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Autor Thema: Vollstreckungsabwehrklage / Vollstreckungsgegenklage §767 ZPO Ideen, Hinweise  (Gelesen 3845 mal)

g
  • Beiträge: 31
Liebe Mitstreiter - das Thema Vollstreckungsabwehrklage / Vollstreckungsgegenklage ist bisher viel zu Kurz gekommen. Unter anderem wohl deshalb, weil die Gerichtsvollzieher auf diesen Rechtsbehelf in der Regel nicht hinweisen.

Da wir uns hier möglicherweise in einer Verwaltungsvollstreckung befinden ist Vollstreckungsabwehrklage wohl gemäß § 167 Verwaltungsgerichtsordnung  (VwGO)  in Verbindung mit §767 ZPO zu erheben.

Was ist das Ziel einer Vollstreckungsabwehrklage / Vollstreckungsgegenklage?

Mit der Vollstreckungsabwehrklage soll der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel zunichte gemacht werden und nicht - wie bei der Erinnerung - die formalen Grundlagen angegriffen werden. Es wird im Erfolgsfall nur die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt, nicht aber der Titel selbst.


Wo ist diese einzureichen?

Im Zivilrecht wäre es das Gericht, welches den Vollstreckungstitel erstellt hat (§ 767 I ZPO) - das gibt es aber nicht in diesem Fall, sodass die Frage noch offen ist.

Wann ist diese einzureichen?

Frühestens: Wenn ein Vollstreckungstitel besteht und die Zwangsvollstreckung bevorsteht
Spätestens: Wenn die Zwangsvollstreckung im Ganzen beendet ist


Welche Argumente können vorgebracht werden?

Zitat
Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn dem Unterlegenen im Zivilprozess und Vollstreckungsschuldner gegen den titulierten Anspruch materiell-rechtliche Einwendungen zustehen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, § 767 I ZPO.

Hier besteht sicherlich noch Diskussionsbedarf.

Da der Startbeitrag noch recht rudimentär ist, wird um Ergänzungen/Vorschläge gebeten.


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M
  • Beiträge: 40
Hallo!

laut
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-verwaltungsakten-vollstreckungsabwehrklage-3114232
funktioniert das hier nicht:
Zitat
"Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO ist nur bei der Vollstreckung aus in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstiteln statthaft, nicht aber bei der Vollstreckung von Forderungen aus Verwaltungsakten.

Zwar erstreckt sich die in § 167 Abs. 1 VwGO enthaltene Verweisung auch auf § 767 ZPO, doch gilt diese Verweisung nur, soweit es um die Vollstreckung aus in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstiteln geht; ein verwaltungsbehördlicher Leistungsbescheid gehört nicht dazu. (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.04.2007, 2 M 53/07 4 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2011, 3 S 1317/11, NVwZ-RR 2012, 129?)
"

Miki


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2018, 01:47 von Bürger«

g
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Wenn ich mir §169 VwGO genau anschaue, ist dort geregelt, dass öffentlich-rechtliche zugunsten der öffentlichen Hand, demzufolge wird damit §167 spezifiziert und damit außer kraft gesetzt. Was dann jedoch zumindest auf dem ersten Blick nirgendwo geregelt wird, ist der zulässige Rechtsbehelf, wenn materielle Gründe gegen eine Zwangsvollstreckung vorliegen, die nicht in einer Erinnerung angebracht werden dürfen, da hier nur gegen die Art und Weise der Vollstreckung Einwände erhoben werden dürfen.   


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f

faust

... im weitenweiten Netz habe ich mal irgendwo den Satz gefunden:

"Der Richter fürchtet die Vollstreckungsgegenklage wie der Teufel das Weihwasser".

Das scheint in der Tat ein heikles Thema zu sein, das niemand gerne anfasst.

Ich habe mal von einem Bekannten gehört, dass ihm ein Gerichtsvollzieher gesagt hat, "ohne anwaltliche Unterstützung wird das schwierig".
Dieser Bekannte hat kurzentschlossen beim "Vollstreckungsgericht" ( -> Amtsgericht) diese Klage eingereicht hat, dieses hat dann "zuständigkeitshalber" an das VG weitergeleitet. Dauert wohl alles seine Zeit. Leider hab ich ihn lange nicht getroffen um zu hören, was es neues gibt.


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n
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Querverweise:

Sammel-Thema: Informationen zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22477.msg143728.html#msg143728

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164490.html#msg164490


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2018, 01:45 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Siehe nunmehr weitere Gedanken u.a. unter
Vollstr. trotz Verfass.-beschw. > Vollstreckungsabwehrklage VG + Erinn. AG ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26395.0.html


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