III ZR 204/13http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6c4f08c74b6723fdc941941c6a57ac00&nr=71063&pos=3&anz=18Leitsatz - Auszug -
Weisungen einer übergeordneten Körperschaft, die der nachgeordneten Verwaltung zur gleichmäßigen Ausführung behördlicher Aufgaben allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, führen - anders als die Weisung in einem konkreten Einzelfall - nicht zu einer Haftungsverlagerung von der nachgeordneten auf die übergeordnete Behörde.
Wenn also das Land die Stadt allgemein anweisen würde, sich über die Verfassung hinwegzusetzen, bliebe dennoch die Stadt voll in Verantwortung und könnte diese Verantwortung nicht an das Land deligieren.
Heißt also im Falle aller Rundfunkbelange, daß Gemeinden, Städte und Gerichte die Verantwortung tragen und weder Länder noch der Bund.
Rn. 29
Damit beruht die objektive Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen ausschließlich darauf, dass das (nationale) Recht, das die Verwaltung für sich genommen zutreffend angewandt hat, dem Verfassungs- und dem Unionsrecht widersprach. Diese Fallgestaltung wird von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW nicht erfasst.
Die genannte Entscheidung betrifft Landesrecht, nämlich den Glücksspiel-Staatsvertrag; der später vom EuGH offenbar einkassiert worden ist.
Im Falle des Rundfunks, einem Teil der Informations- und Meinungsbranche, haben wir aber die Konstellation, daß schon Art. 10 EMRK nicht eingehalten ist, sofern Rundfunknichtnutzer zu einer Zahlung gezwungen werden.
Die Einhaltung der verfassungsgemäßen Ordnung ist nämlich für jede staatliche Stelle oberstes Pflicht.
Rn. 18
Carmen Media
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Rechtssache C-46/08http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Carmen%2BMedia&docid=110833&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=219235#ctx1Rn. 18
Winner Wetten
Rechtssache C-409/06http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Winner%2BWetten&docid=110849&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=219235#ctx1(Verlinkt sind jeweils die Leitsätze).
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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