennen wir ja - da helfen bei tatsächlichem Rechtsverstoß die Datenschutzbeauftragten und diese haben ausreichendes Weisungsrecht:

- Zunächst die Datenschutzbeauftragen der ARD-Landesanstalten
--- für Sendungen die "rundfunkrechtlichen" Beauftragten,
--- für Beitragskonten die "betrieblichen"

- und erforderlichenfalls bei Inefffienz dann die Landesdatenschutzbeauftragten.
Man beachten, die "betrieblichen" stehen auf der Geldempfängerliste der ARD-Landesanstalten. Das sind nicht "Kontrolleure", nicht "unsere Partner", sonden "gehören zur Firma" - Zwitterstellung. Bei den "rundfunkrechtlichen" ist das ähnlich, aber etwas anders.

Hilft alles nichts? Oh doch. Die Datenschutzbeauftragten lassen sich nicht so einfach unter politischen Druck setzen und die benötigen auch keine jahrelangen Klageverfahren - das geht meistens innerhalb von rund 1 Monat.


2. Inbesonderde Interessieren die Daten, die bei Internet-Medien gespeichert werden.
---------------------------------------------------------------------
Sofern das in den USA geschieht auf USA-Servern liegend  oder durch die "bösen" privaten Kommerz-Betreiber... wissen wir ja, das ist gegenwärtig eine noch rechtlich schwammige Sache.

Da dürfen die "edlen" "öffentlich-rechtlichen" aber nicht mitmachen. Können sie aber gar nicht verhindern, würde ich sagen, bei "Influencern". Besonders brisant dann bei Kindern als Zielgruppe, zumal wenn das Abhaken der "alles erlaubenden" AGB ohne Zustimmung von Personen oberhalb Alter 18 geht.

Wir brauchen
a) die Verstoß-Fakten - IT-technisch- "WEB-technisch" definierte Sachen - und
b) was davon nach deutschem Recht zu einer Unterlassungsaufforderung berechtigt.

Die Unterlassungspflicht dürfte gewöhnlich zur Abschaltung des betreffenden "Formates" zwingen. Dann aber würde das gesamte Unternehmen von "ARD, ZDF etc." im Internet nicht mehr funktionieren. Diese Hebelwirkung ist also der Zweck. Nur eben, wir brauchen das ganz Konkrete. Wenn wir das nicht gedeichselt bekommen, können wir uns die Mühe des Nachdenkens darüber sparen. 


3. Sodann die etwas andere Frage: Meldedatenabgleiche:
-------------------------------------------------------------------------
Für den Abgleich "2018" werden Landesverfassungsrichter ja bald entscheiden, ob die Datenübermittlung im Frühjahr 2018 unzulässig war - in den letzten Atemzügen des alten Rechts, was ja durchaus DSGVO-ähnlich war.

Jedoch ist da ein Zusatzelement eingetreten. Die gesetzliche vorgesehene Löschung der Daten erfolgte nicht.

Kann der Bürger nun mit 1 Musterbrief die Löschung seiner persönlichen Daten verlangen? Die irgendwo auf einer "dicken" Festplatte liegen, wo 60 Millionen Daten liegen, die dort nicht liegen dürfen. Wo z.B. in de DSGVO ist das Löschungsrecht verankert?
Hier ist ein Sonderfall, dass das Gesetz eine Löschungspflicht behauptet, aber mit einer Ausnahmeklausel. Das wird der Mustertext schon richtig aushebeln.

Kann jeder der 60 Millionen Bürger Bürger alternativ wegen fehlender Einholung von Genehmigung (damals etwa Mai 2018) die Nutzung der Daten rückwirkdend anfechten, da die Nutzung ja erst in den Wochen danach in Kraft getretenen DSGVO erfolgte?
 
Also schön, werden wir hier juristisch nicht klar bekommen. Der entsprechende Mustertext entsteht möglicherweise schon in diesen Tagen. Überlassen wir die Klärungsarbeitung dem Gegner. Die Juristen des Gegners sind aus der Rundfunkabgabe finanziert und sollen dann etwas tun für ihr Geld.


4. Die wieder andere Frage: Der vorgesehne Meldedatenabgleich 2022:
-----------------------------------------------------------
Kann jeder Bürger an das Meldeamt  -mit Kopie an die ARD-Intendanz - einen Brief senden:
- Derartiges bedarf meiner Einwilligung nach § ... ? ? ? ? DSGVO.
- Dies wird hiermit versagt. Bitte bestätigten Sie die Unterlassung.

Wenn dafür die Rechtsgrundlage besteht, dann ferner:
An die Intendanz: Bitte bestätigen Sie JETZT.
Dass Sie bei zu befürchtender Nichteinhaltung, dass sie die also dann möglicherweise dennoch enthaltenen Datensätze über mich löschen werden, bevor der Datenabgleich erfolg.


5. Ich bin mir nicht sicher, ob wir in diesem Thread der Sache beikommen werden.
-----------------------------------------------------------------------
Dafür ist ein Forum ja an sich nicht optimal. Es war aber auf jeden Fall hilfreich, es gedanklich aufbereitet zu haben. Die erfolgten Kommentare sind auf jeden Fall hilfreich und werden bei den geplanten Mustertexten in die Überlegungen eingehen. Der "Schriftsätzer" dankt den Mitdenkern!
Information über das spätere Ergebnis soll verfügbar gemacht werden.


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Zitat
Zitat
Kurz: Welche Norm/welcher Grundsatz regelt die Deliktfähigkeit einer Tat hinsichtlich Ankündigungs- und Tatzeitpunkte?
Zum per Fettdruck hervorgehobenen Aspekt Deiner Frage wurde eine Aussage getätigt.
Hier nochmals:
Zitat
Kurz: Welche Norm/welcher Grundsatz regelt die Deliktfähigkeit einer Tat hinsichtlich Ankündigungs- und Tatzeitpunkte?
Das "und" ist entscheidend. "und". Nicht "oder" oder was anderes. "und".

Aber meinetwegen können wir auch nur das beplänkeln, vielleicht gibt es da aus dem reichhaltigen Normenregal etwas Erhellendes:

Zitat
Kurz: Welche Norm/welcher Grundsatz regelt die Deliktfähigkeit einer Tat hinsichtlich Ankündigungs- und Tatzeitpunkte?

*endofgeplaenkel*

Danke für die Angaben zur Haftungsverlagerung. Sieht so aus, als ob z.B. die zehntausenden Einwohnermeldeämter für die Demokratieabgabe erhebliche Haftungsrisiken eingegangen sind - was ich schon immer geargwöhnt habe.


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Nö; "Lies" ist Imperativ und könnte als Befehlston verstanden werden. "Lese" ist "dichterische Freiheit" und im Kontext weniger kritisch.

Zitat
Sieht so aus, als ob z.B. die zehntausenden Einwohnermeldeämter für die Demokratieabgabe erhebliche Haftungsrisiken eingegangen sind
Ja; deswegen hat ja auch die Stadt Zossen, (bitte Forensuche bemühen), vormals alles zurückgegeben und keine Rundfunkbeitragsvollstreckungen durchgeführt.

Die Stadt/Kommune ist im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverantwortung in voller Haftung für das, was sie tun; die kommunal bis landesrechtliche Ignoranz ob der bundes- bzw. sogar europarechtlichen Vorgaben, (siehe hier die "Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung", die die Bindung an das Gesetz klar vorgibt), an die sich die Bundesgerichte, zumal der BGH, auch halten, ist tlw. besorgniserregend; es hat manchmal den Eindruck, daß die Verantwortlichen der Gebietskörperschaften nicht wirklich wissen, für was sie entlang der Normenhierarchie alles verantwortlich sind.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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